Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0754-L/04
Besteuerung von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0754-L/04vom 23.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Ludwig Kreil und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Christiane Kestler, Dr. Ernst Grafenhofer und Mag. Waltraud
Schirz über die Berufung des Bw., vom 29. Juli 2004 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Linz vom 19. Juli 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 nach der am 22. Juni 2005 in 4010 Linz,
Zollamtstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung des
Berufungswerbers für das Jahr 2003 bezog das Finanzamt auch eine von der
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ausbezahlte Unfallrente in
Höhe von 2.053,56 € in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage
ein. Im Einkommensteuerbescheid 2003 wurde eine Einkommensteuer von
2.831,07 € und nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer eine Gutschrift
von 60,57 € errechnet.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, die der
Berufungswerber folgendermaßen begründete: Die im Jahr 2003
zugeflossene Unfallrente führe zu einer Steuerpflicht, was weder in den
Vorjahren noch ab 2004 der Fall sei. Es widerspreche jeder Logik, dass diese
lediglich im Kalenderjahr 2003 steuerpflichtig sei. Er ersuche daher um
Entscheidung über die Berufung durch die zweite Instanz (Berufungssenat).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
zählen gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit.c EStG 1988
zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Bis zum Ende des
Jahres 2000 waren diese jedoch gemäß
§ 3 Abs. 1
Z 4 lit.c EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 2000/142 vom 29.
Dezember 2000, entfiel die Befreiungsbestimmung bzw. wurde sie mittels
Euro-Steuerumstellungsgesetz, BGBl I 59/2001 vom 26. Juni 2001 dahingehend
abgeändert, dass nur mehr Erstattungsbeträge für Kosten im
Zusammenhang mit der Unfallbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen,
einmalige Geldleistungen aus einer gesetzlichen und einer gleichartigen
Unfallversorgung (die nicht laufende Zahlungen abfinden) sowie Leistungen aus
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen steuerfrei gestellt wurden. Bezüge aus
einer gesetzlichen Unfallversorgung galten daher ab 1.1.2001 gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit.c EStG 1988 als steuerpflichtige
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Über Antrag eines Drittels der Mitglieder des
Nationalrates wurde die bezeichnete Regelung über die
Unfallrentenbesteuerung durch den VfGH in Prüfung gezogen. Ergebnis dieser
Prüfung ist das Erkenntnis vom 7.12.2002, G 85/02, in dem folgende
Feststellungen getroffen wurden:
Es bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken
gegen die Behandlung von Versehrtenrenten aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung als einkommensteuerpflichtige Bezüge. Dem Gesetzgeber
stünde es offen, die Versehrtenrente unter Bedachtnahme auf ihre
eigenständige Rechtsnatur in die Einkommensbesteuerung miteinzubeziehen.
Eine Ausnahme von der Steuerpflicht sei auch nicht in
Hinblick auf die schadenersatzrechtliche Funktion der Rente geboten. Auch
Entschädigungen für entgehende Einnahmen zählten gemäß
§ 32 Z 1 lit.a EStG 1988 zu den steuerpflichtigen
Einkünften, ebenso wie wiederkehrende Bezüge und Renten im Sinn des
§ 29 Z 1 EStG 1988. Auch wenn man davon ausgehe, dass die
Versehrtenrente einen Verdienstentgang aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer
Berufskrankheit ausgleiche, entspreche es durchaus der Systematik des
Einkommensteuerrechtes, die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung
nicht anders zu behandeln, als einkommensersetzende Schadensrenten. Auch der
Blick auf andere sozialpolitische Funktionen könne die Bedenken des
Antragstellers nicht erhärten. Die Versehrtenrente sei eine
öffentlich-rechtliche Transferleistung, die ungeachtet dieser Funktionen
mit einer nicht wiederkehrenden einkommensteuerfreien Schadenersatzleistung
nicht vergleichbar sei. Dem Geschädigten werde vielmehr ein Ausgleich
für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt, der von einem
fiktiven Schadenersatzanspruch vollkommen losgelöst sei.
Der Gesetzgeber habe aber dadurch, dass er die bezeichneten
Bestimmungen ohne jede einschleifende Übergangsbestimmung und
"überfallsartig" eingeführt habe, gegen den aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz erfließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes
verstoßen. § 3 Abs. 1 Z 4 lit.c EStG 1988 (idF des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl I 59/2001) sei (teilweise) als
verfassungswidrig aufzuheben gewesen, da bestehende Einkommen plötzlich
dadurch gekürzt worden seien, dass ein bisher steuerfrei belassener Teil
des Einkommens ohne Übergangsregelung voll in die Einkommensteuerpflicht
miteinbezogen worden sei. Der Härteausgleich im Rahmen des
Bundesbehindertengesetzes sei darauf ohne Einfluss gewesen. Eine Maßnahme,
durch die Einkommen monatlich um mindestens 10% absinken würden, könne
nicht als geringfügiger Eingriff qualifiziert werden.
Durch den für die Betroffenen ohne
Übergangszeitraum erfolgten Eingriff des Gesetzgebers sehe sich der VfGH
veranlasst, von der Befugnis des Artikel 140 B-VG Abs. 7 zweiter Satz
Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Teile des
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit.c EStG 1988 für
Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 (unter
Bedachtnahme auf mittlerweile durchgeführte Abgeltungen nach dem
Bundesbehindertengesetz) nicht mehr anzuwenden sei.
Zum anderen sei eine Frist bis zum 31. Dezember 2003 zu
setzen, um allfällige legistische Vorkehrungen zu ermöglichen. Dieser
Ausspruch stütze sich auf Artikel 140 Abs. 5 vorletzter und letzter
Satz.
Aufgrund des angeführten Judikates des VfGH bleibt die
Steuerpflicht für Unfallrenten nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates im Jahr 2003 unzweifelhaft weiter bestehen:
Gemäß Artikel 140 Abs. 5 B-VG tritt die
Aufhebung eines Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung (der Aufhebung
durch ein Erkenntnis) in Kraft, wenn nicht der VfGH für das
Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht
überschreiten. Hat der VfGH in einem aufhebenden Erkenntnis eine Frist
gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf
dieser Frist verwirklichte Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles
anzuwenden.
Gemäß Abs. 7 ist das aufgehobene Gesetz auf
die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des
Anlassfalles) weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH nicht in seinem aufhebenden
Erkenntnis anderes ausspricht. Diese Ermächtigung des Abs. 7 ist
verbal nicht begrenzt, es können daher hinsichtlich der vor der Aufhebung
verwirklichten Sachverhalte verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten -
bis hin zu differenzierten Rückwirkungen - gewählt werden.
Der VfGH hat die Geltung des verfassungswidrigen Gesetzes
mit dem Ablauf des 31. Dezembers 2003 begrenzt. Alle bis zu diesem Zeitpunkt
verwirklichten Sachverhalte unterliegen demnach der Steuerpflicht.
Gemäß Artikel 140 Abs. 7 B-VG hat der VfGH jedoch (nur) die
steuerpflichtigen Fälle der Jahre 2001 und 2002 von der Besteuerung
ausgenommen. Im Jahr 2003 sind daher alle bezahlten Unfallrenten in die
Veranlagung miteinzubeziehen.
Der Berufungswerber bringt als einziges Argument vor, es
widerspreche der Logik, dass diese Unfallrente nur im Jahr 2003 steuerpflichtig
sei, wenn dies zuvor und danach nicht der Fall sei. Betrachtet man jedoch die
Gründe für die Aufhebung, so ist dieser Einwand widerlegt: Die
Aufhebung erfolgte nicht deshalb, weil die Besteuerung der Unfallrente an sich
verfassungswidrig wäre, sondern weil der Neuregelung eine Legisvakanz oder
Einschleifregelung vorangehen hätte müssen. Mit der Herausnahme der
Zeiträume 2001 und 2002 aus der Besteuerung der Unfallrenten hat der
Gerichtshof selbst eine Art zweijähriger "Legisvakanz" erzeugt. Betreffend
das Jahr 2003 war ein weiterer begünstigter Ausspruch deshalb nicht
nötig, weil sich alle betroffenen Personen aufgrund der mittlerweile
verstrichenen Zeit auf die neue Rechtslage einstellen konnten, sodass für
diesen Zeitraum von einer "überfallsartigen" Besteuerung nicht mehr
gesprochen werden kann.
Bemerkt wird, dass für den Berufungswerber die
Möglichkeit einer allfälligen (Teil)erstattung der entrichteten
Mehrsteuer durch das Bundessozialamt besteht - an der grundsätzlichen
Steuerpflicht der Unfallrente kann sich aus den angeführten Gründen
nichts ändern.
Linz, am 23.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0754-L/04
- Stammnummer
- 16575
- Gültig
- 23.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF