Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0051-G/03
Nachsicht von bereits entrichteter Umsatzsteuer im Fall unterschlagener Tageslosungen durch einen Dienstnehmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0051-G/03vom 27.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wirtschaftskriminalität von Angestellten eines Unternehmens (Unterschlagung der Tageslosungen durch einen Filialleiter) ist dem Bereich des allgemeinen Unternehmenerwagnisses zuzuordnen. In der Einhebung damit im Zusammenhang stehender Abgaben (Umsatzsteuer) ist eine sachliche Unbilligkeit nicht gelegen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Arno Braschel, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt ein
Handelsunternehmen mit mehreren Filialen in ganz Österreich.
In der Eingabe vom
15. März 2002 beantragte die Bw. von der Einhebung eines Betrages in
der Höhe von 124.954,00 S abzusehen. Der aus der
Umsatzsteuererklärung 2000 resultierende Nachzahlungsbetrag in der
Höhe von 125.813,00 S entfalle mit 859,00 S auf die
gewöhnliche Geschäftstätigkeit und mit 124.954,00 S auf
unterschlagene Tageslosungen eines ehemaligen Dienstnehmers. Im Zuge interner
Kontrollmaßnahmen sei aufgedeckt worden, dass ein ehemaliger Filialleiter
im Zeitraum Jänner bis Oktober 2000 durch Manipulation der
Abrechnungsunterlagen ca. 1,136.000,00 S unterschlagen habe.
Bei der Unterschlagung durch
einen Dienstnehmer handle es sich weder um einen Nachteil noch um eine
Vermögenseinbuße, mit der jeder rechnen müsse, der sich
wirtschaftlich betätige. Unbilligkeit der Einhebung liege vor, weil
einerseits in der Vermögenseinbuße eine wirtschaftliche Notlage zu
sehen sei, der tatsächlich getätigte Aufwändungen in
Millionenhöhe gegenüberstünden, wofür die Umsatzsteuerschuld
entstanden sei. Die Bw. habe dafür nicht vorsorgen können, weil ihr
die Unterschlagungen nicht bekannt waren. Andererseits stelle der laufende
zivilrechtliche Schadenersatzprozess von nicht absehbarer Dauer und Kosten eine
zusätzliche Belastung für die Bw. dar, zumal von einer
Einbringlichkeit der Forderungen nicht ausgegangen werden könne, weil der
Beklagte durch die privaten Lebensumstände offensichtlich über kein
nennenswertes Vermögen mehr verfüge.
Mit dem Bescheid vom
8. April 2002 wies das Finanzamt den Antrag mit der Begründung ab,
eine Unbilligkeit liege dann nicht vor, wenn die finanzielle Situation des
Abgabenschuldners so schlecht sei, dass die Gewährung der beantragten
Nachsicht nicht den geringsten
Sanierungseffekt hätte.
Aus der Bilanz 31.12.2000 ergebe sich ein Bilanzverlust von
906.007,64 € (davon allein im Jahr 2000 ein Verlust von
483.914,16 €) sowie eine nominelle Überschuldung.
Lieferverbindlichkeiten von 1,033.642,12 € stehe ein Warenbestand von
lediglich 397.000,73 € gegenüber. Der Betrieb sei ohne
Kapitalzufuhr von neuen Gesellschaftern bzw. Schuldnachlass bestehender
Gläubiger insolvenzgefährdet. Ein alleiniger Beitrag der
Abgabenbehörde würde eine Schlechterstellung bzw. Subvention
darstellen.
In der Berufung gegen den
Bescheid brachte die Bw. ergänzend vor, dass mit Abtretungsvertrag vom
23. April 2002 sämtliche Geschäftsanteile an die D abgetreten und
ein neuer Geschäftsführer bestellt worden sei. Grundlage für den
erfolgten Kauf der Gesellschaftsanteile sei die Absicht der Sanierung des
Unternehmens. Wesentlicher Punkt des Abtretungsvertrages sei daher die darin
explizit verankerte Absichtserklärung, alle Maßnahmen (wie die
Zuführung von Eigenkapital oder die gänzliche Reorganisation) zu
setzen, um die Fortführung der Gesellschaft zu gewährleisten und ein
Insolvenzverfahren zu verhindern. Die Bewilligung der Nachsicht der Umsatzsteuer
stelle daher keinen alleinigen Beitrag der Abgabenbehörde zur Sanierung des
Unternehmens dar, sondern wäre eine Maßnahme, die ergänzend zum
Sanierungskonzept der Übernehmerin den Fortbestand der Bw. und somit die
Erhaltung einer Vielzahl von Arbeitsplätzen gewährleiste.
Nach Aufforderung des
Finanzamtes, Reorganistionsmaßnahmen bzw. die Zuführung
entsprechender Mittel zur Sanierung nachzuweisen, legte die Bw. einen
Gesellschafterbeschluss vor, in der sich die Gesellschafterin D einverstanden
erklärt, "zur Sanierung der Gesellschaft
durch Einzahlung von Barmitteln Besserungskapital in der Höhe von €
1,600.000,00 zu dotieren. Das Besserungskapital wird erst wieder in dem
Ausmaß rückzahlbar, als die Gesellschaft Bilanzgewinne erwirtschaftet
hat." Weiters wird ausgeführt, zur Sanierung der Bw. seien auch
organisatorische und wirtschaftliche Maßnahmen gesetzt worden. Der neue
Geschäftsführer habe verlustbringende Filialen geschlossen und neue,
lukrative Standorte in ganz Österreich gesucht. Auch ausgabenseitig seien
radikale Einsparungen eingeleitet worden, sodass die Zukunft des Unternehmens
gesichert erscheine.
Das Finanzamt forderte die Bw.
in der Folge auf, den Jahresabschluss 2001 sowie eine Zwischenertragsrechnung
für 2002 vorzulegen. In der Eingabe vom 12. Dezember 2002 führte
die Bw. aus, der Gesellschafterzuschuss decke auch den Verlust 2001 ab. Folgende
Sanierungsmaßnahmen seien eingeleitet worden:
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1.
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Unternehmenskauf
im April 2002
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2.
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die
neue Geschäftsführung wurde vor ca. einem Monat
eingesetzt
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3.
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Schließung
einer verlustträchtigen Filiale in Wien
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4.
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Personalkosteneinsparungen
durch Reduktion des Mitarbeiterstandes; Verbesserung der Qualität des
Mitarbeiterstabes durch laufenden Austausch schlecht qualifizierter
Mitarbeiter
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5.
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Geldzuschuss
in Form von Besserungskapital durch die neue
Eigentümerin
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6.
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Erweiterung
und Verbesserung des Sortiments
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7.
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massive
Werbemaßnahmen
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8.
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Renovierung
der bestehenden Filialen
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9.
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Erweiterung
des Filialnetzes zur Erzielung von Synergieeffekten
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10.
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Die
Verbindlichkeiten gegenüber Dritten außer gegenüber dem
Mutterhaus wurden weitgehend abgedeckt.
Für das Jahr 2003 werde
bereits (vorsichtig optimistisch) ein wirtschaftliches Nullergebnis
angestrebt.
Mit der
Berufungsvorentscheidung vom 14. Jänner 2003 wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab. Aus der vorgelegten Zwischenbilanz zum
31. Oktober 2002 ergebe sich neuerlich ein Verlust in beträchtlicher
Höhe. Die angekündigten Sanierungsmaßnahmen seien daher nicht
ergebniswirksam geworden. Darüberhinaus ergebe sich aus Punkt 10 der
Vorhaltsbeantwortung, dass die Abgabenbehörde bei der Begleichung von
Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern schlechter gestellt
werde.
In der Eingabe vom
23. Jänner 2003 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Sanierungsmaßnahmen seien erst im
dritten Quartal 2002 gesetzt worden und könnten bei der
gegenständlichen Unternehmensgröße nicht innerhalb weniger Tage
wirken. Darüberhinaus sei die Vermutung der Abgabenbehörde, die Bw.
wolle Abgabenverbindlichkeiten nicht begleichen, falsch, weil keine
fälligen Steuerverbindlichkeiten bestünden. Die Unbilligkeit der
Einhebung habe mit der Zahlungsfähigkeit oder dem "Wollen" zur
Steuerzahlung nichts zu tun.
Auf dem Abgabenkonto der Bw.
haftet derzeit kein offener Rückstand aus.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf
Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen
werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre.
Nach Abs. 2 dieser
Gesetzesstelle findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
sinngemäß Anwendung.
Im vorliegenden Fall ist, da
die verfahrensgegenständliche Abgabe (Umsatzsteuer 2000 in der Höhe
von 124.954,00 S) zur Gänze entrichtet wurde, zu prüfen, ob eine
Unbilligkeit der Einhebung darin liegt, dass der Abgabengläubiger die
entrichtete Abgabe behält. Dabei ist an den Begriff der Unbilligkeit kein
strengerer Maßstab anzulegen als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter
Abgabenschuldigkeiten.
Tatbestandsmäßige
Voraussetzung für die der Behörde nach § 236 Abs. 1 BAO
eingeräumte Ermessensentscheidung ist die Unbilligkeit der Einhebung nach
der Lage des Falles. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Bejaht
die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des
Gesetzes, so hat sie im Sinne des § 20 BAO nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit zu entscheiden (VwGH 3.10.1988, 87/15/0103). Der
Nachsichtswerber hat jedoch mit Rücksicht auf das Erfordernis eines
Antrages und in Anbetracht der Interessenslage bei Nachsichtsmaßnahmen
einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener
Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden
kann.
Die Einhebung einer Abgabe kann
nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach der Lage
des Falles entweder sachlich oder persönlich unbillig sein. Die Bw. hat in
ihrem Antrag vom 15. März 2002 die sachliche Unbilligkeit der
Einhebung der Umsatzsteuer 2000 (bzw. das Behalten der Abgabe durch den
Abgabengläubiger) ins Treffen geführt, im weiteren Verfahren aber auch
persönliche Unbilligkeitsgründe geltend gemacht (Maßnahme
ergänzend zum Sanierungskonzept, um den Fortbestand des Unternehmens zu
gewährleisten).
Sachliche Unbilligkeit der
Einhebung liegt nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann vor, wenn im
Einzelfall bei der Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung
und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene
offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten
Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen
Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare
Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld
ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum
auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 01.07.2003, 2001/13/0215).
Nachteilige Folgen, die alle
Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen
oder Geschäftsvorfälle, die den Bereich des allgemeinen
Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht jedoch nicht
(VwGH 21.5.1992, 91/17/0118).
Im vorliegenden Fall liegt
keine sachlich bedingte Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vor, weil eine
ungewöhnliche Belastungswirkung, verglichen mit ähnlichen Fällen,
nicht eintritt. Die Umsatzbesteuerung der von der Bw. im Rahmen ihres
Unternehmens ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen stellt eine
Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar. Von Wirtschaftskriminalität
werden alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage getroffen, weshalb von
einem unzumutbaren und unverhältnismäßig wirkenden, die
Steuerpflicht auslösenden Ereignis nicht gesprochen werden kann und eine
Nachsicht der damit im Zusammenhang stehenden Abgaben sachlich nicht
gerechtfertigt ist.
Die Bw. ist der Ansicht, im
Falle von Unterschlagungen eines Dienstnehmers handle es sich weder um einen
Nachteil noch um eine Vermögenseinbuße, mit der jeder rechnen
müsse. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Wirtschaftskriminalität von leitenden Angestellten ist auch in
Österreich nicht gänzlich unbekannt und dem Bereich des allgemeinen
Unternehmerwagnisses zuzurechnen. Das rechtswidrige Verhalten des Angestellten
der Bw. ist grundsätzlich dieser zuzurechnen und kann nicht durch Nachsicht
von Umsatzsteuer auf die Allgemeinheit überwälzt werden. Der Umstand,
dass der Bw. für die Abgabenentrichtung nicht vorsorgen konnte, weil ihm
die Unterschlagungen bis zu ihrer Entdeckung nicht bekannt waren, kann nicht
automatisch zu einer Nachsicht führen, weil die Entrichtung von Abgaben
nicht auf die Fälle ihrer Vorhersehbarkeit bzw. finanziellen Vorsorge
reduziert werden kann. Eine Unverhältnismäßigkeit mit der Folge
der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt in einem solchen Fall ebensowenig
vor wie im Fall der Einhebung einer an das Zustandekommen eines
Rechtsgeschäftes anknüpfenden Gebühr, obwohl der Zweck oder der
Erfolg des Rechtsgeschäftes nicht erreicht wurde bzw. eingetreten ist.
§ 236 Abs 1 BAO soll der
Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine in Folge der
besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene, besonders harte
Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie
vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern. Die Abfuhr von
Umsatzsteuer für Erlöse, die von einem Angestellten unterschlagen
werden, steht nicht in einem derart wirtschaftlich unvertretbaren
Verhältnis zu den Nachteilen, die sich aus der Entrichtung der Abgabe
für den Abgabepflichtigen ergeben, dass der Gesetzgeber eine Steuerfreiheit
für derartige Umsätze normiert hätte.
Der Umstand der
Uneinbringlichkeit der Forderungen der Bw. gegenüber dem treuwidrig
agierenden Filialleiter ist nicht im Zusammenhang mit der sachlichen, sondern
allenfalls der persönlichen Unbilligkeit der Einhebung der Umsatzsteuer von
Relevanz.
Eine sachliche Unbilligkeit
kann daher in der Einhebung (im Behalten) der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuer nicht erblickt werden.
Zur geltend gemachten
persönlichen Unbilligkeit der Einhebung ist auszuführen, dass eine
solche vorliegt, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen
gefährden würde. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht
nicht unbedingt der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller
Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der
Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommen.
Dass durch die Einhebung der
Umsatzsteuer, deren Nachsicht begehrt wurde, die wirtschaftliche Existenz der
Bw. gefährdet würde oder sie gerade durch das Behalten der
124.954,00 S in eine finanzielle Notlage geriete, wird nicht behauptet. Es
kann auch aus der Aktenlage und dem Vorbringen der Bw., für das Jahr 2003
werde vorsichtig optimistisch ein wirtschaftliches Nullergebnis erwartet, nicht
erkannt werden, dass das Behalten der Umsatzsteuer durch die Abgabenbehörde
schwerwiegende wirtschaftliche Auswirkungen bei der Bw. zur Folge hätte.
Bereits aus diesem Grund wäre der Antrag der Bw. aus Rechtsgründen
abzuweisen.
Dem Vorbringen, die Bewilligung
der Nachsicht wäre eine Maßnahme, die ergänzend zum
Sanierungskonzept der D den Fortbestand der Bw. gewährleiste, ist zu
entgegnen, dass die Nachsicht einer Abgabe in der Höhe von
124.924,00 S (somit 9.080,76 €) die Sanierung eines Unternehmens,
deren Gesellschafterin neben den üblichen betriebswirtschaftlichen
Sanierungsmaßnahmen wie Schließung unrentabler Filialen, Senkung der
Fixkosten durch Reduktion des Mitarbeiterstandes, Start einer Werbeoffensive,
Suche nach neuen, lukrativen Standorten die (vorübergehende) Zufuhr von
Besserungskapital in der Höhe von 1,600.000,00 € (über 22
Millionen S) für notwendig erachtet, nicht entscheidend beeinflussen
kann, beträgt doch die beantragte Abgabennachsicht lediglich 0,04% des
zugeführten Besserungskapitales. Eine "persönlich" bedingte
Unbilligkeit der Einhebung der Umsatzsteuer liegt daher ebenfalls nicht
vor.
Die vorliegende Berufung ist
daher aus den Rechtsgründen des § 236 Absatz 1 und 2 BAO (mangels
Vorliegens des Tatbestandsmerkmales Unbilligkeit der Einhebung) als
unbegründet abzuweisen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass auch im Fall einer
von der Behörde nach § 20 BAO nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommender Umstände zu treffenden Ermessensentscheidung das
Nachsichtsansuchen abzuweisen wäre, weil im Fall einer Nachsicht die
übrigen Gläubiger, deren Verbindlichkeiten nach den Ausführungen
der Bw. abgedeckt wurden und die nicht durch Forderungsverzichte zur Sanierung
des Unternehmens beigetragen haben, gegenüber der Abgabenbehörde
bevorzugt wären.
Graz,
27. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0051-G/03
- Stammnummer
- 5706
- Gültig
- 27.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF