…der verhängten Geldstrafe richtet. Der Bw. wendet durch seinen Verteidiger ein, der Spruchsenat habe die Strafzumessungsgründe weder vollständig erfasst noch auch ihrem Gewicht entsprechend richtig gewürdigt. Zutreffend führe der Spruchsenat aus, dass die ursprüngliche Verantwortung des Bw., er sei seit Anfang 2005 aus gesundheitlichen Gründen…
…einem Schuldspruch vorzugehen gewesen sei. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Bw., das Geständnis und eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen an. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und…
…den Tag der Betriebseröffnung mit 11. April 2005 an. Der voraussichtliche Jahresumsatz im Eröffnungsjahr betrage 100.000,00 €. Am 2. November 2005 wurden beim Finanzamt vom Geschäftsführer RK unterfertigte Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate März bis September 2005 eingereicht, sämtliche mit Vorsteuerüberhängen in unterschiedlicher Höhe…
…400,00 €, im Nichteinbringungsfall ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend dagegen kein Umstand berücksichtigt. Mit Eingabe vom 4. April 2011 erhob der Bf Einspruch gegen diese Strafverfügung und machte aktenwidrige und unvollständige Feststellungen, Sachverhaltsverfälschung und…
…genommen, dass es zumindest zu erheblichen Verspätungen bei der Entrichtung gekommen sei. Der festgestellte Sachverhalt gründe sich auf dem umfassenden Geständnis des Bw. im Zusammenhang mit dem Akteninhalt. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und den Umstand…
…von Reinigungsarbeiten befasst gewesen. In seinen Rechnungen habe er die geleisteten Stunden fakturiert und die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. In dem 2008 eingereichten Fragebogen anlässlich der steuerlichen Erfassung habe er die voraussichtliche Umsatzhöhe für das Jahr 2008 mit € 10.000,00 angegeben, aber nicht auf…
…ist ersichtlich, dass für den Bf. auf Grund seiner anlässlich der Neuaufnahme gemachten Angaben, der voraussichtliche Jahresumsatz werde im Eröffnungsjahr etwa 15.000,00 € und in den Folgejahren rund 20.000,00 € betragen, eine Umsatzsteuerkennung "U 3" vergeben wurde, was bedeutete, dass er…
…oder Erschwerung der Einbringung vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint. Zu den Gründen, die zur Erlassung des Haftungsbescheides geführt haben, darf aus der diesbezüglichen…
…oder Erschwerung der Einbringung vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint. Zu den Gründen, die zur Erlassung des Haftungsbescheides geführt haben, darf aus der diesbezüglichen…
…1.474.506,86 | 1995 | Umsatzsteuer | 1.875.361,87 | 1996 | Umsatzsteuer | 2.070.909,64 abzüglich der voraussichtlichen Konkursquote von 2,4% ergibt sich ein Haftungsbetrag in der Höhe von € 6.713.969,98. Entscheidungsgründe Am 2…
…Akteninhalt. Greifbare Anhaltspunkte für einen nahe liegenden anderen Ablauf des Geschehens oder für nahe liegende andere Zahllasten hätte der Bw. zu dem auch nicht geliefert. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die geständige Verantwortung, die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die teilweise Schadensgutmachung, als…
…geäußert. Da er als für die abgabenrechtlichen Belange Verantwortlicher von seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entrichtung gewusst habe, könne er dieser Verpflichtung nur vorsätzlich nicht nachgekommen sein. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit, die Sorgepflicht für ein behindertes Kind sowie die volle Schadensgutmachung…
…1998 sehr wohl die Folgen seiner Versäumnisse abschätzen haben können, weshalb auch die subjektive Tatseite als erwiesen erachtet worden sei. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd der teilweise Versuch und die (mittlerweile) Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, als erschwerend die Fortsetzung der Tat über einen längeren…
…die Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle für die Jahre 1998 bis 2000 zu erbringen. Das vom Bw. abgelegte Geständnis (das ein wesentlicher Milderungsgrund bei der Strafbemessung ist) macht eine umfangreiche Ergänzung des Beweisverfahrens entbehrlich. Zusammengefasst besteht somit kein Zweifel an einer gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung der genannten Jahre…
…eine Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Tagen ausgesprochen. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs.1 lit.a FinStrG pauschal mit € 363,00 bestimmt. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend die Mahrzahl an Fakten gewichtet. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich…
…Anlassfall 1.869,22 €. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG bildet die Grundlage der Strafbemessung die durch spezifische Schuldform und durch die Gesamtauswirkungen der Tat(en) bestimmte Schuld des Täters. Des Weiteren sind nach § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG bei der Festsetzung der Geld…
Denkbar ist im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten auch noch, dass er - obwohl ein erfahrener Geschäftsmann und mit dem umsatzsteuerlichen Basiswissen vertraut - in Anbetracht des speziellen Handlungsablaufes bei der Geltendmachung der Forderung der F GmbH trotz der auch einem völligen Laien ins Auge fallenden Aspekte…
…und bestünden beim Beschuldigten auch durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von rund € 30.000,00. Es ist bei der Strafbemessung immer auch die erforderliche Generalprävention im Auge zu behalten. So sollen andere potenzielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten…
…Abgabenschuld reduziert, die hier unbeachtlich ist; von der strafrechtlichen Haftung hätte sich der Berufungswerber durch Erfüllung seiner Offenlegungspflicht befreien können (vgl. etwa VwGH 22.10.1997, 97/13/0113). Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen: Die Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird gemäß §…
…€ 9.354,05, was einen Rahmen von etwa € 42.000,-- ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 21.000,-- zu verhängen gewesen. Im gegenständlichen Fall sind als mildernd bei Strafbemessung zu berücksichtigen die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, der Umstand, dass er seine…