Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0445-L/02
Zeitlicher Vollzugsbereich des EnFG 1979
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0445-L/02vom 29.04.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Parteien in einem "Wiederinkraftsetzungsverfahren" sind damit jenen
im reinen "Aufhebungsverfahren" gleichgestellt. Die Tatsache, dass
sich der VfGH zum zeitlichen Geltungsbereich des wieder in Kraft getretenen EnFG
1979 nicht geäußert hat, kann daher nicht in eine rückwirkende
Geltung dieses Gesetzes umgedeutet werden, weil eine Ungleichheit hier gerade
nicht entsteht und in Artikel 140 Abs. 7 B-VG eine Äußerung
("anderes ausspricht") und nicht eine Nichtäußerung
verlangt wird. Der Schluss von Rill würde die eindeutige
verfassungsrechtliche Regelung gerade in ihr Gegenteil verkehren.
(3) Die Auffassung von Rill hat auch mit einem
zusätzlichen dogmatischen Problem zu kämpfen: Der Ausspruch des VfGH
erfolgte am 16. Dezember 1993. Ausgesprochen wird, dass das 3.
AbgÄG 1987 mit 31. Juli 1994 außer Kraft tritt. Dieser
Ausspruch konnte zunächst nur
bedeuten, dass das 3. AbgÄG
von 1988 bis zum Außerkrafttreten am 31. Juli 1994 gelten
sollte, ansonsten wäre die Fristsetzung ohne Sinngehalt. In der
weiteren Folge rechnete der VfGH mit einer Reaktion des Gesetzgebers (die
allerdings nicht erfolgte). Daraus ergibt sich, dass bei richtiger Rechtsansicht
von Rill der VfGH zusätzlich auch die
Nichtgeltung des AbgÄG 1987 für den Zeitraum 1988 bis 1993 hätte
aussprechen
müssen, da beide
Gesetze (das aufgehobene und das verdrängte Gesetz) nebeneinander nicht
existieren können. Da der VfGH die Geltung des 3. AbgÄG 1987 für
den genannten Zeitraum aufgrund der Fristsetzung zunächst schon postuliert
hat, hätte er gleichzeitig und ausdrücklich dessen Nichtgeltung
(wiederum für denselben Zeitraum) ab dem Zeitpunkt des Wiederinkrafttretens
des EnFG 1979 aussprechen müssen, zumal die Weitergeltung bis zur Aufhebung
den Normalfall darstellt. Derartiges ist der VfGH-Entscheidung aber nicht zu
entnehmen.
(4) Zwar könnte man in weitester Auslegung der Rechte
des VfGH annehmen, dass auch die Nichtgeltung des 3. AbgÄG 1987 aus dem
Gesamtkontext der strittigen VfGH-Entscheidung herauszulesen ist, zumal nur ein
schmaler Bereich (nämlich die Begünstigung des
Hälftesteuersatzes) für den Rechtsfolgenbereich eines erst ab 1994
wieder geltenden EnFG 1979 verbleibt.
Der VfGH hat aber selbst seine damalige Entscheidung aus
dem Jahr 1993 in einem neuerlichen Verfahren kommentiert (VfGH-Erkenntnis vom
19.6.1998, B 1455/97, B 2741/97; Sammlungsnummer 15196):
Artikel 140 Abs. 6 B-VG ordne das
Wiederwirksamwerden (eines verdrängten Gesetzes) an, falls das Erkenntnis
des VfGH nichts anderes ausspreche. Die verdrängte Bestimmung werde also
mit Aufhebung des Gesetzes ex constitutione wieder wirksam. Nur wenn der VfGH
ausspreche, dass es nicht wieder wirksam werde, trete diese Rechtsfolge nicht
ein. Der Ausspruch der Wirksamkeit des wieder in Kraft tretenden Gesetzes habe
daher nur klarstellende Bedeutung.
Strittig sei, ob das neuerliche in Kraft treten des EnFG
1979 die Wirkung eines Ausspruches über die Nichtanwendung des Abschnittes
IV des 3. AbgÄG 1987 auf die vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände habe. Dies sei schon nach dem Wortlaut nicht der Fall. Der VfGH
spreche seiner Praxis folgend nur aus, was ohnehin rechtens sei. Das bloße
(durch Artikel 140 Abs. 6 B-VG verfügte) Wirksamwerden des
früheren Gesetzes sei nicht etwa seiner Wiedererlassung durch den
Gesetzgeber gleichzuhalten (dies wäre als rückwirkende
Veränderung der Rechtslage anzusehen). Vielmehr trete nur jene Wirkung ein,
die das Gesetz nach dem Inkrafttreten der Aufhebung noch entfalten könne.
Auf Tatbestände, die sich in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des die
frühere Rechtslage verändernden Gesetzes und dem Inkrafttreten der
Aufhebung dieses Gesetzes ereignet hätten, bleibe das aufgehobene Gesetz
weiter anzuwenden.
Die Gründe, die den VfGH bewogen hätten, für
das Inkrafttreten der Aufhebung eine Frist zu bestimmen, könnten das Fehlen
eines Ausspruches nach Artikel 140 Abs. 7 B-VG nicht ersetzen. Zwar sei die
Frist für die Rücklagenauflösung schon 1992 verstrichen und die
Fristsetzung zumindest insoweit wirkungslos geblieben. Dies ändere aber
nichts an der dargelegten Schlussfolgerung.
Hätte der Gerichtshof tatsächlich die
Nichtanwendung des aufgehobenen Gesetzes auch auf die vor der Aufhebung
verwirklichten Tatbestände gewollt, so hätte er die Aussprüche
über die Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung und das
Wiederwirksamwerden des EnFG 1979 gleichermaßen treffen können und
bloß um den Ausspruch über die Nichtanwendung auf früher
verwirklichte Tatbestände ergänzen müssen.
Das ist aber gerade nicht geschehen.
Damit steht fest, dass der IV. Abschnitt des 3. AbgÄG
1987 auf Fälle vor dem Außerkrafttreten (31. Juli 1994)
uneingeschränkt anzuwenden war. Das Finanzamt hat die Regelungen dieses
Gesetzes sowohl im Bereich der Tarifberechnung, als auch im Bereich der
Rücklagenbildung und Rücklagenauflösung richtig angewandt. Die
Berufung war in diesem Punkt aus den genannten Gründen abzuweisen.
3. Auflösung Jubiläumsgeldrückstellung im
Jahr 1996:
In § 124b Z 33b EStG 1988 ist folgendes
geregelt: Art. I Z 64 des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/93, in
der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, gilt nicht
für Rückstellungen im Sinne des § 14 Abs. 12 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999. Wurde in endgültig
rechtskräftig veranlagten Fällen eine Auflösung derartiger
Rückstellungen vorgenommen, so sind diese auf Antrag des Steuerpflichtigen
wiederaufzunehmen. Der Antrag kann bis 30 Juni 1999 gestellt werden.
Die Bw. hat - unstrittig - in der
außerbilanzmäßigen Mehr- und Wenigerrechnung des
Veranlagungsjahres 1996 eine Auflösung gemäß dem vorangehenden
Absatz in Höhe von 114.399,00 S vorgenommen. Diese Zurechnung wurde
von der Betriebsprüfung im Bericht vom 2. Dezember 1998 in der
Zurechnungsposition von 276.561,00 S übernommen und hat daher in den
aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Körperschaftsteuerbescheid
für 1996 vom 1. Februar 1999 Eingang gefunden.
Der Unabhängige Finanzsenat deutet den Antrag auf
Wiederaufnahme in einen Antrag auf Korrektur des Ergebnisses für die
Veranlagung 1996 im Rahmen des noch offenen Berufungsverfahrens um. Demzufolge
war die Gewinnermittlung 1996 um den Betrag von 114.399,00 S zu vermindern.
Insoweit war der Berufung stattzugeben, für das Jahr
1996 ergibt sich damit eine teilweise Stattgabe der Berufung betreffend
Körperschaftsteuer.
Linz,
29. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 EnFG, Energieförderungsgesetz 1979, BGBl. Nr. 567/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0445-L/02
- Stammnummer
- 9778
- Gültig
- 29.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF