…Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungs-gerichtshof ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind nach Art. 140 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist…
…erwogen: Hat der VfGH ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungwidrig ist, so sind gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Verwaltungsbehörden an den Spruch des VfGH gebunden. Für vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände gilt dies nur, sofern es sich um einen "Anlassfall" handelt. Der Berufungsfall…
…140 Abs. 7 B-VG das Gesetz auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände weiterhin anzuwenden sei, wenn der VfGH - wie im Erk. G 158/08 - nichts anderes ausgesprochen habe. Die Aufhebung sei mit dem Tag der Kundmachung am 7. April 2009 in BGBl I 34…
…des Wortsinnes hinausgegangen werden. Wenn der VfGH nicht im Sinne des Artikel 140 Abs. 7 B-VG anderes ausspreche (was er im vorliegenden Fall nicht getan habe), so dürfe das aufgehobene Gesetz für vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände nicht unangewendet bleiben. Dass zudem ein Anwendungsbereich…
…140 Abs. 7 B VG ist jedoch das aufgehobene Gesetz - mit Ausnahme der Anlassfälle - auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände weiter anzuwenden, es sei denn, der VfGH spricht - hier nicht der Fall - anderes aus. Da der Abgabenanspruch für die veranlagte Einkommensteuer 2006 gemäß § 4 Abs…
…oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof…
…dass diese Aufhebung mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft tritt. Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden, so sind gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände …
…dass diese Aufhebung mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft tritt. Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden, so sind gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände …
…mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft getreten sind und die Neuregelung der Abs. 1 und 2 des § 16 BewG idF BGBl. I Nr. 71/2003 erst auf nach diesem Zeitpunkt verwirklichte Tatbestände anzuwenden ist, ist der Ansicht des Bw., die vom VfGH aufgehobenen…
…aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gem. Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind nach Artikel 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wobei auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des…
…betrifft ausschließlich vor der Aufhebung der Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof bzw. vor Ablauf der durch den Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis gesetzten Frist verwirklichte Tatbestände im Sinn des Art. 139 Abs. 6 B-VG. In diesem Rahmen erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage der Ausführungen des…
…verwirklichte Tatbestände noch anzuwenden sind und diesbezüglich eine nochmalige Gesetzesprüfung durch den Verfassunggerichtshof ausgeschlossen ist (vgl Mayer, Bundes-Verfassungsrecht3, 440f). Am 31. Dezember 2003 endete somit (nur) der zeitliche Rechtsbedingungsbereich von § 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988 in der Fassung vor der…
…veranlasst, die Anwendung des aufgehobenen Gesetzes auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände auszuschließen. Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 11.918 wurde die Anlassfallwirkung auch auf beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdesachen ausgedehnt, "um solcherart eine klare und den Interessen der Beschwerdeführer entsprechende Rechtslage zu bewirken"…
…bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. Gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ist jedoch das aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem…
…Hat der VfGH in einem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichte Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. Gemäß Abs. 7 ist das aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände…
…veranlasst, die Anwendung des aufgehobenen Gesetzes auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände auszuschließen. Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 11.918 wurde die Anlassfallwirkung auch auf beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdesachen ausgedehnt, "um solcherart eine klare und den Interessen der Beschwerdeführer entsprechende Rechtslage zu bewirken"…
…Hat der VfGH in einem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichte Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. Gemäß Abs. 7 ist das aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände…
…Hat der VfGH in einem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichte Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. Gemäß Abs. 7 ist das aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände…
…bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. Gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ist jedoch das aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem…
…der Wirksamkeit des wieder in Kraft tretenden Gesetzes habe daher nur klarstellende Bedeutung. Strittig sei, ob das neuerliche in Kraft treten des EnFG 1979 die Wirkung eines Ausspruches über die Nichtanwendung des Abschnittes IV des 3. AbgÄG 1987 auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände…