Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1885-W/04
Liegt die Wurzel für den Verzicht auf die Forderung im Gesellschaftsverhältnis, ist die sich daraus ergebende Betriebsvermögensmehrung bei der Gewinnermittlung der Schuldnergesellschaft zur Gänze als Einlage iSd § 8 Abs 1 KStG 1988 zu beurteilen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1885-W/04vom 15.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Fa. Bw., vertreten durch Mag. Peter
Zacke, 1060 Wien, Gumpendorferstraße 65, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend Körperschaftsteuer und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis 1999
1)
beschlossen:
Die Berufung gegen die Bescheide
über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs
4 BAO betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis 1999
wird als verspätet zurückgewiesen.
2)
entschieden:
Der Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 1997 und 1999 wird Folge gegeben.
Diese Bescheide werden
abgeändert.
Die Berufung
gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1998 wird als unbegründet
abgewiesen.
Dieser Bescheid bleibt
unverändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Bei der berufungswerbenden GmbH (Bw.) fand eine auch die
Streitjahre umfassende Buch- und Betriebsprüfung statt.
1. Wiederaufnahme des
Verfahrens
Das Finanzamt hat für die Jahre 1997 bis 1999 das
Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO wiederaufgenommen. Die Wiederaufnahms- und neuen Sachbescheide wurden
am 27. Februar 2004 zugestellt.
Am 24. März 2004 hat der steuerliche Vertreter der Bw.
beantragt, "die Berufungsfrist betreffend Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuer 1997 bis 2001" bis zum 31. Mai 2004 (= Feiertag) zu
verlängern. Am nächstfolgenden Werktag hat er sodann die Berufung
eingebracht, die sich gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1997 bis 1999
sowie (erkennbar) auch gegen die entsprechenden Wiederaufnahmsbescheide
gerichtet hat.
2.
Sachbescheide
Aus dem Betriebsprüfungsbericht ist in Verbindung mit
der sonstigen Aktenlage diesbezüglich Folgendes zu entnehmen:
An der Bw., die damals nach einem abweichenden
Wirtschaftsjahr zum 30. April bilanzierte, war bis zum 7.3.1997 die
Amerikanische Telefongesellschaft "A." mit einem Anteil am Stammkapital von ATS
4,620.000 (88%) sowie die "W. GmbH Hamburg" mit einem Anteil am Stammkapital von
ATS 630.000 (12%) beteiligt. Die "W. GmbH Hamburg" wiederum war eine
Tochtergesellschaft der "A.".
Mit Schreiben vom 20.12.1996 hat die "A." der Bw.
mitgeteilt, auf ein in der Bilanz der Bw. ausgewiesenes Darlehen, das zu diesem
Stichtag mit ATS 46,327.120,90 aushaftete, zu verzichten. Als Grund hierfür
wurde im zitierten in englischer Sprache verfassten Schreiben angeführt,
das Darlehen sei "uncollectible".
Per 7.3.1997, im Firmenbuch eingetragen mit 23.7.1997, hat
die "A." ihre Anteile an der Bw. an die deutsche Tochtergesellschaft "W. GmbH
Hamburg" ohne Gegenleistung abgetreten.
In der Bilanz zum 30.4.1997 hat die Bw. den
Forderungsverzicht als außerordentlicher Ertrag erfasst, in der
Mehr-Weniger-Rechnung 1997 aber wieder in Abzug gebracht und somit im Ergebnis
steuerneutral behandelt.
Die Betriebsprüfung hat den
außerbilanzmäßigen Abzug des Forderungsverzichtes nicht
anerkannt; sie hat hierzu unter Verweis auf VwGH 26.5.1998, 94/14/0042,
ausgeführt, der gesellschaftlich veranlasste Verzicht auf eine Forderung
des Gesellschafters gegen die Körperschaft sei nur mit dem Betrag eine
gesellschaftlich veranlasste Einlage, der dem Tageswert der Forderung im
Zeitpunkt des Verzichts entspreche. Der nicht werthaltige Teil der
Verbindlichkeit sei somit zwingend steuerwirksam aufzulösen.
Aus dem Schreiben der "A." vom 20.12.1996 sei zu entnehmen,
dass das Darlehen zur Gänze uneinbringlich ("uncollectible") sei, weshalb
eine steuerwirksame Auflösung der gesamten Verbindlichkeit zu erfolgen
habe.
Der steuerliche Vertreter der Bw. wendete in seiner
Berufung dagegen ein, der Forderungsverzicht habe in Hinblick auf die
Herstellung neuer Konzernstrukturen eine rein gesellschaftsrechtliche
Maßnahme dargestellt. Hingewiesen wurde weiters auf die positive
Entwicklung, die die Bw. nach dem Forderungsverzicht genommen habe. Die
Forderung sei daher sehr wohl werthaltig gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Wiederaufnahme des
Verfahrens
Wird das Verfahren wiederaufgenommen, so handelt es sich
dabei um einen eigenständig anfechtbaren, vom Sachbescheid gesonderten
Bescheid.
Wie aus dem Sachverhaltsteil ersichtlich ist, hat die Bw.
einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist nur hinsichtlich der
Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide beantragt. Die
Wiederaufnahmsbescheide waren vom Verlängerungsansuchen nicht
umfasst.
Die mehr als drei Monate nach Zustellung der
Wiederaufnahmsbescheide eingebrachte Berufung ist daher, soweit sie sich gegen
diese Bescheide richtet, als verspätet zurückzuweisen.
2.
Sachbescheide
Die Rechtsmeinung der Betriebsprüfung, der
gesellschaftlich veranlasste Verzicht auf eine Forderung des Gesellschafters
gegen die Körperschaft sei nur mit dem Betrag eine gesellschaftlich
veranlasste Einlage, der dem Tageswert der Forderung im Zeitpunkt des Verzichts
entspreche, beruht im Wesentlichen auf der deutschen Judikatur (vgl. Zorn, SWK
33/2005, S 913; BFH 9.6.1997, GrS 1/94, BStBl. 1998 II 307).
Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seinem
jüngst ergangenen Erkenntnis vom 23.9.2005, 2003/15/0078, eine hiervon
abweichende Rechtsansicht vertreten:
"Gemäß
§ 8 Abs 1 KStG 1988 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens von
Körperschaftsteuersubjekten Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit
außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafter, Mitglied oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet
werden.
Für die Frage,
ob eine Vermögenszuwendung durch die Stellung als Gesellschafter veranlasst
ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob sie auch einander fremd
gegenüberstehende Personen gesetzt hätten (vgl das hg Erkenntnis vom
26. Mai 1998, 94/14/0042).
Die Gesellschafter
einer Kapitalgesellschaft können eine Einlage in die Kapitalgesellschaft
nicht nur durch die Zuführung von Wirtschaftsgütern, sondern auch
durch den Verzicht auf Forderungen gegenüber dem Gesellschafter bewirken.
Ein solcher Verzicht führt durch den Wegfall der zuvor passivierten
Verbindlichkeit bei der Kapitalgesellschaft zu einer Vermögensmehrung. Aus
der Sicht des Schuldners ist dabei Gegenstand der Einlage der wegfallende
Passivposten.
Aufgrund der
Bewertungsbestimmungen des § 6 Z 2 lit a EStG 1988 einerseits und des
§ 6 Z 3 EStG 1988 anderseits kann es bei nicht mehr voll werthaltigen
Forderungen zu einem Auseinanderfallen der Wertansätze bei Gläubiger
und Schuldner kommen. Der Schuldner weist die Verbindlichkeit mit dem
Rückzahlungsbetrag aus, während der Gläubiger den niedrigeren
Teilwert ansetzen darf bzw muss. Durch den Wegfall der Schuld kommt es bei der
Schuldnergesellschaft zu einer Betriebsvermögensmehrung in Höhe des
bilanzierten Betrages, und zwar unabhängig davon, mit welchem Betrag der
Gläubiger die Forderung ausgewiesen hat. Wenn der Wegfall der Schuld seine
Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis hat, ist die gesamte
Vermögensmehrung eine steuerlich neutrale Einlage iSd § 8 Abs 1
KStG 1988 (vgl Heinrich, Der Verzicht des Gesellschafters auf die nicht mehr
voll werthaltige Forderung, FJ 1997, 312). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt
die Ansicht, dass der Schulderlass als ein gesellschaftsrechtlich veranlasster
(einheitlicher) Vorgang auf Seiten der Schuldnergesellschaft nicht in zwei
Vorgänge aufgeteilt werden kann. Für die
Betriebsvermögensmehrung, welche durch den auf die Gesellschafterstellung
zurückzuführenden Schulderlass (Forderungsverzicht) bewirkt wird,
findet sich in keiner Weise, also auch nicht insoweit eine betriebliche
Veranlassung, als die Forderung auf Seiten des Gläubigers als nicht mehr
werthaltig angesehen wird. Liegt die Wurzel für den Verzicht auf die
Forderung im Gesellschaftsverhältnis, ist die sich daraus ergebende
Betriebsvermögensmehrung bei der Gewinnermittlung der Schuldnergesellschaft
zur Gänze als Einlage iSd § 8 Abs 1 KStG 1988 zu beurteilen (vgl
nochmals Heinrich, aaO). Anders als nach der dem Beschluss des BFH vom 9. Juni
1997, GrS 1/94, BStBl 1998 II 307, zugrunde liegenden deutschen Rechtslage ist
ein Schulderlass durch den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nicht dem
§ 6 Z 5 EStG 1988 zu subsumieren.
Für den
Beschwerdefall ist zunächst festzuhalten, dass die Parteien des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon ausgehen, dass die Waren-GmbH den
Forderungsverzicht (noch) als Gesellschafterin ausgesprochen
hat...
Die belangte
Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Wegfall der Verbindlichkeit
aufgrund des Forderungsverzichtes in erster Linie deshalb nicht als Einlage iSd
§ 8 Abs 1 KStG 1988 behandelt, weil die Forderung nicht mehr werthaltig
gewesen sei. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, vermag diese
Ansicht den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen."
Der Sachverhalt des Berufungsfalles deckt sich in den
wesentlichen Teilen mit der dem VwGH vorliegenden Beschwerde. Dass der
Forderungsverzicht zumindest gesellschaftsrechtlich mitveranlasst war, wird auch
von der Betriebsprüfung nicht in Zweifel gezogen. Auch für den
unabhängigen Finanzsenat erscheint dies schon wegen der
gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der "A." und der "W. GmbH
Hamburg" als eindeutig nachvollziehbar. Somit spielt es - den
Ausführungen des obigen VwGH-Erkenntnisses folgend - keine Rolle, ob
bzw. in welcher Höhe die in Rede stehende Forderung werthaltig gewesen
ist.
Hieraus ergibt sich folgende Erledigung der
Berufung:
2.1
Körperschaftsteuer 1997: Abänderung
|
Zu versteuerndes Einkommen lt.
Bescheid
|
46,174.044
|
+ Verrechnung IFB-Verlust bisher
|
1,480.822
|
- Forderungsverzicht
|
-
46,327.120
|
|
1,327.746
|
- Verrechnung IFB-Verlust neu
|
-
1,327.746
|
Zu versteuerndes Einkommen neu
|
0
2.2
Körperschaftsteuer 1998: Da in diesem Jahr ein Verlust entstanden
ist, das Betriebsergebnis dieses Jahres somit durch die Änderung der
Höhe der Verlustvorträge nicht beeinflusst wird und auch keine
verrechenbaren Verluste vorliegen, war die Berufung für dieses Jahr als
unbegründet abzuweisen.
2.3
Körperschaftsteuer 1999: Abänderung
1997 kann der IFB-Verlust nur zum Teil verrechnet werden.
Die Verrechnung des Restbetrages von ATS 153.076 erfolgt daher erst 1999,
wodurch sich die Höhe des verbleibenden Verlustabzuges
ändert.
Beilage:
4 Berechnungsblätter (in ATS und €)
Wien, am 15.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1885-W/04
- Stammnummer
- 20913
- Gültig
- 15.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF