Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0621-L/06
Abgabennachsicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0621-L/06vom 15.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Grundsatz von Treu und Glauben kann auch im Rahmen der im Anwendungsbereich des § 236 BAO zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sein (VwGH 17.11.2004, 2000/14/0112 mit Hinweis auf VwGH 22.2.2000, 94/14/0144).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S, vom 16. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 15. Mai 2006 zu StNr. 000/0000
betreffend (Teil-)Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben, und hinsichtlich der mit Bescheid vom 7.3.2006
festgesetzten Einkommensteuernachforderung 2002 in Höhe von 6.957,53 €
eine Teilnachsicht im Ausmaß von 4.870,27 € bewilligt. Hinsichtlich
des Restbetrages von 2.087,26 € wird das Nachsichtsbegehren
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Nach dem Tod ihres Ehegatten hatte die Berufungswerberin
unter Abgabe einer unbedingten Erbserklärung das Unternehmen des
Verstorbenen weitergeführt, und sämtliche Bankschulden
übernommen. Die Berufungswerberin besitzt eine Liegenschaft in T. Die
darauf befindlichen Wohnungen werden vermietet. Die Mieterlöse sind seit
1994 zur Abdeckung der übernommenen Bankschulden an die
Creditanstalt-Bankverein zediert, die Bank gibt lediglich die für die
Entrichtung der aus der Vermietung anfallenden Umsatzsteuer erforderlichen
Beträge frei. Die Liegenschaft ist mit Grundpfandrechten über dem
Verkehrswert belastet. Weiters besitzt die Berufungswerberin eine Liegenschaft
in G, die ebenfalls mit Hypotheken überbelastet ist, und die der
Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Berufungswerberin dient.
Wie das Finanzamt bereits in einem Bericht an die
Finanzlandesdirektion vom 19.11.1996 festgehalten hatte, überstiegen
bereits zum damaligen Zeitpunkt die monatlich fälligen
Kreditrückzahlungen die Miet- und Pensionseinkünfte der
Berufungswerberin. In einem Rechenschaftsbericht des Vollstreckers vom
18.11.1996 war festgehalten worden, dass sich in der ärmlich eingerichteten
Wohnung der Berufungswerberin keine pfändbaren Gegenstände, sondern
nur abgewohntes, altes Mobiliar und eine veraltete PC-Anlage befände. Die
Berufungswerberin befriedige nur die elementarsten
Lebensbedürfnisse.
Sämtliche in der Folge unternommenen Versuche zur
Hereinbringung des aushaftenden Abgabenrückstandes verliefen erfolglos. Am
6.3.2002 beantragte das Finanzamt die Eröffnung des Konkursverfahrens
über das Vermögen der Berufungswerberin. In der Tagsatzung zur
Vernehmung des Schuldners vom 10.4.2002 wurden die wirtschaftlichen
Verhältnisse unter Abgabe eines Vermögensverzeichnisses eingehend
erhoben. Die Verbindlichkeiten wären alle reguliert, die Banken würden
nicht in besonderer Weise andrängen. Einziger andrängender
Gläubiger, mit dem noch keine Regelung getroffen worden sei, wäre das
Finanzamt, mit dem aber ebenfalls eine entsprechende Vereinbarung angestrebt
werde.
In weiterer Folge stimmte das Finanzamt am 24.4.2002 dem
Anbot einer Abschlagszahlung in Höhe von 30 % der aushaftenden
Abgabenschulden zu. Insgesamt wurden von der Berufungswerberin 21.618,00 €
auf drei verschiedene Abgabenkonto geleistet. Auf das gegenständliche
Abgabenkonto wurden 14.000,00 € bezahlt. Das Finanzamt forderte dabei die
Einhaltung der abgabenrechtlichen Pflichten in einem dreijährigen
Beobachtungszeitraum. Eventuell neu hinzukommende Abgabenrückstände
wären ordnungsgemäß zum jeweiligen Fälligkeitstermin in
voller Höhe zu entrichten. Gutschriften betreffend Zeiträume vor dem
24.4.2002 würden mit den aushaftenden Abgabenschuldigkeiten
verrechnet.
Nach Leistung der vereinbarten Abschlagszahlung zog das
Finanzamt den Konkursantrag zurück, woraufhin mit Beschluss des
Landesgerichtes Linz vom 29.4.2002 der Antrag mangels Vorliegen der
Konkursvoraussetzungen abgewiesen wurde.
Am 1.4.2003 reichte die Berufungswerberin die
Einkommensteuererklärung für 2002 beim Finanzamt ein. In einer Beilage
wurden die Werbungskosten dargestellt. Darunter fand sich ein Posten "Finanzamt
Sonderzahlungen" in Höhe von 22.708,76 €. Mit Vorhalt vom 30.5.2003
wurde die Berufungswerberin aufgefordert, diesen Betrag näher
aufzugliedern. Dieser Aufforderung wurde mit Telefax vom 23.6.2003
(Eingangsstempel: "20. Juni 2003") entsprochen. Von den 22.708,76 €
entfielen 21.618,00 € auf die oben angeführte Abschlagszahlung, der
Rest auf näher dargestellte monatliche Zahlungen von 290,69 € auf das
gegenständliche Abgabenkonto.
Vom Veranlagungsreferat wurden diese Zahlungen als
Werbungskosten anerkannt. Aus dem Einkommensteuerbescheid 2002 vom 24.6.2003
ergab sich eine Gutschrift in Höhe von 12.923,08 €, die
schließlich zu einem restlichen Guthaben am Abgabenkonto in Höhe von
3.358,63 € führte. Von diesem Betrag wurde allerdings nur ein Betrag
von 1.914,07 € an die Berufungswerberin zurückgezahlt, der Rest wurde
mit offenen Abgabenforderungen aus der Zeit vor dem 24.4.2002 (Stichtag für
die Abschlagszahlung) verrechnet.
Da von der Berufungswerberin in dem vom Finanzamt
festgelegten dreijährigen Beobachtungszeitraum alle Bedingungen
erfüllt worden waren, wurden am 27.4.2005 die restlichen Abgabenforderungen
am Abgabenkonto abgeschrieben.
Im Jahr 2006 wurde eine Außenprüfung
gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO betreffend die Jahre 2002 bis 2004
durchgeführt. Mit Bescheid vom 7.3.2006 wurde die Einkommensteuer für
das Jahr 2002 im wiederaufgenommenen Verfahren neu festgesetzt. Aus diesem
Bescheid ergab sich eine Abgabennachforderung in Höhe von 6.957,53 €,
die zum überwiegenden Teil darauf zurückzuführen war, dass von
der Prüferin die im Veranlagungsverfahren berücksichtigten
"Sonderzahlungen Finanzamt" in Höhe von 22.708,76 € nicht als
Werbungskosten anerkannt wurden.
In einem Schreiben an die Strafsachenstelle vom 3.3.2006
hielt die Prüferin fest, dass die Berufungswerberin in sehr ärmlichen
Verhältnissen lebe (Haus ohne Heizung und Warmwasser) und gesundheitliche
sowie seelische Probleme habe (Gatte während der Bautätigkeit
gestorben, riesiger Schuldenberg, Sohn ebenfalls wegen psychischer Krankheit
arbeitsunfähig). Die Berufungswerberin scheine sehr gutgläubig und mit
vielen Dingen überfordert zu sein, weshalb sie sich auch nicht mit "voller
Konzentration" um ihre steuerlichen Angelegenheiten kümmern könne, was
dazu führe, dass in den steuerlichen Aufzeichnungen sehr viel "schief
gehe". Absichtliche Manipulationen seitens der Berufungswerberin wären
nicht zu vermuten.
In einem Antrag vom 23.3.2006 auf Teil-Nachsicht der
Einkommensteuernachforderung in Höhe von 6.957,53 € führte die
Berufungswerberin aus, es sei ihr nicht möglich, die Steuerschuld bis zur
Zahlungsfrist zu bezahlen. Sie habe monatliche Zahlungspflichten in Höhe
von insgesamt 1.368,30 € (Dr. B 155,34 €, Land OÖ 130,00 €,
Hypo 332,45 €, Bausparkasse 750,51 €), die ihr Nettoeinkommen von
1.190,00 €
übersteigen würden. Ihr Sohn sei pflegebedürftig.
Er beziehe Pflegegeld in der Stufe 2, und wohne bei ihr. Aufgrund ihrer
finanziellen Situation sei es ihr nicht möglich, die Steuerschuld zu
bezahlen. Sie sei daher gezwungen, um Nachsicht ihrer Schulden anzusuchen.
Sollte nur ein Teil ihrer Schulden nachgesehen werden, könne sie nur ganz
geringe Ratenzahlungen leisten.
Das Finanzamt wies dieses Ansuchen mit Bescheid vom
15.5.2006 ab. Die Berufungswerberin habe das Vorliegen der
Nachsichtsvoraussetzungen nicht ausreichend dargetan. Es fehlten konkrete
Angaben zu den aktuellen Einkommensverhältnissen sowie der
Vermögenssituation (Schulden, Grundbesitz, regelmäßige Ausgaben
und Aufwendungen). Überdies sei bereits am 24.4.2002 hinsichtlich des zu
diesem Zeitpunkt aushaftenden Rückstandes einem Zahlungsanbot zugestimmt
worden. Dabei sei festgehalten worden, dass gegen Zahlung von 30 %, das seien
damals 14.000,00 € gewesen, der verbleibende Rückstand gelöscht
werde. Weiters sei festgehalten worden, dass neu hinzukommende
Abgabenrückstände ordnungsgemäß zur Fälligkeit und in
voller Höhe zu entrichten seien. Außerdem sei am 4.8.2003 ein Teil
(1.914,07 €) der seinerzeitigen Gutschrift aus der Einkommensteuer 2002
zurückbezahlt worden.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 16.6.2006
Berufung erhoben. Die Berufungswerberin führte aus, dass ihr Einkommen nur
1.100,00 € an Pension sowie Pflegegeld von ca. 273,00 € für ihren
Sohn betrage. Sie habe monatliche Fixausgaben für Dr. B 72,67 €, Land
OÖ 130,00 €, Hypo Bank 282,45 €, Bausparkasse 750,00 €,
Haushaltsversicherung 123,00 € (quartalsmäßig) und
Betriebskosten 175,00 € (Strom, Telefon, Wasser, Kanal, Gemeindeabgaben
usw.). Diese Ausgaben würden ihre gesamten Einkünfte abdecken. Es sei
ihr daher beim besten Willen nicht möglich, die offene Steuerschuld zu
begleichen. Wie in der Bescheidbegründung korrekt angeführt worden
sei, habe sie bereits 2002 ein Nachsichtsansuchen genehmigt erhalten, das sie
"vereinbarungsgemäß abgewickelt" habe.
In einer Beilage zu dieser Berufung schilderte die
Berufungswerberin im Wesentlichen ihre gesundheitlichen Probleme, die ihr
manuelle Arbeit und damit einen Zusatzverdienst unmöglich machen
würden. Sie habe seit 1993 keine Heizung. Nunmehr habe sie Heizkörper
geschenkt bekommen, einen Holzheizkessel habe sie gebraucht erworben, es
wäre daher nur mehr die Installation erforderlich. Die Hausverwaltung
verlange eine Nachzahlung von 3.000,00 €. Ein Mieter (Schleckermarkt) habe
die Miete um 10 % gekürzt, da sie weder die geforderte neue
Eingangstür noch eine neue Fassade machen lassen habe
könne.
Am 23.6.2006 verfügte das Finanzamt eine Pfändung
der Pensionsbezüge der Berufungswerberin, stellte diese Forderungsexekution
allerdings offenkundig im Hinblick auf das anhängige Nachsichtsverfahren am
3.7.2006 wieder ein.
Gegenüber dem unabhängigen Finanzsenat wies die
Berufungswerberin am 10.1.2007 darauf hin, dass sie auch die im Jahr 2002
geleistete Abschlagszahlung drittfinanzieren habe müssen. Sie habe sich das
Geld von einem mittlerweile verstorbenen wohlhabenden Linzer Geschäftsmann
geborgt, der dieses Geld aus einer Stiftung zur Verfügung gestellt habe.
Sie habe laufend monatliche Rückzahlungen geleistet. Als dies angesichts
ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten und ihres angegriffenen
Gesundheitszustandes schließlich nicht mehr möglich gewesen
wäre, habe der Geldgeber auf eine Rückzahlung des noch offenen
Restbetrages verzichtet. Von den übrigen Stiftungsmitgliedern werde nach
dessen Tod nunmehr aber der gesamte noch aushaftende Restbetrag gefordert. Die
damals an das Finanzamt geleistete Zahlung sei für sie daher noch immer
nicht erledigt. Die nachsichtsgegenständliche Einkommensteuernachforderung
2002 könne sie unmöglich begleichen. Vorstellbar wäre im
äußersten Fall eine Abschlagszahlung analog zur Zahlungsvereinbarung
im Jahr 2002, somit die Zahlung einer Quote von 30 % bzw. rund 2.000,00 €
(ESt-Nachforderung 6.957,53 €, davon 30 % = 2.087,26 €). Auch
für eine solche Zahlung müsste sie sich wieder von Bekannten Geld
ausborgen. Zu den vom Finanzamt am 23.6.2006 vorgenommenen, und am 3.7.2006
wieder eingestellten Pensionspfändungen wies die Berufungswerberin darauf
hin, dass diese für sie den wirtschaftlichen und persönlichen Ruin
bedeuten würden. Sie verwende praktisch die gesamte Pension für
Kreditrückzahlungen, wie dies im Nachsichtsansuchen bzw. der Berufung
näher dargestellt worden sei. Da sie ohnehin "freiwillig" die gesamte
Pension zur Kreditrückzahlung verwende, hätten die Banken bisher auf
eine Pfändung derselben verzichtet. Die Banken wären darüber
hinaus grundbücherlich besichert. Wenn nun das Finanzamt die Pension
pfände, könne sie die Rückzahlungen an die Banken nicht mehr
leisten, und würden diese die Liegenschaften versteigern. Damit wäre
sie obdachlos, und ihre gesamten Bemühungen der vergangenen Jahre um eine
Bereinigung ihrer Schulden zunichte gemacht. Insbesondere würde sie die
Liegenschaft G-Weg verlieren, auf der ein Pfandrecht zugunsten der Bausparkasse
eingetragen sei, an die sie monatlich 750,00 € zahlen müsse. Auch eine
Verwertung der Liegenschaft in TR wäre zu befürchten. Die gesamten
daraus erzielten Mieterlöse gingen derzeit an die CA zur
Kreditrückzahlung (die Abtretung der Mieteinnahmen an die CA erfolgte laut
Tagsatzungsprotokoll vom 10.4.2002 bereits im Jahr 1994 und diente der
Besicherung des Darlehens).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag
des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,
wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Diese
Bestimmung findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
sinngemäß Anwendung (§ 236 Abs. 2 BAO).
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit
der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich
vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der
Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand
ergeben. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn
die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers
gefährdete. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus
persönlichen Gründen) nicht unbedingt der Gefährdung des
Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller
Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der
Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme
(z.B. VwGH 2.6.2004, 2003/13/0156).
Sämtliche
in der Vergangenheit vom Finanzamt unternommenen exekutiven Einbringungsversuche
brachten keinen Erfolg. Von einer in Aussicht genommenen Versteigerung der
Liegenschaften wurde Abstand genommen, da die zu erwartenden Erlöse nur zu
einer teilweisen Befriedigung der vorrangigen Pfandrechte zugunsten der Banken
ausgereicht hätten, und eine solche Immobiliarexekution daher für das
Finanzamt nur mit Kosten verbunden gewesen wäre.
Auch in dem
angestrebten Konkursverfahren wäre angesichts der Höhe der
Bankverbindlichkeiten und im Hinblick darauf, dass die Berufungswerberin von den
überbelasteten Liegenschaften abgesehen praktisch vermögenslos ist,
mit keinem Erlös zu rechnen gewesen. Vor allem um einen Verlust des laut
Feststellungen des Vollstreckers bzw. der Betriebsprüferin nur sehr
ärmlich eingerichteten Wohnhauses zu vermeiden, hat die Berufungswerberin
unter Aufnahme weiterer Fremdmittel eine Abschlagszahlung geleistet. Der noch
aushaftende Restbetrag der zur Verfügung gestellten Gelder werde nunmehr
zurückverlangt.
Vom Finanzamt
wurde am 23.6.2006 eine Pfändung der Pensionsbezüge verfügt, im
Hinblick auf das noch anhängige Nachsichtsverfahren am 3.7.2006 jedoch
wieder eingestellt. Die Berufungswerberin legte glaubhaft dar, dass eine
derartige Pensionspfändung für sie den wirtschaftlichen und
persönlichen Ruin bedeuten würden, da sie in diesem Fall die bisher
geleisteten Kreditrückzahlungen an die Banken nicht mehr vornehmen
könnte, und diese daher im Hinblick auf ihre grundbücherliche
Besicherung eine Verwertung der Liegenschaften vornehmen würden, womit sie
obdachlos wäre.
Obwohl die
Forderungen des Abgabengläubigers im Verhältnis zu den Forderungen der
übrigen Gläubigern relativ geringfügig sind, würde aufgrund
der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles gerade deren
exekutive Einbringung im Rahmen einer Pfändung der Pensionsbezüge zu
einer Notlage der Berufungswerberin führen. Diese übrigen
Gläubiger drängen derzeit "nicht in besonderer Weise an", da die
Rückzahlungsmodalitäten reguliert sind (vgl. dazu die oben zitierten
Feststellungen anlässlich der Tagsatzung zur Vernehmung des Schuldners vom
10.4.2002). Dies würde sich aber bei einer Einstellung der bisher
geleisteten monatlichen Rückzahlungen als Folge einer Pensionspfändung
durch das Finanzamt naturgemäß
ändern. Die Verantwortung der
Berufungswerberin, dass in diesem Fall die Gläubiger eine Verwertung der
Liegenschaften betreiben würden, erscheint glaubwürdig. Die
Einbringung der relativ geringfügigen Abgabenschuld stünde damit aber
in keinem Verhältnis zur wirtschaftlichen Folge (Verlust des gesamten
Grundvermögens).
Im
vorliegenden Fall würde daher die Einhebung der gesamten
nachsichtsgegenständlichen Abgabenforderung im Exekutionsweg
tatsächlich zu einer besonderen Notlage der Berufungswerberin führen
bzw. wäre die Einhebung der Abgabenschuld jedenfalls mit
außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen im Sinne der
zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbunden.
Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 236 BAO liegen
somit vor.
Im Rahmen der
Ermessenentscheidung ist zu berücksichtigen, dass mit der ausgesprochenen
Teilnachsicht nicht nur die Gefährdung der Existenz der Berufungswerberin
hintan gehalten werden kann, sondern auch die Steuerquelle erhalten bleibt. Aus
der Vermietung der Wohnungen in TT fließen monatlich rund 570,00 € an
Umsatzsteuervorauszahlungen auf das Abgabenkonto. Der von der Berufungswerberin
vorgeschlagene Teilnachlass von 70 % bzw. 4.870,27 € entspricht somit einem
Umsatzsteueraufkommen von rund achteinhalb Monaten. Es übersteigen daher
die dem Abgabengläubiger in einem Jahr zufließenden Zahlungen an
Umsatzsteuer bereits den gewährten Nachlass. Die Prüferin hat in ihrer
Stellungnahme an die Strafsachenstelle ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass die Abgabennachforderungen nicht auf absichtliche Manipulationen seitens
der Berufungswerberin zurückzuführen wären. Es ist in diesem
Zusammenhang auch keine Einleitung eines Finanzstrafverfahrens aktenkundig,
sodass die nachsichtsgegenständliche Abgabenforderung auch nicht auf eine
Abgabenhinterziehung zurückzuführen ist, die gegen eine
Billigkeitsmaßnahme im Sinne des § 236 BAO sprechen würde.
Zugunsten der Berufungswerberin ist ins Treffen zu führen, dass sie bereits
in der Vergangenheit ihre Zahlungswilligkeit unter Beweis gestellt hat, und den
im Jahr 2002 abgeschlossenen außergerichtlichen Ausgleich mit dem
Finanzamt erfüllt hat, was ihr nur durch Aufnahme weiterer Fremdmittel
möglich war. Zu der im angefochtenen Bescheid angeführten
Rückzahlung eines Teiles der seinerzeitigen Gutschrift aus der
ursprünglichen Veranlagung zur Einkommensteuer 2002 wird bemerkt, dass die
Erstveranlagung nach Überprüfung der Steuererklärung durch die
Veranlagungsabteilung im Rahmen eines Vorhalteverfahrens vorgenommen worden ist,
bei dem die als Werbungskosten geltend gemachten Zahlungen im Rahmen des
außergerichtlichen Ausgleichs mit dem Finanzamt ("Finanzamt
Sonderzahlung") ausdrücklich anerkannt worden waren. Für die
Berufungswerberin war daher nicht vorhersehbar, dass es aus diesem Titel bei
einer allfälligen Betriebsprüfung zu einer Nachforderung kommen
könnte. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, kann
der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Rahmen der im Anwendungsbereich des
§ 236 BAO zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sein
(VwGH 17.11.2004, 2000/14/0112 mit Hinweis auf VwGH 22.2.2000, 94/14/0144). Die
seinerzeitige Rückzahlung eines Teiles der ursprünglichen
Einkommensteuergutschrift 2002 kann auch nicht als Argument gegen die
Gewährung einer (Teil-)Nachsicht ins Treffen geführt werden. Im
Ergebnis würde damit der Berufungswerberin vorgeworfen, dass sie mit dem
rückerstatteten Betrag für eine allfällige Nachforderung
vorsorgen hätte können bzw. diesen nicht für andere Zwecke (als
Abgabentilgungen) verwenden hätte dürfen. Im Zeitpunkt der
Rückerstattung dieses Betrages war für die Berufungswerberin aber
nicht erkennbar, dass es zu Nachforderungen an Einkommensteuer für das Jahr
2002 kommen würde. Gegen die Gewährung einer Teilnachsicht könnte
lediglich der Umstand sprechen, dass von den übrigen Gläubigern kein
Nachlass gewährt wird. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese
Gläubiger grundbücherlich besichert sind, und daher aus diesem Grund
kein Nachlass zu erwarten ist. Darüber hinaus lag dieser Umstand auch im
Jahr 2002 vor, hinderte das Finanzamt jedoch nicht, im Rahmen des
außergerichtlichen Ausgleiches damals einen Teilnachlass zu gewähren.
Insgesamt
gesehen überwiegen daher die für eine Gewährung einer
Teilnachsicht sprechenden Umstände. Der von der Berufungswerberin
vorgeschlagene Prozentsatz für die Teilnachsicht erscheint zum einen
angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen, und orientiert
sich zum anderen auch an dem im Jahr 2002 vom Finanzamt bereits gewährten
Nachlass. Unter Berücksichtigung aller Umstände war daher die
ausgesprochene Teilnachsicht zweckmäßig und billig.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
am 15. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
persönliche UnbilligkeitExistenzgefährdungNotlageaußergewöhnliche wirtschaftliche AuswirkungenPensionspfändungTreu und GlaubenErmessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0621-L/06
- Stammnummer
- 25850
- Gültig
- 15.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF