Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0320-W/08
Kilometergelder an den Gesellschafter/Geschäftsführer sind bei der Gesellschaft als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie dem Fremdvergleich standhalten. Ausländische Provisionen sind nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn die Höhe und der Grund der Provisionszahlungen nicht nachvollzogen werden kann.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0320-W/08vom 24.02.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hinsichtlich der als Betriebsausgaben nicht anerkannten Kilometergelder wurde eine Kopie des Geschäftsführervertrages vorgelegt, in dem ua. der Ersatz der Fahrten mit einem Kraftfahrzeug in Höhe des Kilometergeldes geregelt ist. Weiters wurden das im Jahr 2004 und 2005 geführte Fahrtenbuch vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass es sich bei den von der Bw. an den GGF bezahlten Kilometergelder für die Strecken zwischen der Wohnung des GFF und dem Büro und Fahrten zu Kunden handelte. Ausgeführt wurde weiters, dass mit einer Privatnutzung eines Fahrzeuges verbundener Vorteil zur Gesamtausstattung des Entgeltes eines GGF gerechnet werde und damit ein allfälliges Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung nur unter Heranziehung der Gesamtvergütung unter Beachtung des Fremdvergleiches denkbar (VwGH 31.3.1998, 96/13/0121) sei. Das Gesamtentgelt des GGF halte dem Fremdvergleich stand. Bei einer GPLA-Außenprüfung gemäß
§ 150 BAO wurde DB, DZ und KommSt-Pflicht für nämliche Kilometergelder festgesetzt. Eine kumulative Belastung der bezahlten Beträge mit Kapitalertragsteuer und Lohnnebenkosten könne nicht der Gesetzeslage entsprechen.
Hinsichtlich der Provisionen wurde ausgeführt, dass die Auslandsprovision zur Erlangung und Erhaltung von Aufträgen bezahlt worden seien. Die Empfänger sind namentlich dargestellt worden. Es findet sich in den Erläuterungen zum Jahresabschluss 2003 unter betriebliche Aufwendungen die detaillierte und namentliche Aufgliederung der Provisionen. Ebenso finden sich für die Jahre 2004 und 2005 die Provisionen im Jahresabschluss unter sonstige betriebliche Aufwendungen aufgegliedert. Auch die betrauten Fahrer sind namentlich angeführt worden. Die Bw. sei sich der Mitwirkungspflicht bewusst, doch könne von ihr nicht Unmögliches verlangt werden.
Auf die EStR 2000, Rz 1125, wurde hingewiesen, dass bei Auslandsprovisionen der Empfängerbenennungsauftrag entfallen könne und da es sich im gegenständlichen Fall ausschließlich um Italiengeschäfte handle und italienische Empfänger betroffen seien, dies zutreffe.
Als Beilagen wurde eine Kopie des Geschäftsführervertrages, die Auflistung der sonstigen betrieblichen Aufwendungen ua. für Provisionen und der Aufgliederung der Provisionen unter Anführung der Beträge (3% der Umsätze) und der italienischen Empfänger für die strittigen Jahre vorgelegt.
Mündliche Verhandlung
In der am 9. Juni 2010 abgehaltenen Berufungsverhandlung, anwesend als Amtsvertreter Herr Mag. Zach, Herr Kostner (Betriebsprüfer), Herr G.A., der GGF, und der steuerliche Vertreter der Bw., wurde ergänzend ausgeführt: "Die Referentin trägt den Sachverhalt vor.
Die Parteien wiederholen ihre bisherigen Vorbringen.
Dr. Wieser weist auf seine bisher eingebrachte Stellungnahme hin.
Ergänzend wird Folgendes vorgebracht:
Kilometergelder:
Herr G.A. ist Geschäftsführer einer Spedition. Herr Kostner führt aus, dass er die Kosten nicht nachweisen konnte. Es gab weder schriftliche Vereinbarungen noch wurde ein Fahrtenbuch geführt. Im Einkommensteuerverfahren von Herrn G.A. wurden die an ihn bezahlten Kostenersätze nicht der Steuer unterzogen. Ein Dienstgeberbeitrag hätte einbehalten werden müssen.
Dagegen führte Dr. Wieser aus, dass es einen Geschäftsführervertrag in Kopie (das Original ist nicht auffindbar) gäbe, in dem die Kilometergelder zugestanden worden seien.
Das Büro befindet sich in Wien. Der GGf wohne in B.. Der GGf habe täglich die Strecke zwischen Büro und B. zurück zurückgelegt.
Es seien Fahrtenbücher geführt worden. Teilweise gebe es auch Einzelaufzeichnungen. Das Ganze wurde nicht "wissenschaftlich" ausgearbeitet, weil Herr G. ja jeden Tag dieselbe Strecke gefahren sei. Wenn es andere Reisen gegeben habe, dann seien ausführliche Einzelaufzeichnungen geführt worden, die bei der Prüfung auch vorgelegt worden seien. Die Einkünfte seien in der Einkommensteuererklärung des Geschäftsführers auch erklärt worden.
Auf den Einwurf der Referentin, dass Zweifel bestünden, dass das Fahrtenbuch fortlaufend geführt worden sei, führte der GGf aus, dass er zB das Fahrtenbuch bis 10.3. geführt habe und wenn er am 11.3. eine Fahrt zu einem Kunden gemacht habe, habe er diesbezüglich eigene Aufzeichnungen gemacht, und habe dann das Fahrtenbuch wieder ab 12.3. weitergeführt. Wenn er gewusst habe, dass eine Reise zu einem bestimmten Termin anfalle, dann habe er im Fahrtenbuch eine entsprechende Seite freigelassen, das Fahrtenbuch weitergeführt, und dann im Nachhinein die Reise um die fehlenden Einträge ergänzt.
Herr Dr. Wieser ergänzte, dass der GGf kein Interesse gehabt habe, das Fahrtenbuch zu manipulieren. Er legte ja täglich die Strecke zwischen Firma und Wohnsitz zurück. Die Reisen zu seinen meist langjährigen Kunden habe er vor oder nach dem jeweiligen Monat nach Planung eingetragen. Er habe das Firmenauto verkauft, um für die Firma Kosten zu sparen. Er habe dann mit seinem privaten Auto weiterfahren müssen.
Auf den Einwurf von Herrn Kostner, dass er hat bereits im Jänner 2004 Kilometergelder geltend gemacht, obwohl er damals noch gar nicht Geschäftsführer war, führte Herr G.A. aus, dass er bis Dezember 2003 als Angestellter im Unternehmen tätig gewesen sei. Mit 15. Jänner erfolgte die Bestellung zum Geschäftsführer. Die Eintragung im Firmenbuch erfolgte am 20. Jänner 2004. Der Geschäftsführervertrag ist vom 30. Jänner 2004.
Herr Kostner führte aus, dass die formalen Erfordernissen betreffend die Unterlagen für das Finanzamt für die Beweiswürdigung wesentlich seien.
Herr Dr. Wieser verwies auf Tz 220 zu § 16 EStG in Doralt. Seines Erachtens ist im Fall von Herrn G. ein Fremdvergleich sehr wohl möglich. Das Betriebsfinanzamt habe anlässlich einer Außenprüfung die Kilometergelder als Betriebsausgaben behandelt und den Nebenkosten (DB, DZ) unterworfen.
Provisionen:
Zu den Provisionen führte Dr. Wieser an, dass die Bw. bei den Italiengeschäften - um Aufträge zu lukrieren - entsprechende Marketingmaßnahmen setzen und den süditalienischen Firmen Provisionen bezahlen musste. Das Geld wurde den Fahrern mitgegeben. Diese Art ist nicht unüblich, weil die Fahrer selbst oft Inkasso machen.
Die Firma habe in den Erklärungen die Empfänger angegeben und auch in der Buchhaltung und in den Erläuterungen deklariert. Anlässlich der BP sind dem Prüfer Namen von den Fahrern bekannt gegeben worden, die die Gelder übernommen haben. Er sei daher der Meinung, dass diese Provisionen Betriebsausgaben darstellen und wies auf die Beilagen hin.
Es sei kein Geld, das man den Leuten einfach nur so gibt. Die Disponenten hätten sich dadurch gegenüber der Bw. unter anderem bei der "Beladung" wohlwollend verhalten. Es hat sich bei der Ware der Fa. N.I. um Gefahrengut gehandelt, das von der Firma pünktlichst abgeholt werden musste. Falls ein Lkw - aus welchen Gründen immer - nicht zur Verfügung gestanden sei, musste die Fa. Bw. die Zwischenlagerung organisieren und auch bezahlen.
Die Lkw's, die für die Firma Bw. fahren, sind nicht immer voll. Der Frächter konnte dann auf der Heimfahrt noch Fracht von einer anderen Firma mitnehmen, die von der Bw. normal verrechnet werden konnten.
Das Hauptgeschäft wurde mit der Fa. N.I. gemacht, die in der Nähe von Rom angesiedelt ist. Es hat den Großteil der Umsätze der Bw. ausgemacht. Würde diese Firma ausfallen, dann stünde die Bw. vor dem Aus.
Die Disponenten sind die wichtigsten in dieser Branche. Die Provisionen gingen zum überwiegenden Teil an die Disponenten der Fa. N.I.. Manchmal erhielten auch kleinere Firmen in Italien Provisionen.
Bei den Provisionen hat es sich nicht um "Schmiergelder" gehandelt.
Auf die Frage von Mag.Zach, wieso die Gelder auf das Verrechnungskonto des Geschäftsführers gebucht worden seien, führte Herr G. aus, dass die Fa. nur eine kleine Handkasse habe. Es werde alles über die Bank abgewickelt. Das Konto könne mit 36.000 Euro überzogen werden. Dieser Rahmen sei meistens ausgeschöpft. Er müsse aber die Frächter immer pünktlich bezahlen, sonst gebe es keine Autos und er müsse die Autos anmieten. Das Geld wurde daher - wenn es gebraucht wurde - je nachdem wie hoch der Kontostand war, ein paar Tage oder einige Wochen vorher von der Bank abgehoben. Wenn der Fahrer gekommen ist, habe man ihm dann das Geld über das Verrechnungskonto gegeben.
Über Befragen durch Herrn Kostner, wo das Geld dann aufbewahrt wurde, führte Dr. Wieser aus, dass es wohl bei Frau L. in der Handkasse oder in der Tischlade gelegen sein werde. Es sei keine normale Kassa geführt worden. Es sei im Frachtgewerbe üblich, dass Barbewegungen stattfinden, dies im größeren Umfang als es sonst der Fall ist.
Herr Kostner führte aus, dass auslandsabhängige Provisionen, die vom Jahresumsatz errechnet werden, vom VwGH nicht als solche anerkannt werden.
Dem hielt Dr. Wieser entgegen, dass die Provision in der Kalkulation der jeweiligen Aufträge Platz gehabt hätten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Die Bw., die Bw., betreibt eine Spedition. Bis 31.12.2003 war Herr Dkfm X. Alleingesellschafter und Geschäftsführer. Herr G. war Angestellter der Firma. Mit 15. Jänner 2004 übernahm Herr G. die Geschäftsführung der GmbH und ist auch Alleingesellschafter der Firma.
Der vorstehende Sachverhalt ist unstrittig.
Strittig ist
1.) ob die Kostenübernahme der vom Gesellschafter/Geschäftsführer für Fahrten zwischen Wohnung und Firmensitz geltend gemachten Kilometergelder als Betriebsausgaben bei der Firma anzuerkennen sind oder verdeckte Ausschüttungen an den Gesellschafter/Geschäftsführer darstellen,
2.) ob die im Prüfungszeitraum als Betriebsausgaben geltend gemachten Provisionen als solche anzuerkennen sind oder verdeckte Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter/Geschäftsführer darstellen,
3.) ob die für die verdeckten Gewinnausschüttungen vorzuschreibende Kapitalertragsteuer der Berufungswerberin Bw. oder dem Alleingesellschafter Herrn G. vorzuschreiben ist und
4.) ob die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs.4 BAO betreffend die Körperschaftsteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005 zu Recht erfolgt ist.
Die Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:
Wiederaufnahme:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach der Rechtsprechung ist maßgebend für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (VwGH 9.7.1997, 96/13/0185; VwGH 28.1.1998, 95/13/0141; VwGH 21.7.1998, 93/14/0187, 0188).
Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen (zB VwGH 21.3.1996, 94/14/0085; 21.7.1998, 93/14/0187, 0188; 26.11.2002, 99/15/0176; 17.12.2003, 99/13/0131; kein subjektives Recht auf Wiederaufnahme von Amts wegen, VwGH 28.5.1997, 94/13/0176; 31.3.2004, 2004/13/0036) (Ritz, BAO3
§ 303 Tz 37).
Bei der Ermessensübung ist grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (vgl VwGH 30.5.1994, 93/16/0096; 28.5.1997, 94/13/0032; 30.1.2001, 99/14/0067). Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Wiederaufnahme letztlich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirken würde (vgl zB BMF, AÖF 1987/61) (Ritz, BAO3, § 303 Tz 38).
Die Berufung enthält keine konkrete Begründung, warum eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2003, 2004 und 2005 unzulässig sein soll. Die Bw. bringt auch nicht vor, dass im Zuge der Außenprüfung keine neuen Tatsachen hervorgekommen sind.
Da jedoch die eine Wiederaufnahme des Verfahrens begründenden Prüfungsfeststellungen, nämlich die Nichtanerkennung der Kilometergelder und der Provisionen als Betriebsausgaben vom Bw. angefochten wurden, kann davon ausgegangen werden, dass die Begründung der Berufung gegen die Wiederaufnahmsbescheide darin zu sehen ist, dass sich bei Wegfall dieser Prüfungsfeststellungen keine im Spruch anders lautende Sachbescheide ergeben hätten.
Wie aber unten dargelegt wird, kam der unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass die in sämtlichen Streitjahren abgesetzten Provisionen keine Betriebsausgaben darstellen. Die Wiederaufnahme der Verfahren erfolgte daher zu Recht.
Betriebsausgaben
Gemäß
§ 4 Abs.4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch einen Betrieb veranlasst sind und somit Leistungen, die ausschließlich oder zumindest vorwiegend aus betrieblichen Gründen erbracht werden.
Die Abzugsfähigkeit einer Ausgabe (Aufwandes) als Betriebsausgabe setzt grundsätzlich deren Nachweis bzw. Glaubhaftmachung voraus, wobei sich die Nachweispflicht aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften, denen zufolge der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Angaben zu beweisen hat, ergibt.
Kilometergelder:
Im gegenständlichen Fall wurden Aufwendungen für Kilometergelder, die dem Gesellschafter/Geschäftsführer (GGf) von der Bw. bezahlt worden sind, bei der GmbH als Betriebsausgaben geltend gemacht.
Die Betriebsprüfung hat die Aufwendungen für Kilometergelder nicht als Betriebsausgaben anerkannt und verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt.
Auf Grund von weiteren Ermittlungen des unabhängigen Finanzsenates wurden Fahrtenbücher für die Jahre 2004 und 2005 und ein Geschäftsführervertrag vorgelegt.
Laut den nachgereichten Fahrtenbüchern für die Jahre 2004 und 2005 sind die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Büro und die Fahrten zu den Kunden mit Ausgangspunkt und Zielpunkt, die betrieblich gefahrenen Kilometer und der Zweck der Fahrten festgehalten.
Nach den Ausführungen des jetzigen GGf Herrn G.A. wurde das Firmen KfZ dem vorigen Alleingesellschafter verkauft. Es wurde kein neues Firmenauto angeschafft.
Herr G.A. war daher gezwungen mit seinem privaten Pkw in die Firma zu fahren und hat für die betrieblichen Fahrten die Kilometergelder laut Geschäftsführervertrag der Bw. verrechnet.
Nach allgemeiner Lehre und Rechtsprechung werden die Vertragsbeziehungen und damit die daraus entstehenden Aufwendungen und Erträge steuerlich nur dann als Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen anerkannt, wenn sie dem Fremdverhaltensgrundsatz entsprechen. Dafür sind die vom VwGH erarbeiteten Maßstäbe der Angehörigen-Judikatur heranzuziehen, denn ein Gesellschafter und seine Verwandten sind der Gesellschaft und ihren Untergesellschaften gegenüber wie "Angehörige" zu sehen: Außenwirkung: Das Vertragsverhältnis muss nach außen in Erscheinung treten. In der Regel wird daher Schriftlichkeit gefordert. Hinreichende Bestimmtheit: Leistung und Gegenleistung sowie allfällige Nebenabreden müssen klar und eindeutig aus der Vereinbarung hervorgehen. Fremdvergleich: Die Vertragskonditionen dürfen nicht von jenen abweichen, die mit einem gesellschaftsfremden Dritten getroffen worden wären. Soweit Vertragsbeziehungen nicht diesen Kriterien entsprechen, haben sie ihre Ursache nicht im Betrieb der Gesellschaft, sondern im Gesellschaftsverhältnis (societatis causa) und sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
Laut dem nachgereichten Geschäftsführervertrag waren nach § 3 Absatz 5 dem GGf für Fahrten mit dem Kraftfahrzeug die Kilometergelder nach dem amtlichen Satz zu gewähren gewesen. Somit war die Außenwirkung sowie die Leistung dokumentiert.
Den Ausführungen der Betriebsprüfung, dass der GGf einen ausreichenden Geschäftsführergehalt bezogen habe - im Vergleich zu seinen Vorgänger - wurde in der Berufung entgegengehalten, dass der Vorgänger einen geringeren Gehalt bezogen habe, aber ihm ein Firmenwagen zur Verfügung gestanden sei.
Auf Grund einer der Berufung beigelegten Liste der Monatsgehälter/Speditionsangestellter gültig ab 01.04.2004 ist ersichtlich, dass der Gehalt den Herr G.A. bezogen hat, nicht als überhöht angesehen werden kann. Daraus folgt, dass die Gesamtausstattung der Geschäftsführerentlohnung als angemessen anzusehen ist (siehe VwGH 8.3.1994, 91/14/0151).
Dass dem GGf die von seiner Wohnung zum Büro gefahrenen Kilometergelder ersetzt worden sind, hält nach Ansicht des UFS einem Fremdvergleich stand.
Die von der Bw. bezahlten Kilometergelder sind daher als Betriebsausgaben abzugsfähig und stellen keine verdeckten Gewinnausschüttungen an den GGf dar.
Provisionen:
Als Provision bezeichnet man die Vergütung für die Vermittlung eines Geschäfts, welches zwischen 2 Partnern (Unternehmer und Käufer) geschlossen wird, durch einen Dritten (Vermittler, Makler, Agentur, Handelsvertreter, Vertriebspartner). Dieser Dritte erhält einen bestimmten Anteil der Summe, welche der Käufer dem Unternehmer bezahlt, als Provision. Die Höhe der Provisionen richtet sich oft nach Bezugsgrößen. Sie kann als Umsatzprovision bezahlt werden.(Wikipedia-Provisionen)
Im gegenständlichen Fall handelte es sich nicht um Provisionen im oa Sinn.
Es wurden zwar 3% in den Jahren 2003 und 2004 von den Nettoumsätze errechnet und 2005 von den Bruttoumsätze und als Provisionen als Betriebsausgaben geltend gemacht, allerdings ist nicht nachvollziehbar, wie hoch die Zahlungen an die einzelnen Disponenten (Vermittler) tatsächlich waren und welche Gegenleistung erbracht worden ist. Auf Grund der Ermittlungen der Betriebsprüfung wurde Geld für die Provisionen vom betrieblichen Bankkonto abgebucht und es erfolgte gleichzeitig die Verbuchung auf das Gesellschafterverrechnungskonto. Die zu bezahlenden Provisionen wurden dann - bis ein Jahr später - vom Gesellschafterverrechnungskonto abgehoben und zur anschließende Aufbewahrung in der Handkasse der Firma bis zur tatsächlichen Übergabe der Provision (eines nicht belegmäßig nachweisbaren Betrages) in einem verschlossenen Kuvert an einen Fahrer, aufbewahrt. Eine Bestätigung des Fahrers für den Empfang gibt es nicht. Der Fahrer übergab das verschlossene Kuvert den Disponenten der Auftragsfirmen. Ein Bestätigung aus der die Höhe des Betrages und der Empfänger hervorging, gibt es auch hierfür nicht.
Die Empfänger erhielten die "Provisionen" auch nicht für Vermittlung von Geschäften, sondern für "wohlwollende" Leistungen, wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt: zB. dass wenn die Ware länger als geplant gelagert werden musste, da ein LKW nicht rechtzeitig zur Verladung der Ware bereit stand, diese in einem Zwischenlager vorübergehend gelagert werden konnte oder zB wie in der Berufung ausgeführt waren diese Zahlungen "Geldanreize" für Aufträge für Speditionsgeschäfte. Eine Zuordnung konkreter Aufträge wurde nicht nachgewiesen oder glaubwürdig gemacht. Die für die Provisionen erbrachten Gegenleistungen konnten somit auch nicht nachvollzogen werden.
§ 115 BAO: (1) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen. Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).
(2) Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.
§ 162 BAO: (1) Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet.
(2) Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.
Nach der vom Bw. zitierten Rz 1125 der EStR 2000 - an die im Übrigen der unabhängige Finanzsenat nicht gebunden ist - kann bei Auslandsprovisionen grundsätzlich von der Anwendung des § 162 BAO nicht abgesehen werden. Eine Empfängerbenennung könne bei Provisionszahlungen (Geld- oder Sachzuwendungen) an Steuerausländer dann entfallen, wenn einerseits die Tatsache des Aufwandes und seine betriebliche Veranlassung, das ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit einem ausländischen erteilten oder angestrebten Geschäftsauftrag bzw -abschluss, als erwiesen angenommen werden kann und wenn andererseits sichergestellt ist, dass der wirkliche Empfänger der Zahlungen im Inland nicht steuerpflichtig ist.
Die Nennung der tatsächlichen Empfänger garantiert die Anerkennung der betreffenden Aufwendungen bzw Schulden noch nicht; diesbezüglich ist in freier Beweiswürdigung zu entscheiden (VwGH 11.5.1983, 83/13/0030, 0031) .
Im gegenständlichen Fall wurde wie vorstehend ausgeführt, Geld für allfällige später zu bezahlende Provisionen vom Gesellschaftskonto auf das Verrechnungskonto des Gesellschafters überwiesen. Grund für diese Vorgangsweise war, da das Gesellschaftskonto nur einen bestimmten Überziehungsrahmen gehabt habe, die Beträge für allfällige Zahlungen greifbar zu haben.
Da jedoch auch höhere Beträge nicht auf einmal abgehoben werden können wurde Geld von dem Verrechnungskonto abgehoben und in der Handkasse der Firma deponiert.
Wenn eine Provisionszahlung dann anstand, wurde in einem geschlossenen Kuvert den namentlich genannten Fahrern ein verschlossenes Kuvert übergeben.
Für die Übergabe des Kuverts gibt es keine Bestätigung und auch nicht für den Betrag der sich im Kuvert befand.
Weiters gibt es auch keine Bestätigung der namentlich genannten Empfänger. Welche Tätigkeit die genannten Empfänger in den jeweiligen Firmen (den Auftraggebern) innehatten, war nicht bekannt.
Laut den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung dass die Zahlungen für wohlwollendes Verhalten bezahlt worden sind und den Ausführungen in der Berufung, dass die Zahlungen facilitations payments waren, kann nach Ansicht des UFS auch kein unmittelbarer Zusammenhang zu den Auftraggebern bzw. bestimmten Geschäften gesehen werden.
Die Nennung einer beliebigen Person reicht zur Anerkennung nicht (VwGH 17.11.1982, 81/13/0194, 82/13/0037) (Ritz, BAO3, § 162 Tz 6).
Der unabhängige Finanzsenat bezweifelt grundsätzlich nicht, dass Zahlungen im Speditionsgewerbe üblich sind, da jedoch weder die Übergabe an die Fahrer noch die Übergabe an die namentlich genannten "Empfänger" noch die Höhe der im Einzelfall bezahlten Beträge bestätigt werden kann, wird nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates den Voraussetzungen, die im § 162 BAO geregelt sind, nicht entsprochen. Auch der tatsächliche Rechtsgrund der Zahlungen konnte keineswegs ausreichend dokumentiert werden.
Zu den vom Bw. angeführten EStR wird noch ergänzend ausgeführt, dass dort angegeben ist, dass Provisionszahlungen nicht unter Anwendung eines etwa vom Auslandsumsatz abhängigen Durchschnittssatzes berechneten und als Betriebsausgaben abgesetzt werden können.
Die Zahlungen können nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Zu der weiteren Frage, ob diese Zahlungen verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen, wird Folgendes ausgeführt:
Verdeckte Gewinnausschüttung
§ 8. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz , als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. § 6 Z 14 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Bei einem Forderungsverzicht auf Seiten des Gesellschafters ist der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung steuerwirksam.
(2) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen •im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder •entnommen oder •in anderer Weise verwendet wird.
Verdeckte Gewinnausschüttung:
Das Gesetz enthält keine Definition des Begriffs der verdeckten Ausschüttung. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass verdeckte Ausschüttungen alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Vorteilsgewährungen einer Körperschaft an Anteilseigner sind, die das Einkommen der Körperschaft mindern und ihre Wurzeln in der Anteilseignerschaft haben. (vgl. zB VwGH 7.2.1989, 86/14/0121,0122, OStZB 1989, 309; 18.12.1990, 89/14/0133, ÖStZb 1991, 514; 1.3.2007, 2004/15/0096, ÖStZB 2007, 574; so auch bereits Putschögl/Bauer/Mayr, KStG, § 8 Rz 43; Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG11 § 8 Tz 111) (Gernot Ressler/Birgit Stürzlinger in Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 8 Rz 100)
Der VwGH hat diese Definition auch noch dahingehend ergänzt, dass eine vA auch dann vorliegt , wenn eine Körperschaft einen Vorteil Außenstehenden gegenüber "nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde" (zB Erk vom 13. 10. 1999, 96/13/0113 bzw vom 24. 7. 2007, 2007/14/0013).
Im gegenständlichen Fall wurden von der Betriebsprüfung die Provisionszahlungen, die aufgrund von Aufträgen ausländischer Auftraggeber an ausländische Disponenten bezahlt worden sind, nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Begründet wurde dies, wie bereits vorstehend ausgeführt, dass die Provisionszahlungen in nicht nachvollziehbarer Höhe jeweils mittels Barzahlungen erfolgt seien und weder Übernahmebestätigungen der Fahrer noch der Disponenten vorhanden seien.
Vom UFS wurden die Provisionszahlungen - wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist - auch nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Der UFS kommt auf Grund seiner Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass die Zahlungen nicht abzugsfähig sind.
Für die Betriebsprüfung ist weiters laut Bericht fraglich, ob die Provisionszahlungen endgültig aus dem Unternehmensbereich abgeflossen zu betrachten sind oder ob die Tatsache dass die Verausgabung im Dunklen geblieben und somit ein Rückfluss der behaupteten Zahlungen in den Unternehmensbereich nicht auszuschließen ist, eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Da im gegenständlichen Fall die Barabhebungen einerseits dem Verrechnungskonto des Ges/Gf zugerechnet wurden und andrerseits die tatsächlichen Zahlungen der Provisionen nicht geeignete Unterlagen nachgewiesen werden konnte, stellen diese Beträge, nach Ansicht der Prüfung, Geldentnahmen des Ges/Gf und somit verdeckte Ausschüttungen gemäß
§ 8 (2) KStG dar.
Dazu wird Folgendes ausgeführt:
Aufwendungen der Körperschaft, denen die Abzugsfähigkeit wegen Nichtbenennung des Empfängers gemäß
§ 162 BAO nicht zukommt, sind auf deren Ebene grundsätzlich keine vA. Die zwingende Nichtabzugsfähigkeit der zunächst beantragten Aufwendungen erfolgt diesfalls - Rechtmäßigkeit des entsprechenden Verlangens der Abgabenbehörde vorausgesetzt - auf Grund der Bestimmung des § 162 Abs 2 BAO (VwGH 31. 1. 2001, 98/13/0156; Ritz, BAO3, § 162, Tz 3). Unter Nichtbenennung fällt etwa die gänzliche Verweigerung der Identität des Empfängers, Angaben, die sich als falsch erweisen oder die Benennung einer Domizilgesellschaft (stRspr, etwa VwGH 26. 9. 2000, 98/13/0216, 0220 bzw 23. 1. 2002, 96/13/0114).
Sie können nur dann als vA behandelt werden, wenn begründeter Verdacht besteht oder den Abgabenbehörden der Nachweis gelingt, dass ein Anteilsinhaber oder eine diesem nahe stehende Person der Körperschaft der Empfänger ist (vgl VwGH 26. 9. 2000, 98/13/0216; Rz 762 KStR 2001) (Renner, KSt 1988, § 8 Tz 251f)
Weiters führt Renner aus, dass Schmiergelder gemäß
§ 12 Abs 1 Z 4 dem Grunde nach betrieblich veranlasste Aufwendungen sind, denen aber ein spezielles Abzugsverbot gegenübersteht. Eine vA ist - wenn die Zahlung an einen Dritten erfolgt - grundsätzlich nicht anzunehmen. Ist Zahlungsempfänger hingegen ein Anteilsinhaber oder eine diesem nahestehende Person, wird idR von einer vA auszugehen sein (Renner, KSt 1988, 11. Lieferung § 8 Tz 248)
Im Jakom wird zu den verdeckten Ausschüttungen ausgeführt, dass dies alle außerhalb der gesrechtl Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber sind, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben (VwGH 16.5.07, 2005/14/0005; 19.12.02, 99/15/0110; 30.5.01, 99/13/0024). .....Werden bei der KapGes BA mangels Nennung des Empfängers gem § 162 BAO nicht anerkannt, rechtfertigt diese Feststellung alleine noch nicht die Annahme einer vA beim Ges'tergeschäftsführer (VwGH 28.10.97, 93/14/0073) (Jakom /Marschner, §27 Rz 46).
Im gegenständlichen Fall fand deshalb eine Überweisung für die Provisionen vom Gesellschaftskonto auf das Verrechnungskonto des Geschäftsführers statt, da laut den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung der Überziehungsrahmen des Gesellschaftskontos meist ausgeschöpft war und daher, wenn es der Kontostand zuließ, Geld für die Zahlungen an die Frächter, die pünktlich erfolgen mussten, auf das Verrechnungskonto überwiesen wurde. Für die zu zahlenden Provisionen wurde Geld vom Verrechnungskonto abgehoben und in der Handkasse der Firma deponiert. Wenn dann ein Fahrer für zu zahlende Provisionen Geld in verschlossenen Kuverts mitgegeben wurde, wurde Geld aus der Handkasse genommen.
Dass der Geschäftsführer der Zahlungsempfänger war, sieht der UFS durch diese Vorgangsweise als nicht nachgewiesen.
Zu den Ausführungen der Betriebsprüfung, dass, da der Abfluss der "Provisionen" nicht nachgewiesen werden konnte, eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wird auch auf die vorstehenden Ausführungen zu § 162 BAO verwiesen. Zu der Höhe des Geschäftsführerentgelts wurde bei den Ausführungen zu den Kilometergeldern Stellung genommen.
Kest
Da im gegenständliche Fall der unabhängige Finanzsenat keine verdeckten Gewinnausschüttungen angenommen hat, war der Haftungs- und Abgabenbescheid über den Prüfungszeitraum vom 1.1.2003 bis 31.12.2005 ersatzlos aufzuheben.
Beilage: 3 Berechnungsblätter
Wien, am 24. Februar 2011
Normen und Schlagworte
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 277 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 257 f BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 150 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Z 14 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0320-W/08
- Stammnummer
- 52121
- Gültig
- 24.02.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF