Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1805-W/09
Vollstreckungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1805-W/09vom 29.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K.K., (Bw.) vertreten durch
Tiefengraber und Hübl Wirtschafts- und Steuerberatungs OEG,
2340 Mödling, Bahnhofsplatz 1A/1/3, vom 5. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 3. Juni 2005
betreffend Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7 BAO) entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Wien 9/18/19 und Klosterneuburg hat am 3.
Juni 2005 gegen den Bw. einen Vollstreckungsbescheid erlassen und festgestellt,
dass die Einbringlichkeit von Abgaben in der Gesamthöhe von €
268.385,94 gefährdet sei.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die
Aktivposten in der Höhe von € 41.000,00 im Verhältnis zur
Haftungsschuld gering seien und daher für die Einbringlichkeit ein rascher
Zugriff geboten sei. Gespräche über Teilzahlungen hätten bisher
zu keinem Ergebnis geführt,
Die nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vom 19.
Mai 2005 gemäß
§ 212 a Abs. 7 BAO bestehende Zahlungsfrist werde
demnach unwirksam.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 5. Juli 2005, in der
ausgeführt wird, dass das Verhalten des Bw. nicht auf eine Gefährdung
der Einbringlichkeit gerichtet gewesen sei. Er sei der Aufforderung seine
wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen, unverzüglich
nachgekommen. Das Rechtsmittelverfahren zum Aussetzungsantrag sei noch
unerledigt, daher sei es unerheblich, ob Umstände hervorkommen, die die
Abgabeneinbringung gefährden oder zu erschweren drohen.
Auf die Höhe eines Vermögens des Bw. komme es in
diesem Fall nicht an.
Die Berufung wurde am 21. Dezember 2006 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
In der Berufungsentscheidung vom 4. Jänner 2007 zu
RV/2925-W/06 wurde zur Abweisung der Berufung wie folgt ausgeführt:
"Gemäß
§ 230 Abs. 1 BAO dürfen, wenn eine vollstreckbar gewordene
Abgabenschuldigkeit gemäß
§ 227 eingemahnt werden muss,
Einbringungsmaßnahmen erst nach ungenütztem Ablauf der Mahnfrist, bei
Einziehung durch Postauftrag erst zwei Wochen nach Absendung des Postauftrages
oder bei früherem Rücklangen des nicht eingelösten Postauftrages
eingeleitet werden. Ferner dürfen, wenn die Abgabenbehörde eine
Abgabenschuldigkeit einmahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre,
innerhalb der Mahnfrist Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden.
Abs.2
Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten
Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder
fortgesetzt werden.
Abs.3 Wurde ein
Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der
für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder
während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im
Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen
Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet
werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist
gemäß
§ 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.
Abs.4 Wurde ein
Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt
eingebracht, so kann die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung
hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen; das gleiche gilt
für einen Antrag gemäß
§ 214 Abs. 5.
Abs.5 Wurden
Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen
während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt
werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung
eines Zahlungstermins oder infolge Nichterfüllung einer in den
Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind
Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust
betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein Terminverlust auf andere
Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von
Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermins zurückzuführen,
so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen
nach Verständigung des Abgabepflichtigen
vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden.
Abs.6 Wurde ein
Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen
Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des §
212 a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner
Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Abs.7 Kommen
während der Zeit, in der gemäß Abs. 1 bis 6
Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden
dürfen Umstände hervor die die Einbringung einer Abgabe gefährden
oder zu erschweren drohen, so dürfen Einbringungsmaßnahmen
durchgeführt werden, wenn spätestens bei Vornahme der
Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der
Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat
(Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte
Zahlungserleichterungen außer Kraft.
Am 2. Dezember 2002 wurde gegen den Bw. ein
Haftungsbescheid erlassen mit dem er zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten
der B.GesmbH im Gesamtausmaß von € 7.389.353,69 herangezogen wurde.
In der Folge wurde ein Vermögensstatus per 28.
März 2005 vorgelegt, wonach der Bw. über einen Bausparvertrag,
Lebensversicherungen und einen PKW verfügte. Der Gesamtwert wurde mit
€ 41.383,98 angegeben. Das monatliche Einkommen des Bw. wurde mit €
1.167,00 netto beziffert.
Gegen den Haftungsbescheid wurde eine Berufung eingebracht
und die Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212 a BAO beantragt.
Der Aussetzungsantrag wurde mit Bescheid vom 14. April 2005 teilweise
abgewiesen. Dagegen richtete sich die Berufung vom 6. Mai 2005, die mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. Mai 2005 abgewiesen wurde. Die Berufung wurde
nach einem fristgerechten Vorlageantrag dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
Die Berufung gegen den Haftungsbescheid wurde mit
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 7. November 2006
teilweise stattgebend erledigt.
Am 3. Juni 2005 erging ein Vollstreckungsbescheid über
einen Betrag in der Höhe von € 268.385,94. Dieser Betrag wurde
nach den Ausführungen im Aussetzungsbescheid in der Berufung gegen die
Abgabenbescheide für Umsatzsteuer 1990 bis 1996 nicht bestritten.
Vollstreckungsbescheide dienen der Beseitigung der
gemäß
§ 230 Abs. 1 bis 6 zustehenden Hemmung der Einbringung, um
unverzüglich Vollstreckungsmaßnahmen zu ermöglichen.
Zur Beseitigung der gemäß
§ 230 Abs. 6
bestehenden Hemmung (eines noch unerledigten Aussetzungsantrages) darf ein
Vollstreckungsbescheid nur erlassen werden, wenn das Verhalten des
Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet ist.
Ob eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung
vorliegt, wird regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung
der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser
Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt
werden können. Für die Annahme einer Gefährdung reicht es aus,
wenn das Aufkommen in Gefahr gerät. Ob die wirtschaftlichen, finanziellen
und steuerlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen die Annahme einer
Abgabengefährdung rechtfertigen, ist unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles in deren zusammenfassender Würdigung zu
beurteilen (VwGH 20.4.1989, 88/16/0243, 0244).
Bei begründetem Verdacht einer Abgabenhinterziehung
wird in der Regel eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der
Einbringung anzunehmen sein, es sei denn, dass die Abgabe im Verhältnis zur
Vermögenslage oder zur erklärten Abgabenleistung geringfügig
erscheint.
So liegt eine Gefährdung oder Erschwerung der
Einbringung vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen
Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem
Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert
erscheint.
Zu den Gründen, die zur Erlassung des
Haftungsbescheides geführt haben, darf aus der diesbezüglichen
Berufungsentscheidung zitiert werden:
"Der Bw. wurde mit Urteil vom 13. Dezember 2001 zu 12 e Vr
2077/01, bestätigt durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom
28. Mai 2002 zu 11 Os 27/02 der Abgabenhinterziehung schuldig gesprochen und zu
einer Geldstrafe in der Höhe von € 2,5 Mio im Nichteinbringungsfall zu
5 Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Demnach hat er, vorsätzlich als faktischer
Geschäftsführer der B.GesmbH im bewussten und gewollten Zusammenwirken
als Mittäter unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Umsatzsteuern der Jahre 1990 bis 1996 in
Höhe von 1990 S 3.001,583,00, 1991 S 9.767.666,00, 1992 S 8.019.955,00,
1993 S 18.194.115,00, 1994 S 23.767.667,00. 1995 S 32.688.751,00. 1996 S
36.344.865,00 verkürzt und dadurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1, 3 lit. a FinStrG begangen.
Auf Seite 10 des Urteils des Landesgerichtes für
Strafsachen zu 12 e Vr 2077/01 wird ausgeführt, dass in den Jahren 1990 bis
2000 gefälschte Eingangsrechnungen im Ausmaß von rund S 1, 5
Milliarden zum unberechtigten Vorsteuerabzug eingesetzt worden sind und diese
Vorgangsweise in einem einheitlichen deliktischen Willensentschluss der drei
Verurteilten gewählt wurde, wobei die Formulare vom Erst- (A.U.) und
Drittangeklagten (Bw.) beschafft und vorkonzipiert und von der Zweitangeklagten
(G.U.) mit einer Siemens- Computerschreibmaschine geschrieben wurden.
Den fiktiven Einkäufen wurden zur Verschleierung
fiktive Exportumsätze gegenübergestellt und durch die wiederkehrende
Einreichung unrichtiger Erklärungen fortlaufend Einnahmen verschafft, die
zur Abdeckung der Unternehmensverbindlichkeiten und des Lohnaufwandes eingesetzt
wurden.
Auf Seite 27 des Urteils wird erneut festgehalten, dass ein
übereinstimmender deliktischer Wille der Angeklagten vorlag
unrechtmäßig Vorsteuern zu lukrieren, wobei auf Seite 28 darüber
hinausgehend noch ausgeführt wird, dass sich der Bw. geständig
verantwortet habe, gemeinsam mit A.U. faktischer
Unternehmensgeschäftsführer gewesen zu sein und mit diesem gemeinsam
für Zwecke der B.GesmbH Abgabenmalversationen einverständlich
vorgenommen und Gelder erbeutet zu haben.
Bei Strafbemessung wurden der lange Tatzeitraum und die
außerordentliche kriminelle Energie, Steuergelder in einem der
Volkswirtschaft schadenden Ausmaß lukriert zu haben, als erschwerend, als
mildernd die Unbescholtenheit des Bw. sowie sein Geständnis gewertet.
Eine Einbringlichmachung der Abgabenschulden bei den
anderen Gesamtschuldnern ist gleichfalls als fast aussichtslos zu bewerten.
Gegen die beiden Mitangeklagten wurden ebenfalls Haftungsbescheide in der
Höhe von zweistelligen Millionenbeträgen in Euro erlassen und
über das Vermögen der B.GesmbH wurde am 23. März 2001 ein
Konkursverfahren eröffnet. Laut Bekanntgabe der Masseverwalterin vom
23. November 2005 auf einen Vorhalt vom 3. November 2005 gelangt im Falle
der völligen Bestreitung der Forderung des Finanzamtes eine Quote von 2,4 %
und im Falle der vollständigen Anerkennung der Forderung des Finanzamtes
eine Quote von 1,017 % zur Auszahlung an die Konkursgläubiger. Nach
neuerlicher Rücksprache mit der Masseverwalterin vom 7. November 2006
erscheint ein Abschluss des Konkursverfahrens erst mit Ende des Jahres 2006
realistisch, die Quote wird nach derzeitiger Schätzung eher knapp unter 2 %
zu erwarten sein. Da bisher keine exakten Angaben gemacht werden können,
wird im Rahmen der Ermessungsübung zu Gunsten des Bw., wie auch bei dem
Parallelverfahren gegen G.U., von einer Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen im Ausmaß von 97,6%
ausgegangen.
Daher war von dem neu berechneten Gesamthaftungsbetrag die
voraussichtliche Quote von 2,4 in Abzug zu bringen (- € 165.097,62), sodass
sich ein verbleibender Haftungsbetrag in der Höhe von € 6.713.969,98
ergibt."
Die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides liegt im
Ermessen der Abgabenbehörde. Ebenso wie bei der Erlassung eines
Sicherstellungsauftrages erfordert das der Abgabenbehörde eingeräumte
Ermessen gemäß
§ 20 BAO die Beachtung der Grundsätze der
Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Bei der Ermessensübung sind
demnach berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem
öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen.
Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder Erschwerung
der Einbringlichkeit der Abgaben ergibt sich aber, dass nur durch den eine
Sofortmaßnahme darstellenden Vollstreckungsbescheid dem öffentlichen
Interesse an der Einbringung der Abgaben Rechnung getragen werden kann. Die
berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen werden daher grundsätzlich in
den Hintergrund treten. Nur in Ausnahmefällen - etwa bei
Geringfügigkeit der Abgabenforderung oder des durch die
Vollstreckungshandlung zu erzielenden Einbringungserfolges - könnte daher
von der Erlassung eines Vollstreckungsbescheides abgesehen werden (vgl. zum
Sicherstellungsauftrag VwGH 3.7.2003, 2000/15/0042). Davon konnte im
gegenständlichen Fall jedoch nicht ausgegangen werden.
Ein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit
gerichtetes Verhalten des Abgabenschuldners im Sinne des § 212a Abs. 2 lit.
c BAO ist für eine positive, zur Erlassung eines Vollstreckungsbescheides
führende Ermessensübung nicht erforderlich. Dies würde in
Wahrheit zu einer unzulässigen Erweiterung der
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 230 Abs. 7 BAO
führen. Abgesehen davon zielt eine Abgabenhinterziehung ohnehin
naturgemäß darauf ab, die steuerpflichtigen Erlöse und
Umsätze gegenüber dem Abgabengläubiger zu verbergen, und die
daraus resultierenden Abgabenschuldigkeiten nicht zu entrichten. Das Verhalten
eines Abgabenhinterziehers ist somit stets auch auf eine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet. Dass in solchen Fällen die
Gefährdungshandlung vor bzw. während des Entstehens der
Abgabenforderung gesetzt wird, schadet nicht (vgl. VwGH 28.11.2002,
2002/13/0045):
Da somit eine bedeutende Differenz zwischen den
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten und dem einbekannten Vermögen und
Einkommen des Bw. besteht, die Abgabennachforderungen auf Abgabenhinterziehungen
zurückzuführen sind und eine Einbringlichmachung bei anderen
Abgabenschuldnern so gut wie aussichtslos ist, war ein rascher Zugriff geboten
und ein Vollstreckungsbescheid zu erlassen.
Die Berufungsentscheidung wurde durch den
Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. April 2008 zu VwGH 2007/13/0020
aufgehoben und ausgeführt, dass soweit einem vor Ablauf der für die
Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während
der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des §
212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrages auf Aussetzung nicht stattgegeben
werde, dem Abgabepflichtigen nach § 212 a Abs. 7 zweiter Satz BAO für
die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag
erledigenden Bescheides zustehe.
Während einer gesetzlich zustehenden oder durch
Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürften gemäß
§ 230 Abs.
2 BAO Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt
werden.
Bei der Nachfrist des § 212 a Abs. 7 zweiter Satz BAO,
die nach (bescheidmäßigen) Erledigungen eines Antrages auf Aussetzung
der Einhebung ausgelöst werde, handle es sich um eine gesetzlich zustehende
Zahlungsfrist nach § 230 Abs. 2 BAO, nicht jedoch um eine Frist nach §
230 Abs. 6 BAO (die einen unerledigten Antrag auf Aussetzung der Einhebung
voraussetze). Im Vollstreckungsbescheidverfahren sei ebenso wie im
Sicherstellungsverfahren bei der Berufungsentscheidung nur zu prüfen, ob im
Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Voraussetzungen
dafür vorlagen.
Mit dem Vollstreckungsbescheid vom 3. Juni 2005 sei die
nach der den Aussetzungsantrag erledigenden Berufungsvorentscheidung vom 19. Mai
2005 gemäß
§ 212 a Abs. 7 BAO bestehende Zahlungsfrist als
unwirksam erklärt worden. Der Vollstreckungsbescheid habe sich somit auf
die Beseitigung einer die Einbringung hemmenden Monatsfrist nach § 230 Abs.
2 BAO bezogen. Damit sei die Sache des Berufungsverfahrens festgelegt gewesen
und die Berufungsbehörde hätte das Vorliegen der Voraussetzungen eines
Vollstreckungsbescheides nur in Bezug auf die von diesem intendierte Beseitigung
der hemmenden Wirkung der Frist nach § 212 a Abs. 7 BAO prüfen
dürfen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 230 Abs.2 BAO dürfen während einer gesetzlich zustehenden oder
durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist Einbringungsmaßnahmen nicht
eingeleitet oder fortgesetzt werden.
Abs.7 Kommen
während der Zeit, in der gemäß Abs. 1 bis 6
Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden
dürfen Umstände hervor die die Einbringung einer Abgabe gefährden
oder zu erschweren drohen, so dürfen Einbringungsmaßnahmen
durchgeführt werden, wenn spätestens bei Vornahme der
Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der
Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat
(Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte
Zahlungserleichterungen außer Kraft.
Gemäß
§ 212a Abs. 7 BAO steht für
die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, dem
Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des
Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die
Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß
§ 294 zu. Soweit einem
vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden
Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten
Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab
Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
Während der Hemmung der Einbringung sind keine neuen
Umstände hervorgekommen, die die Einbringung der Abgabe gefährdet
haben, daher war der Entscheidung des VwGH folgend der Vollstreckungsbescheid
aufzuheben.
Wien, am 29.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 230 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1805-W/09
- Stammnummer
- 41153
- Gültig
- 29.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF