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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0445-L/02

Zeitlicher Vollzugsbereich des EnFG 1979

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0445-L/02vom 29.04.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Parteien in einem "Wiederinkraftsetzungsverfahren" sind damit jenen im reinen "Aufhebungsverfahren" gleichgestellt. Die Tatsache, dass sich der VfGH zum zeitlichen Geltungsbereich des wieder in Kraft getretenen EnFG 1979 nicht geäußert hat, kann daher nicht in eine rückwirkende Geltung dieses Gesetzes umgedeutet werden, weil eine Ungleichheit hier gerade nicht entsteht und in Artikel 140 Abs. 7 B-VG eine Äußerung ("anderes ausspricht") und nicht eine Nichtäußerung verlangt wird. Der Schluss von Rill würde die eindeutige verfassungsrechtliche Regelung gerade in ihr Gegenteil verkehren. (3) Die Auffassung von Rill hat auch mit einem zusätzlichen dogmatischen Problem zu kämpfen: Der Ausspruch des VfGH erfolgte am 16. Dezember 1993. Ausgesprochen wird, dass das 3. AbgÄG 1987 mit 31. Juli 1994 außer Kraft tritt. Dieser Ausspruch konnte zunächst nur bedeuten, dass das 3. AbgÄG von 1988 bis zum Außerkrafttreten am 31. Juli 1994 gelten sollte, ansonsten wäre die Fristsetzung ohne Sinngehalt. In der weiteren Folge rechnete der VfGH mit einer Reaktion des Gesetzgebers (die allerdings nicht erfolgte). Daraus ergibt sich, dass bei richtiger Rechtsansicht von Rill der VfGH zusätzlich auch die Nichtgeltung des AbgÄG 1987 für den Zeitraum 1988 bis 1993 hätte aussprechen müssen, da beide Gesetze (das aufgehobene und das verdrängte Gesetz) nebeneinander nicht existieren können. Da der VfGH die Geltung des 3. AbgÄG 1987 für den genannten Zeitraum aufgrund der Fristsetzung zunächst schon postuliert hat, hätte er gleichzeitig und ausdrücklich dessen Nichtgeltung (wiederum für denselben Zeitraum) ab dem Zeitpunkt des Wiederinkrafttretens des EnFG 1979 aussprechen müssen, zumal die Weitergeltung bis zur Aufhebung den Normalfall darstellt. Derartiges ist der VfGH-Entscheidung aber nicht zu entnehmen. (4) Zwar könnte man in weitester Auslegung der Rechte des VfGH annehmen, dass auch die Nichtgeltung des 3. AbgÄG 1987 aus dem Gesamtkontext der strittigen VfGH-Entscheidung herauszulesen ist, zumal nur ein schmaler Bereich (nämlich die Begünstigung des Hälftesteuersatzes) für den Rechtsfolgenbereich eines erst ab 1994 wieder geltenden EnFG 1979 verbleibt. Der VfGH hat aber selbst seine damalige Entscheidung aus dem Jahr 1993 in einem neuerlichen Verfahren kommentiert (VfGH-Erkenntnis vom 19.6.1998, B 1455/97, B 2741/97; Sammlungsnummer 15196): Artikel 140 Abs. 6 B-VG ordne das Wiederwirksamwerden (eines verdrängten Gesetzes) an, falls das Erkenntnis des VfGH nichts anderes ausspreche. Die verdrängte Bestimmung werde also mit Aufhebung des Gesetzes ex constitutione wieder wirksam. Nur wenn der VfGH ausspreche, dass es nicht wieder wirksam werde, trete diese Rechtsfolge nicht ein. Der Ausspruch der Wirksamkeit des wieder in Kraft tretenden Gesetzes habe daher nur klarstellende Bedeutung. Strittig sei, ob das neuerliche in Kraft treten des EnFG 1979 die Wirkung eines Ausspruches über die Nichtanwendung des Abschnittes IV des 3. AbgÄG 1987 auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände habe. Dies sei schon nach dem Wortlaut nicht der Fall. Der VfGH spreche seiner Praxis folgend nur aus, was ohnehin rechtens sei. Das bloße (durch Artikel 140 Abs. 6 B-VG verfügte) Wirksamwerden des früheren Gesetzes sei nicht etwa seiner Wiedererlassung durch den Gesetzgeber gleichzuhalten (dies wäre als rückwirkende Veränderung der Rechtslage anzusehen). Vielmehr trete nur jene Wirkung ein, die das Gesetz nach dem Inkrafttreten der Aufhebung noch entfalten könne. Auf Tatbestände, die sich in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des die frühere Rechtslage verändernden Gesetzes und dem Inkrafttreten der Aufhebung dieses Gesetzes ereignet hätten, bleibe das aufgehobene Gesetz weiter anzuwenden. Die Gründe, die den VfGH bewogen hätten, für das Inkrafttreten der Aufhebung eine Frist zu bestimmen, könnten das Fehlen eines Ausspruches nach Artikel 140 Abs. 7 B-VG nicht ersetzen. Zwar sei die Frist für die Rücklagenauflösung schon 1992 verstrichen und die Fristsetzung zumindest insoweit wirkungslos geblieben. Dies ändere aber nichts an der dargelegten Schlussfolgerung. Hätte der Gerichtshof tatsächlich die Nichtanwendung des aufgehobenen Gesetzes auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände gewollt, so hätte er die Aussprüche über die Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung und das Wiederwirksamwerden des EnFG 1979 gleichermaßen treffen können und bloß um den Ausspruch über die Nichtanwendung auf früher verwirklichte Tatbestände ergänzen müssen. Das ist aber gerade nicht geschehen. Damit steht fest, dass der IV. Abschnitt des 3. AbgÄG 1987 auf Fälle vor dem Außerkrafttreten (31. Juli 1994) uneingeschränkt anzuwenden war. Das Finanzamt hat die Regelungen dieses Gesetzes sowohl im Bereich der Tarifberechnung, als auch im Bereich der Rücklagenbildung und Rücklagenauflösung richtig angewandt. Die Berufung war in diesem Punkt aus den genannten Gründen abzuweisen. 3. Auflösung Jubiläumsgeldrückstellung im Jahr 1996: In § 124b Z 33b EStG 1988 ist folgendes geregelt: Art. I Z 64 des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/93, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, gilt nicht für Rückstellungen im Sinne des § 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999. Wurde in endgültig rechtskräftig veranlagten Fällen eine Auflösung derartiger Rückstellungen vorgenommen, so sind diese auf Antrag des Steuerpflichtigen wiederaufzunehmen. Der Antrag kann bis 30 Juni 1999 gestellt werden. Die Bw. hat - unstrittig - in der außerbilanzmäßigen Mehr- und Wenigerrechnung des Veranlagungsjahres 1996 eine Auflösung gemäß dem vorangehenden Absatz in Höhe von 114.399,00 S vorgenommen. Diese Zurechnung wurde von der Betriebsprüfung im Bericht vom 2. Dezember 1998 in der Zurechnungsposition von 276.561,00 S übernommen und hat daher in den aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Körperschaftsteuerbescheid für 1996 vom 1. Februar 1999 Eingang gefunden. Der Unabhängige Finanzsenat deutet den Antrag auf Wiederaufnahme in einen Antrag auf Korrektur des Ergebnisses für die Veranlagung 1996 im Rahmen des noch offenen Berufungsverfahrens um. Demzufolge war die Gewinnermittlung 1996 um den Betrag von 114.399,00 S zu vermindern. Insoweit war der Berufung stattzugeben, für das Jahr 1996 ergibt sich damit eine teilweise Stattgabe der Berufung betreffend Körperschaftsteuer.   Linz, 29. April 2004  

Normen und Schlagworte

Zeitlicher VollzugsbereichWiederinkraftsetzen von GesetzenAnlassfall

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0445-L/02
Stammnummer
9778
Gültig
29.04.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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