…Nichtentrichtung spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit, nicht aber eine vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur Führung ordnungsgemäßer Lohnkonten erweislich ist). Der Eintritt eines Schadens in dem Sinne, dass im Falle der Nichtentrichtung bis zum Ende des Fälligkeitstages bzw. des fünften Tages nach Fälligkeit ein unberichtigter…
…zum Vorwurf gemachten Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. zumindest in Bezug auf eine vorsätzliche Nichtentrichtung derselben bis jeweils zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit ist daher bei derzeit vorliegender Beweislage nicht möglich. In Anbetracht des Zeitablaufes und der nur eingeschränkten Verfügbarkeit der dem Vernehmen nach…
…getroffen hat, diesbezüglich bis auf weiteres keine Veranlassungen zu treffen. Dabei hat er sich damit abgefunden, derartige Abgaben nicht wie gefordert fristgerecht (also im gegenständlichen Fall bis zum Ablauf der diesbezüglichen Fälligkeitstage bzw. bis jeweils bis zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit) zu entrichten…
…Bl. 61) ist am 15. August 1997 fällig geworden. Eine Entrichtung der Zahllast bis zum Ablauf des Fälligkeitstages bzw. des fünften Tages nach diesem erfolgte jedoch nicht. Auch das Einlangen einer entsprechenden Voranmeldung ist in den vorgelegten Akten nicht dokumentiert (Buchungsabfrage vom 29. Dezember 2004…
…in der Regel auch eine als solche im Falle der Strafbarkeit der Abgabenhinterziehung nach § 33 straflose Nachtat in Form einer Finanzordnungswidrigkeit infolge der vorsätzlichen Nichtentrichtung bis zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit) und der zumindest bedingt vorsätzlichen Nichteinreichung der Voranmeldung bis zum genannten Fälligkeitszeitpunkt…
…Fälligkeitstage bzw. bis zum Ablauf des jeweils fünften Tages nach Fälligkeit lediglich als bloße Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu werten. Hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Juni, Juli, August und September 2000 hat CP hingegen neben der wissentlichen Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen zumindest bedingt vorsätzlich…
…Zusammenhang, dass der Erstsenat im gegenständlichen Fall die zumindest wissentliche Nichtentrichtung der Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 202,-- jeweils bis zum Ablauf des Fälligkeitstages (bzw. des fünften Tages nach Fälligkeit) bei gleichzeitig zumindest bedingt vorsätzlicher Nichtführung diesbezüglich ordnungsgemäßer Lohnkonten als Abgabenhinterziehungen nach …
…bis zum Ablauf der Fälligkeitstage [und auch nicht bis zum Ablauf jeweils des fünften Tages danach] nicht entrichtet hat bzw. entsprechende nicht bescheidmäßig festzusetzende Abgabengutschriften zu Unrecht bzw. zu hoch geltend gemacht), dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach…
…zum Ablauf desselben. Lässt sich zwar eine derartige vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages (oder jedenfalls bis zum Ablauf des jeweils fünften Tages danach) beweisen, nicht jedoch ein Vorsatz hinsichtlich der Nichteinreichung der Umsatzsteuervoranmeldung, käme hilfsweise der Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit nach…
…die Selbstbemessungsabgaben vorerst nicht zu begleichen. Sie haben zumindest bedingt vorsätzlich im Wissen um ihre abgabenrechtliche Verpflichtung dieser bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage bzw. bis zum Ablauf des fünften Tages danach nicht entsprochen. Die Beschuldigten haben daher Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a…
…1 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht ist die mit Eventualvorsatz unterlassene Entrichtung der selbst zu berechnenden Abgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Ob der Beschuldigten eine vorsätzliche Handlungsweise in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe ordnungsgemäßer Umsatzsteuervoranmeldungen nachgewiesen werden kann, ist…
…Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a iVm Abs. 3 lit. b FinStrG besteht somit aus zwei Tatelementen, nämlich der zumindest wissentlichen Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages und der zumindest bedingt vorsätzlichen Nichteinreichung der diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf dieses Tages…
…a FinStrG zu verantworten, wer zumindest bedingt vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Dieser Tatbestand kommt beispielsweise dann zum Tragen, wenn weder eine vorsätzliche Verkürzung von Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs.1 leg.cit. noch eine Hinterziehung nach § 33 Abs…
…Ebenso hat eine derartige Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten, wer zumindest bedingt vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Dieser Tatbestand kommt beispielsweise auch dann zum Tragen, wenn weder eine vorsätzliche Verkürzung von Jahresumsatzsteuer im Sinne des …
…FinStrG eingestellt, weil die vorsätzliche Nichtentrichtung dieser Nachforderung in dieser Höhe nicht nachgewiesen werden kann. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen: Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Verkürzungsbeträge geahndet. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des §…
…aber rechtswidrig - die Entscheidung getroffen hat, ihre Prioritäten zu Ungunsten des Fiskus zu setzen und die strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben nicht bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages (bzw. auch nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit) zu entrichten bzw. - folgt man den Angaben der RP - die Unterlagen…
…im Sinne des § 33 Abs. 1 leg.cit. noch eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a leg.cit. in Frage kommt (letzteres beispielsweise, weil zwar eine vorsätzliche Nichtentrichtung spätestens am Fälligkeitstag bzw. bis zum fünften Tag nach Fälligkeit, nicht aber eine vorsätzliche Verletzung der…
…Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG schuldig gemacht. Eine Strafbarkeit wegen vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung von Straßenbenützungsabgaben und dadurch begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG wird durch eine Strafbarkeit des Vorganges als Abgabenhinterziehung nach…
…bestrafen wären. Eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat hingegen zu verantworten, wer zumindest bedingt vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Dieser Tatbestand kommt beispielsweise dann zum Tragen, wenn weder eine vorsätzliche Verkürzung von Jahresumsatzsteuer im Sinne des …
…zwei Tatelementen, nämlich der zumindest wissentlichen Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages und der zumindest bedingt vorsätzlichen Nichteinreichung der diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf dieses Tages, welche beide für sich erfüllt sein müssen. Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33…