Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0020-W/04
Berufung gegen Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit, "permanente Attacken" des FA gegen den Bw.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0020-W/04vom 08.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein Abgabepflichtiger eine Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994 (Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer) abgibt, kann er im Nachhinein nicht ernsthaft behaupten, keine Kenntnis von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen gehabt (da er doch selbst diese Pflicht aufgrund der erwähnten Erklärung freiwillig auf sich genommen hat) und keine Abgabenhinterziehung begangen zu haben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn K. S., geb. 26. Juni 1961, 3830 Waidhofen
an der Thaya, wegen der Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung und
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 und 51
Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 20. Februar 2004 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes
Waidhofen an der Thaya vom 27. Jänner 2004,
SN 032/2003/00013-001,
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Finanzamtes
Waldviertel als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 27. Jänner
2004 wurde der Berufungswerber (Bw.) zur Strafnummer 032/2003/00013-001
für schuldig erkannt, vorsätzlich als Verantwortlicher für die
steuerlichen Obliegenheiten der "K.M. (StNr. 123/4567)" unter Verletzung
abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten (durch die
Nichtabgabe der Abgabenerklärungen für die Jahre 1999 und 2000)
Abgabenverkürzungen an Umsatzsteuer für das Jahr 1999 in Höhe von
€ 566,85 (ATS 7.800,00) und an Umsatzsteuer für das Jahr 2000 in
Höhe von € 2.267,29 (ATS 31.198,59) zu bewirken versucht zu haben und
weiters vorsätzlich durch die Nichtabgabe der Abgabenerklärungen
für das Jahr 2001 (zu StNr. 123/1234) und als Verantwortlicher für die
steuerlichen Obliegenheiten der "K.M. (StNr. 123/4567 )" durch die Nichtabgabe
der Abgabenerklärungen für das Jahr 2001 abgabenrechtliche Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten verletzt und dadurch die Finanzvergehen
der versuchten Abgabenhinterziehung bzw. der Finanzordnungswidrigkeit nach
§§ 13, 33 Abs. 1 bzw. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen zu haben. Gemäß
§§ 33 Abs. 5 und 51 Abs. 2 FinStrG
wurde über ihn eine Geldstrafe von € 600,00 verhängt und
gemäß
§ 20 FinStrG die für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
mit 3 Tagen festgesetzt. Gemäß
§ 185 FinStrG wurde die
Kosten des Strafverfahren mit € 60,00 bemessen.
Begründend wurde
ausgeführt, dass die Abgabepflichtigen (K.M. ) das Objekt Top Nr. 1 in W.,
erworben haben. Dieses Objekt wurde in der Folge als Geschäftslokal
vermietet, wobei der monatliche Mietzins mit ATS 13.000,00 zuzüglich
20 % Umsatzsteuer vereinbart wurde. Im Jahr 1999 wurde von dem Beschuldigten
lediglich eine Umsatzsteuervoranmeldung für das 3. Quartal des Jahres
eingereicht und damit ein Umsatz von ATS 26.000,00 einbekannt und Vorsteuern in
Höhe von ATS 381.666,67 geltend gemacht. Die Jahreserklärungen wurden
in der Folge trotz Androhung und Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsstrafen
nicht eingereicht.
Für das Jahr 2000 wurden
weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch entsprechende Jahreserklärungen
eingebracht, sodass gemäß
§ 184 BAO eine Schätzung der
Grundlagen für die Abgabenerhebung erfolgte. Die daraus resultierende
Umsatzsteuer für das Jahr 1999 wurde in Höhe von € 566,85
(entspricht ATS 7.800,00) und für das Jahr 2000 in Höhe von
€ 2.267,29 (entspricht ATS 31.198,59) festgesetzt.
Weiters wurde ausgeführt,
dass der Bw. jegliche Schuld von sich wies und sich nicht geständig zeigte.
Vielmehr hätte er mehrmals behauptet, im zuständigen
Veranlagungsreferat vorgesprochen zu haben, um seinen abgabenrechtlichen
Verpflichtungen nachgekommen zu sein. Dem sei entgegen zu halten, dass der Bw.
die Abgabenerklärungen für die Jahre 1999 - 2001 (trotz
Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen) nicht abgegeben habe und Kontakt
mit dem Finanzamt jeweils erst nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist
bzw. nach erfolgter Schätzung aufgenommen hätte.
Demzufolge sei der objektive
Tatbestand der versuchten Abgabenhinterziehung und der Finanzordnungswidrigkeit
unbestritten.
Zur subjektiven Tatseite wurde
ausgeführt, dass die zahlreichen (einschlägigen) Vorstrafen des Bw.
(die weitgehendst getilgt sind) eindeutig dafür sprechen, dass der Bw.
prinzipiell nicht gewillt sei, seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen
nachzukommen und dass er aufgrund seiner Strafverfahren wegen der
lückenlosen Nichtabgabe der Abgabenerklärungen für die
Zeiträume 1991 bis 1998 sehr wohl die Folgen seiner Versäumnisse
abschätzen haben können, weshalb auch die subjektive Tatseite als
erwiesen erachtet worden sei.
Bei der Strafbemessung wurden
als mildernd der teilweise Versuch und die (mittlerweile) Beendigung der
unternehmerischen Tätigkeit, als erschwerend die Fortsetzung der Tat
über einen längeren Zeitraum gewertet. Zudem sei auf die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (arbeitslos, AMS-Bezug von
täglich ca. € 22,00, Sorgepflicht für die Gattin, eine
einschlägige Vorstrafe) Bedacht genommen worden.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 20. Februar 2004,
wobei zunächst die - nach Ansicht des Bw. - permanenten
Attacken des Finanzamtes gegen den Bw. in Bezug auf eine vorangegangene
Bestrafung angesprochen wurden. Demnach führe er die Attacken darauf
zurück, dass er mit einem Freund des Chefs des Finanzamtes einmal Probleme
gehabt hätte und eine Äußerung des Beamten M.W. ihm
gegenüber, dass nach Ansicht des Finanzamtschefs für solche Leute (wie
der Bw. und seine Gattin) in WT. kein Platz sei.
Zum Erkenntnis wurde -
soweit es die verfahrensgegenständliche Bestrafung betrifft - im
Wesentlichen vorgebracht, dass der Bw. nicht verstehen könne, warum die
Beamtin, die die Finanzstrafe über ihn verhängt habe, auch den
Einspruch in der ersten Instanz bearbeitet habe. Er verweise auf seinen
Einspruch und bleibe voll inhaltlich bei seinen Aussagen. Im Einspruch wurde
ausgeführt, dass der Bw. sämtliche Informationen seine Tätigkeit
betreffend dem Finanzamt (Referat) in WT. mitgeteilt hätte. Deswegen sei es
absurd, ihn bestrafen zu wollen. Er weise außerdem darauf hin, dass er in
einem Teil der verfügten Strafe (Anmerkung: Zwangsstrafe) bestraft worden
sei und deshalb diese Strafe rechtswidrig doppelt ausgesprochen worden sei. Nach
Ablauf des Rechtsmittels weise er darauf hin, dass er die Volksanwaltschaft
hinzuziehen werde und auch ein etwaiges Amtsmissbrauchsverfahren anstrengen
werde.
Er habe keinerlei
Abgabenverkürzungen noch andere Vergehen begangen, geschweige denn
irgendwelche Sachen vorsätzlich nicht bekannt gegeben. Er hätte mit
dem Referat im Finanzamt alle Geschäftsbewegungen seinerseits genauestens
besprochen. Er hätte daher kein Verschulden zu vertreten."
Der Bw. ersucht, die
andauernden Attacken zu beenden. Er sei mindestens dreimal im Referat des
Finanzamtes WV. gewesen, um seine Einnahmen anzugeben. Daher sei es absurd, ihm
vorzuwerfen, er hätte vorsätzlich Abgabenverkürzungen oder andere
Vergehen bewirkt, da er den Beamten des Finanzamtes WV. alle Informationen
übergeben hätte.
Abschließend ersucht der
Bw. nochmals, die Strafverfügung vom 10. Oktober 2003 aufzuheben.
Ergänzend ist aus dem
Strafakt festzustellen, dass der Bw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung
vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz angab, "dass er mehrmals im
zuständigen Referat vorgesprochen hätte, ohne ungefähre
Zeitpunkte angeben zu können, um seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen
mündlich nachzukommen. Da er der Meinung gewesen sei, dass das ausreichend
wäre und er alle Erklärungen abgegeben habe, bezweifle er die
Richtigkeit des Strafverfahrens. Zudem sei laut Ansicht des Bw. die
zuständige Referentin des Finanzamtes offensichtlich ihm gegenüber aus
nicht erklärlichen Gründen voreingenommen und er halte es nicht
für nötig, weitere Angaben zu machen. Weitere Vorbringen behalte er
sich für die nächste Instanz vor."
Festgehalten wird, dass ein
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt
wurde und auch kein weiteres Vorbringen - wie angekündigt -
erstattet wurde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu
erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.
Zunächst darf zu den
"angeblichen permanenten Attacken" des Finanzamtes gegen den Bw. ausgeführt
werden, dass der Bw. seit mehr als einem Jahrzehnt seinen abgabenrechtlichen
Verpflichtungen in Form der fristgerechten Abgabe von Abgabenerklärungen
nur nach vorherigen Androhungen und Amtshandlungen des Finanzamtes nachgekommen
ist. Dabei verwendete der Bw. teilweise Entschuldigungen, die sich nachweislich
als falsch heraus stellten. So sei angeblich die bereits abgegebene
Steuererklärung 1991 vom Finanzamt zurück gesendet worden, da er eine
falsche Steuernummer hinauf geschrieben hätte. Tatsächlich gab der Bw.
in einer nachfolgenden Vernehmung zu, dass er die Erklärungen verlegt und
nicht rechtzeitig eingereicht habe. Insgesamt wurde der Bw. wegen Nichtabgabe
von Steuererklärungen acht Mal bestraft, zuletzt mit Strafverfügung
des Finanzamtes WT. vom 27. Jänner 2000. Die Bestrafungen sind zwar schon
getilgt und dürfen daher nicht als Erschwerungsgründe bei der
Strafbemessung herangezogen werden, werfen jedoch ein bezeichnendes Bild auf die
subjektive Einstellung des Bw.
Offensichtlich hat der Bw. die
Nichtbefolgung abgabenrechtlicher Verpflichtungen - hier die Verpflichtung
zur fristgerechten Abgabe von Abgabenerklärungen bis zum 31. März des
Folgejahres (gemäß
§ 134 BAO in der zu den Tatzeitpunkten
jeweils geltenden Fassung) zum Prinzip erhoben. Erst nach Zwangsstrafen und
Bestrafungen wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die Erklärungen eingereicht. Wenn der Bw. daraus ableiten
will, das Finanzamt führe gegen ihn permanente Attacken, so übersieht
er, dass es Aufgabe der Finanzverwaltung ist, auf die gleichmäßige
Besteuerung sämtlicher Abgabepflichtiger zu achten. Gleichzeitig sind die
Beamten des Finanzamtes Waldviertel gemäß
§ 80 FinStrG
verpflichtet, von Amtswegen jedem Verdacht eines Finanzvergehens nachzugehen.
Die Erfüllung dieser Pflicht kann man der vom Bw. persönlich in
unqualifizierten Äußerungen angegriffenen Frau K. sicherlich nicht
vorwerfen. Im Übrigen kann eine Beschwerde an die Volksanwaltschaft, die
der Bw. "angedroht" hat, nicht sein gesetzeskonformes Verhalten
substituieren.
Allein aus den zahlreichen
Bestrafungen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen ist der für die
angeschuldete Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit. a FinStrG
geforderte Vorsatz nachgewiesen, sodass an der Begehung dieses Finanzvergehens
sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht keine Zweifel
bestehen.
Zu den angegebenen Vorsprachen
beim Finanzamt ist festzuhalten, dass den Verwaltungsakten entsprechende
Aktenvermerke zu entnehmen sind. So wurde der Bw. z.B. laut Aktenvermerk am 6.
Juni 2001 auf den Umstand hingewiesen, dass er für die Steuernummer
789/6789 (Musikgruppe) einen Bescheid erhalten habe, die Erklärungen
für die Steuernummer 123/4567 (Vermietung) jedoch noch ausständig
sind.
Zum wiederholten
Berufungsvorbringen, der Bw. sei mindestens dreimal im Referat des Finanzamtes
Waldviertel gewesen, um seine Einnahmen anzugeben; daher sei es absurd, ihm
vorzuwerfen, er hätte vorsätzlich Abgabenverkürzungen oder andere
Vergehen bewirkt, da er den Beamten des Finanzamtes Waldviertel alle
Informationen übergeben hätte, ist festzuhalten, dass im Jahr 1999 vom
Bw. eine Umsatzsteuervoranmeldung für das 3. Quartal des Jahres eingereicht
und damit ein Umsatz von ATS 26.000,00 angeführt und Vorsteuern in
Höhe von ATS 381.666,67 geltend gemacht wurden. Die Auszahlung des
Guthabens wurde vom steuerlichen Vertreter noch mit Schreiben vom 29. Dezember
1999 urgiert. Auf die Abgabe weiterer Umsatzsteuervoranmeldungen wurde
verzichtet bzw. wurden Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet.
Die einzigen inhaltlichen Informationen über
voraussichtliche Umsätze sind im Fragebogen zur Eröffnung der
Vermietungstätigkeit vom 2. November 1999 angeführt. Daraus kann nicht
ernsthaft abgeleitet werden, dass dem Referat im Vorhinein ohnehin alle
Informationen - wie der Bw. wiederholt darzulegen versuchte -
über die Einnahmen fristgerecht angegeben wurden.
Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen
bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß
§ 119 Abs. 2 BAO dienen der Offenlegung insbesondere die
Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige
Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche
Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung
von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die
Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu
entrichtenden Abgaben bekannt geben.
Gemäß
§ 120 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen ihrem zuständigen
Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe vom
Einkommen, Vermögen, Ertrag oder Umsatz die persönliche Abgabepflicht
begründen, ändern oder beendigen.
Im Sinne dieser Bestimmungen
der Bundesabgabenordnung wäre es die Pflicht des Bf. gewesen, bis zum 31.
März des jeweiligen Folgejahres entsprechende Steuererklärungen
einzureichen. Die versuchte Abgabenverkürzung liegt demnach in der
Nichteinreichung der Steuererklärungen zu den gesetzlich vorgesehenen
Terminen 31. März 2000 und 31. März 2001.
Für das Jahr 2000 wurde
unter Zugrundelegung weiterer Mieteinnahmen in der Höhe von jeweils ATS
13.000,00 pro Monat die Besteuerungsgrundlage in der Höhe von
ATS 156.000,00 errechnet. Vorsteuern wurden mangels Vorlage von Belegen
oder Kenntnis der Behörde von vorsteuerabzugsberechtigenden
Geschäftsfällen nicht angesetzt.
Da der Bf. laufend
Mieteinnahmen erzielt hat, war ihm, da er schließlich auch mit
Erklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994 vom 4.
November 1999 auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtete,
auch bekannt, dass Steuererklärungen einzureichen und Abgaben zu zahlen
sind. Wenn jemand eine diesbezügliche Erklärung abgibt, kann er im
Nachhinein nicht ernsthaft behaupten, keine Kenntnis von der Verpflichtung zur
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen gehabt zu haben, da er doch selbst diese
Pflicht aufgrund der erwähnten Erklärung freiwillig auf sich genommen
hat und schließlich der Bw. immer wieder "automatisch" an die Abgabe der
Steuererklärungen erinnert worden ist.
Wenn ein Abgabepflichtiger nach
Abgabe der Verzichtserklärung für Kleinunternehmer zwar die Vorsteuer
in Höhe von ATS 381.666,67 lukriert, danach aber die Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen oder die Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen
unterlässt, ist davon auszugehen, dass er es ernstlich für
möglich hält, durch seine Unterlassung eine Abgabenverkürzung zu
begehen und sich mit dem Erfolg abfindet.
Weder aus dem gesamten
Vorbringen des Bw. noch aus dem Strafakt lässt sich ein anderes Ergebnis
ableiten, sodass die versuchte Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33
Abs. 1 FinStrG sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht
erfüllt wurde.
Angesichts eines möglichen
Strafrahmens von € 5.668,28 erscheint die Geldstrafe unter den gegebenen
Milderungs- und Erschwernisgründen und unter Beachtung der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als
angemessen.
Wenn der Bw. vermeint, dass er
durch die Verhängung einer Zwangsstrafe der Abgabenbehörde in einem
Teil doppelt bestraft worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Abgaben- und
Finanzstrafbehörden gemäß
§ 111 BAO berechtigt sind, die
Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur
Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch
einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer
Zwangsstrafe zu erzwingen. Die Zwangsstrafe ist rechtlich keine Strafe im Sinne
des Finanzstrafgesetzes, weshalb auch Art. 6 EMRK auf diese nicht anwendbar ist
(VfGH 20.3.1986, B 410/85). Sie ist nur ein Mittel zur Erzwingung nicht
vertretbarer Verpflichtungen, also Leistungen, die nur der Verpflichtete
persönlich erbringen kann. Ziel einer Zwangsstrafe ist es, einerseits den
Verpflichteten durch mittelbaren (psychischen) Zwang zur Erfüllung seiner
Verpflichtung zu veranlassen, andererseits die Behörde bei der Erreichung
ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und den Abgabepflichtigen zur
Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten (hier: Abgabe der
Steuererklärungen) zu verhalten.
Dem Doppelbestrafungsverbot
widerspricht eine gesetzliche Strafdrohung nach der Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 5. Dezember 1996, G 9/96 und andere)
dann, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt ("aspect") eines
Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafbehörden zu
ahndenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung
durch die Verwaltungsbehörde unterwirft. Im Falle des Bw. bezog sich die
Zwangsstrafe auf das Ziel, den Bw. zur Einreichung seiner Steuererklärungen
zu veranlassen. Dem gegenüber betrifft der Tatbestand der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG die dem Bw. im
Finanzstrafverfahren angelastete vorsätzliche Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Dieser
Straftatbestand bildet kein Element der Zwangsstrafe und unterliegt daher auch
nicht dem Verbot der Doppelbestrafung, sodass der Einwand der Doppelbestrafung
der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen kann.
Zum Berufungsvorbringen, dass
der Bw. nicht verstehen könne, warum die Beamtin, die die Finanzstrafe
über ihn verhängt habe, auch den Einspruch in der ersten Instanz
bearbeitet habe, ist darauf hinzuweisen, dass die internen
Zuständigkeitsbefugnisse innerhalb der Finanzstrafbehörde erster
Instanz keine Befangenheit im Sinne des § 72 FinStrG aufzeigen Die
behauptete Rechtswidrigkeit - wie vom Bw. vorgebracht - kann daher nicht
nachvollen werden.
Da der Bw. weder im Laufe der
mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz noch
in der Berufung aufgezeigt hat, welche für seinen Standpunkt hilfreichen
Argumente nur in einer mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde
hätten zu Tage gefördert werden können, erschein die
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend darf, da
viele der Argumente des Bw. inhaltlich einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen
Beamte des Finanzamtes Waldviertel gleichkommen, darauf hingewiesen werden, dass
der unabhängige Finanzsenat gegenüber einer erstinstanzlichen Abgaben-
oder Finanzstrafbehörde weder weisungsbefugt ist noch die Dienstaufsicht
ausüben darf, sodass insoweit eine weitere Behandlung nicht im Rahmen eines
finanzstrafbehördlichen Berufungsverfahrens möglich ist.
Wien, am 8.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Berufung gegen Erkenntnis wegen Schuld und StrafhöheBw. gibt seit einem Jahrzehnt keine fristgerechten Abgabenerklärungen ab
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0020-W/04
- Stammnummer
- 12175
- Gültig
- 08.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF