…die Frage eines Schuldnachlasses durch die Gesellschafter nicht stelle. Zum vorliegenden Sachverhalt ist festzustellen, dass nach jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.9.2005, 2003/15/0078 eine Änderung der Rechtsansicht bezüglich der Behandlung von Verzichten auf "nicht voll werthaltige Forderungen durch Anteilseigner" eingetreten ist…
…Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben bei der Bewertung gem § 14 Abs.2 BewG außer Ansatz. Es ist Puchinger/Grau, Erlass einer nicht mehr voll werthaltigen Gesellschafterforderung. VwGH widerspricht BFH, FJ 2006, 175 zu folgen, wonach sich die Begriffe der ,nicht werthaltigen Forderung' und der ,uneinbringlichen…
…KStG 1988 (vgl Heinrich, Der Verzicht des Gesellschafters auf die nicht mehr voll werthaltige Forderung, FJ 1997, 312). Im Erkenntnis vom 17.4.2008, 2005/15/0073 bestätigte der VwGH die Beurteilung der Mittelzuführung durch die Mutter als gesellschaftsrechtlich veranlasst, da zusätzlich zum Kriterium der…
…berücksichtigt wurden, zu Recht vorgenommen. Dazu im Detail: a) D-GmbH Die Forderungen stammen aus dem Zeitraum 12.7.2004 bis 9.5.2007 bzw. zuzüglich der Zinsen bis zum 19.9.2008. Im Jahr 2005 hat sich die Auftragslage der Gesellschaft drastisch verschlechtert, wodurch…
…Räumlichkeiten an den Gesellschafter eine werthaltige Forderung gegeben gewesen wäre, so hätte die Bw. diese Forderung - mit Hinweis auf das Saldierungsverbot und eine zeitnahe Verbuchung der Geschäftsfälle - in die Buchhaltung aufnehmen müssen und in der Folge gegebenenfalls abschreiben müssen. 2. Die Bw. hat die Forderung…
…zwischen fremden Dritten angewendet werden. Auch die Abtretung von Forderungen ist im Wirtschaftsverkehr durchaus fremdüblich (Factoring), sodass die Abtretung der in Pkt. 2 angeführten Darlehen auch unter Fremdüblichkeitskriterien keinerlei unübliche Vorgehensweise darstellt. Die Gesellschafterschulden sind nach wie vor die abgetretenen Kreditbeträge. Lediglich der Gläubiger der…
…GrS 1/94, Punkt 4b). 4. (a) Gesellschaftsrechtlich veranlasste Forderungsverzichte bei nicht mehr voll werthaltigen Forderungen führten nach Ansicht der Lehre (vor 1997) im ersten Schritt zur Einlage der Gesellschafterforderung (s. FJ 1997, 247: Verdeckte Einlage auf die Beteiligung) und im zweiten Schritt zur Prüfung…
…sei, dass tatsächlich ein eigener (einlagefähiger) Vermögenswert - nämlich eine werthaltige Forderung aus einem Darlehensvertrag - vorgelegen ist. Mit diesem Vorbringen ist für die Bw. schon allein deshalb nichts gewonnen, da - wie oben dargelegt - bei der steuerlichen Beurteilung eines "Gesellschafterdarlehens" auf den Zeitpunkt der Darlehenszuzählung abzustellen ist…
…zur Verfügung stellen können. Zu Ihrer weiteren Frage hinsichtlich der Werthaltigkeit der Forderungen der X Sparkassen AG gegenüber der Bw. können wir als seinerzeitiger mittelbarer Gesellschafter der Bw. bestätigen, dass diese bis zum Jahr des Verkaufes der Geschäftsanteile als werthaltig betrachtet wurden." Somit sei klargestellt…
…der Forderung sind daher berechtigt. Die Bw. führte somit aus diesem Grunde die Abschreibung der nicht mehr werthaltigen Forderung zum 31.12.1993 zu Recht durch. (Anmerkung: Das Projekt wurde auch in weiterer Folge nicht realisiert.) Die Vermutung der Bp, dass die Forderungsabschreibung aus gesellschaftsrechtlichen…
…Gewinnvorträge konnte die Berufungsbehörde auch unbedenklich auf das Vorliegen einer in vollem Umfang werthaltigen und jederzeit einbringlichen Forderung schließen. In dieses Bild fügt sich noch, dass die Gesellschafter im Jahr 2006 anlässlich der Abtretung von Gesellschaftsanteilen von Maria Muster an ihre Tochter verpflichtend vereinbart hatten…
…als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. § 6 Z 14 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Bei einem Forderungsverzicht auf Seiten des Gesellschafters ist der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung steuerwirksam. (2) Für…
…ist der Verzicht der WarenGmbH auf Forderungen gegenüber der uK nicht zu beurteilen, allerdings darf nicht völlig außer acht gelassen werden, dass die WarenGmbH in Pt. 8 C der Vereinbarung vom 15. April 1996 auch gegenüber der uK, deren Gesellschafterin sie zu diesem Zeitpunkt laut…
…des § 6 Z 2 lit a EStG 1988 einerseits und des § 6 Z 3 EStG 1988 anderseits kann es bei nicht mehr voll werthaltigen Forderungen zu einem Auseinanderfallen der Wertansätze bei Gläubiger und Schuldner kommen. Der Schuldner weist die Verbindlichkeit mit dem Rückzahlungsbetrag aus, während…
…die ,X' I. AutovertriebsgmbH (Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) als erloschen gelten. Der Aufsichtsrat stimmt dieser Vorgehensweise zu und genehmigt den Forderungsverzicht. Im Zusammenhange mit der ,X' I. AutovertriebsgmbH seien Verkaufsgespräche über den 70 %-igen Anteil der M. AG an dieser Gesellschaft eingeleitet; eine definitive…
…dar, deren Verzicht an sich eine zusätzliche Belastung für die prekäre wirtschaftliche Lage der KG bedeuten konnte. Allerdings handelte es sich in Hinblick auf die persönliche Vermögenslage des Bw. tatsächlich um keine werthaltige Forderung, welcher sich die Gesellschaft mit dem Verzicht begeben hatte. Entsprechend hatte…
…N*** Herrn Gx*** U*** an, die Forderung aus dem Darlehen abzutreten. Statt dieses Anbot auf Abtretung anzunehmen, scheint ab dem Jahr 1995 die Firma Ip.**** Invest & Trade SA als Verpflichtete aus der Gesellschafterzuschusszusage auf. ("Forderung Ip.**** Invest & Trade SA") Als neuer Darlehensgeber findet sich ab…
…AG als Gesellschafterin der Berufungswerberin dieser am 3.3.1994 ein Darlehen in Höhe von 4,5 Mio. S gewährt habe. In der Nachrangigkeitserklärung vom 8.6.1994 habe die C AG die unwiderrufliche Erklärung abgegeben, als Gläubiger mit dieser Forderung hinter die Forderungen aller…
…angemerkt, dass die Forderung gegen Ip.**** Invest & Trade S.A. nur mit einem Teilbetrag von S 78.984.723,31 einbringlich sei und zwar deshalb, weil der Inhaber einer Darlehensforderung gegen die Gesellschaft in dieser Höhe deren Abtretung an die Ip.**** Invest & Trade S.A…
…den inländischen Kapitalerträgen gehören gemäß § 93 Abs. 2 Z. 1 lit. a EStG 1988 Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien und Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Zu solchen Kapitalerträgen gehören gemäß § 93 Abs. 2 Z. 1 lit. a EStG 1988 auch verdeckte…