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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS FSRV/0025-S/03

Unterbliebene Abrechnung eines fertiggestellten Bauvorhabens trotz Forderungseinklagung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0025-S/03vom 18.01.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Denkbar ist im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten auch noch, dass er - obwohl ein erfahrener Geschäftsmann und mit dem umsatzsteuerlichen Basiswissen vertraut - in Anbetracht des speziellen Handlungsablaufes bei der Geltendmachung der Forderung der F GmbH trotz der auch einem völligen Laien ins Auge fallenden Aspekte, die für das Entstehen der Umsatzsteuerschuld gesprochen haben (wie der zweifache Steuerausweis in den gelegten Rechnungen, woraus sich der Geschäftspartner entsprechende Vorsteuer abziehen konnte) in Anbetracht der Komplexität des Sachverhaltes bei seiner Entscheidung, den Geschäftsfall nicht in die Voranmeldung für Februar 1995 aufzunehmen bzw. die sich ergebende Umsatzsteuer bis zum Fälligkeitstag bzw. bis zum fünften Tag danach nicht zu entrichten, sich hinsichtlich der Tatsache der in diesem Zusammenhang entstandenen Umsatzsteuerschuld nicht gewiss gewesen ist, sondern lediglich ernsthaft mit dieser Möglichkeit gerechnet hat. In diesem Fall hat er aber ebenso offenkundig im Zweifel zu seinen Gunsten auch keine Beratung durch seinen Steuerberater eingeholt bzw. auch den gegenständlichen Sachverhalt diesem nicht vorgetragen, da dies eine eindeutige Rechtsauskunft und wiederum rechtliche Gewissheit für ihn bedeutet hätte. Offenkundig hat B sich vielmehr einfach trotz seiner ernsthaften Bedenken ob der Richtigkeit seiner Vorgangsweise sich einfach mit Möglichkeit einer entstandenen Steuerpflicht abgefunden, aber vorerst nichts weiter veranlasst, zumal ein entsprechender Aufschub einer Belastung des Abgabenkontos in Anbetracht der schwierigen Lage der F GmbH sicherlich hoch willkommen gewesen ist. Der Nachweis einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG ist also nicht zu führen. Ebenfalls liegt keine versuchte Hinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG vor. Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich aber einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich eine derartige Umsatzsteuervorauszahlung nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Der Beschuldigte hat daher im Zweifel zu seinen Gunsten lediglich eine bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung an Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von S 2,067.560,-- betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 1995 und damit ein Finanzvergehen nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Eine Gerichtszuständigkeit im Sinne des § 53 Abs.1 lit.b FinStrG liegt somit nicht vor (§ 53 Abs.5 FinStrG), wobei hinsichtlich der Zuständigkeit des Berufungssenates zur Würdigung des gegenständlichen Sachverhaltes über einen bloßen Anfangsverdacht hinaus auf die einschlägige Judikatur des VwGH zu verweisen ist (vgl. z.B. VwGH 20.7.1999, 94/13/0059). Hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG ist in Anbetracht der im Finanzstrafakt dokumentierten Verfolgungshandlungen der Finanzstrafbehörde erster Instanz (Telefonat vom 2. April 1998 zwischen der Amtsbeauftragten und einer Vertreterin der Steuerberatungskanzlei, bei welchem letztere - offensichtlich fälschlicherweise - behauptet, dem Beschuldigten wäre von Organwaltern der Finanzverwaltung hinsichtlich der Nichterfassung der strafgegenständlichen Umsatzsteuer in der Voranmeldung für Februar 1995 diesbezüglich Straffreiheit eingeräumt worden, Finanzstrafakt Bl. 39) gemäß § 31 Abs.2 und 4 lit.b FinStrG sowie unter Bedachtnahme auf die zehnjährige absolute Frist gemäß § 31 Abs.5 FinStrG noch keine Verjährung der Strafbarkeit eingetreten. Die Berufung der Amtbeauftragten erweist sich daher hinsichtlich des Faktums der rechtswidrigerweise im Februar 1995 steuerlich unerfasst gebliebenen Bauleistung der F GmbH an A im Ergebnis als berechtigt. Zur verkürzten Umsatzsteuervorauszahlung für Juli und August 1997: Mit BGBl. Nr. 1996/201 wurde § 21 Abs.1 UStG 1994 verändert und ein eigener Abs. 1a, anzuwenden erstmals bei der Sondervorauszahlung für 1996, in § 21 UStG 1994 eingefügt: Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung § 21. (1) Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuß sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuß ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück. Für den Voranmeldungszeitraum Oktober (Fälligkeitstag 15. Dezember) eines jeden Kalenderjahres hat der Unternehmer neben der Vorauszahlung für diesen Zeitraum eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen abzüglich der Überschüsse für September des vorangegangenen Kalenderjahres bis August des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Ergibt sich insgesamt ein Überschuß, so bleibt dieser außer Ansatz. Die Sondervorauszahlung ist auf die Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum November des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres), frühestens aber am 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres anzurechnen. Bei einem vierteljährlichen Voranmeldungszeitraum (Abs. 2) hat der Unternehmer für den dritten Voranmeldungszeitraum eines jeden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. November) neben der Vorauszahlung für diesen Zeitraum eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen abzüglich der Überschüsse für das dritte und vierte Vierteljahr des vorangegangenen Kalenderjahres und das erste und zweite Vierteljahr des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Ergibt sich insgesamt ein Überschuß, so bleibt dieser außer Ansatz. Die Sondervorauszahlung ist auf die Vorauszahlung für das letzte Vierteljahr des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Februar des folgenden Kalenderjahres), frühestens aber am 15. Februar des folgenden Kalenderjahres anzurechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil der für die Heranziehung der Sondervorauszahlung maßgeblichen Kalendermonate ausgeübt, so ist die Summe der Vorauszahlungen dieses Zeitraumes in eine Jahressumme umzurechnen. Werden Voranmeldungen eingereicht, so haben die Unternehmer eine Durchschrift (Zweitschrift) anzufertigen. Unternehmer, die für einen Voranmeldungszeitraum keine Voranmeldung einzureichen haben, sind verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen, es sei denn, es ergibt sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuß. Die Durchschriften der Voranmeldungen sowie die Aufstellungen der Besteuerungsgrundlagen gehören zu den Aufzeichnungen im Sinne des § 18 Abs. 1. (1 a) Bei einem monatlichen Voranmeldungszeitraum hat der Unternehmer bis zum 15. Dezember eines jeden Kalenderjahres überdies eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der entrichteten bzw. vorangemeldeten oder festgesetzten Vorauszahlungen abzüglich der Überschüsse für September des vorangegangenen Kalenderjahres bis August des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Der Berechnung sind die bis zum 31. Oktober erfolgten maßgeblichen Buchungen an Umsatzsteuer zu Grunde zu legen. Ergibt sich insgesamt ein Überschuß, so bleibt dieser außer Ansatz. Die Sondervorauszahlung ist auf die Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum November des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres), frühestens aber am 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres anzurechnen. Bei einem vierteljährlichen Voranmeldungszeitraum (Abs. 2) hat der Unternehmer bis zum 15. November eines jeden Kalenderjahres überdies eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der entrichteten bzw. vorangemeldeten oder festgesetzten Vorauszahlungen abzüglich der Überschüsse für das dritte und vierte Vierteljahr des vorangegangenen Kalenderjahres und das erste und zweite Vierteljahr des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Der Berechnung sind die bis zum 30. September erfolgten maßgeblichen Buchungen an Umsatzsteuer zu Grunde zu legen. Ergibt sich insgesamt ein Überschuß, so bleibt dieser außer Ansatz. Die Sondervorauszahlung ist auf die Vorauszahlung für das letzte Vierteljahr des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Februar des folgenden Kalenderjahres), frühestens aber am 15. Februar des folgenden Kalenderjahres anzurechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil der für die Heranziehung der Sondervorauszahlung maßgeblichen Kalendermonate ausgeübt, so ist die Summe der entrichteten bzw. vorangemeldeten oder festgesetzten Vorauszahlungen dieses Zeitraumes in eine Jahressumme umzurechnen. Die Bestimmungen über die Berechnung sind sinngemäß anzuwenden. Dem Unternehmer ist die Höhe der Sondervorauszahlung vor deren Fälligkeitstag mitzuteilen. Wird der mitgeteilte Betrag nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, so ist für die Voranmeldungszeiträume des folgenden Kalenderjahres der Fälligkeitstag (Abs. 1 erster Satz) der 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Kalendermonates. (2) bis (9) [ .... ] Da die am 16. Dezember 1996 fällige Sondervorauszahlung an Umsatzsteuer 1996 der F GmbH in Höhe von S 250.523,-- nicht entrichtet worden war (lediglich eine Ausbuchung der diesbezüglichen Belastung des Abgabenkontos vom 11. November 1996 erfolgte aufgrund einer Gutschriftsbekanntgabe am 28. Jänner 1997), hat sich daher für das folgende Kalenderjahr 1997 auch tatsächlich die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. der diesbezüglichen Voranmeldungen jeweils um ein Monat vorverschoben (Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto der F GmbH vom 29. Dezember 2004). Dieser Umstand wurde aber von den Entscheidungsträgern der F GmbH offenkundig nicht beachtet, ohne dass dies - laut Aktenlage - vorerst von Organwaltern der Abgabenbehörde gegenüber B ausdrücklich beanstandet worden wäre: So war die Umsatzsteuervorauszahlung der F GmbH für Jänner 1997 in Höhe von S 176.131,-- bereits am 17. Februar 1997 fällig geworden, eine entsprechende Voranmeldung wurde aber erst am 10. März 1997 eingereicht, eine Entrichtung der Vorauszahlung fand am 13. März 1997 statt, was die Vorschreibung von Verspätungs- und Säumniszuschlägen zur Folge hatte (Buchungsabfrage vom 29. Dezember 2004, Veranlagungsakt, Teilakt "Allgemeiner Schriftverkehr). Eine diesbezügliche persönliche Kommunikation des Finanzamtes mit B oder mit dessen Ehegattin ist dem Veranlagungsakt nicht zu entnehmen. Die am 17. März 1997 fällige Umsatzsteuervorauszahlung der F GmbH für Februar 1997 in Höhe von S 33.413,-- war am 23. April 1997 entrichtet worden, was zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages führte (Buchungsabfrage vom 29. Dezember 2004). Eine diesbezügliche persönliche Kommunikation des Finanzamtes mit B oder mit dessen Ehegattin ist dem Veranlagungsakt nicht zu entnehmen. Die am 15. April 1997 fällige Umsatzsteuervorauszahlung der F GmbH für März 1997 in Höhe von S 98.331,-- war am 9. Juni 1997 entrichtet worden, was zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages führte (Buchungsabfrage vom 29. Dezember 2004). Eine diesbezügliche persönliche Kommunikation des Finanzamtes mit B oder mit dessen Ehegattin ist dem Veranlagungsakt nicht zu entnehmen. Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes April 1997 wurde betreffend die F GmbH am 17. Juni 1997 beim Finanzamt Salzburg-Land eine Voranmeldung eingereicht, in welcher ein Guthaben von S 130.781,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Teilakt "Allgemeiner Schriftverkehr). Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Mai 1997 wurde betreffend die F GmbH am 17. Juli 1997 beim Finanzamt Salzburg-Land eine Voranmeldung eingereicht, in welcher ein Guthaben von S 167.620,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Teilakt "Allgemeiner Schriftverkehr). Die am 15. Juli 1997 fällige Umsatzsteuervorauszahlung der F GmbH für Juni 1997 in Höhe von S 420.402,-- war am 11. September 1997 bekannt gegeben und im Ausmaß von S 141.417,26 entrichtet worden, was zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages führte (Buchungsabfrage vom 29. Dezember 2004). Eine diesbezügliche persönliche Kommunikation des Finanzamtes mit B oder mit dessen Ehegattin ist dem Veranlagungsakt nicht zu entnehmen. Das Vorbringen des Beschuldigten zuletzt in der Berufungsverhandlung, er habe von der Vorverlegung der Fälligkeiten keine Kenntnis gehabt, kann daher mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht widerlegt werden. Gleiches wird auch hinsichtlich der für die Buchhaltung der F GmbH verantwortlichen Ehegattin des Beschuldigten gelten. Die Umsatzsteuervorauszahlung der F GmbH betreffend Juli 1997 in Höhe von S 263.446,-- (laut den Buchhaltungsdaten der F GmbH, Finanzstrafakt Bl. 61) ist am 15. August 1997 fällig geworden. Eine Entrichtung der Zahllast bis zum Ablauf des Fälligkeitstages bzw. des fünften Tages nach diesem erfolgte jedoch nicht. Auch das Einlangen einer entsprechenden Voranmeldung ist in den vorgelegten Akten nicht dokumentiert (Buchungsabfrage vom 29. Dezember 2004, Veranlagungsakt, Teilakt "Allgemeiner Schriftverkehr). Wie oben erwähnt, ist aber die Kenntnisnahme von Vorverlegung der Fälligkeit auf den 15. August 1997 im Zweifel nicht erweislich, sodass allenfalls der Versuch einer Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten durch B zum 15. bzw. 20. September 1997 in Betracht käme. Der Beschuldigte bestätigt, dass eine Entrichtung der Vorauszahlung für Juli 1997 mangels vorhandener Mittel nicht mehr erfolgt ist, behauptet aber eindringlich, dass eine entsprechende Voranmeldung von seiner Ehegattin an das Finanzamt abgesandt worden wäre. Es hätte ja auch keinen Grund gegeben, die Voranmeldung nicht abzuschicken. Zehn Jahre lang habe der Vorgang auch funktioniert. Dieses Vorbringen überzeugt den Berufungssenat nicht. Irgendwelche (sonstigen) Probleme bei der Übermittlung von Nachrichten und Postsendungen zwischen der Abgabenbehörde und der F GmbH sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch unter der Annahme, dass nicht versucht worden sei, mittels verspäteter Entrichtung oder Bekanntgabe von Umsatzsteuerzahllasten einen rechtswidrigen Abgabenkredit von der Republik Österreich zu erzwingen, bieten die Jahre 1995 bis 1997 hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Entrichtung bzw. Bekanntgabe von Umsatzsteuerzahllasten laut Buchungsabfrage vom 29. Dezember 2004 folgendes Bild: Jänner 1995 (fällig am 15. März 1995): Voranmeldung rechtzeitig am 10. März 1995 eingereicht bei gleichzeitiger Verrechnung mit einem Guthaben am Abgabenkonto; Februar 1995 (fällig am 18. April 1995): Voranmeldung rechtzeitig am 13. April 1995 eingereicht, entrichtet rechtzeitig am 18. April 1995; September 1995 (fällig am 15. November 1995): entrichtet verspätet am 20. November 1995; November 1995 (fällig am 15. Jänner 1996): Voranmeldung rechtzeitig am 3. Jänner 1996 eingereicht, entrichtet am 16. Jänner 1996; Dezember 1995 (fällig am 15. Februar 1996): Voranmeldung rechtzeitig am 15. Februar 1996 eingereicht, entrichtet nachträglich mittels Teilzahlungen; Februar 1996 (fällig am 15. April 1996): Voranmeldung als solche für den März 1996 rechtzeitig eingereicht am 15. April 1996, entrichtet am 17. April 1996; März 1996 (fällig am 15. Mai 1996): Voranmeldungen eingereicht verspätet am 21. Mai 1996, Vorauszahlung verspätet entrichtet am 7. Juni 1996; April 1996 (fällig am 17. Juni 1996): bekannt gegeben verspätet am 27. Juni 1996; Juni 1996 (fällig am 16. August 1996): entrichtet verspätet am 21. August 1996; Juli 1996 (fällig am 16. September 1996): entrichtet verspätet am 19. September 1996; August 1996 (fällig am 15. Oktober 1996): Voranmeldung verspätet eingereicht am 23. Oktober 1996, Entrichtung der Vorauszahlung mittels Saldozahlungen erst ca. nach einem Jahr; September 1996 (fällig am 15. November 1996): Voranmeldung rechtzeitig eingereicht am 8. November 1996, entrichtet teilweise rechtzeitig am 13. November 1996; Oktober 1996 (fällig am 16.12.1996): entrichtet verspätet am 2. Jänner 1997, Einreichung einer Voranmeldung nicht dokumentiert; Dezember 1996 (fällig am 17. Februar 1997): Voranmeldung rechtzeitig eingereicht am 13. Februar 1997; Jänner 1997 (fällig am 17. Februar 1997): Voranmeldung verspätet eingereicht am 10. März 1997, entrichtet verspätet am 13. März 1997 (siehe oben); Februar 1997 (fällig am 13. März 1997): entrichtet verspätet am 23. April 1997, Einreichung einer Voranmeldung nicht dokumentiert (siehe oben); März 1997 (fällig am 15. April 1997): bekannt gegeben und teilweise entrichtet verspätet am 9. Juni 1997, Einreichung einer Voranmeldung nicht dokumentiert. Erkennbar ist also, dass durchaus auch bereits vorher ab und zu Voranmeldungen verspätet oder trotz nicht rechtzeitiger Entrichtung der Vorauszahlung gar nicht bei Finanzamt eingereicht worden sind, was nach der internen Aufgabenverteilung bei der F GmbH in die Verantwortlichkeit der Ehegattin des Beschuldigten gefallen ist. Der Berufungssenat konnte anlässlich der Berufungsverhandlung den Eindruck gewinnen, dass B sich fürsorglich um seine Ehegattin kümmert, die nach seinen Angaben auch gesundheitlich beeinträchtigt ist (siehe das Verhandlungsprotokoll). Der Beschuldigte hat in der Berufungsverhandlung auch eingeräumt, dass er knapp vor der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der F GmbH unter Arbeitsüberlastung gelitten hat. Aus diesen Aspekten gelangt der Berufungssenat zur Ansicht, dass die für die Übersendung der Voranmeldung betreffend Juli 1997 zuständige Ehegattin des Beschuldigten diese Abgabenerklärung - vermutlich aufgrund der Hektik des Geschehens - nicht an die Abgabenbehörde übermittelt hat. Möglicherweise hat sie dies vorerst auch schlichtweg übersehen. So gesehen erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschuldigten offenbar auch als Schutzbehauptung zugunsten seiner Ehefrau. Gegenüber dem Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der F GmbH, dem Beschuldigten, ist zumal aufgrund des Zeitablaufes der Nachweis mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht zu führen, dass er es in der Zeit bis zum 15. September 1997 auch zumindest ernsthaft für möglich gehalten hätte, dass die entsprechende Voranmeldung nicht bzw. nicht zeitgerecht an das Finanzamt Salzburg-Land übermittelt werden würde. Bereits bezüglich der Entrichtung der Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Juni 1997 hat der Beschuldigte angegeben, dass dafür - zum Zeitpunkt der Entrichtung am 11. September 1997 - lediglich S 100.000,-- zur Verfügung gestanden sind. Im Zweifel zu seinen Gunsten ist in Anbetracht der besonderen Fallkonstellation nicht auszuschließen, dass bis zum 15. bzw. 20. September 1997 gar keine Mittel zur Entrichtung der Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Juli 1997 verfügbar waren und der Geschäftsführer auch keine Vorkehrungen mehr dafür treffen konnte, dass derartige Mittel am Tag der vermuteten Fälligkeit bzw. am fünften Tag danach zur Verfügung gestanden wären. Damit aber ergibt sich im Zweifel zu Gunsten des B, dass er - im Irrtum über die Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunktes um einen Monat und über den Umstand einer Nichteinreichung der diesbezüglichen Voranmeldung - eine wissentlich versuchte Unterlassung der Entrichtung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer für Juli 1997 in Höhe von S 263.446,-- zum 20. September 1997 und damit eine versuchte Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten hat. § 49 Abs.1 lit.a FinStrG ist konzipiert als schlichtes Unterlassungsdelikt: "wer vorsätzlich ... Vorauszahlungen an Umsatzsteuer ... nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet ...", wobei lediglich deren Strafbarkeit durch die zeitgerechte Bekanntgabe der geschuldeten Abgaben aufgehoben wird: "es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird ...". In dem Falle, dass aber der Täter sich gar nicht anders verhalten kann, weil er infolge der ohne sein Zutun fehlenden finanziellen Mittel nicht handeln, also entrichten kann, ist auf den Sanktionszweck der Norm abzustellen: § 49 Abs.1 lit.a FinStrG will Unternehmer bzw. deren Entscheidungsträger davon abhalten, den Abgabengläubiger bei selbst zu berechnenden Abgaben durch eine Fehlleitung von Finanzmitteln im Unternehmen zu benachteiligen, was bei Selbstbemessungsabgaben für den Fiskus, der ja von der Entstehung des konkreten Abgabenanspruches ohne Zutun des Unternehmers keine Kenntnis erlangt, eine besondere Gefahrenquelle darstellt. Würde B für ein Verhalten gestraft werden, welches er gar nicht abstellen kann, wäre tatsächlich möglicherweise von einer in die Verfassungssphäre reichenden überschießenden Tendenz der Strafnorm zu sprechen. War sein Verhalten von B mangels Alternative gar nicht von seinem Willen beherrschbar, liegt so gesehen gar kein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten vor. Auf Grund der Umstände war es durch eine vis absoluta unmöglich, tätig zu werden, womit der konkrete Lebenssachverhalt nicht unter den Tatbestand des § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu subsumieren wäre. Sieht man den Tatbestand der genannten Finanzordnungswidrigkeit jedoch als gegeben, findet sich eine vom Ergebnis her gleichartige Lösung in einer Anwendung der Bestimmung des § 25 Abs.1 FinStrG: Demnach hat die Finanzstrafbehörde von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Geringes Verschulden liegt dann vor, wenn das Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten üblichen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. OGH 9.11.1982, 9 Os 103/82; OGH 21.4.1983, 13 Os 40, 41/83). Ein solches erhebliches Zurückbleiben hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Bestimmung des § 49 Abs.1 lit.a FinStrG liegt zweifellos vor, wenn der Täter deshalb die Selbstbemessungsabgabe nicht entrichtet, weil er weder dafür Vorsorge treffen kann noch in der Folge am Fälligkeitstag für eine Entrichtung entsprechende Mittel zur Verfügung hatte. Auch wäre unter der Umschreibung der gegenständlichen Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgabe als Erfolgsdelikt kein anderes Ergebnis eingetreten, hätte eine andere abgabenredliche Person an der Stelle des Täters gehandelt: wiederum wäre mangels finanzieller Mittel keine Entrichtung erfolgt. Im Zweifel zu seinen Gunsten ist daher bezüglich des Faktums einer angeblichen Hinterziehung der Umsatzsteuervorauszahlung für Juli 1997 der Berufung des Beschuldigten stattzugeben und diesbezüglich das Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157 FinStrG einzustellen. Die Umsatzsteuervorauszahlung der F GmbH betreffend August 1997 in Höhe von S 123.451,-- (laut den Feststellungen anlässlich der UVA-Prüfung vom 24. November 1997, ABNr. 204591/97, Veranlagungsakt, Teilakt "Akten der Betriebsprüfung") ist am 15. September 1997 fällig geworden. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer entsprechenden Voranmeldung bis zum Ablauf des Fälligkeitstages bzw. des fünften Tages nach diesem erfolgte jedoch nicht (Buchungsabfrage vom 29. Dezember 2004, Veranlagungsakt, Teilakt "Allgemeiner Schriftverkehr). Wie oben erwähnt, ist aber die Kenntnisnahme von Vorverlegung der Fälligkeit auf den 15. September 1997 im Zweifel nicht erweislich, sodass allenfalls der Versuch einer Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten durch B zum 15. bzw. 20. Oktober 1997 in Betracht käme. Laut Aktenlage ist aber bereits am 10. Oktober 1997 über das Vermögen der F GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden, sodass zu dem von B möglicherweise vermuteten Fälligkeitszeitpunkt bzw. am fünften Tag danach die diesbezügliche abgabenrechtliche Verantwortlichkeit bereits dem Masseverwalter zugefallen ist. Im Zweifel zu seinen Gunsten ist daher bezüglich des Faktums einer angeblichen Hinterziehung der Umsatzsteuervorauszahlung für August 1997 der Berufung des Beschuldigten stattzugeben und diesbezüglich das Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157 FinStrG einzustellen. Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen bezüglich der nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend Februar 1995 beträgt gemäß § 49 Abs.2 FinStrG bis zu S 1,033.780,--, umgerechnet € 75.127,72. Da sind als mildernd zu berücksichtigen die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, die schwierige finanzielle Lage der F GmbH zum Zeitpunkt der Tat, wodurch der Beschuldigte offenkundig zu seinem Verhalten verleitet worden ist, der Umstand, dass der von ihm ernstlich für möglich gehaltene deliktische Erfolg lediglich in der Herbeiführung einer rechtswidrige Abgabenstundung gelegen ist, die erfolgte Schadensgutmachung, sowie seine Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes, als erschwerend aber kein Umstand. Andererseits ist der zu bestrafende Sachverhalt geradezu typisch in abgabenerhebungsmäßiger Hinsicht der diesbezüglichen Risikogeneigtheit von derartigen Selbstbemessungsabgaben zuzuordnen: Ein Bauunternehmen vereinnahmt von seinem Auftraggeber gleichsam zu treuen Handen Umsatzsteuern in Millionenhöhe (an S), sein abgabenrechtlicher Entscheidungsträger verheimlicht aber die erbrachte Leistung gegenüber dem Finanzamt und erzwingt dadurch einen entsprechenden Abgabenkredit vom Fiskus. Aus generalpräventiven Gründen ist derartigen Machenschaften grundsätzlich mit empfindlichen Strafen zu begegnen, damit bei Bekanntwerden der gegenständlichen Berufugnsetscheidung andere Entscheidungsträger in der Branche des Beschuldigten jeder Anschein vermieden wird, dass deliktische Handlungsweisen wie im gegenständlichen Fall Belanglosigkeiten darstellen, welche lediglich wirtschaftlich kalkulierbare und in der Gesamtschau leicht verschmerzbare Einbußen zur Folge haben. So gesehen wäre in Abwägung dieser Aspekte trotz der umfangreichen mildernden Umstände eine Geldstrafe von ungefähr 20 %, also rund € 15.000,-- angemessen. Als zusätzlicher wesentlicher mildernder Umstand ist aber weiters der Zeitablauf seit Begehung der Finanzstraftat zu bedenken, wodurch der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich bereits entscheidend abgeschwächt ist und auch die zu bedenkende Spezialprävention, um den Beschuldigten von weiteren derartigen Finanzvergehen abzuhalten, deutlich in den Hintergrund getreten ist. Ebenso zu berücksichtigen ist die von ihm in der Berufungsverhandlung ausführlich beschriebene derzeitige schlechte wirtschaftliche Situation, wonach er im Wesentlichen lediglich mit Krediten belastetes Vermögen besitzt und an Geldzuflüssen lediglich ein niedriges Einkommen von derzeit netto € 1.000,-- aufweist. So gesehen ist ein weiterer enormer Abschlag von der obgenannten Geldstrafe um die Hälfte, also auf lediglich € 7.500,-- tat- und schuldangemessen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei zusätzlich darauf zu verweisen ist, dass einerseits eine ungefähre Spruchpraxis existert, welche den ersten rund € 7.000,-- bis € 10.000,-- Geldstrafe ungefähr vier Wochen Ersatzfreiheitsstrafe zuordnet, aber andererseits der Umstand der schlechten Finanzlage des Beschuldigten für die Bemessung einer Ersatzfreiheitsstrafe außer Relevanz bleiben muss, da ja eine solche laut Gesetz gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist. Die Höhe der pauschalen Kosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle und ist rechtens. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich seiner Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu § 33 Abs.2 lit.a bzw. Abs.5 FinStrG ist der Beschuldigte auf die Ausführungen des Berufungsenates hinsichtlich der gegenständlichen Fallkonstellation betreffend Juli 1997, hier jedoch lediglich zu § 49 Abs.1 lit.a FinStrG, zu verweisen, wonach aber jedenfalls die gegebenen Rechtsinstrumente des FinStrG bei finanzstrafrechtlichen Tatbeständen in Zusammenhang mit verkürzten Selbstbemessungsabgaben bei tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Entrichtung ausreichend Schutz verschaffen, eine Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte hintanzuhalten. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Salzburg-Land zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Salzburg, 18. Jänner 2005 Der Vorsitzende: HR Dr. Richard Tannert  

Normen und Schlagworte

BauunternehmerBauleistungRechnungTeilrechnungZeitpunkt der LeistungZeitraum der LeistungLieferungWerklieferungUmsatzsteuerschuldFälligkeitVoranmeldungUmsatzsteuervoranmeldungZahllastVorauszahlungUmsatzsteuervorauszahlungInsolvenzAbgabenhinterziehungNichtentrichtungAbgabenkreditmangelnde StrafwürdigkeitVorverlegungSondervorauszahlungUmsatzsteuersondervorauszahlungIrrtumStrafbemessungGerichtszuständigkeitZahlungsunfähigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0025-S/03
Stammnummer
17668
Gültig
18.01.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF