…des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Objektive Tatseite: Der objektive Tatbestand (Tatbild) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erschöpft sich im Unterlassen der entsprechenden Entrichtung oder Abfuhr der in dieser Bestimmung genannten Abgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit…
…Nichteinreichung der Voranmeldung als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG. Denkbar ist auch noch die Kombination einer Strafbarkeit in Form zweier Finanzordnungswidrigkeiten, nämlich nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung bis zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit) und nach …
…zum Fälligkeitszeitpunkt auch die Nichtentrichtung bis zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit beinhaltet) eine Abmilderung vom Vorwurf einer Abgabenhinterziehung auf einen solchen einer bloßen Finanzordnungswidrigkeit im Rahmen des Entscheidungskalküls des Bundesfinanzgerichtes zulässig wäre, träfe dies nicht für eine Neuqualifizierung einer bisherigen bloßen Finanzordnungswidrigkeit nach…
…Nichtentrichtung spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit, nicht aber eine vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur Führung ordnungsgemäßer Lohnkonten erweislich ist). Der Eintritt eines Schadens in dem Sinne, dass im Falle der Nichtentrichtung bis zum Ende des Fälligkeitstages bzw. des fünften Tages nach Fälligkeit ein unberichtigter…
…zum Ablauf des fünften Tages nach quartalsmäßiger Fälligkeit zum Vorwurf gemacht werden würde. Gleicht gilt, wenn der Vorwurf einer vorsätzlichen Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen, bezogen auf monatliche Berechnung, bis zum jeweils fünften Tag nach Fälligkeit betreffend zweier Monate eines Kalendervierteljahres nunmehr durch den Vorwurf der vorsätzlichen…
…zum Vorwurf gemachten Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. zumindest in Bezug auf eine vorsätzliche Nichtentrichtung derselben bis jeweils zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit ist daher bei derzeit vorliegender Beweislage nicht möglich. In Anbetracht des Zeitablaufes und der nur eingeschränkten Verfügbarkeit der dem Vernehmen nach…
…getroffen hat, diesbezüglich bis auf weiteres keine Veranlassungen zu treffen. Dabei hat er sich damit abgefunden, derartige Abgaben nicht wie gefordert fristgerecht (also im gegenständlichen Fall bis zum Ablauf der diesbezüglichen Fälligkeitstage bzw. bis jeweils bis zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit) zu entrichten…
…die Strafbarkeit einer bloßen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG konsumiert). Das bedeutet für den gegenständlichen Fall: Hat der Beschuldigte zumindest bedingt vorsätzlich die Entrichtung bzw. Abfuhr der verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben bis jeweils zum des fünften Tages nach Fälligkeit unterlassen, hat er sich nach …
…Bl. 61) ist am 15. August 1997 fällig geworden. Eine Entrichtung der Zahllast bis zum Ablauf des Fälligkeitstages bzw. des fünften Tages nach diesem erfolgte jedoch nicht. Auch das Einlangen einer entsprechenden Voranmeldung ist in den vorgelegten Akten nicht dokumentiert (Buchungsabfrage vom 29. Dezember 2004…
…in der Regel auch eine als solche im Falle der Strafbarkeit der Abgabenhinterziehung nach § 33 straflose Nachtat in Form einer Finanzordnungswidrigkeit infolge der vorsätzlichen Nichtentrichtung bis zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit) und der zumindest bedingt vorsätzlichen Nichteinreichung der Voranmeldung bis zum genannten Fälligkeitszeitpunkt…
…Fälligkeitstage bzw. bis zum Ablauf des jeweils fünften Tages nach Fälligkeit lediglich als bloße Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu werten. Hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Juni, Juli, August und September 2000 hat CP hingegen neben der wissentlichen Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen zumindest bedingt vorsätzlich…
…Umsatzsteuer eine zumindest bedingt vorsätzliche Nichteinreichung der diesbezüglichen Voranmeldungen nicht nachgewiesen werden kann oder zwar eine bedingt vorsätzliche Nichteinreichung der Steuererklärung bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erwiesen wird, die Nichtentrichtung der Zahllast wiederum nur bis zur Stufe des Eventualvorsatzes geklärt werden kann. Die Finanzvergehen nach …
…Zusammenhang, dass der Erstsenat im gegenständlichen Fall die zumindest wissentliche Nichtentrichtung der Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 202,-- jeweils bis zum Ablauf des Fälligkeitstages (bzw. des fünften Tages nach Fälligkeit) bei gleichzeitig zumindest bedingt vorsätzlicher Nichtführung diesbezüglich ordnungsgemäßer Lohnkonten als Abgabenhinterziehungen nach …
…strafrelevanten Handlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (wenn Vorauszahlungen zwar nicht wissentlich, aber zumindest bedingt vorsätzlich nicht zum Ablauf des Fälligkeitstages und auch nicht bis zum Ablauf des fünften Tages danach entrichtet worden wären) oder als Finanzordnungswidrigkeiten nach §…
…bis zum Ablauf der Fälligkeitstage [und auch nicht bis zum Ablauf jeweils des fünften Tages danach] nicht entrichtet hat bzw. entsprechende nicht bescheidmäßig festzusetzende Abgabengutschriften zu Unrecht bzw. zu hoch geltend gemacht), dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach…
…zum Ablauf desselben. Lässt sich zwar eine derartige vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages (oder jedenfalls bis zum Ablauf des jeweils fünften Tages danach) beweisen, nicht jedoch ein Vorsatz hinsichtlich der Nichteinreichung der Umsatzsteuervoranmeldung, käme hilfsweise der Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit nach…
…auch bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages als Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, beispielsweise Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet…
…einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im…
…Fehler bestehen, den es zu finden gegolten hätte - allein, es ist nichts derartiges geschehen und er hat keine Abfuhr von Lohnsteuer bis zum Ablauf der Fälligkeitstage bzw. bis jeweils zum Ablauf des fünften Tages danach veranlasst. Hätte er Rücksprache bei der Abgabenbehörde gehalten, hätte man…
…die Selbstbemessungsabgaben vorerst nicht zu begleichen. Sie haben zumindest bedingt vorsätzlich im Wissen um ihre abgabenrechtliche Verpflichtung dieser bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage bzw. bis zum Ablauf des fünften Tages danach nicht entsprochen. Die Beschuldigten haben daher Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a…