Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2107-L/02
Forderungsverzicht mit Besserungsvereinbarung als verdeckte Einlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2107-L/02vom 14.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist ein Forderungsverzicht gegenüber einer Kapitalgesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst, liegt eine verdeckte Einlage vor. Bei nicht mehr voll werthaltigen Forderungen führt dies zur Einlage mit dem werthaltigen Teil der Forderung. Ist der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft, wird in der Folge zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 vorliegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Fa. KPMG Alpentreuhand GmbH gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend
Körperschaftsteuer 2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid angeführten Abgabe
betragen
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2000
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Einkommen
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- 46.348.585,00 S
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Körperschaftsteuer
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0,00 S
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Differenz zur
Mindestkörperschaftsteuer
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-96.320,00 S
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96.320,00 S
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festgesetzte Körperschaftsteuer
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6.999,85 €
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe ist dem als Anlage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bildet.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
1. Bei der Bw. (K. AG) wurde vom 21. Mai 2001 bis zum 22.
Mai 2002 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Das zuständige
Finanzamt erließ aufgrund der Prüfung einen den Feststellungen
entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2000.
2. Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2000 vom 5.
Juli 2002 wurde mit Schreiben vom 7. August 2002 Berufung
eingelegt:
(a) Es werde der Antrag gestellt, die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb nicht wie bisher mit -23.073.132,00 S, sondern mit
-73.073.132,00 S und den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht mit
-21.348.585,00 S, sondern mit -71.348.585,00 S festzusetzen. Dies
werde wie folgt begründet:
Die K. AG habe gegenüber der K. F. mit 31. Oktober
2000 einen Forderungsverzicht über 50 Millionen Schilling mit
Besserungsvereinbarung ausgesprochen. Die K. F. habe die vergleichbare
Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die K. AG sei zu
100% daran beteiligt. In der Steuerberechnung der K. AG für das
Geschäftsjahr 1999/2000 seien die 50 Millionen Schilling aus dem
Forderungsverzicht irrtümlich zur Gänze zugerechnet worden.
Die K. F. habe ihre Verbindlichkeit im selben Ausmaß
(S 50 Millionen) reduziert. In einer Besserungsklausel sei festgelegt worden,
dass die Forderung der K. AG nach und nach wieder auflebe, sobald die K. F.
positive Ergebnisse (der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit)
aufweise, diesfalls lebten die Forderungen in Höhe von 50% dieses
Ergebnisses wieder auf. Dies erfolge solange, als die Gesellschaft über
positive Ergebnisse verfüge und der gesamte Betrag der Forderung, auf die
verzichtet worden sei, wieder erreicht werde.
(b) Eine Wertberichtigung der Forderung sei aus folgenden
Gründen anzuerkennen:
Gemäß
§ 6 Z 2a iVm. § 5 Abs. 1 EStG
1988 unterlägen Forderungen beim protokollierten Kaufmann dem strengen
Niederstwertprinzip. Forderungen seien mit den Anschaffungskosten zu bewerten.
Sei der Teilwert niedriger, sei dieser beim protokollierten Kaufmann anzusetzen.
Die wirtschaftlich schlechte Lage der K. F. und deren Unfähigkeit, die
Verbindlichkeit zu erfüllen, habe zum 31. Oktober 2000 bestanden und
rechtfertige die Abschreibung der Forderung zur Gänze. Aus der Sicht der K.
AG sei die Forderung uneinbringlich bzw. die Einbringlichkeit gefährdet
gewesen. Zum Bilanzstichtag hätten konkrete Risiken (schlechte
Vermögenslage) bestanden, dass die Forderung uneinbringlich werde.
Es liege eine Besserungsvereinbarung vor, die aus Sicht der
K. AG einen Forderungsverzicht darstelle. Die Forderung lebe nur unter
Umständen wieder auf, die vom Zeitpunkt des Verzichtes der Forderung aus
betrachtet nicht absehbar seien (bei Eintritt der Besserung, wobei nicht
absehbar sei, ob und in welcher Höhe das in Zukunft eintrete). Daher sei im
Wirtschaftsjahr 1999/2000 ein steuerlich abzugsfähiger Aufwand verursacht
worden.
Aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips für §
5-Gewinnermittler sei handelsrechtlich und auch steuerrechtlich die
Besserungsvereinbarung als Aufwand hinsichtlich des Erlasses der Forderung zu
behandeln.
Dies ergebe sich auch bei einem Fremdvergleich. Aufgrund
der wirtschaftlich schlechten Lage (schlechte Ertragslage) der K. F., ergebe
sich auch für einen Dritten die Uneinbringlichkeit der Forderung, diese
verliere ihre Eigenschaft als Wirtschaftsgut. Gemäß EStR Rz 2382 sei
ein Besserungsanspruch zu aktivieren und zwar mit den Anschaffungskosten,
ausgenommen ein Dritter würde unter der Annahme der
Betriebsfortführung für den Erwerb des Besserungsanspruches weniger
als die Anschaffungskosten ansetzen. Auch für einen unabhängigen
Dritten hätte ein Wert von "Null" bestanden.
Der Forderungsverzicht sei auch kein Einlagetatbestand, die
Forderung sei im Zeitpunkt der Besserungsvereinbarung auch von fremden Dritten
mit "Null" zu bewerten, sodass keine verdeckte Einlage anzunehmen sei.
3. Mit Schreiben vom 12. September 2002 nahm die
Betriebsprüfung zur Berufung wie folgt Stellung:
Bereits seit Bestehen der Beteiligung der K. AG an der K.
F. habe man Forderungen an diese in Gesellschafterzuschüsse umgewandelt und
sodann Teilwertabschreibungen des Beteiligungsansatzes vorgenommen (Beilage 1).
Im Wirtschaftsjahr 2000 sei ein Forderungsverzicht in Höhe von
70.000.000,00 S gebucht worden, wobei 19.293.103,00 S als
Forderungsabzinsung wieder storniert worden seien. 714.731,00 S seien als
Kapitalerhöhung bei der K. F. eingebucht und in der Folge im Zuge der
Teilwertabschreibung wieder neutralisiert worden. Die verbleibenden
50.000.000,00 S seien handelsrechtlich als Forderungsverzicht in Form einer
Besserungsvereinbarung abgeschrieben worden. Steuerlich habe die
Betriebsprüfung diese wieder zugerechnet. Da die steuerliche Zurechnung
nach Ansicht der Betriebsprüfung richtig gewesen sei, habe man eine
umfangreiche Dokumentation dieses Vorganges nicht erstellt, zumal die
Unterlagenbeschaffung beim geprüften Unternehmen sehr langwierig gewesen
sei. Die Besserungsvereinbarung sei vom geprüften Unternehmen nicht
vorgelegt worden. Im Gespräch habe der nunmehrige Leiter des
Rechnungswesens gemeint, die steuerliche Zurechnung sei erfolgt, obwohl dies
nicht zwingend erforderlich gewesen sei. Die Gründe dafür seien nicht
näher erörtert worden.
Die Stellungnahme wurde am 25. September 2002 der
Berufungswerberin übersandt.
4. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 übermittelte die
Berufungswerberin eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung an die Veranlagungsabteilung:
Es sei richtig, dass bis 1999 Forderungen in
Gesellschafterzuschüsse umgewandelt worden seien und man in der Folge
Teilwertabschreibungen vorgenommen habe. Im Jahr 2000 habe man auf einen Betrag
von 50 Millionen Schilling gegenüber der K. F. verzichtet und zwar in Form
einer Besserungsvereinbarung mit Forderungsverzicht. Zusätzlich sei im Jahr
2000 eine Kapitalerhöhung von 26.535.894,00 S und eine weitere mit
714.730,00 S beschlossen worden. Diese habe man infolge der Ertraglosigkeit
der K. F. zu 100% außerplanmäßig abgeschrieben (1/7
steuerlich).
Die Besserungsvereinbarung mit Forderungsverzicht vom Jahr
2000 sei kein gesellschaftlich veranlasster Verzicht der K. AG gewesen.
Würde man dies trotzdem so sehen, so sei der Verzicht des Gesellschafters
auf seine Forderung gegen die Gesellschaft nur mit dem Betrag eine
gesellschaftlich veranlasste Einlage, der dem Tageswert der Forderung im
Zeitpunkt des Verzichtes entspreche. Die gesamten 50.000.000,00 S seien
damit steuerlich wirksam, weil im konkreten Fall der Tageswert der Forderung
beim Verzicht einen Wert von Null gehabt habe. Bei gesellschaftlicher
Veranlassung sei zumindest ein Siebentel der 50.000.000,00 S steuerlich
wirksam. Die Besserungsvereinbarung mit Forderungsverzicht liege dem Schreiben
bei.
5. Mit Schreiben vom 11. November 2002 wurde die Berufung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
(a) Am 26. März 2003 erfolgte eine Ladung der Bw. und
des zuständigen Finanzamtsvertreters zum Erörterungsgespräch
für den 8. April 2003. Im Vorhalt vom gleichen Tag wurde der Bw. folgendes
mitgeteilt:
Hinsichtlich der Bewertung des Wirtschaftsgutes
Besserungsvereinbarung seien Unterlagen vorzulegen, aus denen die Gründe
des Nachlasses (bisher nicht erläutert), die genaue finanzielle Situation
der Fa. K. F. vom Nachlasszeitpunkt bis zum heutigen Tage und das weitere
Schicksal der bezeichneten nachgelassenen Forderung zu ersehen sei. Der Vertrag
über den Forderungsnachlass und die Besserungsvereinbarung vom
20. Oktober 2000 sei in deutscher Übersetzung vorzulegen (bisher
sei nur die englische Fassung bekannt). Sofern nicht triftige Gründe
für ein gänzliches oder teilweises Ausfallen des Besserungsanspruches
sprächen und die Fa. K. F. sanierungsfähig sei, müsse ein
entsprechender Wert bei der K. AG angesetzt werden, bzw. liege eine verdeckte
Einlage vor, wenn der Nachlass aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgt
sei.
Am 27. März 2003 erfolgte seitens der Bw. ein
Terminvorschlag für einen Erörterungstermin am 14. April 2003. Mit
Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 27. März 2003 wurde diese
Terminverschiebung akzeptiert. In der Folge wurde der Termin auf den 24. April
2003 verschoben.
(b) Am 24. April 2003 wurde ein Erörterungstermin mit
dem Vertreter der Bw. und dem Vertreter des Finanzamtes abgehalten. Dabei wurde
nachstehendes Protokoll aufgenommen:
Der Referent trägt die
bisherigen Verfahrensergebnisse sowie den bisher festgestellten Sachverhalt
vor.
Die im Vorhalt vom 26.
März 2003 angeforderte Übersetzung der Verzichts- und
Besserungsvereinbarung vom 31. Oktober 2000 wird am Anfang der Besprechung dem
Sachbearbeiter überreicht.
Referent: Nach den bisher
vorliegenden Unterlagen ist nicht konkret ersichtlich, welches die genauen
Gründe des Nachlasses waren, wie sich die genaue finanzielle Situation der
K. F. darstellte und bis heute darstellt und welches das weitere Schicksal der
bezeichneten nachgelassenen Forderung war. In der übergebenen Verzichts-
und Besserungsvereinbarung ist zum 31. Oktober 2000 angeführt, dass sich
die K. F. "derzeit" in einer angespannten wirtschaftlichen Lage befinde. Eine
vorübergehende wirtschaftliche Anspannung kann grundsätzlich nicht zur
Abschreibung der gesamten Forderung führen. Es wird daher ersucht, die im
Vorhalt bezeichneten Punkte näher zu erläutern.
Mag. N. führt zur
Verzichts- und Besserungsvereinbarung aus: Einerseits liege eine anhaltende
Ertraglosigkeit vor, schon ab 1991 habe man Gesellschafterzuschüsse
geleistet und seitens der Betriebsprüfung sei die Beteiligung mit einem
Wert von Null angesetzt worden. Andererseits könne man Teile zweier
Berichte betreffend die K. F. aus den Jahren 2000 und 2001 übermitteln. Im
Jahr 2000 habe sich ein positives Ergebnis nur aufgrund der
Besserungsvereinbarung iHv. 14.407.479 France ergeben. Im Jahr 2001 weise der
Bericht ein negatives Ergebnis von 2.638.295 € aus. Grund des Nachlasses
war die Sanierung dieser Vertriebsschiene, d.h. es sollte das bestehende
Vertriebssystem erhalten werden.
Referent: Wie ist die Situation
bis 2003?
Mag. N.: Mit einer
Rückzahlung kann vorläufig nicht gerechnet werden, bisher sind auch
keine Gelder zurückgeflossen.
Referent: Grundsätzlich
kommt es darauf an, was ein fiktiver Erwerber des Betriebes ansetzen würde.
Nach Ansicht des UFS ist dies im Zeitpunkt der Geldmittelhingabe zu entscheiden.
Eine Teilwertabschreibung ist nach Ansicht der Judikatur und Lehre nur
möglich, wenn ein Ausfall des Besserungsanspruches wahrscheinlich ist. Es
kann aber nicht angenommen werden, dass die S 50 Mio im Jahr 2000 hingegeben
wurden, während man gleichzeitig nicht von einer Rückzahlung ausging.
Mag. M.: Meiner Meinung nach
zieht hier das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip, die Aussagen des BMF zu
diesem Thema gehen nicht in die richtige Richtung. Weiters wird folgende
Information nachgereicht: Die Gesellschaft wurde im Jahr 2002 um 1 € an die
Firma G. E. verkauft. Der entsprechende Vertrag wird per Fax nachgereicht.
Mag. P. (Finanzamtsvertreter):
Ist die Besserungsvereinbarung storniert worden? Meiner Ansicht nach gilt die
Vereinbarung weiter, weil nur ein Anteilsverkauf vorliegt.
Mag. M.: Das ist richtig.
Grundsätzlich hat der Anteilsverkauf mit der Besserungsvereinbarung nichts
zu tun. Die wirtschaftliche Lage der Firma hat sich aber nicht verändert.
Mag. P.: Grundsätzlich
stellt sich auch die Frage ob eine verdeckte Einlage vorliegt.
Referent: Entweder war man sich
zum Zeitpunkt der Geldhingabe dessen bewusst, dass die Firma sanierbar ist, dann
kann meiner Ansicht nach eine Teilwertabschreibung nicht zur Gänze
erfolgen, oder man glaubte schon zu diesem Zeitpunkt nicht an die Sanierung des
Unternehmens, dann wäre das Vorliegen einer verdeckten Einlage in
Erwägung zu ziehen. Allenfalls könnten dazu noch Unterlagen
nachgebracht werden.
(c) Am 13. Juni 2003
übersandte die Bw. nachstehendes Schreiben an das Finanzamt:
Wie telefonisch besprochen
übermittle man die um 50.000.000,00 S berichtigte
Mehr-Weniger-Rechnung, aus der sich ein negatives Einkommen von
71.348.558,00 S ergebe.
Wie in der Besprechung vom
24. April 2003 bzw. in den nachfolgenden Telefonaten besprochen, werde
diese Besserungsvereinbarung aus Sicht des Finanzamtes als verdeckte Einlage
gewertet. Diese sei gemäß
§ 10 iVm.
§ 12 Abs. 3 KStG 1988 über sieben Jahre abzuschreiben.
§ 12 Abs. 3 KStG 1988 bestimme dabei, dass abzugsfähige
Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert einer zum Anlagevermögen
gehörenden Beteiligung im betreffenden Wirtschaftsjahr und den
nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem Siebentel zu
berücksichtigen seien. Im Gesetzestext stehe explizit, dass bereits im
betreffenden Wirtschaftsjahr eine Siebtelung vorzunehmen und steuerlich zu
berücksichtigen sei. Dabei sei es irrelevant, ob die Besserungsvereinbarung
zu Beginn eines Wirtschaftsjahres oder zum Ende eines Wirtschaftsjahres
vorgenommen werde. Da das Wirtschaftsjahr der Bw. mit 31. Oktober um
24.00 Uhr ende, sei die am 31. Oktober 2000 getroffene
Besserungsvereinbarung auch diesem Wirtschaftsjahr zuzurechnen und eine
Siebtelabschreibung zulässig.
Als Anhang war dem Schreiben
eine Mehr-Weniger-Rechnung beigeschlossen.
(d) Am
22. August 2003 gab das Finanzamt unter Bezugnahme auf den
Erörterungstermin vom April desselben Jahres eine Stellungnahme ab:
Das Finanzamt sei der Ansicht,
dass im gegenständlichen Fall eine verdeckte Einlage der Bw. in die K. F.
vorliege (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988, Band I, Tz
9 und 9.1 zu § 8 KStG 1988). Aufgrund der im Erörterungstermin
dargestellten schlechten wirtschaftlichen Situation (anhaltende Ertraglosigkeit)
vermeine das Finanzamt, dass eine Teilwertabschreibung der durch die Einlage
erhöhten Beteiligung der Bw. an der K. F. in zwei Tranchen zu je
25.000.000,00 S nach der erfolgten verdeckten Einlage in Betracht komme,
wobei steuerrechtlich diese Teilwertabschreibung gemäß
§ 12
Abs. 3 Z 2 KStG 1988 auf jeweils sieben Jahre zu verteilen sei.
Entgegen dem Schreiben der Bw.
vom 13. Juni 2003 vertrete das Finanzamt die Ansicht, dass eine erste
Teilwertabschreibung bereits im Wirtschaftsjahr 2000 nicht zulässig
wäre, weil der als Verzichts- und Besserungsvereinbarung bezeichnete
Vertrag am 31. Oktober 2000, sohin am Tag des Endes des
Wirtschaftsjahres 2000 (Bilanzstichtag 31. Oktober 2003) zustande
gekommen sei und § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 die
Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung voraussetze. Die Teilwertvermutung
spreche dafür, dass am Tag der Einlage diese mit dem eingelegten Betrag zu
bewerten sei. Überdies sei festzuhalten, dass die dem Schreiben vom
13. Juni 2003 angeschlossene Mehr-Weniger-Rechnung jene
ertragsteuerlichen Konsequenzen ziehe, die sich bei einer Anerkennung des
Vertrages vom 31. Oktober 2000 als Besserungsvereinbarung ergäbe, weil
der Gesamtbetrag von 50.000.000,00 S vom steuerlichen Ergebnis abgerechnet
und die für die Beteiligungsabschreibung in § 12 Abs. 3
Z 2 KStG 1988 geltende Siebentelregelung nicht berücksichtigt werde.
(e) Mit Schreiben vom
8. September 2003 nahm die Bw. zur Darstellung des Finanzamtes vom 22.
August 2003 Stellung:
Die Bw. teile nicht die
Ansicht, dass keine Teilwertabschreibung im Jahre 2000 zulässig sei.
Abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert seien im
betreffenden Wirtschaftsjahr und den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je
einem Siebentel zu berücksichtigen. In Übereinstimmung mit dem
Finanzamt sei steuerrechtlich die Teilwertabschreibung iHv. 50.000.000,00 S
auf sieben Jahre zu verteilen. Diese Auslegung widerspreche eindeutig dem §
12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988, der die Abschreibung zu je einem
Siebentel im betreffenden Wirtschaftsjahr zwingend vorschreibe. Die
Teilwertvermutung greife in diesem Fall nicht, da der
§ 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 eindeutig die
Teilwertabschreibung regle und diese im Wirtschaftsjahr, in dem sie vorgenommen
werde, zu berücksichtigen sei.
Rz 2245 der EStR 2000 bestimme
zusätzlich, dass eine Teilwertabschreibung im Falle mangelnder
Ertragsaussicht auch im Jahr der Zuschussgewährung möglich sei. Auch
in den Vorjahren sei bei Zuschüssen, Einlagen und darauf folgenden
Teilwertabschreibungen die Abschreibung zu je einem Siebentel im betroffenen
Wirtschaftsjahr vorgenommen worden.
6. Folgende Unterlagen und
Aussagen waren in die rechtliche Würdigung mit einzubeziehen:
Verzichts- und
Besserungsvereinbarung, abgeschlossen zwischen der K. AG und der K. F vom
20. Oktober 2000 (deutsche Übersetzung):
(1) K. AG ist mit einer Einlage
100%iger Anteilseigner der K. F.. Die K. AG hat zum 31. Oktober 2000
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber der K. F. von
119.865.829,41 S.
(2) K. F. befinde sich derzeit
in einer angespannten wirtschaftlichen Lage. K. AG und K. F. kommen nunmehr
überein, dass die K. AG nach Maßgabe dieser Bestimmungen einen
Beitrag zur Sanierung von K. F. leistet.
(3) Die K. AG erklärt
gegenüber der K. F., auf ihre in Punkt 1 dieser Vereinbarung bezeichneten
aus der Geschäftsverbindung resultierenden Forderungen in Höhe von
50.000.000,00 S solange zu verzichten, als die Gesellschaft wieder
über ein positives Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit verfügt. Verfügt die Gesellschaft
über ein positives Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit, so leben die Forderungen in Höhe von 50%
dieses Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit wieder
auf. Dies erfolgt solange als die Gesellschaft über positive Ergebnisse der
Geschäftstätigkeit verfügt und der Gesamtbetrag jener
Forderungen, auf die ursprünglich verzichtet wurde (50.000.000,00 S)
wieder erreicht worden ist.
(4) Die K. F. erklärt,
diese Verzichts- und Besserungsvereinbarung anzunehmen.
(5) Für alle
Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung wird die
ausschließliche Zuständigkeit des in Österreich sachlich
zuständigen Gerichtes ausdrücklich vereinbart.
(6) Es gilt materielles
österreichisches Recht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Gemäß
§ 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 (idF BGBl. 1996/201) sind
abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert
(§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988) im betreffenden
Wirtschaftsjahr und den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem
Siebentel zu berücksichtigen (soweit nicht ein Ausnahmetatbestand
vorliegt).
§ 12 Abs. 3
KStG 1988 stellt auf Beteiligungen im Sinne des § 10 KStG 1988
ab. Die Siebentelregelung erfasst daher auch ausländische Beteiligungen im
Sinne des § 10 Abs. 2 KStG 1988. Voraussetzung ist, dass die
Beteiligungen zum Anlagevermögen zu rechnen sind.
2. Unter Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft auf der Ebene des Gesellschafters ist nicht nur der Anteil
am Nennkapital zu verstehen, sondern jede Form der Einlage, da der Begriff der
Anschaffungskosten weit auszulegen ist (Kauba, Die Teilwertabschreibung von
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, S. 38). Zu den Anschaffungskosten der
Beteiligung gehören auch Nebenkosten, nachträgliche Anschaffungskosten
und verdeckte Einlagen.
Einlagen nach
§ 8 Abs. 1 KStG 1988 liegen vor, wenn der Anteilsinhaber der
Körperschaft liquide Mittel oder Wirtschaftsgüter aus
gesellschaftsrechtlichen Erwägungen zuwendet oder dieser ein geldwerter
Vorteil zukommt, der nur in der Anteilsinhaberstellung seine Erklärung
findet. Vorausgesetzt ist ein Vermögenstransfer aus dem Eigentum des
Anteilsinhabers in das Eigentum der Körperschaft. Auf der Seite der
Körperschaft, die die Einlage erhält, liegt eine Anschaffung in Form
eines Tausches vor. Die durch die Einlage eintretende Erhöhung des
Vermögens der Körperschaft wird steuerlich nicht erfasst. Das
zugegangene Wirtschaftsgut gilt als angeschafft. Als Anschaffungskosten ist der
gemeine Wert des eingelegten Wirtschaftsgutes anzusetzen.
Verdeckte Einlagen sind alle
nicht ohne weiteres als Einlagen erkennbare Zuwendungen einer an der
Körperschaft beteiligten Person und sie werden grundsätzlich als
nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung aktiviert (nach der
Rechtsprechung des BFH liegt eine verdeckte Einlage vor, wenn ein Gesellschafter
seiner Kapitalgesellschaft einen Vorteil zuwendet, den ein Nichtgesellschafter
bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht einräumen
würde - vgl. BFH vom 19. Februar 1970 I R 24/67, BFHE 98, 254,
BStBl. II 1970, 442).
3. Besserungsvereinbarungen
sind Abmachungen, wonach Kapitalnehmer mit Kapital ausgestattet werden, die sie
dem Kapitalgeber nur im Falle der "Besserung" zurückzahlen müssen. Die
"Besserung" kann zum Beispiel als Wiedereintritt in die Gewinnzone definiert
sein. Der traditionelle Besserungsschein sieht einen vorläufigen
Schuldnachlass zur Sanierung eines Unternehmens vor, dieser kann sich jedoch
auch als reines Finanzierungsinstrument zur Kapitalzuführung (von dritter
Seite) darstellen. Neben dem Motiv der Sanierung kann also die Finanzierung oder
der Wille, Verbundenheit zum Unternehmen durch ein reines Beteiligungsengagement
zu manifestieren, ausschlaggebend sein. Bei Gesellschaftern kann die Ursache in
der Erwartung von Vorteilen für das im eigenen Interesse betriebene
Unternehmen liegen. Neben dem Motiv kann auch die Stellung des Kapitalgebers
mögliches Unterscheidungskriterium sein. Besserungsvereinbarungen
können als unbedingter Forderungsverzicht mit Besserungsabrede oder
auflösend bedingter Forderungsverzicht ausgestaltet sein.
Ein Forderungsverzicht durch
einen Gesellschafter (aus gesellschaftsrechtlichen Gründen) stellt eine
verdeckte Einlage dar (KStR 2001, Rz 684 und 688 ff.; Schwarzinger,
Besserungsvereinbarungen im Bilanzrecht, ecolex 1997, 529; zuvor schon
BFH-Urteile vom 19. Mai 1982 I R 102/79, BStBl. II 1982, 631; vom
22. November 1983 VIII R 37/79; vom 24. Mai 1984 I R 166/78,
BStBl. II 1984, 747; vom 19. Juli 1984 VIII R 58/92, BStBl. II 1995,
362; BFH 16. April 1991 VIII R 100/87, BFHE 165,31, BStBl. II 1992,
234; ebenso BFH vom 9.6.1997, GrS 1/94, Punkt 4b).
4. (a) Gesellschaftsrechtlich
veranlasste Forderungsverzichte bei nicht mehr voll werthaltigen Forderungen
führten nach Ansicht der Lehre (vor 1997) im ersten Schritt zur Einlage der
Gesellschafterforderung (s. FJ 1997, 247: Verdeckte Einlage auf die Beteiligung)
und im zweiten Schritt zur Prüfung einer möglichen
Teilwertabschreibung (vgl. Kauba, aaO, S. 106 und FJ 1997, 247: Wertberichtigung
mit Siebenjahresverteilung gemäß
§ 12
Abs. 3 Z 2 KStG 1988, wenn der Gesellschafter eine
Körperschaft ist; siehe dazu auch Zöchling, ÖStZ 1995, 149 im
Bereich Gesellschafterzuschüsse zu Sanierungszwecken: Zu untersuchen ist,
ob der durch den Zuschuss erhöhte Beteiligungsansatz den Teilwert
gemäß
§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988
übersteigt, indem geprüft wird, ob ein Erwerber des ganzen Betriebes
für das Wirtschaftsgut "Beteiligung" einen geringeren Betrag ansetzen
würde).
(b) Der große Senat des
BFH (Urteil vom 9.6.1997, GrS 1/94) entschied die Frage, in welcher Höhe
ein Forderungsverzicht zu einer verdeckten Einlage führt, dahingehend, dass
nur der werthältige Teil der Forderung eingelegt werden könne.
Dasselbe gelte auch im Falle einer Forderungsabtretung. Der Wert des
Vermögenszuganges sei in beiden Fällen mit dem Betrag zu bemessen, den
der Betriebsinhaber für den Erwerb der Forderung oder die
Herbeiführung des Verzichtes hätte aufwenden müssen.
(c) Diese BFH-Rechtsprechung
führte in der Folge in Österreich zu teils zustimmenden und teils
ablehnenden Reaktionen der Lehre:
(1) Heinrich (FJ 1997, 312)
führt dazu an, der BFH begründe seine Rechtsansicht nicht ausreichend.
Ebenso gut könnte auch der gesamte Verzichtsbetrag als
Betriebsvermögensvermehrung zur Gänze als durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst zu behandeln sein. Zudem sei nach
§ 6 Z 14 lit. b EStG 1988 in der Gesellschaftereinlage
ein Tausch zu sehen (Hingabe von Vermögen gegen eine Wertsteigerung der
Beteiligung). Als Veräußerungspreise seien dabei jeweils die gemeinen
Werte der hingegebenen Wirtschaftsgüter anzusehen, die Tauschfiktion gelte
auch für Forderungsverzichte. Auch wenn man annehme,
§ 6 Z 14 lit. b EStG 1988 greife erst bei der Einlage
und eingelegt werde nur der werthaltige Teil, so fehle es noch immer an einer
Begründung, warum nur der werthaltige Teil einzulegen sei.
(2) Kirchmayr/Zöchling
(ÖStZ 1998, 3) gehen dagegen davon aus, dass die Aussagen des BFH auch in
Österreich Anwendung finden könnten. Auf der Ebene des verzichtenden
Gesellschafters lägen in Höhe des werthaltigen Teiles der Forderung
nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung vor. Für
beteiligte Körperschaften sei die Siebentelung der Abschreibungs- bzw.
Veräußerungsverluste zu beachten. Umgekehrt müsse in Höhe
des nicht werthaltigen Teiles der Forderung eine steuerwirksame Abschreibung
zustehen, die nicht den Vorschriften des § 12
Abs. 3 Z 2 KStG 1988 unterliege. Diese Abschreibung sei bereits
früher im Zeitpunkt der Entwertung vorzunehmen.
(3) Bertl/Hirschler (RWZ 1998,
11) stellen dazu fest, der Verzicht eines Gesellschafters auf eine nicht mehr
vollwertige Forderung gegenüber seiner Gesellschaft führe bei dieser
aufgrund der Rechtsprechung des BFH zu einer Einlage in Höhe des Teilwertes
der Forderung. Diese Wirkung des Forderungsverzichtes gelte nicht nur für
den unbedingten Verzicht, sondern nach überwiegender Ansicht auch für
den Fall einer mit dem Forderungsverzicht verbundenen Besserungsvereinbarung
(derart, dass die Forderung bei Eintritt gewisser Ereignisse wieder auflebe).
(4) Neu belebt wurde diese
Diskussion durch eine Entscheidung des VwGH vom 26. Mai 1998,
94/14/0042, wobei streitgegenständlich der Verzicht auf eine Forderung
infolge Uneinbringlichkeit wegen der eingetretenen Überschuldung war. Der
VwGH führt in der (aufhebenden) Entscheidung unter anderem folgendes aus:
"Der steuerliche Gewinn einer Körperschaft darf durch Vorgänge, die
nicht durch die betriebliche Tätigkeit der Körperschaft, sondern durch
das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, keine Minderung erfahren.
Für die Frage, ob eine Maßnahme gesellschaftlich veranlasst ist,
kommt es maßgeblich darauf an, ob sie auch einander fremd
gegenüberstehende Personen gesetzt hätten.
Selbst der Verzicht eines Gesellschafters auf
seine Forderung stellte bei ihm nur mit dem Betrag eine gesellschaftlich
veranlasste Maßnahme dar, der dem Tageswert der Forderung im Zeitpunkt des
Verzichtes entspricht (vgl. Heinrich, FJ 1997, 312 und den Beschluss des BFH vom
9. Juni 1997, GrS 1/94, FR 1997, 723).
Nach Schuchter (RdW 1998, 488)
habe der VwGH mit dieser Entscheidung die Ansicht des BFH bestätigt, wonach
ein Forderungsverzicht causa societatis nur in Höhe des Teilwertes als
Einlagevorgang zu werten sein könne (unter Hinweis auf den Beschluss des
BFH).
Nach Ansicht von Heinrich (RdW
1999, 50) sei diese Frage aber weiterhin offen. Zwar sei das Ergebnis des BFH
als so gut wie verbindlich anerkannt worden (unter Verweis auf Bachl, Die
finanzielle Sanierung in Handels- und Steuerrecht, Bertl/Mandl/Ruppe, Insolvenz,
Sanierung, Liquidation, 87), § 6 Z 14 EStG 1988 liege aber
die Ansicht zugrunde, dass es sich bei offenen wie verdeckten Einlagen um einen
Tauschvorgang handle. In welcher Form § 6 Z 14 EStG 1988
auf verdeckte Einlagen und Forderungsverzichte causa societatis anzuwenden sei,
sei stets umstritten geblieben. Als Extremstandpunkt werde die Ansicht
vertreten, dass diese Regelung bei verdeckten Einlagen mangels Gegenleistung
überhaupt nicht anzuwenden wäre (Staringer, Einlagen und
Umgründungen: Gewinnrealisierung und Bewertung in Handels- und Steuerrecht,
124 f). Die Finanzverwaltung gehe zudem von einer dem Gesetzeswortlaut nicht
entnehmbaren korrespondierenden Bewertung bei Anteilseigner und Gesellschaft
aus. In seiner Entscheidung vom 26. Mai 1998, 94/14/0042, habe der
VwGH einzig ausgesagt, dass der Verzicht beim Gesellschafter
in Höhe des Tageswertes eine
gesellschaftlich veranlasste Maßnahme sei. Auf die rechtlichen Folgen der
Maßnahme (Einlage nach § 8 KStG 1988, Tauschgrundsatz versus
Einlage nach § 4 Abs. 1 EStG 1988) sei er nicht eingegangen.
(5) Die EStR 2000
übernehmen die vorab angeführte Rechtsprechung in Rz 2599 wie folgt:
"Der gesellschaftlich veranlasste Verzicht des Gesellschafters auf seine
Forderung gegen die Gesellschaft ist nur mit dem Betrag eine gesellschaftlich
veranlasste Einlage, der dem Tageswert der Forderung im Zeitpunkt des Verzichtes
entspricht (VwGH 26.5.1998, 94/14/0042). Bei der übernehmenden
Körperschaft ist der Vorgang in zwei Stufen zerlegt zu sehen: Zunächst
geht die Forderung zum Tageswert (Teilwert) ein und ist mit diesem Betrag zu
aktivieren, dann löst sich infolge des Confusio-Tatbestandes die Forderung
und die Verbindlichkeit auf; der Unterschiedsbetrag ist ein steuerwirksamer
Buchgewinn."
Sie gehen allerdings im
Beispiel zu Rz 2599 davon aus, dass ein Verzicht im Zusammenhang mit einer
allgemeinen Sanierungsmaßnahme betrieblich veranlasst ist, während
Kauba, aaO., S. 114 in etwas differenzierterer Weise die Möglichkeit eines
gesellschaftlich veranlassten Verzichtes auch für sanierungsbedürftige
Gesellschaften annimmt, wobei die Frage der Teilwertabschreibung in Bezug auf
den Sanierungsaspekt für ihn erst auf der zweiten Ebene (nach der Einlage)
relevant und die gesellschaftsrechtliche Veranlassung nur anhand des
Fremdvergleiches geprüft wird.
Die KStR 2001 verweisen in Rz
886 auf die EStR 2000: "Der Anteilsinhaber verzichtet auf Forderungen
gegenüber der notleidenden Körperschaft mit der Maßgabe der
Rückzahlung bei Erholung der wirtschaftlichen Situation der
Körperschaft. Die Besserung kann als Eintritt in die Gewinnzone oder als
Erreichen bestimmter betriebswirtschaftlicher Parameter definiert werden.
Erfolgt der Forderungsverzicht aus gesellschaftsrechtlichen Gründen, liegt
eine steuerneutrale Einlage nach Maßgabe der EStR 2000, Rz 2599,
vor."
5. Die Behandlung eines
Forderungsverzichtes mit Besserungsvereinbarung führt demnach
(zusammengefasst) zu folgenden Prüfungsschritten:
Feststellung,
ob die Maßnahme des Gesellschafters gesellschaftsrechtlich oder
betrieblich veranlasst war (idR ist ein Fremdvergleich anzustellen; zu fragen
ist ob ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes der Gesellschaft den Vorteil auch einräumen würde, s.
Lademann, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz, § 8, Rz 121 mit
Verweis auf BFH vom 9. März 1983 I R 182/78, BFHE 139, 139,
BStBl. II 1983, 744).
Überlegung
ob eine verdeckte Einlage mit dem Nominalwert oder mit dem werthaltigen Teil
(Teilwert) der Forderung erfolgt
Im
Falle der Einlage des werthaltigen Teiles ist dessen Höhe zu bestimmen:
Diese bestimmt sich danach, was der Betriebsinhaber für den Erwerb des
Wirtschaftsgutes oder bei Forderungen für die Herbeiführung des
Verzichtes hätte aufwenden müssen (ebenfalls Fremdvergleich: Was
hätte er einem fremden Dritten gezahlt?). Um diesen Betrag erhöhen
sich die Anschaffungskosten der Beteiligung nachträglich.
Beurteilung
in welcher Höhe eine Teilwertabschreibung der nachträglichen
Beteiligungsanschaffungskosten in Frage kommt (Frage: Was würde der
Erwerber des Wirtschaftsgutes im Rahmen eines Betriebskaufes ansetzen?).
Für diesen Betrag gilt die Siebentelregelung, wenn der verzichtende
Gesellschafter eine Körperschaft ist.
6. Die Prüfung des
Forderungsverzichtes durch den Unabhängigen Finanzsenat hat im
gegenständlichen Fall nachstehendes ergeben:
(1) Veranlassung des
Forderungsverzichts:
Nach den Ausführungen in
den Entscheidungsgründen gehen sowohl das zuständige Finanzamt (vgl.
Schreiben vom 22. August 2003) als auch die Bw. (vgl. Schreiben vom
8. September 2003: "In Übereinstimmung mit dem Finanzamt...")
zuletzt übereinstimmend von einer (teilweisen) Einlage mit
anschließender Teilwertabschreibemöglichkeit aus, was (vorangehend)
eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung des Forderungsverzichtes beinhaltet.
Der Unabhängige Finanzsenat geht ebenfalls von dieser (zwischen den
Streitparteien offenkundig nicht mehr strittigen) Auffassung aus, zumal ein
Fremdvergleich zum selben Ergebnis führen würde.
(2) Einlagewert:
In dieser Frage schließt
sich der Unabhängige Finanzsenat aus den nachstehenden Gründen der
Rechtsansicht des BFH vom 9. Juni 1997, GrS 1/94 an, wonach nur der
werthältige Teil der Forderung als nachträgliche Anschaffungskosten
der Beteiligung zu aktivieren ist.
(a) Zunächst ist es
richtig, dass der BFH in seinem obangeführten Beschluss selbst die
Gründe für die Annahme, nicht der Nominalwert sondern der Teilwert der
Forderung sei einzulegen, nicht ausführlich darlegt. Diesbezüglich ist
aber darauf zu verweisen, dass die vom Großen Senat des BFH zu
entscheidende Kernfrage bereits seit längerer Zeit Diskussionsgegenstand in
Lehre und Judikatur war.
Bereits 1992 wird von Elberg
ausgeführt (DStZ 1992, 113 ff.), dass ein Forderungsverzicht zu
nachträglichen Anschaffungskosten führe und bei der Bewertung der
gemeine Wert (dazu auch BFH-Urteile in BFHE 165,31, BStBl. II 1992, 234) bzw.
der Verkehrswert der Forderung maßgeblich sein müsse. Nur in dieser
Höhe wende der Gesellschafter überhaupt einen Vermögenswert zu
(unter Verweis auf Wassermeyer, DB 1990, 2288 und Groh, DB 1988, 514: Gegenstand
der Einlage könne nur etwas sein, was zuvor zum Vermögen des
Gesellschafters gezählt habe und von ihm ins Vermögen der Gesellschaft
übertragen werde). Der nicht werthaltige Teil werde aber vom Gesellschafter
nicht übertragen. Dies erläutert er an einem Beispiel: A sei
Alleingesellschafter der A-GmbH. Er erwerbe von B eine gegen die A-GmbH
gerichtete Forderung mit einem Nennwert von 200.000,00 DM für 50.000,00 DM
(realer Wert). Anschließend verzichte er auf die Forderung. A habe nur
50.000,00 DM aufgewandt, nur in dieser Höhe sei bei der A-GmbH das Ergebnis
durch das Institut der verdeckten Einlage zu neutralisieren. Die restliche
Vermögensmehrung in Höhe von 150.000,00 DM habe die A-GmbH infolge
ihrer schlechten Vermögenslage selbst erwirtschaftet. Die Ursache des
Verzichtes des B in Höhe von 150.000,00 DM liege in der Sphäre der
A-GmbH und nicht in der des A.
Brenner verweist in DStZ 1995,
97, darauf, dass die Anschaffungskosten der Beteiligung diese nur um den Wert
erhöht werden könnten, den der Gesellschafter im Zeitpunkt des
Darlehensverzichtes aus seinem Vermögen aufwende. Da er in diesem Moment
nur mehr eine wertgeminderte Darlehensforderung besitze, könnten die
Anschaffungskosten auch nur um diesen Wert erhöht werden, da er nicht mehr
aufwende.
Auch Lademann, Kommentar zur
Körperschaftsteuer, § 8, Rz 139 verweist darauf, dass schon vor
dem Beschluss des GrS weitgehend Einvernehmen darüber bestand, dass nur der
werthaltige Teil der Forderung eine verdeckte Einlage sein könne (dazu
unter anderem: BFH vom 26. Juli 1967 I R 138/65, BFHE 89/524, BStBl.
III 1967, 733 betreffend die Veräußerung einer Beteiligung an ein
Organunternehmen).
Zudem wird im Beschluss vom
27. Juli 1994 I R 23/93, I R 58/93, I R 103/93 (BStBl. II 1995, 27),
mit dem der I. Senat dem Großen Senat des BFH die Frage des Einlagewertes
(in der ersten Vorlagefrage) zur Entscheidung vorlegte, ausführlich
dargelegt, welches die Gründe für die Vorlage waren: Zivilrechtlich
erschöpfe sich der Forderungsverzicht im Wegfall der Forderung und der
Verbindlichkeit. Letzteres bewirke bei der Kapitalgesellschaft die Ersparnis von
Aufwendungen. Diese Ersparnis sei nur soweit Einlage, als der Gesellschafter den
gleichen wirtschaftlichen Erfolg durch Abtretung seiner Forderung an die
Kapitalgesellschaft erzielt hätte. In diesem Fall hätte die
Kapitalgesellschaft die Forderung mit dem Teilwert durch Einlage erworben, die
Einlage wäre mit dem Teilwert zu bewerten. Soweit der Verzicht als Einlage
zu beurteilen sei, entspreche es der einhellig im Senat vertretenen Auffassung,
dass nachträgliche Anschaffungskosten nur in Höhe des werthaltigen
Teiles der Forderung anfielen (unter Verweis auf BFH vom 26. Juli 1967
I R 138/65, BFHE 89/524, BStBl. III 1967, 733; BFH vom 25. Januar 1984
I R 183/81, BFHE 140, 538, BStBl. II 1984, 422).
Im Beschluss vom
9. Juni 1997 bestätigt der Große Senat die
Ausführungen des Senates I, wonach Forderungsabtretung und
Forderungsverzicht zu gleichen Ergebnissen führen müssen. Auch bei der
Abtretung gehe die Forderung bei der Vereinigung mit der Verbindlichkeit unter,
in beiden Fällen müsse daher der Wert des Vermögenszuganges mit
dem Betrag bemessen werden, den der Betriebsinhaber für (den Erwerb der
Forderung oder) die Herbeiführung des Verzichtes hätte aufwenden
müssen (werthaltiger Teil der Forderung). Das gelte auch bei Leistungen des
Gesellschafters, die bei der Gesellschaft bereits (zB im Wege von
Rückstellungen) zu Aufwand geführt hätten (konsequent fortgesetzt
betreffend Verzicht auf nicht werthaltige Darlehensforderung, s. DStZ, 2000, 501
ff.; das gilt auch bei Verzicht auf Darlehen mit eigenkapitalersetzender
Funktion, vgl. BFH-Beschluss vom 16.5.2001 (Az I B 143/00), DStZ 2001, 688).
Zudem leitet der Große Senat dieses Ergebnis aus seinem früheren
Beschluss vom 26. Oktober 1987, GrS 2/86 (BFHE 151, 523;
Vorlagebeschluss vom 20. August 1986 IR 41/82, BFHE 147, 502, BStBl.
II 1987, 65) und zwar aus den dort dargelegten Einlagerestriktionen ab
(Lademann, aaO, § 8, Rz 138).
(b) Hinzu kommt, dass die
innerstaatliche Rechtslage keineswegs gegen die Einlage des werthaltigen Teiles
der Forderung zu sprechen scheint:
Nach
§ 6 Z 14 EStG 1988 iVm. § 8 Abs. 1 KStG
1988 sind offene und verdeckte Einlagen in Körperschaften als Tausch zu
werten (vgl. auch VwGH 16.9.2003, 99/14/0324, zu verdeckten Einlagen, die nach
außen hin in ein Kaufgeschäft gekleidet werden). Nach der Neufassung
des § 6 Z 14 erfasst diese Bestimmung Wirtschaftsgüter
und sonstiges Vermögen. Als Bewertungsmaßstab sieht
§ 6 Z 14 lit. a EStG 1988 jeweils den gemeinen
Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes vor. Der gemeine Wert iS. des
§ 10 Abs. 2 BewG orientiert sich an dem Preis, der im
gewöhnliche Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen ist. Dabei sind
alle Umstände die den Preis beeinflussen zu berücksichtigen.
Der Tausch beim
Forderungsverzicht stellt sich wie folgt dar: Der Gesellschafter übergibt
seine Forderung (im Ausmaß des werthaltigen Teiles) der Gesellschaft,
diese wiederum überträgt ihrerseits (zusätzliche) Anteilsrechte
an den Gesellschafter. Die zusätzlichen Anschaffungskosten der Beteiligung
sind mit dem gemeinen Wert der Forderung zu bemessen. Gemeiner Wert ist der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielende Preis. Ist die Forderung
(wie im vorliegenden Fall: siehe Pkt. 6. (3) zur Höhe des werthaltigen
Teiles) nur mehr die Hälfte wert, ist der gemeine Wert mit dem halben
Nennwert zu bemessen. In diesem Fall deckt sich der "Preis des gewöhnlichen
Geschäftsverkehrs" mit der "Einlageformel" (..."was der Betriebsinhaber
für die Herbeiführung des Verzichtes hätte aufwenden
müssen"). Sowohl ein Fremder im gewöhnlichen Geschäftsverkehr als
auch der Empfänger des Gesellschafterverzichtes hätten in diesem Fall
nur mehr den halben Nennwert für die Forderung bezahlt.
§ 6 Z 14 EStG 1988 hindert somit die Einlage des (lediglich)
werthaltigen Teiles der Forderung nicht. Dies wird auch von Heinrich, FJ 1997,
312, so gesehen (...."ist die Forderung nicht mehr voll werthaltig, so wird der
gemeine Wert unter dem Nennwert der Forderung liegen").
(c) Die Begründung
dafür, warum der nicht werthaltige Teil zu keiner Einlage führt, ist
der bereits geschilderten Vorgeschichte zum Beschluss des Großen Senates
vom 9. Juni 1997, GrS 1/94, zu entnehmen: Der Gesellschafter kann nur
real existierende Vermögenswerte einlegen. Der nicht werthaltige Teil der
Forderung ist im Zeitpunkt des Verzichtes nicht mehr seinem Vermögen
zuzurechnen, da er diesen Teil seines "Vermögens" im Fremdvergleich an
niemanden mehr übertragen könnte. Der Verzicht stellt sich also nur
mehr als Formalakt hinsichtlich eines Vermögenswertes dar, über den
der Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich gar nicht mehr
verfügen kann. Die "Vermögensvermehrung" der Gesellschaft in Höhe
des "wertlosen" Teiles der Forderung ist wirtschaftlich gesehen schon durch die
(schlechte) Vermögenslage der Gesellschaft selbst zustande gekommen.
Vermögenswert Forderung
und Vermögenseinlage müssen dem gemäß (um zum ob
bezeichneten Ergebnis zu kommen) in erster Linie
aus der Sicht des Gesellschafters und nicht aus
der Sicht der Gesellschaft ("Vermögensvermehrung bei dieser in Höhe
der gesamten Forderung) betrachtet werden. Dies entspricht aber genau der
Intention der Einlagenregelung in § 8 Abs. 2 KStG 1988,
wonach Einlage ein Vermögenstransfer aus dem Eigentum des Anteilsinhabers
in das Eigentum der Körperschaft sein soll.
(3) Höhe des werthaltigen
Teiles:
Das Ausmaß der
nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung ist anhand eines
Fremdvergleiches (objektiver Erwerbspreis des Wirtschaftsgutes bzw. Zahlung
für die Herbeiführung des Forderungsverzichtes) unter Beachtung der im
gegenständlichen Fall maßgeblichen Umstände zu ermitteln.
Insbesondere aufgrund der Verzichts- und Besserungsvereinbarung und der
sonstigen Gegebenheiten im Umfeld der K. F. geht der Unabhängige
Finanzsenat davon aus, dass der Forderungsverzicht vom Gesellschafter teilweise
als Finanzierung (ohne Erwartung einer Rückzahlung) und teilweise als
Sanierungsinstrument angesehen wurde, welches nach der künftigen
Stabilisierung der Geschäftsergebnisse auch zu Rückflüssen (50%
des Jahresergebnisses) an den Gesellschafter führen sollte. Die Bw. hat
einerseits im Berufungsverfahren angeführt, die Forderung habe keinen Wert,
während sie anlässlich des Erörterungstermins vom
24. März 2003 ausführte, Grund des Nachlasses sei die Sanierung
dieser Vertriebsschiene gewesen. Bei tatsächlich beabsichtigter Sanierung
kann aber von einem Wert von 0,00 S nicht ausgegangen werden. Nach Ansicht
der Berufungsbehörde hat der Gesellschafter nur etwa die Hälfte des
Verzichtsbetrages als "verloren" betrachtet und demgemäss auch mit einer
Rückzahlungsquote von 50% bzw. hätte ein durchschnittlicher
Betriebsinhaber für die Herbeiführung des Verzichtes mit einer Zahlung
von rd. 50% der Forderung gerechnet. Aus diesen Gründen ist bei der
gegenständlichen Forderung (in Höhe von 50.000.000,00 S) von
einer Werthaltigkeit in Höhe von rd. 25.000.000,00 S auszugehen. Die
Hälfte des Forderungsbetrages (der nicht werthältige Teil) ist sofort
(im Jahr 2000) abschreibbar, die andere Hälfte ist auf die Beteiligung zu
aktivieren.
(4)
Teilwertabschreibung:
Der werthältige Teil der
Forderung in Höhe von 25.000.000,00 S sollte nach dem vorab Gesagten
der sanierungsbedürftigen Gesellschaft K. F. zugute kommen. Der
Unabhängige Finanzsenat schließt sich jener Rechtsmeinung an, wonach
im Vorfeld zunächst im Wege eines Fremdvergleiches zu prüfen ist, ob
eine gesellschaftsrechtliche oder eine betriebliche Maßnahme vorliegt und
gesellschaftsrechtliche Verzichte sowohl für Sanierungsfälle, als auch
für nichtsanierbare Gesellschaften möglich sind, dh. dass ein Verzicht
im Sanierungsfall nicht unbedingt eine betriebliche Maßnahme darstellen
muss (Kauba, aaO. S. 114; ebenso Lademann, Kommentar zum
Körperschaftsteuergesetz, § 8, Rz 123: Forderungsverzichte
gegenüber einer sanierungsbedürftigen Kapitalgesellschaft können
teilweise auf gesellschaftsrechtlichen und teilweise auf betrieblichen
Gründen beruhen. Ein mit anderen Gläubigern akkordierter Erlass sei
eher betrieblich veranlasst, ein vom Gesellschafter allein gewährter Erlass
beruhe eher auf dem Gesellschaftsverhältnis; vgl. auch BFH vom
29. Juli 1997 VIII R 57/94 zum Forderungsverzicht einer KG
gegenüber einer sanierungsbedürftigen personenidentischen GmbH).
Für die Frage der
Teilwertabschreibung kommt es in weiterer Folge auf die künftigen
Ertragsaussichten der Gesellschaft an, die saniert werden soll. Aufgrund der
beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen gelten für die Gesellschaft
gesteigerte Ertragserwartungen (der Ertragswert ist neben dem Substanzwert und
dem funktionalen Wert Hauptkriterium für die Bewertung der Beteiligung; s.
Kauba, aaO, S. 47 ff. und S. 360; s. weiters Zöchling/Unger,
Sanierungszuschüsse und Teilwertabschreibung, in Bergmann, Praxisfragen zum
KÖSt-Recht (FS Werilly, 363)).
Erst wenn aufgrund der weiteren
Entwicklung erkennbar ist, dass eine Aussicht auf Besserung der wirtschaftlichen
Lage nicht besteht, ist eine Teilwertabschreibung berechtigt (BFH 20.5.1965,
IV/49/65 U, BStBl. 1965 III, 503). Entscheidend ist daher die weitere
wirtschaftliche Entwicklung, wenn auch nicht in jedem Fall eine Abschreibung
erst nach Ablauf einer Beobachtungsfrist erfolgen darf (vgl. BFH 9.3.1977, I R
203/74, BStBl. 1977 II, 515 für den Verzicht auf einen Sanierungszuschuss
um einen Konkurs abzuwenden; dazu auch Zöchling, ÖStZ 1995, 149).
Im gegenständlichen Fall
war im Jahr 2000 nicht absehbar, ob die angestrebten Ziele erreicht werden
könnten oder nicht. Eine Teilwertabschreibung (in Siebentelbeträgen)
kommt daher für das Jahr 2000 noch nicht in Betracht. Die Abschreibung kann
erst in jenem Zeitpunkt beginnen, in dem die Aussichtslosigkeit des
Sanierungsversuches erkennbar ist.
Im gegenständlichen Fall
waren die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2000 nach der obigen
Darstellung mit insgesamt - 48.073.132,00 S (bisher - 23.073.132,00 S
abzüglich 25.000.000,00 S) zu ermitteln.
Der Berufung war aus den
genannten Gründen teilweise stattzugeben.
Linz,
14. April 2004
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 6 Z 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2107-L/02
- Stammnummer
- 9334
- Gültig
- 14.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF