Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0626-W/03
Studienwechsel nach dem dritten Semester
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0626-W/03vom 12.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Möglichkeit, bei einem Wechsel des Studiums nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gemäß § 17 Abs. 4 StudFG idF BGBl I Nr 23/1999, ab 1. September 1999 wieder einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu erlangen, ist davon abhängig, dass das nach dem Wechsel aufgenommene Studium in Studienabschnitte gegliedert ist.
Nach Art. 140 B-VG sind trotz der mit Erkenntnis vom 26. Februar 2004, G204/03, festgestellten Verfassungswidrigkeit auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände § 17 Abs. 1 Z.2 StudFG 1992 (bis zum Ablauf des 31.August 2001) sowie § 17 Abs. 4 StudFG 1992, idF BGBl I 23/1999 weiterhin anzuwenden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. vom 6. August 2002 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. März 1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat für seinen Sohn S., die
Familienbeihilfe für die Dauer des ersten Studienabschnittes der
Studienrichtung Rechtswissenschaften (Beginn im Wintersemester WS 1995/96)
bis inkl. Februar 1997 bezogen. Nachdem der Sohn den ersten
Studienabschnitt nicht in der für die Familienbeihilfe maßgeblichen
Studienzeit (vorgesehenen Studienzeit von zwei Semestern und ein
Toleranzsemester) abschlossen hatte, wurde die Familienbeihilfenauszahlung
eingestellt.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2002 beantrage der Bw.
rückwirkend die Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches ab
März 1997 bis zum Abschluss des Studiums seines Sohnes an der
Fachhochschule. Laut den vorgelegten Unterlagen hat der Sohn des Bw. das
begonnene Studium der Rechtswissenschaften nicht weiter als Hauptstudium
betrieben, sondern im Wintersemester 1997/89 den Fachhochschul-Studiengang Y. an
der Z. begonnen. Diesen Studiengang hat er durch Ablegung der Diplomprüfung
am 20. Juni 2001 ordnungsgemäß abgeschlossen.
Über Ersuchen des Finanzamtes betreffend die
Gliederung des vom Sohn des Bw. besuchten Studienganges in Studienabschnitte
teilte die Geschäftsstelle des Fachhochschulrates (FHR) mit Schreiben
vom 26. Juli 2002 Folgendes mit:
"Im Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) sind keine
Studienabschnitte vorgesehen. Gemäß
§ 3 Abs.2
Z. 1 FHStG idgF ist ein Fachhochschulstudium so zu gestalten, dass es
in der vorgeschriebenen Zeit abgeschlossen werden kann.
Aus dieser Vorgabe resultiert auch aus der Sicht des FHR
keine Notwendigkeit, FH-Studiengänge in Studienabschnitte zu gliedern.
(vgl. FHR-INFO 17/2000, S 11, www.fhr.ac.at).
Aus studienorganisatorischen Gründen werden
FH-Studiengänge fallweise in ein Grund- und Haupftstudium gegliedert.
Mehrere Semester übergreifende, abschnittsbezogene Diplomprüfungen
sind jedoch nicht vorgesehen.
Die Prüfungsorganisation an FH-Studiengängen
zeichnet sich durch ein studienbegleitendes Prüfungssystem aus.
Prüfungen und Wiederholungen von Prüfungen sind so zu organisieren,
dass die Fortsetzung des Studiums ohne Semesterverlust möglich ist."
Mit Bescheid vom 6. August 2002 wies das
Finanzamt den Antrag des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe unter
Hinweis auf § 17 Studienförderungsgesetz (in der ab
März 1997 geltenden Fassung) mit der Begründung ab, dass der
Studienwechsel auf die Fachhochschule nach dem dritten inskribierten Semester
erfolgt sei.
In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung
ersuchte der Bw. um nochmalige Überprüfung der Sachlage. Laut
Studienförderungsgesetz § 17 liege ein günstiger
Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils
dritten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt habe. Dies liege
im gegenständlichen Fall nicht vor, da der Wechsel im zweiten
Ausbildungsjahr erfolgt sei und das neue Studium in der vorgeschriebenen Zeit
abgeschlossen worden sei.
In der Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt
§ 17 Abs. 4 Studienförderungsgesetz (in der ab
September 1999 geltenden Fassung) näher aus, wonach es möglich
sei, die Familienbeihilfe nach einem Studienwechsel nach dem dritten Semester zu
erhalten, wenn der erste Abschnitt der neuen Studienrichtung in dem für die
Gewährung der Familienbeihilfe maßgeblichen Zeitraum absolviert
wurde. Da laut Auskunft des Fachhochschulrates im Fachhochschul-Studiengesetz
keine Studienabschnitte vorgesehen seien, bestehe kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz ergänzte der Bw., dass das
Fachhochschulstudium keine Studienabschnitte vorsehe und sohin einen einzigen
Studienabschnitt darstelle, welchen sein Sohn in der gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestzeit absolviert habe. Der gesetzliche Anspruch auf Familienbeihilfe stehe
daher zu.
Einer nachgereichten Bestätigung der
Studiengangsleitung vom 2. Februar 2004 zufolge wird bei dem von Sohn
des Bw. absolvierten Studiengang das Wissen in mehreren Abschnitten aufgebaut.
In der ersten Studienphase erwerben die Studenten u.a. Grundkenntnisse und
rechtliche Grundlagen, die Schwerpunkte der zweiten Studienphase liegen in den
Kernfächern des Studiums und die Studenten können sich für eine
zusätzliche Spezialisierung entscheiden. Die letzte Phase ist der Anwendung
des erworbenen Wissens in der Praxis gewidmet. In einer Ergänzung vom
9. März 2004 wird dazu noch mitgeteilt, dass sich die erste
Studienphase über die ersten zwei Semester erstrecke.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Beil volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslands-studium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Bei einem Studienwechsel
gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992,
BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe.
In § 3 Abs. 1 des StudFG 1992 sind
sowohl ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten
(Z. 1) als auch Studierende von Fachhochschul-Studiengängen
(Z. 9) genannt. Der Sohn des Bw. hat unbestritten zumindest drei Semester
das Studium der Rechtswissenschaften betrieben und im
Wintersemester 1997/98 das Studiums an der Fachhochschule begonnen. Da der
Sohn des Bw. somit als ordentlicher Studierender in
§ 3 StudFG 1992 genannte Einrichtungen besuchte, sind im
gegenständlichen Berufungsfall bei einem Wechsel der Studienrichtung die in
§ 17 StudFG 1992 angeführten Regelungen (in der im
strittigen Zeitraum jeweils geltenden Fassung) auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe maßgebend.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG 1992)
liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende
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1.
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das Studium
öfter als zweimal gewechselt hat oder
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2.
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das Studium
nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
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3.
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nach einem
Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Nach
§ 17 Abs. 2 des zitierten Gesetzes gelten nicht als Studienwechsel im
Sinne des Abs. 1:
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1.
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Studienwechsel,
bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des
nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr
betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig
sind,
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2.
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Studienwechsel,
die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden,
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3.
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Studienwechsel
, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren
Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren
Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
|
4.
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die
Aufnahme des Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3.
§ 17
Abs.4 StudFG 1992 idF BGBl I 23/1999, in Kraft getreten mit
1. September 1999, lautet:
Ein
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht zu beachten, wenn der
Studierende den ersten Studienabschnitt jenes Studiums, das er nach dem
Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der Anspruchsdauer (§ 18)
absolviert hat.
Mit Erkenntnis vom 26. Februar 2004, G204/03, hat
der Verfassungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit des § 17
Abs. 1 Z.2 StudFG 1992 (idF BGBl 201/1996) bis zum Ablauf des
31.August 2001 sowie des § 17 Abs. 4 StudFG 1992 idF
BGBl I 23/1999 festgestellt.
§ 17 Abs. 4
StudFG 1992 idF BGBl I Nr. 76/2000 (gemäß
§ 78
Abs. 18 leg.cit mit 1. September 2001 in Kraft getreten)
lautet:
Ein
Studienwechsel im Sinne des Abs 1 Z 2 ist mehr nicht zu beachten, wenn der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betrieben Studien zurückgelegt hat.
Ein Studienwechsel liegt nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene
und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr
fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des
Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Maßgebend
für einen Studienwechsel ist immer der Studienbeginn.
Für den für die Familienbeihilfe
maßgeblichen Zeitraum des ersten Studienabschnittes der Studienrichtung
Rechtswissenschaften (vorgesehene Studienzeit von zwei Semestern und ein
Toleranzsemester) wurde dem Bw. die Familienbeihilfe (von Oktober 1996 bis
inkl. Februar 1997) gewährt. Ab März 1997 (bzw. für das
Sommersemester 1997) bestand somit - unabhängig vom nachfolgenden
Wechsel der Studienrichtung - gemäß
§ 2 Abs.1
lit. b FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe, weil der erste
Abschnitt des betriebenen Studiums nicht in der maßgeblichen Studienzeit
abgeschlossen wurde.
Nach § 17 Abs. 1 StudFG 1992 ist ein
Studienwechsel nach zwei inskribierten (bzw. zugelassenen) Semestern in der
Zulassungsfrist für ein folgendes Semester noch ohne Folgen möglich.
Zu keiner Verlängerung der Familienbeihilfe führt hingegen
grundsätzlich ein Wechsel der Studienrichtung nach dem dritten Semester.
Zwar ist ein Studienwechsel nach dem dritten Semester nach den Bestimmungen des
§ 17 Abs. 2 Z. 2 StudFG 1992 dann nicht
beihilfenschädlich, wenn der Studienwechsel ohne Verschulden des
Studierenden durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt wird.
Ein solches unabwendbares Ereignis liegt im gegenständlichen Fall laut
Aktenlage aber nicht vor und auch seitens des Bw. wurde dahingehende keine
Behauptung aufgestellt.
Mit der Aufnahme des Studiums an der Fachhochschule im
Wintersemester 1997/98 hat der Sohn des Bw. somit einen Studienwechsel im
Sinne des § 17 Abs. 1 Z.2 StudFG 1992 (Wechsel nach dem
dritten inskribierten Semester) vollzogen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
26. Februar 2004, G204/03, die Verfassungswidrigkeit des
§ 17 Abs. 1 Z.2 StudFG 1992, BGBl 305, idF BGBl 201/1996,
bis zum Ablauf des 31.August 2001 sowie des § 17 Abs. 4
StudFG 1992, BGBl 305, idF BGBl I 23/1999 festgestellt.
Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben
worden oder hat der Verfassungs-gerichtshof ausgesprochen, dass ein Gesetz
verfassungswidrig war, so sind nach Art. 140 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des
Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin
anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden
Erkenntnis anderes ausspricht.
Da die Feststellung der Verfassungswidrigkeit nach den
Ausführungen des Gerichtshofes im bereits angeführten Erkenntnis nur
für die Anlass- bzw. Quasianlassfälle Auswirkungen hat, sind für
den gegenständlichen Fall die angeführten gesetzlichen Bestimmungen
(schädlicher Studienwechsel nach dem dritten Semester sowie die ab
1. September 1999 geltende Ausnahmebestimmung über die
Wiederauflebung des Anspruches bei zeitgerechter Absolvierung des ersten
Studienabschnittes im neuen Studium) weiterhin anzuwenden.
Zur Ansicht des Bw., es habe kein
(beihilfen-)schädlicher Studienwechsel stattgefunden, weil der Wechsel im
zweiten Ausbildungsjahr erfolgt sei, ist auszuführen: Nach den geltenden
Studienvorschriften (Rechtswissenschaftliche Studienordnung StF: BGBl. Nr.
148/1979 bzw. maßgeblicher Studienplan der Universität) ist die
Studienzeit des vom Sohn des Bw. zuerst betriebenen Universitätsstudiums in
Semester und nicht in Ausbildungsjahre gegliedert, der in § 17 Abs.1
Z. 2 StudFG 1992 in Klammer gesetzte Ausdruck "(im zweiten
Ausbildungsjahr)" ist daher im gegenständlichen Fall nicht relevant.
Dem Argument des Bw., das neue Studium des Sohnes sei in
der vorgesehenen Zeit abgeschlossen worden, ist entgegenzuhalten:
Für den im Berufungsfall insgesamt strittigen Zeitraum
(März 1997 bis Juni 2001) ist die Regelung des §17
Abs. 4 StudFG 1992 idF BGBl I 23/1999 frühestens ab
1. September1999 anwendbar. Für den Zeitraum bis inklusive August 1999
bestand daher nach den vorstehenden Ausführungen über die im
vorliegenden Fall noch anzuwendene Bestimmung des § 17 Abs. 1
Z.2 StudFG 1992 auf Grund des Studienwechsels jedenfalls kein Anspruch
auf Familienbeihilfe.
Erst mit Inkrafttreten des § 17 Abs. 4
StudFG idF BGBl I Nr 23/1999, ab 1. September 1999 ist ein
Studienwechsel im Sinne des Abs.1 Z 2 nicht zu beachten, wenn der Studierende
den ersten Studienabschnitt jenes Studiums, das er nach dem Studienwechsel
betrieben hat, innerhalb der Anspruchsdauer (gemäß
§18 StudFG:
die vorgesehene Studienzeit und ein weiteres Semester) absolviert hat. Unter der
vorgesehenen Studienzeit ist dabei jene in Semestern oder Studienjahren
definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften
für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums
festgelegt ist.
Diese Bestimmung stellt ausdrücklich auf die
Gliederung eines Studiums in Studienabschnitte ab. Somit ist die
Möglichkeit, bei einem Wechsel des Studiums nach dem jeweils dritten
inskribierten Semester gemäß
§ 17 Abs. 4 StudFG idF
BGBl I Nr 23/1999, ab 1. September 1999 wieder einen Anspruch auf
Familienbeihilfe zu erlangen, davon abhängig, dass das nunmehr aufgenommene
Studium in Studienabschnitte gegliedert ist. Ist dies der Fall und wird der
erste Studienabschnitt des neuen Studiums innerhalb der Anspruchsdauer
absolviert, so ist ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Studien- oder
Familienbeihilfe wieder gegeben.
Der vom Sohn des Bw. besucht FH-Studiengang ist nach den
bereits zitierten Ausführungen des Fachhochschulrates eindeutig nicht in
Studienabschnitte gegliedert. Dass nach den vorgelegten Bestätigungen der
Studiengangsleitung diese Ausbildung intern in Studienphasen gegliedert ist,
bewirkt jedoch nicht die Anwendbarkeit des §§ 17 Abs. 4
StudFG 1992, BGBl 305, idF BGBl I 23/1999. Eine Interpretation, die unter
dem Begriff "Studienabschnitt" auch (beliebige) interne Gliederungen verstehe,
verbiete sich nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im
aufhebenden Erkenntnis vom 26. Februar 2004 (G204/03) schon deswegen,
weil sie nur die sachliche Reichweite der Regelung verschieben
würde.
Ist das neue (nach dem Studienwechsel betriebene) Studium
nicht in Abschnitte gegliedert, so steht ein Anspruch auf Familienbeihilfe
selbst dann nicht zu, wenn das Studium innerhalb der Anspruchsdauer absolviert
wird, weil nach Abschluss des Studiums keine Beihilfe mehr (auch nicht
rückwirkend) gewährt werden kann. Damit besteht im vorliegenden Fall
auch ab 1. September 1999 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Eine Beurteilung des Gegenstandsfalls unter
Berücksichtigung der mit 1. September 2001 in Kraft getretenen Neufassung
von § 17 Abs 4 StudFG idF BGBl I Nr. 76/2000 erübrigt sich, da der
Sohn des Bw. die Berufsausbildung im Juni 2001 abgeschlossen hat.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 12.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 Z 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 4 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
StudienwechselFachhochschuleStudienabschnittVerfassungswidrigkeitvor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0626-W/03
- Stammnummer
- 12234
- Gültig
- 12.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF