Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0445-G/06
Forderungsverzicht durch Gesellschafterstellung veranlasst
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0445-G/06vom 09.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der F , KW, vertreten durch AGITAS
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer GmbH, 1030 Wien, Apostelgasse 23,
vom 23. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben
Mürzzuschlag, vom 18. Februar 2004 betreffend Körperschaftsteuer
1999 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die getroffenen
Feststellungen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Bei den in der Entscheidung angeführten Beträgen
handelt es sich um Schilling-Beträge, so weit nicht ausdrücklich, wie
im Berechnungsblatt, €-Beträge angeführt sind.
Die Bw. stand im Streitjahr mit der BAG in einem
Konzernverhältnis und gehörte dem Vollkonsolidierungskreis der AG an.
Die AG und die H.S. erwarben mit 31. Dezember 1981 die Anteile an der F
(Bw.). Im Streitjahr waren sie mit 450.000 ATS (AG ) bzw. 50.000 ATS
(H.S. ) an der Bw. beteiligt.
Im Zuge einer bei der Bw. durchgeführten
Betriebsprüfung vertrat der Betriebsprüfer die Ansicht, der Verzicht
der Gesellschafterin AG im Jahr 1999 auf eine Forderung an die Bw. in Höhe
von 32 Mio ATS sei nicht - wie von der Bw. behauptet - gesellschaftlich, sondern
betrieblich verursacht. Der Forderungsverzicht sei von der Muttergesellschaft im
Jahr des Verzichts zur Gänze aufwandswirksam abgesetzt worden.
Das Finanzamt folgte bei Erlassung des
Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 1999 der Ansicht des
Prüfers.
Die Bw. brachte (in ihrer
Berufung) vor, sie habe in den auf 1981
folgenden Jahren, abgesehen von einigen Gewinnjahren, erhebliche Verluste
erzielt. Die Hauptgesellschafterin habe entsprechende Geldmittel zur
Verfügung gestellt, um die Liquidität aufrecht zu erhalten. Das
seit der Übernahme bestehende negative Eigenkapital sei durch
Verbindlichkeiten gegenüber der AG, welche durch eine
Patronatserklärung nachrangig gestellt worden seien, abgedeckt
worden.
"Beim Erwerb der Anteile waren der Bw. durch die AG 10 Mio
ATS zur Sicherstellung der Finanzierung zur Verfügung gestellt worden. Die
AG hatte bereits im Jahr 1981 aus dem versteuerten Ergebnis eine
Rückstellung für Sanierungserfordernisse gebildet. Eine
Übernahmevereinbarung hatte die Überschuldung der Bw. betroffen, wobei
die AG eine Überschuldung von 10 Mio ATS zum 30. September 1981
akzeptierte."
Ein durch die Bw. vorgelegter
WP-Bericht der F
für 1985 betreffend Bw. führte
aus, der Jahresabschluss zum 31. Dezember 1984 sei mit Umlaufbeschluss
genehmigt und beschlossen worden, den bilanzmäßig ausgewiesenen
Reinverlust von 12.993.573,42 ATS auf neue Rechnung vorzutragen. Der
Geschäftsführung sei für das Jahr 1984 die Entlastung erteilt
worden. Durch die
Gesellschafter wurde
eine Erklärung im Sinne des § 36 GmbHG abgegeben, im Falle einer
Inanspruchnahme der Bw. die entsprechenden Beträge bis zur Höhe der
eingetretenen Verluste zu ersetzen.
Sämtliche WP-Berichte
der Bw. bis 1998 enthielten derartige Erklärungen
Der WP- Bericht
1981 der AG (Mutter der Bw.) führte aus, in den
Sanierungserfordernissen für Beteiligungsgesellschaften sei ein Betrag von
10 Mio ATS aus dem versteuerten Ergebnis rückgestellt worden. Diese
Vorsorge sei notwendig geworden, da die AG im Jahr 1981 ihre grundsätzliche
Bereitschaft zum Kauf der Anteile an der Bw. erklärt und hiebei zugestimmt
habe, dass der Jahresabschluss der Bw. eine Überschuldung bis zu 10 Mio ATS
aufweisen könne, welche nicht von den bisherigen Gesellschaftern abzudecken
sei. Die AG habe für diese Verpflichtungserklärung
Finanzierungszusagen einer (im Bericht) genau bezeichneten Bank über
insgesamt 300 Mio ATS erhalten.
Den Erläuterungen zur Bilanz zum 31.12.1999 der Bw.
ist zu entnehmen, dass im Geschäftsjahr 1999 ein Forderungsverzicht der AG
in Höhe von 32 Mio ATS in die Kapitalrücklage eingestellt
und danach die Kapitalrücklage aufgelöst worden ist.
Da derartige Zuwendungen von einem Dritten der Gesellschaft
ohne Besicherung, Verzinsung und Rückzahlungsvereinbarung nicht
gewährt worden wären, handle es sich hier um verdeckte Einlagen im
jeweiligen Jahr der Zuführung, beginnend ab 1982. Gerade im ersten Jahr
hätte die Bw. auf Grund der gegebenen Überschuldung bei einer Bank
niemals die Kreditfinanzierung erhalten und auch in den Folgejahren habe die
erforderliche Liquidität nur über die Muttergesellschaft aufrecht
erhalten werden können.
Die Bw. habe diese Mittel somit eindeutig aus
gesellschaftsrechtlichem Anlass zugewendet erhalten. Selbst wenn ein Teil der
Verbindlichkeiten gegenüber der AG aufgrund von Lieferungs- und
Leistungsbeziehungen entstanden sei, sei die Nichteinforderung innerhalb
üblicher Zahlungsfristen gesellschaftsrechtlich veranlasst und das
Stehenlassen dieser Beträge nur durch das Gesellschaftsverhältnis
begründbar.
Die AG habe keine Maßnahmen zur Einbringlichmachung
der offenen Forderungen gesetzt.
Den Zuwendungen sei weder ein schriftlicher Vertrag noch
eine Rückzahlungsvereinbarung bzw. eine Vereinbarung über eine
entsprechende Verzinsung zugrunde gelegen. Es sei tatsächlich auch keine
Verzinsung erfolgt. Eine derart unklare Vertragsgestaltung sei gem. VwGH vom
28.4.1999, GZ. 97/13/0068 ein weiterer Anhaltspunkt für das Vorliegen einer
Eigenkapital ersetzenden Zuwendung.
Die gesellschaftsrechtliche Veranlassung ergebe sich schon
allein daraus, dass im Zeitpunkt des Kaufs Mittel (in Form eines Darlehens) in
die Gesellschaft eingeschossen worden seien, in der Folge durch eine
Patronatserklärung (siehe WP-Bericht 1985 der Bw.) und letztendlich die in
Form eines Aktenvermerkes vom 18. November 1999 erfolgte formale
Durchführung des Zuschusses, inhaltlich dessen als Motiv für diesen
Zuschuss die Erfüllung der abgegebenen Verpflichtung als Eigentümer
zur Wahrung des Fortbestandes der Gesellschaft angeführt worden sei.
Die AG habe diese Beurteilung nie in Abrede gestellt, im
Zeitpunkt des Forderungsverzichtes sei eine Versteuerung des
Gesellschafterzuschusses mit Gesellschaftsteuer erfolgt. In der
Vorbetriebsprüfung sei, wie der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 29. Juni 1990 und dem Betriebsprüfungsbericht
zu entnehmen sei, seitens der Finanzbehörde die Verbindlichkeiten
gegenüber der AG als verdecktes Stammkapital beurteilt worden. Bereits Ende
1989 habe der Stand der Verbindlichkeiten gegenüber der AG 30,8 Mio ATS
betragen. Dieser Stand habe sich bis 31. Dezember 1990 auf 48,1 Mio ATS
erhöht.
Hinsichtlich der Anerkennung von Leistungsbeziehungen
zwischen Körperschaften und Anteilsinhabern sei die
Angehörigenjudikatur anzuwenden.
Der Fortbestand des Unternehmens sei nur durch die
Gesellschafterin AG ermöglicht worden. Ein ventiliertes Konkursszenario sei
auf Grund der durch den Vorstand dieser Gesellschaft abgegeben
Patronatserklärung verworfen worden. Erst durch die von der
Finanzbehörde konstruierten steuerlichen Behandlung des
Forderungsverzichtes werde erstmalig ein steuerlicher Gewinn mit Bescheid
festgestellt.
Dies resultiere aus einer isolierten Betrachtung
ausschließlich des Jahres 1999 ohne Berücksichtigung der
Entwicklungen ab Beginn des Beteiligungserwerbes und der erforderlichen
Finanzmittelzuführungen, der Ergebnisse der Vorbetriebsprüfung und der
Motive bzw. der Beschlüsse der Gesellschafterin in den vergangenen
Jahren.
Ausschließliches Motiv der Gesellschafterin für
die entsprechende Mittelausstattung sei der Fortbestand der Bw. gewesen. Im
jeweiligen Jahr der Zuführung seien diese Einlagen steuerlich neutral zu
behandeln. Durch den nachfolgenden Verzicht, der keine Änderung der
Beurteilung bringen könne, werde der steuerlich bereits bestehende Zustand
handelsrechtlich nachvollzogen.
Die Bw. wurde gefragt, welche Überlegungen die AG zum
Erwerb der hoch verschuldeten Berufungswerberin veranlassten, und um Vorlage von
Schriftverkehr, Protokollen, Beschlüssen betreffend den Erwerb der
Berufungswerberin ersucht.
Zur Patronatserklärung
wurde sie gefragt, wemgegenüber
diese Erklärung abgegeben wurde, und dazu um Vorlage der schriftlichen
Patronatserklärung, schriftlicher Unterlagen (Protokolle, Beschlüsse)
über die durch die AG getroffene Entscheidung, eine Patronatserklärung
abzugeben, ersucht.
Zum in der Berufung
erwähnten Konkursszenario wurde sie um Mitteilung, durch wen dieses
Szenario ventiliert wurde, und um Vorlage von Schriftverkehr, Protokollen,
Beschlüssen ersucht.
Sie wurde um Bekanntgabe, in
welcher Höhe die Forderungen, auf welche verzichtet worden war, aus
Lieferungen oder Leistungen resultierten und um Vorlage eines Beschlusses, der
zum Verzicht befugten Organen der AG ersucht.
Zur steuerlich
unterschiedlichen Behandlung des Forderungsverzichtes (durch die AG wurde der
Forderungsverzicht steuerlich abgesetzt, die Berufungswerberin hat diesen
Verzicht allerdings nicht als Betriebseinnahme behandelt) wurde die Bw. um
Erklärung dieser Vorgehensweise sowie um Vorlage diesbezüglich
bestehender schriftlicher Unterlagen ersucht.
Mit der Vorhaltsbeantwortung übermittelte der
Vertreter der Bw. folgende Unterlagen.
Einen Notariatsakt vom 16. Dezember 1982 betreffend Abtretung der
Gesellschaftsanteile durch Frau Fr. und Herrn G an die AG und die H.S.
einen
Kapitalerhöhungsbeschluss vom 22. Dezember 1986 bei der Fröhlich
GmbH,
eine
Buchungsanzeige betreffend Forderungsübernahme
einen
Gesellschafterbeschluss zum Jahresende 2001
und teilte mit, die Überlegungen, die die AG zum
Erwerb der F veranlassten, sei aufgrund des Wechsels vieler handelnder Personen
schwer zu ergründen.
Neben den allgemeinen Gründen, wie Marktantritt in
diesen Regionen sowie dem Aufkauf eines Konkurrenzunternehmens, dürfte die
AG im Gegenzug zur Übernahme der Verpflichtung zur Abdeckung der F in
Höhe von 10 Mio. ATS Finanzierungszusagen der ABV. über insgesamt 300
Mio. ATS erhalten haben. Dieser Umstand dokumentiere umso mehr, dass die
Übernahme dieser ersten 10 Mio. ATS bereits gesellschaftsrechtlich
veranlasst gewesen sei.
Die Patronatserklärung ergebe sich aus dem
Gesellschafterbeschluss jedes Jahres, in welchem sich die Gesellschafter in Pt.
4 bereit erklärten, an die Bw. im Falle einer Inanspruchnahme die
entsprechenden Beträge bis zur Höhe der eingetretenen Verluste zu
ersetzen.
Zum erwähnten Konkursszenario habe der Leiter des
Konzerncontrollings und der Beteiligungsverwaltung der AG mitgeteilt, dass von
deren Vorstandsdirektoren Dipl.Ing. Mauch und Mag. Fellner überlegt worden
sei, die Bw. in Konkurs zu schicken. Die AG habe diese Variante aufgrund der
abgegebenen Patronatserklärungen nicht umsetzen können.
Aus den der Vorhaltsbeantwortung beiliegenden Tabellen sei
die Entwicklung des Verrechnungskontos ersichtlich. Ab 1989 werde zwischen
Geldflüssen und sonstigen Verrechnungen differenziert.
Der Tabelle sei zu entnehmen, dass sich der
Verrechnungssaldo gegenüber der AG in den ersten Jahren massiv aufgebaut
habe. Seitens der AG seien Gelder zur Verlustabdeckung überwiesen worden.
Daher sei davon auszugehen, dass die Forderungen nicht aus laufenden Lieferungen
und Leistungen resultierten.
Der endgültige Forderungsverzicht sei am
18. November 1999 aus der Überlegung, dass bei der zum Verkauf
anstehenden AG auch die Tochtergesellschaften saniert werden sollten,
beschlossen worden.
Obwohl die steuerliche Behandlung bei der AG für die
Bw. keine Relevanz habe, seien die Jahresabschlüsse der AG übermittelt
und dargelegt worden, dass Sanierungsrückstellungen ab 1992 erfolgsneutral
bei ihr dotiert worden seien. Diese seien gleichsam die Korrekturpost zur
bestehenden Forderung.
Dass diese Wertberichtigung in Form einer
Sanierungsrückstellung ertragsteuerlich neutral behandelt worden sei,
könne (wohl) durch die in dreistelliger Millionenhöhe liegenden
steuerlichen Jahresverluste der AG und die damalige
Verlustvortragsfähigkeit von nur sieben Jahren erklärt werden.
Aufgrund dieser Systematik komme es erst bei Auflösung der
Rückstellung zur steuerlichen Geltendmachung des Zuschusses.
Diese Vorgangsweise entspreche inhaltlich der in RZ 2599
EStR dargestellten Vorgangsweise und dem VwGH Judikat vom 23.9.2005,
2003/15/0078. Es werde festgestellt, dass der Forderungsverzicht nicht aufgrund
einer allgemeinen Sanierungsmaßnahme, sondern rein durch den
Gesellschafter erfolgt sei und daher nicht auf betrieblicher, sondern auf
gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgt sei.
Selbst bei Zugrundelegung der durch das Budgetbegleitgesetz
2007 eingeführten neuen Bestimmung in § 8 Abs. 1 KStG samt
dazugehöriger Gesetzesmaterialien könne es nicht zu einem
steuerwirksamen Buchgewinn bei der Bw. kommen, da die Darlehensgewährung
durch die Muttergesellschaft nie und nimmer zu üblichen Konditionen erfolgt
sei.
Weder die erste Finanzmittelzufuhr von 10 Mio. ATS noch die
weiteren Finanzmittelzufuhren zur Verlustabdeckung bei gleichzeitiger Bildung
einer Sanierungsrückstellung könne, nebst anderen in der Berufung
ausführlich dargestellten Kriterien (kein schriftlicher Vertrag, keine
Verzinsung, keine Rückzahlungsverpflichtung etc.) als fremdüblich
angesehen werden.
Die durch die Finanzbehörde vertretene Auffassung
eines steuerwirksamen Buchgewinnes bei der Bw. könne nur durch eine
isolierte Betrachtung des Jahres 1999 erklärt werden. Für eine
Beurteilung dieses Falles seien unbedingt die Jahre davor bis zum Anteilserwerb
zu betrachten und das Vorliegen von verdecktem Eigenkapital zu bejahen. Die
Vor-Betriebsprüfung sei ebenfalls zu diesem Schluss gekommen.
Bei Beurteilung der Verbindlichkeit gegenüber der AG
als verdecktes Eigenkapital müsse ein späterer Forderungsverzicht
jedenfalls steuerneutral sein.
Das Finanzamt erachtete die Frage der Übernahme eines
Konkurrenzbetriebes für typisch betrieblich veranlasst, wofür die
entsprechende Gegenleistung erbracht worden sei, und wies darauf hin, dass die
Bw. einerseits die (beabsichtigte) Sanierung der Tochtergesellschaft
angeführt, andererseits in einem späteren Absatz eine
Sanierungsmaßnahme verneint habe.
Aus vorgelegten Aufstellungen ist ersichtlich, dass die
Verbindlichkeiten gegenüber der AG zum 31.12.1982 in Höhe von
10.863.122,83 ATS bestanden und sich zum 31.12.1998 auf
37.928.848,97 ATS erhöht hatten. Zum 31.12.1998 betrug der
Verlust der Bw. 32.369.845,71,- ATS.
Im Streitjahr erfolgte der berufungsgegenständliche
Zuschuss.
Die Sanierungsrückstellung wurde durch die AG ab 1983
bis einschließlich 1996 jährlich, ausgenommen in Jahren, in welchen
die Bw. Gewinne erwirtschaftet hatte, aufgestockt.
Im Jahr 1997 wurde die Rückstellung durch die AG im
Ausmaß von 800.000,- ATS, im Jahr 1998 im Ausmaß von
300.000,- ATS aufgelöst.
Die verbleibende Rückstellung von 32 Mio ATS
löste die AG im Jahr 1999 als Zuschuss an die Bw. ertragswirksam
auf.
Im Bericht über die bei der Bw. für die Jahre
1986 bis 1988 durchgeführten Betriebsprüfung wurde unter TZ 9
festgestellt, dass das vom Hauptgesellschafter AG seit Jahren gewährte
zinsenlose Darlehen mit den niedrigsten Ständen als verdecktes Stammkapital
zu werten war. Das Nominalkapital war durch Verluste aufgezehrt, schon bei
Anteilsübernahme wurde eine wirtschaftliche Verlustabdeckung vereinbart, es
bestand dauernder Geldbedarf, keine Vereinbarung über Rückzahlungen,
die Gesamtfinanzierung erfolgte über dieses UK.
Laut BP-Bericht vom 29.6.1990 waren daher folgende
Beträge als Eigenkapital zu werten und zu den jeweiligen Stichtagen bei der
EW- Ermittlung aus den Schulden auszuscheiden :
1.1.1986 12.000.000,- ATS
1.1.1987 16.000.000,- ATS
1.1.1988 22.000.000,- ATS
1.1.1989 21.000.000,- ATS
Aus dem Arbeitsbogen zur Betriebsprüfung betreffend
das Streitjahr ist hinsichtlich Forderungsverzicht der AG ersichtlich, dass
sämtlicher Zahlungsverkehr der Bw. über ein CA Bankkonto lief, wobei
der tägliche Kontostand (sowohl Guthaben als auch Verbindlichkeiten) von
der AG ausgeglichen wurde. Der tägliche Kontostand betrug daher
Null.
Buchhalterisch erfolgte die Erfassung dieser Vorgänge
über ein Verrechnungskonto, auf welches auch Buchungen von Lieferungen und
Leistungen erfolgten, sowohl von der Bw. als auch umgekehrt. Von diesem Konto
erfolgte auch die Verbuchung von diversen Kontobelastungen von der AG,
beispielsweise jährliche Verwaltungskosten in Höhe von 331.200,- ATS
brutto incl. 20% USt.
Dieses Verrechnungskonto wies laut HB folgende Stände
auf:
31.12.1996 ATS 40.429 i.T.
31.12.1997 ATS 41.096 i.T.
31.12.1998 ATS 37.929 i.T.
31.12.1999 ATS 39.969 i.T. (ohne Forderungsverzicht)
steuerliche Behandlung laut Erklärung 1999: USt
keine Berichtigungen
KöSt: Zuführung der 32 Mio ATS zu einer
steuerneutralen Kapitalrücklage mit gleichzeitiger gewinnerhöhender
Auflösung, wieder außerbilanzmäßige Abrechnung.
Herr K von der AG hatte zur buchhalterischen Erfassung
Folgendes angegeben: Die Bw. wurde seinerzeit um 1 ATS gekauft. Diese erzielte
nur Verluste, die von der AG einer steuerlichen Rückstellung zugeführt
wurden. Der Forderungsverzicht von 32 Mio ATS wurde beim zuständigen FA zur
Bemessung nach § 10 KVG angezeigt. Die Erfassung des Zuschusses
erfolgte in einem Evidenzkonto gem. § 4(2) Z.3 EStG
(Anm: gemeint wohl § 4 Abs.
12).
In den Berichten über die Prüfung der
Jahresabschlüsse der Bw. wurde darauf hingewiesen, dass die
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen ausschließlich
gegenüber der AG bestanden und einen Verrechnungssaldo aus
Bareinschüssen, Gehalts- und Lohnüberweisungen sowie der gegenseitigen
Verrechnung von Lieferungen darstellte.
Das bereits im Zeitpunkt der Übernahme der Anteile an
der Bw. durch die AG bestehende negative Eigenkapital hatte sich bis zum
31.12.1998 auf 31.437.070,71 ATS erhöht. Der Bilanzverlust hatte zu
diesem Zeitpunkt 32.369.845,71 ATS betragen.
In einer Beilage zur Körperschaftsteuererklärung
für 1999 hatte die Bw. den Stand des steuerlichen Evidenzkontos
gemäß
§ 4 Abs. 12 Z 3 EStG zum 31.12.1999 mit
32.500.000 ATS angegeben. Zum 1.1.1999 hatte der Stand des Evidenzkontos
den Betrag von 500.000 ATS aufgewiesen. Die Bw. erläuterte in dieser
Beilage, dass ein Forderungsverzicht des Gesellschafters AG in Höhe von 32
Mio ATS in eine nicht gebundene Kapitalrücklage eingestellt und danach zur
Gänze erfolgswirksam aufgelöst wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 1 KStG 1988 bleiben bei der
Ermittlung des Einkommens von Körperschaftsteuersubjekten Einlagen und
Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in
ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglied oder in ähnlicher
Eigenschaft geleistet werden.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 23.9.2005, 2003/15/0078
unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 26. Mai 1998, 94/14/0042 ausgeführt,
es komme für die Frage, ob eine Vermögenszuwendung durch die Stellung
als Gesellschafter veranlasst ist, maßgeblich darauf an, ob sie auch
einander fremd gegenüberstehende Personen gesetzt hätten.
Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft könnten
eine Einlage in die Kapitalgesellschaft nicht nur durch die Zuführung von
Wirtschaftsgütern, sondern auch durch den Verzicht auf Forderungen
gegenüber dem Gesellschafter bewirken. Ein solcher Verzicht führe
durch den Wegfall der zuvor passivierten Verbindlichkeit bei der
Kapitalgesellschaft zu einer Vermögensmehrung. Aus der Sicht des Schuldners
sei dabei Gegenstand der Einlage der wegfallende Passivposten.
Durch den Wegfall der Schuld komme es bei der
Schuldnergesellschaft zu einer Betriebsvermögensmehrung in Höhe des
bilanzierten Betrages, und zwar unabhängig davon, mit welchem Betrag der
Gläubiger die Forderung ausgewiesen habe. Wenn der Wegfall der Schuld seine
Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis hat, sei die gesamte
Vermögensmehrung eine steuerlich neutrale Einlage iSd § 8 Abs. 1 KStG
1988 (vgl Heinrich, Der Verzicht des Gesellschafters auf die nicht mehr voll
werthaltige Forderung, FJ 1997, 312).
Im Erkenntnis vom 17.4.2008, 2005/15/0073 bestätigte
der VwGH die Beurteilung der Mittelzuführung durch die Mutter als
gesellschaftsrechtlich veranlasst, da zusätzlich zum Kriterium der
mangelnden Fremdüblichkeit die Tochtergesellschaft über geringes
Eigenkapital verfügte, das Eigenkapital negativ war und keine laufenden
Gewinne vorlagen.
Zufolge den Ausführungen des VwGH im Erkenntnis
23.9.2005, 2003/15/0078 sprechen Vorteilszuwendungen eines Gesellschafters,
welche die Gesellschaft vor dem Konkurs bewahren sollen, idR für eine
gesellschaftsrechtliche Veranlassung. Ein Indiz für die
gesellschaftsrechtliche Veranlassung des Forderungsverzichtes seitens der Mutter
geht im vorliegenden Fall aus dem Umstand hervor, dass die Insolvenz der Bw.
durch die Patronatserklärungen der Gesellschafterin verhindert worden
war.
Der VwGH sprach in diesem Erkenntnis auch aus, dass der
Umstand, dass eine Abgabenerklärung gemäß
§ 10 KVG
betreffend einen Gesellschafterzuschuss nicht abgegeben worden sei, nicht
hinreiche, um eine betriebliche Veranlassung des
Vorgangesaufzuzeigen.
Umgekehrt kann im vorliegenden Fall der Umstand, dass eine Abgabenerklärung
gemäß
§ 10 KVG betreffend einen Gesellschafterzuschuss abgegeben
worden ist, für sich allein nicht hinreichen, eine betriebliche
Veranlassung des Forderungsverzichtes auszuschließen, er stellt aber ein
weiteres Indiz dafür dar, dass der Forderungsverzicht durch das
Gesellschaftsverhältnis begründet war.
Die laufende Zurverfügungstellung von Finanzmitteln an
die Bw. durch ihre Gesellschafterin gestaltete sich wie folgt:
Die Bw. wurde im Jahr 1982 durch die AG und die H.S.
unentgeltlich erworben. Die AG hat bereits bei Erwerb der Anteile an der Bw.
einen Betrag in Höhe von 10 Mio S für deren Finanzierung in eine
Sanierungsrückstellung "F" rückgestellt und in den Folgejahren die
Finanzierung der Bw. gesichert. Darüber hinaus hat sie jährlich
Patronatserklärungen abgegeben, im Falle einer Inanspruchnahme an die Bw.
die entsprechenden Beträge bis zur Höhe der eingetretenen Verluste zu
ersetzen. Zusätzlich erfolgte nahezu jährlich eine Dotierung der
Sanierungsrückstellung, die zum 31.12.1998 eine Höhe von 32
Mio ATS erreichte. Die Forderungen der AG an die Bw. wurden nicht verzinst
und es bestanden auch keine Vereinbarungen über die Rückzahlungen der
Forderungen. Zum 31.12.1982 hatten diese Forderungen einen Stand von
10.863.122,83 ATS, der zum 31.12.1989 die Höhe von
37.928.848,97 ATS erreichte. Im Jahr 1999 erhöhten sich die
Verbindlichkeiten um weitere 2.040.276,32 ATS und verminderten sich um den
streitgegenständlichen Zuschuss von 32 Mio ATS.
Zum 31.12.1999 betrug der Stand der Verbindlichkeiten
gegenüber der Universale daher 7.969.125,29 ATS. Das negative
Eigenkapital der Bw. war bis zum 31.12.1998 auf ATS 31.437.070,71
angewachsen, der Bilanzverlust betrug zu diesem Stichtag
ATS 32.369.845,71.
Wie aus den WP-Berichten der Bw. hervorgeht, stellten die
Verbindlichkeiten gegenüber der AG einen Verrechnungssaldo aus
Bareinschüssen, Gehalts- und Lohnüberweisungen und der gegenseitigen
Verrechnung von Lieferungen und Leistungen dar.
Bei Betrachtung der Gesamtgestaltung der
Mittelzuführung durch die Gesellschafterin an die Bw. ist davon auszugehen,
dass es sich bei den gegenüber der AG bestehenden Verbindlichkeiten
tatsächlich um Beträge gehandelt hat, die der Bw. aus
gesellschaftlichen Gründen zur Verfügung gestellt worden waren. Durch
den endgültigen Verzicht auf die Forderungen im Jahr 1999 in Höhe von
32 Mio ATS wurde diesem Umstand Rechnung getragen.
Aus den Akten sind betriebliche Gründe, aus welchen
dieser Forderungsverzicht durch Personen, die der Bw. fremd
gegenüberstehen, unter den gegebenen Voraussetzungen ebenfalls erfolgt
wäre, nicht zu erkennen.
Graz, am 9.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0445-G/06
- Stammnummer
- 39128
- Gültig
- 09.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF