Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0002-F/08
Ein deutscher Unternehmer hat sich zu Beginn seiner Tätigkeit in Österreich nicht umgehend über die steuerlichen Obliegenheiten betreff Umsatzsteuervoranmeldungen/vorauszahlungen erkundigt und auch keine Anmeldung seiner Tätigkeit beim Finanzamt vorgenommen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0002-F/08vom 09.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Feldkirch
1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige
hauptberufliche Mitglied HR Dr. Gerald Daniaux sowie die Laienbeisitzer KR Peter
Latzel und Dr. Peter Kleinitzer als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen MA, vertreten durch Dr. Arnulf Summer, Dr. Nikolaus
Schertler, Mag. Nicolas Stieger, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz,
Kirchstraße 4, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 13. Dezember 2007 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des
Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
19. Oktober 2007, StrNr. 097/2007/00000-001, nach der am
26. März 2008 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers
Mag. Nicolas Stieger, des Amtsbeauftragten HR Dr. Walter Blenk sowie der
Schriftführerin Veronika Pfefferkorn durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die
bekämpfte Entscheidung des Erstsenates dahingehend abgeändert, dass
sie zu lauten hat:
I.1.
IL ist schuldig, er hat im Amtsbereich des
Finanzamtes Bregenz als abgabenrechtlich verantwortlicher Einzelunternehmer
vorsätzlich
a.) betreffend die
Voranmeldungszeiträume Juli bis November 2006 Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer in Höhe von jeweils € 713,33, insgesamt sohin
€ 3.566,68, nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet sowie
b.) betreffend den
Voranmeldungszeitraum Dezember 2006 unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden
Voranmeldungen, nämlich durch Unterlassung der rechtzeitigen Einreichung
derselben, eine Verkürzung von Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe
von € 115,59 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten.
Er hat hiedurch die
Finanzvergehen
zu Pkt. a.) der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG und
zu Punkt b.) der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen,
weswegen über ihn
gemäß
§§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 FinStrG iVm § 21 Abs.1 und
2 FinStrG eine
Geldstrafe
in Höhe von
€
400,--
(in
Worten: Euro vierhundert)
und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
zwei
Tagen
verhängt
wird.
Gemäß
§ 185
Abs.1 lit.a FinStrG hat IL auch pauschale
Verfahrenskosten in Höhe von
€
40,--
zu tragen.
I.2.
Das gegen
IL wegen des Verdachtes, er habe auch
betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2006 eine Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit a FinStrG zu verantworten, beim Finanzamt Bregenz unter der
StrNr. 097/2007/00000-001 zusätzlich anhängige Finanzstrafverfahren,
wird im Zweifel zu seinen Gunsten gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 19. Oktober 2007,
StrNr. 097/2007/00000-001, hat der Spruchsenat als Finanzstrafbehörde
erster Instanz als Organ des Finanzamtes Bregenz den Berufungswerber für
schuldig erkannt, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz als
abgabenrechtlich verantwortlicher Einzelunternehmer im Zeitraum August 2006 bis
Februar 2007 an den jeweiligen monatlichen Fälligkeitszeitpunkten
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
UStG 1994 entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen, nämlich durch deren
Nichtabgabe, für die Zeiträume Juni bis Dezember 2006 eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer durch deren Nichtentrichtung
in Höhe von € 6.057,36 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch das Finanzvergehen
nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß den
§§ 33 Abs.5 iVm 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in
der Höhe von € 1.800,-- verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG pauschal mit € 180,--
bestimmt.
Der Entscheidung des Erstsenates liegen im Wesentlichen
folgende Feststellungen zugrunde:
Dem Beschuldigten, einem deutschen Staatsbürger, sei
mit Wirksamkeit 16. Juli 2006 eine Gewerbeberechtigung (Eventveranstaltungen)
mit Standort O erteilt worden, wobei er den Fragebogen über die
Eröffnung eines Gewerbebetriebes erst nach Zusendung und Erinnerung mit
Androhung einer Zwangsstrafe am 9. November 2006 postalisch eingereicht habe.
Auf Grund der Nichtleistung von Umsatzsteuervorauszahlungen sei eine
Außenprüfung des Finanzamtes angeregt worden, zu deren Beginn (am 8.
März 2007) der Beschuldigte Selbstanzeige erstattet habe, welche jedoch
infolge nicht rechtzeitiger Entrichtung des geschuldeten Betrages keine
strafbefreiende Wirkung entfalten konnte. Der Verantwortung des Beschuldigten,
er habe gar nicht gewusst, dass Voranmeldungen und Vorauszahlungen zu leisten
gewesen seien, habe kein Erfolg beschieden sein können. Faktum sei, dass
der Beschuldigte in Österreich ein Unternehmen gegründet und
Umsätze getätigt habe, ohne sich von allem Anbeginn an über
entsprechende steuerrechtliche Aspekte zu informieren. Bei entsprechender
Informationsaufnahme wäre ihm klar gewesen, dass er ähnlich wie in
Deutschland verhalten gewesen wäre, entsprechende Voranmeldungen und
Vorauszahlungen einzubringen bzw. zu leisten. Der Beschuldigte habe diese
Sorgfalt unterlassen, daher müsse er sich zumindest einen
diesbezüglichen bedingten Vorsatz gefallen lassen, wobei damit zweifellos
auch eine Wissentlichkeit einer Abgabenverkürzung verbunden sei.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd
die bisherige Unbescholtenheit, die missglückte Selbstanzeige und die
Schadensgutmachung, als erschwerend die wiederholte Tatbegehung, weshalb eine
Geldstrafe in Höhe von € 1.800,-- und im Uneinbringlichkeitsfalle eine
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einer Woche als schuld- und tatangemessen
erachtet wurde.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 13. Dezember 2007, wobei im Wesentlichen
vorgebracht wurde, dass der Beschuldigte betreff der Abgabenhinterziehung nicht
wissentlich gehandelt habe. Er sei davon ausgegangen, dass er erst bei der
Jahreserklärung die Finanzbehörde bezüglich der Abgaben
kontaktieren müsse, dies auch im Hinblick auf den geringen Umfang seines
Betriebes. Diesfalls habe er nur eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 1 lit a FinStrG begangen, worin eine Unzuständigkeit der
Finanzstrafbehörde erster Instanz und daher Rechtswidrigkeit begründet
sei. Das Erkenntnis sei daher aufzuheben.
Zudem werde ihm als erschwerend die "wiederholte
Tatbegehung" zur Last gelegt. Da jedoch Umstände, die bereits die
gesetzliche Strafdrohung bestimmen, bei der Strafbemessung nicht
berücksichtigt werden dürften, sei damit gegen das
Doppelverwertungsverbot gemäß
§ 23 Abs.2 FinStrG verstoßen
worden.
Der Vollständigkeit halber werde eingewendet, dass die
Strafe zu hoch bemessen sei. Mit der Frage der bedingten Strafnachsicht habe
sich die Erstinstanz überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Es werde daher beantragt, das angefochtene Erkenntnis zu
beheben und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen, in eventu die
Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuerlichen
Straferkenntnisses an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen, in
eventu das Erkenntnis abzuändern sowie eine Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG festzustellen und eine demgemäße Strafe
auszusprechen, in eventu die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens
auf Grund vorliegender sachlicher Unzuständigkeit zu verfügen und
danach einzustellen, in eventu die verhängte Strafe in eine mildere
umzuwandeln, zur Gänze bedingt nachzusehen oder eine Verwarnung
auszusprechen.
Eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
In der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2008
wurde vom Beschuldigten zu seinen persönlichen und finanziellen
Verhältnissen angegeben, er sei Geschäftsführer der AF GmbH in
Lindau und beziehe ein Bruttogehalt von ca. € 4.000,--, dieses 13 mal im
Jahr, zusätzlich kämen monatlich € 250,-- aus Vermietung. Er sei
verheiratet sowie sorgepflichtig für zwei Kinder und besitze mit seiner
Ehegattin ein Haus, welches zu ca. 60 % hypothekarisch belastet sei.
In der Berufungsverhandlung hat weiters eine
ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden.
Der Beschuldigte hat u.a über Befragung angegeben, er
sei seit 1994 in Deutschland unternehmerisch tätig und als
Geschäftsführer der GmbH auch mit den steuerlichen Agenden der
Gesellschaft befasst. Die GmbH funktioniere seit 2002 so richtig gut, es bestehe
eine monatliche Abgabepflicht betreff Umsatzsteuer, was bedeute, dass man einmal
im Jahr eine Vorauszahlung zu leisten habe und dann bekomme man eine
Dauerfristverlängerung und könne jeweils einen Monat später die
Umsatzsteuererklärung abgeben. In Deutschland habe er einen Steuerberater,
das Unternehmen sei vom Beschuldigten bei der Finanz angemeldet worden. In
Österreich habe er das Gewerbe bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz
angemeldet und der Sachbearbeiter habe zum Beschuldigten gesagt, das Finanzamt
werde automatisch informiert. Für ihn sei dies damit erstmals erledigt
gewesen.
Der Beschuldigte sei der Meinung gewesen, betreff seines
Gewerbe mit geringfügigem Umfang genüge so wie in Deutschland eine
Meldung am Ende des Jahres. Geringfügig bedeute ein Jahresumsatz von €
50.000,--. Als ihm vom Finanzamt (mit Datum 23. Oktober 2006) eine Zwangsstrafe
wegen Nichteinreichung des Fragebogens Verf 24 (Fragebogen für
natürliche Personen) bei der Abgabenbehörde betreffend die
Eröffnung seines Gewerbebetriebes angedroht worden sei, sei er schon
nervös geworden, die Nichabgabe sei nur eine Schlamperei gewesen, sie (der
Beschuldigte und seine Frau) hätten sich viel zu sehr mit dem ganzen
Drumherum und viel zu wenig mit dem Fragebogen beschäftigt.
Er und auch seine Frau seien immer der Überzeugung
gewesen, alles geschlossen einem Steuerberater in Österreich zu geben, der
es dann erledigen muss. Gegen Ende des Jahres 2006 sei er auf Frau M, eine
Steuerfachfrau, gestoßen. Er habe dann die ganzen Unterlagen an Frau M
übergeben. Frau M habe ihm bei der Beratung im Jänner 2007 im
Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorauszahlung gesagt, dass diese monatlich zu
erklären und wenn eine anfalle natürlich auch gleich zu bezahlen sei.
Zirka eine Woche später habe sich der Herr vom Finanzamt gemeldet, worauf
der Beschuldigte diesem gesagt habe, es sei alles bei Frau M und daraufhin habe
die Umsatzsteuerprüfung stattgefunden. Frau M habe dann die Selbstanzeige
vom 8. März 2007 für den Beschuldigten erstattet.
Im Übrigen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung
(BAO) haben Abgabepflichtige bzw. die Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen
derselben die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen
Umstände nach Maßgabe der Abgabevorschriften offen zu legen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser
Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise
Abgabenerklärungen und Anzeigen.
Gemäß
§ 120 Abs.2 iVm § 121 BAO hat
derjenige, der einen gewerblichen Betrieb begründet, binnen Monatsfrist
diesen Umstand dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt anzuzeigen.
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG 1994 hat der
Unternehmer spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat. Die
Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete
Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich
für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt
für Unternehmer, deren Umsätze gemäß
§ 1 Abs.1 Z 1 und
2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000,-- nicht
überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.
Gemäß
§ 21 Abs.4 UStG 1994 wird der
Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt. Die
Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem
Unternehmer die elektronische Übermittlung der Steuererklärung
unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung auf dem amtlichen
Vordruck zu erfolgen.
Gemäß
§ 134 BAO ist die
Abgabenerklärung für die Umsatzsteuer bis zum Ende der Monates April
jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärung ist bis Ende Juni
des Folgejahres einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt.
Die Verletzung der o.a. Verpflichtung kann beispielsweise
derart erfolgen, dass schon der Umsatz - und damit in weiterer Folge die
Umsatzsteuervorauszahlung - zu niedrig erklärt wird, dass zu Unrecht
Steuerbefreiungen oder Steuerbefreiungen in überhöhtem Ausmaß
geltend gemacht werden, und schließlich auch in der Weise, dass Vorsteuern
in einer nicht der Wahrheit entsprechenden Höhe abgesetzt werden. Die
gegenständliche Verpflichtung zur Einreichung ordnungsgemäßer
Voranmeldungen ist aber auch dann verletzt, wenn diese Voranmeldung nicht
zeitgerecht bei der Abgabenbehörde eingereicht wird.
Im Gegensatz zum
österreichischen Umsatzsteuergesetz hat der Unternehmer nach § 18 des
deutschen Umsatzsteuergesetzes, "Besteuerungsverfahren", bis zum 10. Tag nach
Ablauf jedes Voranmeldungszeitraumes eine Voranmeldung zu übermitteln, in
der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu
berechnen hat, welche Vorauszahlung am 10. Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes fällig ist. Voranmeldungszeitraum ist dabei das
Kalendervierteljahr, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr
mehr als 6.136 Euro betragen hat, ist der Kalendermonat
Voranmeldungszeitraum.
Finanzstrafrechtlich wird unter
Bezugnahme auf das o.a. ausgeführt:
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG
1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hielt. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine
derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben
ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG machte sich eine
derartige Person statt dessen einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn sie
(zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der
obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem
sie die Existenz des Unternehmens bzw. die unternehmerische bzw. gewerbliche
Tätigkeit gegenüber den Abgabenbehörden nicht anzeigt und auch
jegliche weitere Information über diese verheimlicht, keine
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, keine Umsatzsteuervoranmeldungen
einreicht und bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist keine
Umsatzsteuererklärung (bzw. andere Abgabenerklärungen betreffend das
Unternehmen) beim Finanzamt einreicht, sodass infolge Unkenntnis der
Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches eine
bescheidmäßig festzusetzende Abgabe wie die Umsatzsteuer mit dem
Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnte
(§ 33 Abs.3 lit.a FinStrG, letzte Alternative).
Eine Strafbarkeit wegen einer zumindest versuchten
derartigen Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs.1
FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten
nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären.
Im gegenständlichen Finanzstraffall ist die
Tatentdeckung hinsichtlich der Nichteinreichungen der Umsatzsteuervoranmeldungen
und Nichtentrichtungen der Umsatzsteuervorauszahlungen (Beginn der
Betriebsprüfung: 8. März 2007) noch vor Ablauf der gesetzlichen
Erklärungspflicht (30. April 2007) für die
Jahresumsatzsteuererklärung 2006 erfolgt. Es liegt daher keine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG vor und hatte der Beschuldigte
dadurch auch gar keine Möglichkeit mehr, eine solche zu begehen.
Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs.1
FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Wissentlich handelt gemäß
§ 5 Abs.3
Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das
Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich
hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich handelt gemäß
§ 5 Abs.2 StGB
ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu
verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG verlangt auf der subjektiven Tatseite Wissentlichkeit
hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung. Bei einer
Wissentlichkeit bezweckt der Täter nicht den tatbildmäßigen
Erfolg, sein Ziel ist nicht unbedingt dieser, sondern ein anderer, allenfalls
sogar rechtlich unbedenklicher Erfolg, aber er weiß, dass der
verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist. Der Täter
sieht also den Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges als gewiss
voraus. Die Schuldform der Wissentlichkeit ist bei der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG lediglich für den Verkürzungserfolg
nötig; für die Pflichtverletzung selbst genügt also auch
bedingter Vorsatz. Auf der subjektiven Seite kommt es somit bei der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG keineswegs darauf an,
dass der Täter die Umsatzsteuer überhaupt nicht oder nicht zur
Gänze entrichten will, sondern es genügt, dass er vorsätzlich
seine Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen verletzt und weiß, dass
eine fristgerechte Leistung der Umsatzsteuervorauszahlungen unterbleibt, er
sohin eine Verkürzung der Umsatzsteuer für gewiss hält.
Im Unterschied zu § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer vorsätzlich derartige Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder
abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu
diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im
Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein
nicht strafbar.
Einzige Tatbestandsvoraussetzung des § 49 Abs.1 lit.a
FinStrG ist somit die vom Eventualvorsatz umfasste Nichtentrichtung von
Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag der Fälligkeit.
Strafbefreiend wirkt aber, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu
diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben
wurde. Ob den Beschuldigten ein Verschulden an der nicht zeitgerechten Meldung
dieser Selbstbemessungsabgaben trifft, ist nicht tatbestandsrelevant, da es sich
lediglich um einen objektiven Strafbefreiungsgrund handelt.
Dieser Tatbestand kommt beispielsweise auch dann zum
Tragen, wenn weder eine vorsätzliche Verkürzung von Jahresumsatzsteuer
im Sinne des § 33 Abs.1 leg.cit. noch eine Hinterziehung nach § 33
Abs.2 lit.a leg.cit. in Frage kommt (letzteres wäre beispielsweise, weil
zwar eine vorsätzliche Nichtentrichtung spätestens am
Fälligkeitstag bzw. am fünften Tag nach Fälligkeit, nicht aber
eine vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen
Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen erweislich ist.
Der Beschuldigte, ein deutscher Staatsbürger, betreibt
seit Juni 2006 Eventmanagements in den gemieteten Räumlichkeiten der
ehemaligen "HA" in O.
Folgende (unbestrittene) Umsätze wurden laut
Nachschauniederschrift vom 4. April 2007 des Finanzamtes Bregenz vom
Beschuldigten in der verfahrensgegenständlichen Zeit in Österreich
getätigt:
|
Barerlöse
|
Alle
Beträge in Euro
|
31.12.2006
|
597,
00
|
25.12.2006
|
3.846,00
|
18.11.2006
|
1.311,00
|
11.11.2006
|
846,00
|
04.11.2006
|
496,00
|
31.10.2006
|
5.376,00
|
31.10.2006
|
985,00
|
28.10.2006
|
1.978,00
|
30.09.2006
|
137,00
|
09.09.2006
|
174,00
|
02.09.2006
|
3.438,00
|
01.09.2006
|
2.576,00
|
30.08.2006
|
237,00
|
26.08.2006
|
492,00
|
09.08.2006
|
1.925,00
|
28.07.2006
|
5.481,00
|
15.07.2006
|
375,00
|
02.11.2006
|
2.500,00
Werbekostenzuschuss GP
|
28.06.2006
|
15.000,00
Werbekostenzuschuss BM
|
Zusätzliche
Erlöse laut Rechnungen
|
Rechnungsdatum
|
Eventdatum
|
|
09.10.2006
|
08.-10.09.2006
|
1.083,33
|
05.10.2006
|
30.09.2006
|
2.974,30
|
29.11.2006
|
24.11.2006
|
718,00
|
29.11.2006
|
24.11.2006
|
3.440,00
Die abziehbare Vorsteuer wurde mit insgesamt €
4.127,98 ermittelt.
Der Beschuldigte bestreitet weder die Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen betreff der o.a. Umsätze, noch behauptet er, die
Umsatzsteuervorauszahlungen rechtzeitig entrichtet zu haben, wohl aber
bestreitet er die Vorsätzlichkeit seines Handelns.
Auf Grund der obigen Feststellungen des Prüfers
hinsichtlich der einzelnen Voranmeldungszeiträume ergibt sich folgender
Sachverhalt:
Die nur als Gesamtbetrag
errechnete Vorsteuer in Höhe von € 4.127,98 war in freier
Beweiswürdigung auf die einzelnen (sieben) strafrelevanten Monate zu
gleichen Teilen in Höhe von jeweils € 624,91 aufzuteilen.
Für den
Voranmeldungszeitraum Juni 2006 war
lediglich der Werbekostenzuschuss der BM in Höhe von € 15.000,--
relevant, welcher möglicherweise für einen steuerlichen Laien
umsatzsteuerlich schwierig zu handhaben war. Im Zweifel war diesbezüglich
mit einer Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Betreffend die Monate
Juli bis November 2006 ist die
Fälligkeit der strafrelevanten Zahllast jeweils am 15. des zweitfolgenden
Monats eingetreten. Dabei ergibt sich ein Gesamtbetrag an Vorauszahlungen von
Umsatzsteuer durch den Abzug der Zahllasten für Juni und Dezember 2006 vom
Gesamtbetrag laut Prüfung von insgesamt € 3.566,68. Mangels weiterer
Hinweise wird auch dieser Betrag in freier Beweiswürdigung auf die
einzelnen Monate zu gleichen Teilen aufgeteilt, sodass sich ein
Verkürzungsbetrag von € 713,33 pro Monat ergibt.
Für den Monat
Dezember 2006 errechnet sich die
strafrelevante Umsatzsteuerzahllast mit € 115,59 (Barerlöse
Dezember 2006: € 597,00 + € 3.846,00, abzuführende Umsatzsteuer
daraus € 740,50, abzüglich € 624,91 Vorsteuer, ergibt €
115,59 Umsatzsteuerzahllast).
Der Unabhängige
Finanzsenat geht bedenkenlos davon aus, dass der Beschuldigte als in Deutschland
bereits seit den 90iger Jahren erfolgreich tätiger Geschäftsmann,
nämlich als Geschäftsführer einer entsprechenden GmbH mit einem
seit 2002 - laut seinen eigenen Angaben - florierendem Unternehmen über ein
profundes steuerliches Basiswissen verfügt, welches für einen
Unternehmer insbesondere die Wahrung der abgabenrechtlichen Pflichten
hinsichtlich der Umsatzsteuer miteinschließt. Es erscheint dem
Berufungssenat demzufolge die vom Beschuldigten ins Treffen gebrachte
Begründung für die verfahrensgegenständlichen Nichteinreichungen
der Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtungen der
Umsatzsteuervorauszahlungen, er habe gemeint, die Umsatzsteuer sei auf Grund des
zu erwartenden geringfügigen Umsatzes, welchen er mit € 50.000,--
im Jahr, dies offenbar bezogen auf § 19 des deutschen Umsatzsteuergesetzes,
"Besteuerung der Kleinunternehmer", bezifferte, in Österreich erst im Zuge
einer Jahreserklärung so wie von ihm behauptet gleich wie in Deutschland zu
melden, als vordergründige Schutzbehauptung.
Es ist nicht glaubhaft, dass
ein langjähriger und mit steuerlichen Agenden einer GmbH in Deutschland
befasster Unternehmer einfach "blauäugig" annimmt, dass die steuerlichen
Obliegenheiten hinsichtlich der Meldung und Abfuhr von Umsatzsteuer in
Österreich eben gleich wie in Deutschland sind und er sich deswegen nicht
genauer um die österreichischen Gesetzesbestimmungen kümmern muss bzw.
auch kein Bedarf besteht, sofort zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit
in Österreich fachkundigen Rat betreff u.a. der Umsatzsteuerobliegenheiten
einzuholen. Es widerspricht gänzlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass
sich ein Solcher nicht über die grundlegenden steuerlichen Verpflichtungen,
die er in einem Gastland zu erfüllen hat, informiert, welche
naturgemäß insbesondere die Fälligkeiten der zu entrichtenden
Abgaben einschließt, damit er eben auch die Erfolgsaussichten seiner
zukünftigen unternehmerischen Tätigkeit abzuschätzen
vermag.
Es wird vom Berufungssenat auch
als gegeben angenommen, dass dem Beschuldigten als im grenznahen Raum zu
Österreich wohnhaften und tätigen Unternehmer bekannt war, dass die
Steuersätze auf Umsätze in Deutschland und Österreich prozentuell
verschieden sind. Auch dies ist ein Hinweis darauf, dass hier nicht alles
steuerrechtlich gleichgelagert ist.
Das Verhalten des Beschuldigten
betreff den ihm vom Finanzamt am 6. September 2006 zugesandten Verf 24
Fragebogen, welchen er erst über Androhung einer Zwangsstrafe
schließlich am 9. November 2006 ausgefüllt beim Finanzamt einbrachte,
deutet vielmehr darauf hin, dass dieser vom Gedanken getragen war, seine
steuerliche Erfassung und die Erfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen
in Österreich hintanzuhalten.
Zur Anzeigeverpflichtung des
Beginnes einer unternehmerischen Tätigkeit in Deutschland wird auf §
138 der deutschen Abgabenordnung, "Anzeigen einer Erwerbstätigkeit",
verwiesen, welcher besagt, dass derjenige, der einen gewerblichen Betrieb oder
eine Betriebstätte eröffnet, dies nach amtlich vorgeschriebenen
Vordruck der Gemeinde mitzuteilen hat, in der der Betrieb oder die
Betriebstätte eröffnet wird und die Gemeinde unverzüglich das
nach § 22 Abs.1 zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung zu
unterrichten hat bzw. wenn die Festsetzung der Realsteuern den Gemeinden nicht
übertragen worden ist, so tritt an die Stelle der Gemeinde das nach §
22 Abs.2 zuständige Finanzamt. Der Beschuldigte hat laut seinen Angaben in
der mündlichen Verhandlung den Beginn seiner unternehmerischen
Tätigkeit in Deutschland beim Finanzamt angezeigt.
Es steht jedenfalls der
Behauptung des Beschuldigten, er hätte nach seiner Überzeugung den
Beginn seiner Unternehmertätigkeit im Wege der Bezirkshauptmannschaft
Bregenz der Abgabenbehörde (dem Finanzamt Bregenz) zur Anzeige gebracht und
für ihn sei diese Angelegenheit damit erstmals erledigt gewesen, die
Tatsache entgegen, dass er selbst im o.a. Fragebogen angegeben hat, in
Österreich (bis dato) steuerlich nicht erfasst zu sein. Steuerlich nicht
erfasst zu sein, kann aber für einen bereits seit Monaten in
Österreich tätigen Unternehmer freilich nichts anderes bedeuten, als
steuerliches "U-Boot" abgabenunredlich Umsätze zu tätigen.
Dies hat er wie bereits obig
ausgeführt durch die von ihm als Schlamperei bezeichnete verzögerte
Abgabe des Verf 24 auch ganz offensichtlich zumindest vorerst bewirken wollen,
ist doch kein anderer Grund für das erst nach Androhung einer Zwangsstrafe
Rücksenden eines kurzen (finanz)behördlichen Fragebogens erkennbar und
gehört die Kenntnis, dass behördliche Aufforderungen jeglicher Art
umgehend zu beantworten sind, zu dem bei jedem vernunftbegabten Erwachsenen
vorauszusetzenden Allgemeinwissen.
Sein Verhalten erweckt daher
den Eindruck, dass es darauf ausgerichtet gewesen ist, eine zumindest
vorübergehende Abgabenvermeidung im Höchstausmaß
herbeizuführen. Solches hat er auch bewirkt, indem er den Beginn seiner
unternehmerischen Tätigkeit und die Tatsache der von ihm erzielten
Erlöse gegenüber dem österreichischen Fiskus verheimlicht
hat.
In Abwägung dieser
Argumente gewinnt daher der Berufungssenat die Überzeugung, wonach der
Beschuldigte ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit in
Österreich zumindest ernsthaft damit gerechnet hat, dass Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer auch in Österreich - ähnlich wie in Deutschland - zu
entrichten sind, für sich aber die Entscheidung getroffen hat,
diesbezüglich bis auf weiteres keine Veranlassungen zu treffen. Dabei hat
er sich damit abgefunden, derartige Abgaben nicht wie gefordert fristgerecht
(also im gegenständlichen Fall bis zum Ablauf der diesbezüglichen
Fälligkeitstage bzw. bis jeweils bis zum Ablauf des fünften Tages nach
Fälligkeit) zu entrichten.
Bekräftigt wird diese
Schlussfolgerung des erkennenden Senates hinsichtlich der inneren Einstellung
des Beschuldigten in Bezug auf die Erfüllung seiner steuerlichen
Verpflichtungen durch den Umstand, dass er auch nach der Beiziehung einer
Bilanzbuchhalterin (siehe unten) und der (auch) durch diese erfolgten Belehrung
über diese Pflichten diesen nicht unverzüglich entsprochen hat, wie es
ein abgabenredlicher Steuerpflichtiger zweifellos getan hätte.
Zu bedenken sind jedoch auch
die etwas unterschiedlichen Rechtslagen in Österreich und Deutschland
hinsichtlich der Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen sowie der Umstand,
dass sich die diesbezügliche Rechtslage in Österreich mehrmals
gewandelt hat: Waren nämlich Umsatzsteuervorauszahlungen gegebenenfalls
jedenfalls zu entrichten, war zeitweise unter bestimmten Umständen die
Verpflichtung zur Einreichung von Voranmeldungen in Österreich aufgehoben.
Es ist daher - trotz der obigen
Ausführungen - für die Zeiträume Juli bis November 2006 die
Möglichkeit nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen
Sicherheit auszuschließen, dass sich diesbezüglich der Beschuldigte
tatsächlich im Irrtum befunden hat, weshalb im Zweifel zugunsten für
ihn der Beweis von ihm begangener Abgabenhinterziehungen nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG nicht zu führen ist.
Demzufolge hat er für die
Voranmeldungszeiträume Juli bis November 2006 lediglich
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu
verantworten.
Anders stellt sich die
Beweislage für den Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum Dezember 2006 dar. Da
zwischenzeitlich - laut den eigenen Angaben des Beschuldigten in der
Berufungsverhandlung - im Jänner 2007 die selbständige
Bilanzbuchhalterin M seine Beratung übernommen und ihn ausdrücklich
über seine diesbezüglichen steuerlichen Pflichten belehrt hatte, hatte
der Beschuldigte jedenfalls vor der Fälligkeit der
Umsatzsteuervorauszahlung bzw. der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember
2006 (am 15. Februar 2007) Gewissheit, wie er gesetzeskonform vorzugehen gehabt
hätte.
Wider besseren Wissen handelte
er aber immer noch nicht, hat also weder die Umsatzsteuervoranmeldung
eingereicht noch die entsprechende Umsatzsteuervorauszahlung geleistet, weshalb
er für den Monat Dezember 2006 zumindest wissentlich seine Verpflichtung
hinsichtlich der Abgabe von der § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldung
verletzt und ebenso wissentlich eine Verkürzung der Vorauszahlung an
Umsatzsteuer bewirkt hat.
Der Beschuldigte hat betreffend
diesen Monat demzufolge - wie ihm vom Erstsenat zu Recht vorgeworfen wurde -
eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten.
Zur Strafbemessung:
Gemäß
§ 23
Abs.1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld
des Täters. Nach Abs.2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der
Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander
abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung
des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei
Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die
Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit nach einem Wertbetrag richtet,
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG werden
Abgabenhinterziehungen im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG mit einer
Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge
geahndet.
Gemäß
§ 49 Abs.2 FinStrG werden
Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des § 49 Abs.1 lit.a leg.cit. mit einer
Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht oder verspätet entrichteten oder
abgeführten Abgabenbeträge geahndet.
Die vom Gesetzgeber angedrohte höchstmögliche
Geldstrafe beträgt deshalb ausgehend von dem Verkürzungsbetrag nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von € 115,59 x 2 = € 231,18
und nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG in Höhe von € 3.566,68 : 2 =
€ 1.783,34 somit € 2.014,52.
Bei diesem Strafrahmen
wäre bei gleich gewichtigen Erschwerungs- und Milderungsgründen und
durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
eine Geldstrafe von € 1.000,-- zu verhängen.
Als mildernd sind aber im
gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit des Beschuldigten, die erfolgte Schadensgutmachung, seine
teilweise geständige Verantwortung sowie die Mitwirkung an der
Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes, z.B. in Form der nicht
strafbefreienden Selbstanzeige, als erschwerend lediglich die Mehrzahl der
deliktischen Angriffe zu werten, weshalb sich unter Beachtung der vom
Beschuldigten geschilderten wirtschaftlichen Verhältnisse und seiner
Sorgepflichten eine Geldstrafe von lediglich € 400,-- als tat- und
schuldangemessen erweist.
Gleiches gilt auch für die
Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, welche ebenfalls entsprechend zu
reduzieren war.
Die Verfahrenskosten
gründen sich auf § 185 Abs.1 lit.a FinStrG, wonach ein pauschaler
Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe
vorzuschreiben ist.
Hinsichtlich des übrigen
Berufungsvorbringens wird bemerkt, dass eine bedingte Strafnachsicht ist im
verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht vorgesehen ist.
Betreff dem Begehren
eventualiter eine Verwarnung auszusprechen wird ausgeführt, dass nach
§ 25 Abs.1 FinStrG die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von
der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der
Verhängung einer Strafe abzusehen hat, wenn das Verschulden des Täters
geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich
gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu
erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
In Ansehung der kopulativen
Konjunktion "und" setzt das Absehen von der Strafe also das Vorliegen zweier
rechtserheblicher Tatsachen voraus. Bei Fehlen auch nur eines dieser beiden
Tatbestandselemente ist den Finanzstrafbehörden ein Absehen von der Strafe
verwehrt (Fellner, Kommentar zum
Finanzstrafgesetz, § 25 Tz 7).
Ein geringfügiges
Verschulden kann auch bei vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten
vorliegen, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung
der Tat diesen Schluss rechtfertigen, wie zB. verminderte
Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage usw. (VwGH vom
5.9.1986, 86/18/0167, 15.12.1993, 92/13/0218, 31.5.1995, 94/16/0230)
(Fellner, Kommentar zum
Finanzstrafgesetz, § 25 Tz 7b).
Wie aus den vom
Unabhängigen Finanzsenat dargelegten Entscheidungsgründen erhellt,
liegt jedenfalls auch bei der vom Beschuldigten begangenen
Finanzordnungswidrigkeit und Abgabenhinterziehung kein geringfügiges
Verschulden vor, kann doch das Verhalten des Beschuldigten betreff seiner
steuerlichen Verpflichtungen zweifellos nicht etwa als eine Unbesonnenheit
(Gedankenlosigkeit, Fahrlässigkeit, Leichtsinn) angesehen werden. Es war
dem Berufungssenat demzufolge von vornherein verwehrt, eine Verwarnung
auszusprechen.
Im Übrigen wird betreff
der zweiten rechtserheblichen Tatsache, nämlich "keine oder nur
unbedeutende Tatfolgen" ausgeführt:
Bei einem
Verkürzungsbetrag von S 73.500,-- (€ 5.341,45) kann keine Rede
davon sein, dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen
hat (VwGH vom 8. Februar 1990, 89/16/0044; ebenso VwGH vom 27. September 1990,
89/16/0046, bei einem Verkürzungsbetrag von S 26.021,--
(€ 1.891,02) vom 23. Jänner 1970, 1338/69, zu einem
Verkürzungsbetrag von S 13.000,-- (€ 944,75) und vom 26. November
1998, 98/16/0199, zu einem solchen von S 23.000,-- (€ 1.671,48)
(Fellner, Kommentar zum
Finanzstrafgesetz, § 25 Tz 8b).
Bei dem gegenständlichen
Verkürzungsbetrag in Höhe von insgesamt € 3.682,27 kann nach
Überzeugung des Berufungssenates, wie auch aus der o.a. Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ableitbar, allein schon vom Betrag her nicht mehr davon
gesprochen werden, dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich
gezogen hat, wobei finalisierend anzumerken ist, dass eine
Abgabenverkürzung auch nicht deswegen unbedeutende Folgen nach sich zieht,
weil die Aufdeckung der Tat zur nachträglichen Entrichtung führt.
Es war daher auch aus
generalpräventiven Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 9. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 120 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 121 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 25 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-F/08
- Stammnummer
- 34181
- Gültig
- 09.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF