Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1396-W/02
Abschreibung einer Forderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1396-W/02vom 25.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Bewertung von Forderungen sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich. Bestehen am Bilanzstichtag berechtigte Zweifel an der Einbringlichkeit oder der Werthaltigkeit einer Forderung, so ist diese entsprechend abzuschreiben. Ist die Abdeckung einer Forderung aus Vorleistungen für ein Bauprojekt vertragsgemäß von dessen Realisierung abhängig und stellt sich heraus, dass das Projekt in der geplanten Form undurchführbar ist, da die notwendige baubehördliche Genehmigung, die Baubewilligung, trotz jahrelanger Bemühungen nicht erlangt werden konnte, ist jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von der Realisierung des Projektes auszugehen. Die Einbringlichkeit und Werthaltigkeit der Forderung ist dadurch in Zweifel zu ziehen. Aufgrund dieser begründeten Zweifel ist die Forderung zum Bilanzstichtag abzuschreiben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der E.GmbH, (in der Folge Bw. genannt),
vertreten durch Wtrhd.GmbH, vom 15. Februar 1999 gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften
vom 13. Jänner 1999 betreffend Körperschaftsteuer und
Gewerbesteuer 1993 entschieden: Den Berufungen wird Folge
gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
über die Körperschaftsteuer 1993 sowie die Gewerbesteuer 1993 werden
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen sind
den am Ende der Entscheidung angeschlossenen Berechnungen (Tabelle) zu entnehmen
und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Körperschaftsteuer für 1993 beträgt Euro 24.984,92
(ÖS 343.800,00).
Die
Gewerbesteuer für 1993 beträgt Euro 11.668,64 (ÖS
160.564,00).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist ein im Baugewerbe tätiges Unternehmen. Im
Jahr 1998 fand für den Zeitraum 1993 - 1996 u. a. hinsichtlich der Abgaben
Körperschaft- und Gewerbesteuer eine
Betriebsprüfung (Bp) statt. Die
Gesellschaftsanteile befanden sich zum Zeitpunkt der Durchführung des
Bp-Verfahrens zu 100% im Besitz der E.BauAG, an der wiederum der Architekt J.E.
Anteile besaß. Wie dem Bp-Bericht vom 15.12.1998 zu entnehmen ist,
wurde, neben anderen Feststellungen, die im Jahr 1993 durchgeführte
Abschreibung einer "sonstigen
Forderung" in Höhe von ÖS 10.509.538,97 nicht
anerkannt (siehe Tz. 21 des Bp-Berichtes). Die Bp aktivierte die
Forderung in der Prüferbilanz und erhöhte damit das
Betriebsergebnis.
Die Bp begründete ihre Feststellung im Bericht wie
folgt: Aufgrund einer ursprünglich mündlich getroffenen und am
24.1.1990 schriftlich fixierten (der Bp vorliegenden) Vereinbarung zwischen der
Bw. und der S.AG oblag der Bw. als Projektentwickler die Baureifmachung des
gesamten Projektes in 1030 Wien. Sämtliche damit im Zusammenhang stehenden
Leistungen hatten gem. § 2 der Vereinbarung vorerst auf eigene
Rechnung der Bw. zu erfolgen und sollten gem. den in § 3 festgelegten
Bestimmungen (hinsichtlich Verzinsung und Zuschläge) honoriert werden.
Demnach sollte die Rechnungslegung zu den erbrachten Leistungen erst nach
Maßgabe der Realisierung des Projektes erfolgen. Dies bedeutete, dass die
Rechnungslegung erst zu einem Zeitpunkt erfolgen sollte, zu dem der S.AG aus der
Verwirklichung des Projektes die erforderlichen Mittel zur Abdeckung der
Vorleistungen der Bw. zur Verfügung stünden.
Die Bp stellte fest, dass diese Vereinbarung in den
Bilanzen der Bw. insofern ihren Niederschlag gefunden hatte, als bis zum
31.12.1992 gegenüber der S.AG und dem Architekten P. insgesamt
Forderungen aus dem Titel Kapital und Zinsen in Höhe von
ÖS 10.509.538,97 ausgewiesen worden seien. Dieser Forderungsbetrag sei
im Jahr 1993 aufgrund einer durch die Bw. am 15.12.1993 gegenüber der S.AG
erteilten Gutschrift ausgebucht worden. In dieser Gutschrift sei auf den Inhalt
einer Zusatzvereinbarung zum Verkauf der Aktien an der E.BauAG vom 24.6.1993
zwischen Herrn J.E. und der R.Bank verwiesen worden. Nach Ansicht der Bp
halte diese Vorgehensweise einem Fremdvergleich nicht stand. Aufgrund der
Gestaltung der Vereinbarung habe die Bw. 100% des Risikos der Realisierung des
Bauvorhabens übernommen, dessen allfällige Nutzung komme jedoch
ausschließlich der S.AG zugute. Die durch die Bw. erbrachten Vorleistungen
seien großteils mittels Subfirmen erbracht worden, ohne dass die Bw. auf
diese ein Risiko überwälzt habe. Die seitens der Bw. im Hinblick auf
einen Fremdvergleich beispielhaft vorgelegten Verträge seien nicht
geeignet, die Fremdüblichkeit einer derartigen Risikoübernahme zu
untermauern. Es sei weiters, infolge des Verweises auf den Aktienkaufvertrag in
der erteilten Gutschrift, davon auszugehen, dass die Abschreibung der Forderung
auch in der Gesellschaftersphäre des Herrn J.E. begründet
sei. Auf Basis der im Bp-Bericht getroffenen Feststellungen,
insbesonders der versagten Anerkennung der Forderungsabschreibung, wurden durch
das Finanzamt die entsprechend abgeänderten
Bescheide zur Körperschaft- und
Gewerbesteuer für das Jahr 1993 mit Datum 13.1.1999 erlassen. Der
Abgabenbemessung wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
insgesamt ÖS 10.373.983,00 zugrunde gelegt. Die Bw.
erhob gegen diese Bescheide am 15.2.1999
das
Rechtsmittel der Berufung. Die Berufung richtet sich lediglich gegen die Nichtanerkennung der
Forderungsabschreibung und der daraus resultierenden Erhöhung des
Betriebsergebnisses. In der Begründung führte die Bw. aus, dass
nach ihrer Ansicht eine fremdübliche Vertragsgestaltung nachgewiesen sei
und die Abschreibung der Forderung steuerlich anzuerkennen sei. Der
Argumentation der Abgabenbehörde, dass die Vertragsgestaltung insofern
einem Fremdvergleich nicht standhalte, als die Bw. zu 100% das Risiko der
Realisierung des Bauvorhabens übernommen habe, dessen allfällige
Nutzung jedoch ausschließlich der S.AG zugute komme, könne nicht
gefolgt werden. Es sei im Geschäftsverkehr durchaus üblich, dass eine
Vertragspartei allein das Risiko der Verwirklichung eines Bauprojektes
übernehme. Zur Untermauerung dieser Angabe und um die
Fremdüblichkeit unter Beweis zu stellen, seien der Bp beispielhaft
ähnlich gelagerte Verträge zwischen unternehmensfremden Firmen
vorgelegt worden. Aus der einen beigebrachten Zusatzvereinbarung zu einem
Vertrag zwischen Bauträger und Architekt gehe hervor, dass für die
Etappe 1 (Altbestand) eines Projektes eine Risikoverteilung von 50% zu 50%
vereinbart worden sei. Bezüglich der Etappe 2 (Neu- bzw. Zubau) dieses
Projektes habe jedoch der Architekt allein das Risiko der Realisierung des
Bauvorhabens zu tragen, falls er nicht als Sieger eines eventuell
durchzuführenden Wettbewerbverfahrens hervorgehe. Dem zweiten vorgelegten
Vertrag zwischen einer Bauvorbereitungsgesellschaft und der Planungsgemeinschaft
sei zu entnehmen, dass die Planungsgemeinschaft zu 100% das Risiko trage und
dass Vorleistungen und sonstige Leistungen nicht vergütet werden
würden. Nach Ansicht der Bw. könne man aus diesen Unterlagen
ableiten, dass es in der Baubranche durchaus üblich sei, dass eine
Vertragspartei allein das gesamte Risiko der Realisierung des Bauvorhabens trage
und dass im Rahmen der Verwirklichung eines Bauprojektes seitens eines
Vertragspartners sogar gänzlich auf die Vergütung von umfangreichen
Vorleistungen verzichtet werde. Weiters werde angemerkt, dass in der Baubranche
eine Weiterbelastung des Realisierungsrisikos an beauftragte Subfirmen nicht
durchsetzbar sei.
Das Argument der Bp, dass die Forderungsabschreibung in der
Gesellschaftersphäre des Herrn J.E. begründet sei, gehe ins Leere. Die
Behauptung, die Abschreibung sei aufgrund der Zusatzvereinbarung vom 24.6.1993
zwischen Herrn J.E. und der R.Bank im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anteile
an der E.BauAG (der Gesellschafterin der Bw.) erfolgt, entspräche nicht der
Sachlage. Diese Vereinbarung sei vielmehr nur ein unterjähriger Anlass zur
Neubewertung der Forderung gewesen, welche anlässlich der Bilanzierung
ohnehin hätte erfolgen müssen. Es bestehe kein Bezug zur
Gesellschaftersphäre des Herrn J.E.. Die Zitierung der Vereinbarung
zwischen der R.Bank und Herrn J.E. sei dafür kein Indiz. Schon in
der schriftlichen Vereinbarung vom 24.1.1990 über die
Projektführerschaft der Bw. sei vereinbart gewesen, dass die Bw. ihre
Leistungen nur nach Maßgabe der Projektrealisierung an die S.AG in
Rechnung stellen dürfe. Nachdem sich das Projekt in seiner geplanten Form
als undurchführbar herausgestellt habe, wäre die Forderung gegen die
S.AG abzuschreiben gewesen. Die weitere Entwicklung des Projektes zeige, dass
die Abschreibung gerechtfertigt gewesen war. Der wirtschaftliche und rechtliche
Grund der Forderungsabschreibung sei damit hinreichend
dokumentiert.
Die Bw. beantragte in der Berufung die
Aufhebung und Neuausstellung der
bekämpften Bescheide. Für die Abgabenbemessung seien die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ÖS 1.151.038,00 zu
berücksichtigen.
Seitens der Abgabenbehörde wurde die Bw. in einem
Ersuchen um Ergänzung der Berufung
vom 16.8.1999 aufgefordert die Zusatzvereinbarung vom 24.6.1993
vorzulegen.
Im Antwortschreiben
vom 27.10.1999 verwies die Bw. dazu auf ein bereits im Rahmen der Bp vorgelegtes
Schreiben zweier Rechtsanwälte vom 22.1.1998, das an die damalige
Gesellschafterin der Bw., die E.BauAG gerichtet gewesen war. Darin seien die
für die gegenständliche Berufung relevanten Passagen aus der genannten
Zusatzvereinbarung vom 24.6.1993 zitiert. In diesem Schreiben wurde dargelegt,
dass es nötig gewesen sei, vor dem Verkauf der im Besitz des Herrn J.E.
befindlichen Anteile an der E.BauAG an die R.Bank klare Linien zu schaffen und
diverseste Abgrenzungen und Entflechtungen zwischen den einzelnen Unternehmen
durchzuführen. Davon war auch das Verhältnis der Bw. zur S.AG
betroffen. Da das Projekt mit der S.AG in Anbetracht der schwierigen
wirtschaftlichen Situation und der nach wie vor fehlenden Baubewilligung nicht
realisierbar gewesen sei, sei in klarstellender Weise festgehalten, aber
keineswegs neu vereinbart worden, dass die zum Teil aus dem Jahr 1988 stammenden
und seit 31.12.1990 i. H. v. ÖS 10.509.538,97 bestehenden Forderungen
gegenüber der S.AG mangels Realisierbarkeit des Projektes nicht mehr
rückzahlbar seien. Die diesbezüglichen Buchungsvorgänge in den
Büchern der Bw. seit 1988 wurden in diesem Schreiben ebenfalls dargelegt.
Angeführt wurde auch, dass mit Datum 3.3.1993 seitens der Bw. eine
Belastungsnote über ÖS 14.872.870,06 an die S.AG ergangen sei. Da
jedoch eine Rechnungslegung zu diesem Zeitpunkt nicht zulässig gewesen sei,
sei die Rechnung mit Gutschrift vom 15.12.1993 wiederum storniert worden.
Dieser Sachverhalt sei im Rahmen des Bp-Verfahrens bei der
Vertragspartnerin, der S.AG, releviert, geprüft und zur Kenntnis genommen
worden. Zur Vorlage der gesamten Zusatzvereinbarung sei die steuerliche
Vertretung der Bw. nicht befugt; dies sei von der Zustimmung aller involvierten
Personen abhängig.
In der Folge legte die Abgabenbehörde
die Berufung an die Rechtsmittelbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Im Zuge des weiteren
Verfahrens vor dem unabhängigen
Finanzsenat wurde Einsicht in den Betriebsprüfungsbericht und
Arbeitsbogen zur Bp der S.AG genommen. Es war festzustellen, dass die S.AG im
Jahr 1993 die gegenüber der Bw. bestehende Verbindlichkeit in Höhe von
ÖS 14.872.870,06 als a. o. Erlös ausgebucht hat. Seitens der Bp
wurden dazu keine Feststellungen getroffen und die erfolgten Verbuchungen
unbeanstandet zur Kenntnis genommen.
In weiteren Besprechungen mit der steuerlichen Vertretung
der Bw. wurden die unterschiedliche Betragshöhe der Forderung im Rechenwerk
der Bw. und die Höhe der Verbindlichkeit im Rechenwerk der S.AG
thematisiert und um Klärung der Zusammenhänge sowie der
Betragsdifferenz ersucht. Des Weiteren wurde in die genannten
Zusatzvereinbarungen vom 29.10.1991 sowie vom 24.6.1993 Einsicht
genommen.
Mit Schreiben vom 24.3.2004 legte die steuerliche
Vertretung dar, dass die Betragsdifferenz aus der unterschiedlichen Verbuchung
der Geschäftsfälle (einmal als sonstige Forderung einmal als sonstige
Verbindlichkeit) bei den betroffenen Gesellschaften resultierte. Beide
Gesellschaften seien bei der Verbuchung vom Vorsichtsprinzip ausgegangen. Aus
diesem Grund habe die Bw. die Forderung ohne Berücksichtigung von Zinsen
und Zuschlägen und die S.AG die Verbindlichkeit inklusive Zinsen und
Zuschläge bilanziert. In einer dem Schreiben beiliegenden
Aufstellung wurde im Detail die Zusammensetzung und Entwicklung der Beträge
aus der Sicht des jeweiligen Vertragspartners dargestellt. Durch diese
Darstellung sei der Zusammenhang zwischen der bei der S.AG ausgewiesenen
Verbindlichkeit und der bei der Bw. ausgewiesenen Forderung eindeutig
nachvollziehbar. Die Identität der Beträge sei damit
nachgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Sinne des
§ 6 EStG 1988 sind für die Bewertung von Forderungen die
Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich. Bestehen am Bilanzstichtag
berechtigte Zweifel an der Einbringlichkeit oder der Werthaltigkeit einer
Forderung, so ist diese am Bilanzstichtag entsprechend
abzuschreiben.
Die hier strittige "sonstige Forderung" der Bw.
in Höhe von ÖS 10.509.538,97 gegenüber der S.AG resultiert
aus den seit 1988 aufgelaufenen Kosten aus der vertraglichen Verpflichtung der
Bw. hinsichtlich der Projektentwicklung und Baureifmachung der Liegenschaft
für das Bauvorhaben.
Die Zweifel der Bp, dass die Forderung dem Grunde nach
nicht zu Recht bestanden hat, da es sich um Vereinbarungen gehandelt habe, die
einem Fremdvergleich nicht standhielten, sind aufgrund der vorliegenden
Unterlagen als ausgeräumt zu beurteilen. Hinsichtlich der
Übernahme des Realisierungsrisikos ergibt der Vergleich der in Frage
stehenden Vereinbarung mit den durch die Bw. beigebrachten fremden
Verträgen, dass auch in diesen Fällen das Realisierungsrisiko
großteils bzw. zur Gänze bei einem Vertragspartner gelegen war. Da
dies ähnlich gelagerte Fälle waren, kann davon ausgegangen werden,
dass es sich bei der Vertragsgestaltung und Vorgehensweise der Bw. im
Zusammenhang mit der Baureifmachung des Objektes um eine in der Baubranche als
üblich zu beurteilende Geschäftsabwicklung gehandelt hat. Nach der
Verwirklichung des Projektes wäre zwar der S.AG allein das Nutzungsrecht an
dem Objekt zugestanden, jedoch wären der Bw. vertragsgemäß
sämtliche bis dahin angefallenen Kosten samt angemessener Zinsen und
Zuschläge vom Kapital inkl. Zinsen zu ersetzen gewesen. Dass sich das
Projekt in der Folge als undurchführbar erwiesen hat und die Verrechnung
nicht durchgeführt wurde, ändert nichts daran, dass die getroffene
Vereinbarung dem Grunde nach als fremdüblich zu beurteilen
ist.
Der Betrag der "sonstigen Forderung" von
ÖS 10.509.538,97 im Rechenwerk der Bw. zum 31.12.1993 ist der
Höhe nach aufgrund der beigebrachten Berechnungen im Detail
nachvollziehbar. Die Zusammenhänge zwischen der mit einem Betrag von
ÖS 14.872.870,06 verbuchten und letztlich 1993 erfolgserhöhend
ausgebuchten Verbindlichkeit der Vertragspartnerin der Bw., der S.AG, und der
sonstigen Forderung der Bw. wurden dem unabhängigen Finanzsenat rechnerisch
klar und nachvollziehbar dargelegt. Die Differenz begründet sich in den aus
der jeweiligen Sicht unterschiedlich zu erfassenden
Zinsenbelastungen. Die mit Datum 3.3.1993 an die S.AG ausgestellte
Belastungsnote in Höhe von ÖS 14.872.870,06 war durch die Bw.
entgegen den Bestimmungen der Vereinbarung ausgestellt worden. Eine Verrechnung
der Leistungen hätte vertragsgemäß erst nach Realisierung des
Projektes erfolgen dürfen. Die Stornierung dieser Rechnung erfolgte am
15.12.1993 mittels Gutschrift und stellte lediglich den vertragskonformen
Zustand her. Die Abschreibung der Forderung steht, entgegen der Annahme der Bp,
mit dieser Gutschrift nicht in Zusammenhang.
Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, stellte sich das
Projekt in der geplanten Form als undurchführbar heraus. Die erforderliche
baubehördliche Genehmigung, die notwendige Baubewilligung, konnte trotz
jahrelanger Bemühungen der Bw. bis 1993 nicht erlangt werden. Es war daher
jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer Realisierung des
Bauvorhabens auszugehen. Die daraus resultierenden Zweifel der Bw. an der
möglichen Verrechenbarkeit und Einbringlichkeit der Forderung sind daher
berechtigt. Die Bw. führte somit aus diesem Grunde die Abschreibung der
nicht mehr werthaltigen Forderung zum 31.12.1993 zu Recht durch. (Anmerkung: Das
Projekt wurde auch in weiterer Folge nicht realisiert.)
Die Vermutung der Bp, dass die Forderungsabschreibung aus
gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgt sei, hat sich als unbegründet
erwiesen. Als Indiz führte die Bp die Zusatzvereinbarungen vom 24.6.1993
und 29.10.1991 zu den Abtretungsverträgen zwischen J.E. und der R.Bank an.
Diese Unterlagen wurden dem unabhängigen Finanzsenat im Zuge des Verfahrens
zur Einsicht vorgelegt. Nach Einsichtnahme in diese Unterlagen ist
festzustellen, dass darin jeweils nur der zum Zeitpunkt des Abschlusses der
Vereinbarung vorliegende Sachverhalt hinsichtlich des in Frage stehenden
Projektes sowie auch anderer Projekte festgehalten worden war. Ein Zusammenhang
zwischen der berufungsgegenständlichen Abschreibung der Forderung und der
Vertragsgestaltung zu den Verkäufen der im Eigentum des J.E. befindlichen
Aktien an der Gesellschafterin der Bw., der E.BauAG war nicht
festzustellen.
Aufgrund des Sachverhaltes wird festgestellt, dass die
Werthaltigkeit der Forderung infolge der negativen Entwicklung des Projektes als
nicht mehr gegeben zu beurteilen war. Die Bw. hat daher entsprechend den
Bestimmungen des § 6 EStG die Bewertung der Forderung zum Stichtag
31.12.1993 richtigerweise mit Null durchgeführt. Die Abschreibung der
Forderung zum 31.12.1993 ist zu Recht erfolgt.
Es wird somit dem Antrag der Bw. Rechnung
getragen. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb wird in Höhe von
ÖS 1.151.038,--, d.h. gemindert um die nicht mehr werthaltige
Forderung von ÖS 10.509.538,97, der Abgabenbemessung zugrunde
gelegt. Es war über die Berufung spruchgemäß zu
entscheiden.
Bemessungsgrundlagen und
Berechnung der Abgaben:
|
Körperschaftsteuer
1993
|
ÖS
|
Euro
|
Eink. aus Gewerbebetrieb
|
1.151.038,00
|
|
abzügl. Sonderausgaben
|
-5.000,00
|
|
zu versteuerndes Einkommen
|
1.146.038,00 gerundet
1.146.000,00
|
|
Körperschaftsteuer: 30% vom
Einkommen
|
343.800,00
|
24.984,92
|
Gewerbesteuer
1993
|
|
|
Gewinn aus Gewerbebetrieb
|
1.151.038,00
|
|
Gewerbeertrag gerundet
|
1.151.000,00
|
|
Steuermessbetrag
|
51.795
|
|
Gewerbesteuer (Hebesatz 310%)
|
160.564,00
|
11.668,64
Wien, am
25. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1396-W/02
- Stammnummer
- 10624
- Gültig
- 25.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF