Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0445-L/02
Zeitlicher Vollzugsbereich des EnFG 1979
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0445-L/02vom 29.04.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aufhebung einer Norm bewirkt die Beendigung ihres zeitlichen Bezugsbereiches, aber nicht das Ende des zeitlichen Vollzugsbereiches. Für die bis zum Außerkrafttreten verwirklichten Sachverhalte ist sie weiterhin anzuwenden, wenn nicht der VfGH gemäß Artikel 140 Abs. 7 B-VG anderes ausspricht. Dieser Ausspruch muss deutlich sein und eine rückwirkende Aufhebung des Gesetzes erkennen lassen. Eine fehlende Darstellung im Spruch kann durch bloße Interpretation der Entscheidungsgründe nicht ersetzt werden (VfGH 19.6.1998, B 1455/97). Der IV. Abschnitt des AbgÄG 1987 wurde mit VfGH-Entscheidung vom 16.12.1993, G 114/93 nicht rückwirkend aufgehoben, sodass das EnFG 1979 erst ab dem 1. August 1994 wieder anzuwenden war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Mayer Wirtschaftsprüfungs GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Linz betreffend Körperschaftsteuer 1989 bis 1992 vom 16. Mai 1994
und 1993 bis 1996 vom 1. Februar 1999 und Festsetzung des
einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages 1989 bis 1992 vom 16. Mai 1994
entschieden:
(1)
Der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1996 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen
Körperschaftsteuerbescheid angeführten Abgabe
beträgt:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1996
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Einkommen
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11.450.000,00 S
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Körperschaftsteuer
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3.133.478,93 S
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Anrechenbare
Steuer
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-11.074,00 S
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3.122.404,93 S
|
|
3.122.405,00 S
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festgesetzte Körperschaftsteuer
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226.914,03 €
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe ist dem als Anlage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bildet.
(2)
Die Berufung betreffend Körperschaftsteuer 1989 bis 1995 und Festsetzung
des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages wird als unbegründet
abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
1. Vorverfahren:
(a) Berufungsentscheidung
vom 5. Oktober 1993:
Am 5. Oktober 1993 erging an die Bw. eine
Berufungsentscheidung zur Körperschaftsteuer und zur Festsetzung des
einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages 1988 betreffend Auflösung der
Rücklage 1987 nach dem Energieförderungsgesetz 1979 und die
Zuerkennung des Hälftesteuersatzes:
(A) Entscheidungsgründe (Auszug)
Das Elektrizitätswerk, ein Betrieb gewerblicher Art
iS. des § 2 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz 1966 der
Stadtgemeinde P. bestehend aus drei Wasserkraftanlagen, sei ein
Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des
Energieförderungsgesetzes (EnFG) 1979. Die Ausbauleistung liege insgesamt
unter 10.000 kW und es stelle daher ein Kleinwasserkraftwerk im Sinne dieses
Gesetzes dar. In der Bilanz zum 31. Dezember 1987 sei eine
Rücklage nach dem EnFG 1979 in Höhe von 7.187.400 S gebildet und
im Zuge des Jahresabschlusses 1988 gemäß
§ 3 Abs. 2
EnFG 1979 auf das Kapitalkonto umgebucht worden. Von den Anschaffungskosten der
Neuzugänge des Anlagevermögens sei ein Investitionsfreibetrag in
Höhe von 1.912.764 S gewinnmindernd geltend gemacht worden. In der
Steuererklärung 1988 habe die Berufungswerberin beantragt, den
erklärten Gewinn 1988 mit den begünstigten Steuersätzen des
§ 9 EnFG zu versteuern.
Im Zuge der Veranlagung 1988 habe das Finanzamt Linz
festgestellt, dass die Kraftwerke II (Ausbauleistung 500 kW, Baubeginn 1977,
Inbetriebnahme 1978) und III (Ausbauleistung 960 kW, Baubeginn 1983,
Inbetriebnahme 1984) die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
Begünstigung nach Art. II des 3. AbgÄG 1987 (BG vom 22.12.1987, BGBl.
Nr. 606) erfüllten, nicht jedoch das Kraftwerk I (Ausbauleistung 1000 kW,
Baubeginn 1953, Inbetriebnahme 1955), sodass der Gesamtgewinn nur zu einem
Anteil von 59,35% begünstigt zu versteuern wäre.
Die für die Jahre 1986 bis 1988 durchgeführte
Betriebsprüfung habe weiters ergeben, dass gemäß dem Art. II des
3. AbgÄG für 1987 Rücklagen iS. des EnFG 1979, welche bis zum
Wirtschaftsjahr 1987 nicht bestimmungsgemäß verwendet worden seien,
ab dem Wirtschaftsjahr 1988 bis zum Ablauf der fünfjährigen
Behaltefrist als Investitionsrücklagen gelten würden. Gebildete
Investitionsfreibeträge könnten nur gegen die Rücklage
aufgelöst werden.
Die beantragten begünstigten Steuersätze nach
§ 9 EnFG seien nicht gewährt worden, da von den
Begünstigungen nur Gebrauch gemacht werden könne, wenn eine
Energieförderungsrücklage nicht gebildet werde. Der bestehende
Ausschluss der Doppelbegünstigung sei auch in das
Abgabenänderungsgesetz 1987 durch Art. II Z 4 leg. cit.
übernommen worden, in dem die Inanspruchnahme der Z 3 als
Gebrauchmachung von Begünstigungen des EnFG 1969 gelte.
In der Berufung gegen die Bescheide der
Betriebsprüfung habe man eingewendet, die Kraftwerke II und III
erfüllten die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des
begünstigten Steuersatzes. Da die 1987 gebildete Rücklage entweder
über das Kapitalkonto auszubuchen oder gegen den Investitionsfreibetrag
1988 aufzulösen wäre, sei durch den Wechsel in der
Begünstigungsform 1988 keine doppelte Begünstigung entstanden. In
weiterer Folge wäre daher die Begünstigung der ermäßigten
Steuersätze zu gewähren. Zudem sei die Umwandlung der
Energieförderungsrücklage in eine Investitionsrücklage eine
rückwirkende Änderung, die dem Verbot der Rückwirkung von
Gesetzen widerspräche. Die Auflösung der Rücklage nach dem EnFG
1979 sei daher nach den bei der Bildung der Rücklage geltenden Bestimmungen
(§§ 1 bis 6 EnFG 1979) vorzunehmen. Die Berufungswerberin
beantrage (1) die Auflösung der Rücklage 1987 nach dem EnFG 1979 gegen
die Anschaffungen 1988, (2) eine gewinnmindernde Verbuchung des IFB 1988, (3)
die Anwendung der ermäßigten Steuersätze nach dem EnFG 1979 (idF
3. AbgÄG 1987) auf jenen Teil des Gewinnes, der auf die Kraftwerke II und
III entfalle und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
(B) Entscheidung des Senates (Auszug)
(1) Auflösung der Rücklage 1987:
Gemäß Abschnitt IV Art. I des 3. AbgÄG vom
22. Dezember 1987, BGBl. Nr. 606, sei das Energieförderungsgesetz
1979 aufgehoben worden. Das 3. Abgabenänderungsgesetz sei gemäß
Art. II erstmalig für die Veranlagung 1988 anzuwenden. Rücklagen die
im Sinne von § 1, § 10 und § 16 des EnFG 1979
nicht bestimmungsgemäß bis zum Wirtschaftsjahr 1987 verwendet worden
seien, würden gemäß Z 2 leg. cit. ab dem Wirtschaftsjahr
1988 bis zum Ablauf der fünfjährigen Verwendungsfrist als
Investitionsrücklagen gemäß
§ 9 EStG 1972 in der
jeweils geltenden Fassung gelten. Die Rücklage sei gemäß
§ 9 EStG 1972 bei bestimmungsgemäßer Verwendung gegen jenen
Betrag aufzulösen, der als Investitionsfreibetrag (IFB) gewinnmindernd in
Anspruch genommen worden sei. Die Elektrizitätsförderungsrücklage
1987 sei daher ab 1988 als Investitionsrücklage (IR) fortzuführen und
der IFB 1988 zu Lasten dieser IR zu buchen, sodass die Gewinnminderung um diesen
Betrag (1.912.764,00 S) entfalle. Selbst wenn die rückwirkende
Neugestaltung der Auflösungsmöglichkeiten der Rücklage dem Verbot
der Rückwirkung von Gesetzen widerspräche, sei der Senat an das
Legalitätsprinzip gebunden.
(2) Anwendung der ermäßigten Steuersätze
nach § 9 EnFG 1979:
Gemäß
§ 8 Abs. 1 EnFG 1979
könnten Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die von den Bestimmungen
der §§ 1 bis 7 keinen Gebrauch machten und deren Ausbauleistung
insgesamt 10.000 kWh nicht übersteige, von den ermäßigten
Steuersätzen nach § 9 Gebrauch machen. Weiters sei Voraussetzung,
dass die Anlagen nach dem 31. Dezember 1979 in Betrieb genommen worden
seien. Die Körperschaftsteuer und der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag
ermäßigten sich ab Betriebsbeginn für die Dauer von 20 Jahren
auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
Die §§ 1 bis 7 regelten die Bildung einer
steuerfreien Rücklage bis zu 50% des Gewinnes vor Bildung der
Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben,
sowie deren bestimmungsgemäße Verwendung und Auflösung. Durch
das 3. AbgÄG 1987 sei das EnFG 1979 außer Kraft gesetzt worden.
Gemäß Abschnitt IV Art. II Z 3 lit. a bis c des 3. AbgÄG
1987 sei die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser ermäßigten
Steuersätze für Kraftwerke unter 10.000 kWh erhalten geblieben, wobei
in Z 4 leg. cit. eindeutig festgestellt werde, dass das Gebrauchmachen von
den Begünstigungen der Z 3 als Gebrauchmachen von den
Begünstigungen des EnFG 1979 anzusehen sei.
Die bis 1987 gebildeten und noch nicht
bestimmungsgemäß verwendeten Energieförderungsrücklagen
seien (innerhalb des fünfjährigen Verwendungszeitraumes) als IR
anzusehen und gegen die gebildeten IFB aufzulösen. Durch die Z 3 sei
die Begünstigung für Kleinwasserkraftwerke hinsichtlich der
20-jährigen Steuerermäßigung im ertragsteuerlichen Bereich
bestehen geblieben. Z 3 biete aber nicht die Möglichkeit, dass
Energieversorgungsunternehmen (EVU), welche Rücklagen nach dem EnFG 1979
gebildet hätten, nach der Abschaffung der Rücklage auf die
Steuerermäßigung umsteigen könnten. Hätten EVU´s, die
während der Geltungsdauer des EnFG 1979 Rücklagen gebildet hatten,
1988 die Möglichkeit, die Steuerermäßigung auf die Hälfte
in Anspruch zu nehmen, so würde für diese eine neuerliche zweite
Begünstigung geschaffen. Das würde dem Sinn des Gesetzes
widersprechen.
Für die Kraftwerke I bis III seien während der
Geltungsdauer des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953, des EFG 1969
und des EnFG 1979 Energierücklagen gebildet worden. Zusätzlich sei der
Bw. die volle Bemessungsgrundlage für die Abschreibung zur Verfügung
gestanden. Die Bw. habe ihr Wahlrecht für ihre Anlagen bereits während
der Geltungsdauer des EFG 1969 bzw. des EnFG 1979 konsumiert, sodass ein
neuerliches Wahlrecht für die Kraftwerke II und III für die Jahre ab
1988 nicht mehr zustehe. Würde für die Anlagen (Werk I bis III),
für die bereits die Energierücklage in Anspruch genommen worden sei,
zusätzlich die Begünstigungsvariante Hälftesteuersatz
gewährt, würde dies zu einer doppelten Begünstigung führen,
welche im EnFG 1979 und den Vorläuferbestimmungen stets ausgeschlossen
gewesen sei, auch wenn die Begünstigungsvariante Energierücklage
nunmehr um zwei Jahre verkürzt worden sei.
Auch aus dem Vertrauensschutz könne kein neues
Wahlrecht abgeleitet werden. Selbst wenn man die Rechtsansicht vertrete, das ein
Wahlrecht für jedes einzelne Werk bestanden habe, so hätte trotzdem
spätestens ab 1984 durch Verzicht der Verwendung früherer
Energierücklagen für das zuletzt errichtete Werk III ein
allfälliger Wechsel zur anderen Begünstigung (Hälftesteuersatz)
und zur Ausscheidung des auf das Werk III ab 1985 entfallenden Gewinnes aus der
Berechnungsgrundlage der künftigen Energierücklagen führen
müssen (volle Besteuerung der Gewinne des Werkes III mit der Hälfte
der gesetzlichen Beträge). Da dies nicht geschehen sei, könne auch
für diesen Teilgewinn der Anlage III ab 1988 kein neues Wahlrecht
begründet werden. Dies umso mehr, als sogar die Energierücklage 1987
in Kenntnis der neuen Rechtslage auslaufend nach der einmal getroffenen
Entscheidung gebildet worden sei.
(b) Entscheidung des VfGH
vom 16. Dezember 1993, G 114/93:
Vom VfGH wurde der Abschnitt IV des 3. AbgÄG 1987,
BGBl. Nr. 606, als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Aufhebung trat mit Ablauf
des 31. Juli 1994 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt trat das
Energieförderungsgesetz 1979, BGBl. Nr. 567/79 idF BGBl. Nr. 353/82 und
252/85 wieder in Kraft.
(1) Das 3. AbgÄG 1987, BGBl. Nr. 606, kundgemacht am
22. Dezember 1987 bestimmt in Abschnitt IV:
Artikel I: Das Energieförderungsgesetz 1979, BGBl. Nr.
567/79 idF BGBl. Nr. 353/82 und 252/85 wird aufgehoben.
Artikel II: Artikel I ist erstmalig bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 1988, hinsichtlich des 5. und 6. Abschnittes des
Energieförderungsgesetzes 1979 ab 1. Januar 1988 anzuwenden. Wird
über Anträge auf Bescheinigung der energiewirtschaftlichen
Zweckmäßigkeit bis zum 31. Dezember 1987 nicht entschieden,
so gilt die Bescheinigung als erteilt. Rücklagen iS. des § 1,
§ 10 und § 16 des EnFG 1979, die bis zum Wirtschaftsjahr
1987 nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden, gelten ab dem
Wirtschaftsjahr 1988 bis zum Ablauf der fünfjährigen Verwendungsfrist
als Investitionsrücklagen gemäß
§ 9 EStG 1972 in der
jeweils geltenden Fassung. § 9 Abs. 2 dritter und vierter Satz
EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972, in der jeweils geltenden Fassung ist nicht
anzuwenden. Die Z 3 und Z 4 enthalten Sondervorschriften für
Kleinwasserkraftwerke.
(2) Die Aufhebung wurde vom VfGH wie folgt
begründet:
Das Gesetzesprüfungsverfahren sei zulässig, die
vom VfGH gehegten Bedenken träfen zu. Die Bildung von Rücklagen nach
dem EnFG 1979 solle in erster Linie längerfristig zu planende Investitionen
erleichtern. Die Übergangsregelung trage dieser Zielsetzung nicht mehr
Rechnung. Nicht das EnFG 1979 sei als solches bis 1989 befristet gewesen,
sondern die Bildung von Rücklagen, die jedoch auch über 1989 hinaus
bestimmungsgemäß Verwendung finden sollten. Gerade um die
Verwendbarkeit gebildeter Rücklagen (nicht um die Bildung neuer
Rücklagen) gehe es aber im Verfahren. Die Möglichkeit der Verwendung
der Rücklagen mehrerer Jahre ohne Einschränkung werde schlagartig
ausgeschlossen und eine bestimmungsgemäße Verwendung nur mehr in sehr
eingeschränktem Maße zugelassen. Sachliche (über die bloße
Absicht ein höheres Steueraufkommen zu erzielen hinausgehende) Gründe
seien nicht zu erkennen.
Da eine andere Möglichkeit zur Beseitigung der
Verfassungswidrigkeit nicht hervorgekommen sei, müsse der gesamte in
Prüfung stehende (auf das EnFG 1979 bezogene) Abschnitt aufgehoben werden.
(c) Entscheidung des VwGH
vom 25. Oktober 1994, 94/14/0051:
Die Bw. erhob Beschwerde beim VwGH gegen die ob bezeichnete
Berufungsentscheidung vom 5. Oktober 1993.
Der VwGH führte in seiner Entscheidung aus, Abschnitt
IV Art. II des 3. AbgÄG sei im Beschwerdefall anzuwenden, da es sich um
keinen Anlassfall des Erkenntnisses des VfGH vom 16. Dezember 1993, G
114/93, handle.
Die genannte Vorschrift biete weder ihrem Wortlaut nach,
noch ihrem erkennbaren Sinn nach einen Anhaltspunkt dafür, die
seinerzeitige Gebrauchnahme der §§ 1 bis 6 EnFG 1979
schließe die Begünstigung nach Abschnitt IV Art. II Z 3
lit. b des 3. AbgÄG (Tarifbegünstigung) aus. Dies auch nicht
für Fälle, in denen unverbrauchte Rücklagen nach dem EnFG 1979
gemäß Abschnitt IV Art. II Z 2 des 3. AbgÄG 1987 als
Investitionsrücklagen gelten würden. Im 3. AbgÄG 1987 fehle
nämlich eine dem § 8 Abs. 1 EnFG 1979 vergleichbare
Subsidiaritätsklausel.
Auch dem Abschnitt IV Art. II Z 4 des
3. AbgÄG könne dieser Sinn nicht entnommen werden. Diese
Bestimmung laute: "Wird von den Begünstigungen der Z. 3 Gebrauch
gemacht, so gilt dies als Gebrauchmachen von den Begünstigungen des EnFG
1979." Die Bestimmung solle nur den bisher schon bestehenden Ausschluss
von Doppelbegünstigungen im Bereich der Gewinnermittlung gewährleisten
(vgl. 277 BlgNR 17. GP 9) und habe mit der Konkurrenz verschiedener
Energieförderungsbegünstigungen nichts zu tun (Rücklage
einerseits, Steuerermäßigung andererseits). Die Formulierung nehme
Bezug auf § 8 Abs. 4 Z 4 EStG 1972, sie solle also die
gleichzeitige Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach Abschnitt IV
Art. II Z 3 lit. b 3. AbgÄG 1987 und etwa der vorzeitigen
Abschreibung andererseits ausschließen (vgl. Hofstädter-Reichel,
Kommentar, Rz 20.1 zu § 33 EStG 1972).
Von einer Doppelförderung könne keine Rede sein,
wenn das 3. AbgÄG 1987 die Steuerermäßigung neben der Geltung
der bis 1987 gebildeten Energieförderungsrücklagen als
Investitionsrücklagen gewähre.
Die angefochtenen Bescheide - Körperschaftsteuer
und Bescheid über die Festsetzung des einheitlichen
Gewerbesteuermessbetrages für 1988 - seien daher aufzuheben gewesen.
(d) Fortgesetztes
Verfahren:
Das Finanzamt wurde seitens der Berufungsbehörde
angewiesen, dem Berufungsbegehren hinsichtlich der Anwendung der
ermäßigten Steuersätze nach § 9 EnFG 1979 auf jenen
Teil des Gewinnes, der auf das Kraftwerk III entfalle, stattzugeben, wobei
für die Berechnung des begünstigten Gewinnanteiles ein Anteil von
39,02% (960 kW von insgesamt 2.460 kW) zu übernehmen sei.
Bezüglich des Kraftwerkes II sei darauf hinzuweisen,
dass dieses bei Baubeginn 1977 im Jahre 1978 in Betrieb genommen worden sei. Die
dafür in § 9 EFG 1969 in der Fassung BG vom 28.4.1975, BGBl. Nr.
297/1975, vorgesehene Dauer der Ermäßigung auf die Hälfte der
gesetzlichen Beträge von 10 Jahren ab Betriebsbeginn sei bereits mit 1987
abgelaufen. Für dieses Kraftwerk werde außerdem die
Rücklagenbegünstigung in Anspruch genommen, sodass die
Halbsatzbegünstigung auch aus diesem Grund für einen allfälligen
Teil des Jahres 1988 ausgeschlossen sei. Da das EFG 1969 nicht vorzeitig
aufgehoben, sondern ausgelaufen sei, seien für das Werk II die vom VwGH
angenommenen Grundsätze nicht anwendbar. Für dieses Kraftwerk sei die
Halbsatzbegünstigung nie in Anspruch genommen worden. Eine
Verlängerung des 10-jährigen Zeitraumes auf 20 Jahre durch das EnFG
1979 könne daher nie wirksam geworden sein.
Vom Finanzamt wurden in der Folge neue Bescheide betreffend
Körperschaftsteuer und Festsetzung des einheitlichen
Gewerbesteuermessbetrages für 1988 erlassen.
Der Berufungssenat der FLD gab der gegen diese Bescheide
eingebrachten Berufung mit Bescheid vom 21. November 1995 teilweise
statt: Hinsichtlich des Kraftwerkes III wurde die Steuerbegünstigung
anerkannt. Bezüglich des Kraftwerkes II wurde die Begünstigung
verweigert und die Berufung insoweit abgewiesen. Das Kraftwerk II sei vor dem im
Gesetz festgelegten Zeitraum in Betrieb genommen worden (nämlich im Jahre
1978), daher stehe die Steuerermäßigung auf die Hälfte der
gesetzlichen Beiträge nach Z 3 lit. a leg. cit. nicht zu. Eine
Steuerermäßigung sei nach dem 3. AbgÄG 1987 auch auf jene
EVU´s anzuwenden, die in § 8 EFG 1969 in der Fassung BGBl.
Nr. 297/1975 genannt würden. Dabei handle es sich um EVU´s, welche
die Steuerermäßigung für die Dauer von zehn Jahren in Anspruch
nehmen könnten, wenn sie von den Bestimmungen der §§ 1 bis 7
(Bildung der Energierücklagen) keinen Gebrauch gemacht hätten und
deren Ausbauleistung insgesamt 5.000 kW nicht übersteige. Weitere
Voraussetzung sei, dass die Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 1974
erfolgt und mit dem Bau der Wasserkraftanlage vor dem 1. Januar 1980
begonnen worden sei. Da § 8 EFG 1969 eine Subsidiaritätsklausel
enthalte, könnten auch im Steuerbereich des 3. AbgÄG 1987 nur jene
EVU´s die Steuerbegünstigung anwenden, die bereits im Geltungsbereich
des EFG 1969 den Hälftesteuersatz anstatt der Rücklagenbildung in
Anspruch genommen hätten. Für das Kraftwerk II sei eine
Energierücklage gebildet worden, sodass für dieses Kraftwerk die
Inanspruchnahme der Steuerermäßigung aufgrund der in § 8
EFG 1969 enthaltenen Subsidiaritätsklausel ausgeschlossen sei. Das in der
Sache ergangene VwGH-Erkenntnis vom 25.10.1994, 94/14/0051 habe lediglich die
Frage behandelt, ob die seinerzeitige Inanspruchnahme der §§ 1
bis 7 EnFG 1979 die Begünstigungen nach Abschnitt IV Art. II Z 3
lit. b 3. AbgÄG 1987 ausschlösse. Eine Rücklagenbildung sei
demnach unschädlich, es müssten aber die Voraussetzungen des 3.
AbgÄG 1987 für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung
vorliegen. Eine Bildung von Rücklagen in den Vorjahren berechtige das
Kleinwasserkraftwerk ohne Vorliegen der in Z 3 geforderten Voraussetzungen
nicht, die begünstigten Steuersätze in Anspruch zu nehmen.
Über die gegen die Bescheide im fortgesetzten
Verfahren vom 21. November 1995 eingebrachte Beschwerde entschied in
der Folge der VwGH mit Erkenntnis vom
7. August 2001, 96/14/0035 wie folgt: Aufgrund der
Inbetriebnahme vor dem 31. Dezember 1979 falle das Kraftwerk II nicht
unter die in Abschnitt IV Art. II Z 3 lit. a des
3. AbgÄG 1987 umschriebenen Unternehmen, welche von den in Abschnitt
IV Art. II Z 3 lit. b normierten Steuerbegünstigungen Gebrauch
machen können. Eine Anwendung von Abschnitt IV Art. II Z 3 lit. b
könnte sich nur aus Abschnitt IV Art. II Z 3 lit. c des 3.
AbgÄG 1987 ergeben, wonach die lit. b auch auf die in § 8
EFG 1969 genannten Unternehmen anzuwenden ist. Von der Bw. werde aber nicht in
Abrede gestellt, dass die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde,
für das Kraftwerk II sei eine Energierücklage gebildet worden (und
damit von den §§ 1 bis 7 EFG 1969 Gebrauch gemacht worden)
zutreffe. Damit sei aber die belangte Behörde zu Recht zur Auffassung
gelangt, dass das Kraftwerk II nicht als ein in § 8 EFG 1969 genanntes
Unternehmen beurteilt werden könne, auf welches Abschnitt IV Art. II
Z 3 lit. b des 3. AbgÄG 1987 auch anzuwenden sei. Ungeachtet
des Umstandes, dass dem 3. AbgÄG 1987 eine Subsidiaritätsklausel (die
dem § 8 EnFG 1979 vergleichbar sei) fehle, könne der
Subsidiaritätsklausel der Norm nur jene Bedeutung beigemessen werden, auf
welche in Abschnitt IV Art. II Z 3 lit. c des 3. AbgÄG 1987
verwiesen werde.
2. Bei der Bw. wurde vom 22. November 1993 bis
zum 20. Januar 1994 eine Betriebsprüfung der Jahre 1989 bis 1992
durchgeführt. Der Prüfer stellte folgendes fest:
Punkt 3: Gemäß der Berufungsentscheidung des
Berufungssenates I, Zahl 6/139/1-BK/Hp-1993, vom 5. Oktober 1993,
seien die laut vorhergegangener Betriebsprüfung auf eine
Investitionsrücklage zu übertragenden
Energieförderungsrücklagen gemäß den Bestimmungen des
§ 9 EStG 1989 gegen Investitionsfreibeträge gemäß
§ 10 EStG 1989 aufzulösen gewesen:
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HB
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PB
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+/-
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1.1.1989 (lt. Vor-BP)
|
0,00
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6.980.969,00
|
|
Auflösung 1989 (IFB)
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0,00
|
-2.104.880,00
|
2.104.880,00
|
31.12.1989
|
0,00
|
4.876.089,00
|
|
Auflösung 1990 (IFB)
|
0,00
|
-4.876.089,00
|
4.876.089,00
|
31.12.1990
|
0,00
|
0,00
|
Punkt 13: Aufgrund der Berufungsentscheidung des
Berufungssenates I, Zahl 6/139/1-BK/Hp-1993, vom 5. Oktober 1993, sei
die Begünstigung des Hälftesteuersatzes für Steuern vom Ertrag
und Vermögen nach dem EnFG 1979 nicht möglich, da eine einmal
gewählte Begünstigungsform für die gesamte Geltungsdauer des
Energieförderungsgesetzes beizubehalten sei. Betroffen seien die
Veranlagungsjahre 1989 bis 1991.
Punkt 15: Durch die Steuerreform sei ab der Veranlagung
1989 für Kapitalgesellschaften und Wirtschaftsgenossenschaften die
Möglichkeit eingeführt worden, die Vermögensteuer und das
Erbschaftssteueräquivalent als Sonderausgabe abzuziehen, um eine
wirtschaftliche Doppelbesteuerung im Vermögensteuerbereich zu vermeiden.
Für Betriebe gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen
Rechts komme diese Bestimmung jedenfalls nicht in Betracht, da die
Trägerkörperschaft ohnedies nicht der Vermögensteuer bzw. dem
Erbschaftsteueräquivalent unterliege.
Sonderausgaben-Kürzung:
1989 mit gesamt 830.650,00 S
1990 mit gesamt 1.256.580,00 S und
1992 mit gesamt 6.237.555,00 S
Punkt 17: Die in den Erklärungen 1989 bis 1991 geltend
gemachte Begünstigung (begünstigter Steuersatz nach dem EnFG 1979) sei
aufgrund der Entscheidung des Berufungssenates I (s. Pkt. 13) nicht gewährt
worden.
Punkt 22: Gemäß der VwGH-Rechtsprechung vom
21.9.1993, 93/14/0119, treffe die Steuerpflicht nach § 1
Erbschaftssteueräquivalentgesetz nicht die vermögensteuerpflichtigen
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts, da
diese keine juristischen Personen seien (1990 bis 1993 mit gesamt
418.860,00).
3. Gegen die aufgrund der Betriebsprüfung vom
November 1993 ergangenen Bescheide betreffend Körperschaftsteuer und
Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für 1989 bis 1992 vom
16. Mai 1994 wurde mit Schreiben vom 30. September 1994
Berufung eingelegt:
Im Hinblick auf das 3. AbgÄG 1987 habe die
Finanzverwaltung die Energieförderungsrücklage 1987 als
Investitionsrücklage 1988 behandelt und deren Auflösung gegen die IFB
1988, 1989 und 1990 vorgenommen. Das bezeichnete Gesetz sei durch den VfGH mit
Wirksamkeit vom 31. Juli 1994 als verfassungswidrig aufgehoben worden.
Da durch diese Aufhebung das EnFG 1979 wiederum in Kraft getreten sei,
würden nunmehr folgende Anträge gestellt:
(a) Veranlagung 1989: Auflösung der
Energieförderungsrücklage 1987 nach den Bestimmungen des EnFG 1979,
gewinnmindernde Verbuchung des IFB 1989, Bildung einer Rücklage nach dem
EnFG 1979 und Ansatz der Vermögensteuer als Sonderausgabe.
(b) Veranlagung 1990: Gewinnmindernde Verbuchung des IFB
1990, soweit dieser bisher gegen die Energieförderungsrücklage 1987
(=Investitionsrücklage 1988) verbucht worden sei. Anwendung der
begünstigten Steuersätze und Ansatz der Vermögensteuer als
Sonderausgabe.
(c) Veranlagung 1991: Anwendung der begünstigten
Steuersätze nach dem EnFG 1979 und Ansatz der Vermögensteuer als
Sonderausgabe.
(d) Veranlagung 1992: Anwendung der begünstigten
Steuersätze nach dem EnFG 1979 und Ansatz der Vermögensteuer als
Sonderausgabe.
Begründung:
Bezüglich IFB 1989 und 1990, sowie Rücklage nach
den EnFG 1979 werde auf Beilage I verwiesen, aus der die Gewinnermittlung 1989
nach Betriebsprüfung, die geänderte Gewinnermittlung 1989 sowie die
Berechnung der Energieförderungsrücklage 1989 ersichtlich sei.
Hinsichtlich der begünstigten Steuersätze werde
auf die Berufungsausführungen zur Berufung gegen die Steuerbescheide 1988
verwiesen und weiters auf die dazu anhängige Beschwerde beim VwGH.
Vermögensteuer als Sonderausgabe: Es werde
eingewendet, dass die Einschränkung der Sonderausgabenbestimmung
(§ 8 Abs. 4 KStG 1988) auf Kapitalgesellschaften und
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften insofern nicht gerechtfertigt sei, als
auch bei Holding-Konstruktionen bei der Trägerkörperschaft keine
Vermögensteuer (bezogen auf die Gesellschaftsanteile) anfalle, die
Holdinggesellschaft aber grundsätzlich die Vermögensteuer als
Sonderabgabe abziehen könne.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
23. März 1999 wurde der Berufung vom 30. September 1994
betreffend Körperschaftsteuer und Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages
für 1989 bis 1992 teilweise stattgegeben. Der Bw. wurde das
Begünstigungsausmaß von 39,02% (für den Halbsatz) zuerkannt (die
Frage ob auch Kraftwerk II unter die Begünstigung fallen würde, was
ein Begünstigungsausmaß von 59,35% ergeben hätte, war zu diesem
Zeitpunkt noch beim VwGH anhängig).
4. Mit Bescheiden vom 1. Februar 1999 wurden
aufgrund einer im Jahre 1998 durchgeführten und beendeten
Betriebsprüfung (Niederschrift vom 26. November 1998, Bericht vom
2. Dezember 1998) Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre
1993 bis 1996 erlassen, wobei die begünstigte Auflösung von
Rücklagen in Anlehnung an die vorangegangenen Verfahren nicht anerkannt
wurde. In Anlehnung an die Entscheidung des VfGH vom 16.12.1993, G 114/93, wurde
aber der Hälftesteuersatz ab 1994 wieder zugelassen (bis dahin 80% lt. der
Regelung des 3. AbgÄG 1987 vom 22. Dezember 1987, BGBl. Nr. 606
idF 1988/404).
Mit Schreiben vom 16. Februar 1999 erhob die Bw.
gegen die bezeichneten Körperschaftsteuerbescheide für 1993 bis 1996
Berufung. Begründet werde die Berufung damit, dass aufgrund eines
VwGH-Verfahrens das Ausmaß der Begünstigungen noch offen sei.
5. Mit Schreiben vom 7. April 1999 beantragte die Bw.
die Vorlage der Berufungen vom 30. September 1994 und vom
16. Februar 1999 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung.
(a) Mit Schreiben vom 20. April 1999 wurden die
Berufungen vom 30. September 1994 und vom 16. Februar 1999
der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
(b) Mit Schreiben vom 30. Juni 1999 stellte die Bw.
einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Körperschaftsteuer 1996, gemäß
§ 303 BAO iVm.
§ 124b Z 33 lit. b EStG idF des
Abgabenänderungsgesetzes 1998, an das zuständige Finanzamt. Das
Schreiben wurde in der Folge an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
übermittelt. Der Antrag wurde wie folgt begründet:
Gemäß
§ 9 Abs. 4 EStG idF des
Steuerreformgesetzes 1993 dürfen Rückstellungen für die
Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienst- oder
Firmenjubiläums nicht mehr gebildet werden. Die Bestimmung war erstmals auf
die Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 enden.
Soweit für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1994 geendet
haben, für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung
Jubiläumsgeldrückstellungen gebildet worden sind, gilt, dass die
Rückstellungen mit jenem Betrag gewinnerhöhend aufzulösen sind,
mit dem die Rückstellungen im Jahresabschluss für das letzte vor dem
1. Januar 1994 endende Wirtschaftsjahr angesetzt werden. Die
gewinnerhöhende Auflösung ist innerhalb jener vier Wirtschaftsjahre
vorzunehmen, die auf das letzte vor dem 1. Januar 1994 endende
Wirtschaftsjahr folgen. In dem nach dem 31. Dezember 1995 endenden
Wirtschaftsjahr sind mindestens 50% jenes Betrages, der im Jahresabschluss
für das letzte vor dem 1. Januar 1996 endende Wirtschaftsjahr
angesetzt wurde, aufzulösen (Art. 1 Z 64 des Steuerreformgesetzes
1993, BGBl. Nr. 818/1993 idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr.
201/1996).
In § 124b Z 33 EStG idF des
Abgabenänderungsgesetzes 1998 wird festgelegt, dass diese
Auflösungsbestimmung nicht für Rückstellungen iSd.
§ 14 Abs. 12 EStG (Jubiläumsgeldrückstellungen)
idF des Angabenänderungsgesetzes 1998 gilt. Wurde in endgültig
rechtskräftig veranlagten Fällen eine Auflösung derartiger
Rückstellungen vorgenommen, so sind diese auf Antrag des Steuerpflichtigen
wiederaufzunehmen. Der Antrag kann bis 30. Juni 1999 gestellt werden.
Wir stellen daher den Antrag, die Auflösung der folgenden Beträge
rückgängig zu machen und daher das der Körperschaftsteuer
zugrundeliegende Ergebnis für 1996 um 114.399,00 S zu reduzieren, dh.
die Auflösung der Rückstellung rückgängig zu machen.
(c) Am 12. September 2003 ergänzte die Bw.
ihre Berufungen vom 30. September 1994 und vom
16. Februar 1999:
(1) Der in der Berufung vom 30. September 1994
angeführte Berufungspunkt der Anwendung des begünstigten Steuersatzes
in den Kalenderjahren ab 1989 habe sich durch die zwischenzeitig erfolgten
Betriebsprüfungsverfahren bereits "erledigt", da sämtliche
Veranlagungen der in Rede stehenden Kalenderjahre mit dem
Begünstigungsausmaß von 39,02% (für Kraftwerk III) zur
Veranlagung gelangt seien. Dieses Begünstigungsausmaß sei vom
Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden (VwGH vom 7.8.2001, 96/14/0035).
(2) Zum Berufungspunkt der bestimmungsgemäßen
Verwendung der Rücklagen nach dem EnFG 1979 werde auf die in der Berufung
vom 30. September 1994 angeführte Begründung verwiesen. Da
die Rücklage als IR behandelt worden sei, habe man die in den Jahren 1989
und 1990 gebildeten IFB nicht gewinnmindernd berücksichtigt.
Gemäß VfGH vom 16. Dezember 1993, G 114/93, stelle dies
eine verfassungswidrige Einschränkung für die
bestimmungsgemäße Verwendung der Rücklage gemäß EnFG
1979 dar. Überdies werde die Bildung einer weiteren Rücklage nach dem
EnFG 1979 im Jahr 1989 beantragt. Die Höhe der Bemessungsgrundlagen der
Bildung der Rücklage 1989 sowie deren Auswirkungen sei auf Beilage drei
ausgeführt. Für 1989 errechne sich ein Gewinn von 4.804.804,00 S,
dieser unterliege zu 39,02% dem begünstigten Steuersatz und mit 60,98% dem
vollen Steuersatz in Höhe von 30%. Im Kalenderjahr 1990 sei der IFB iHv.
5.197.956,00 S nicht gewinnmindernd berücksichtigt worden. Aus der
Beilage vier sei ein Gewinn von 9.439.805,00 S für 1990 ersichtlich.
(3) Zum Berufungspunkt der Anrechnung der
Vermögensteuer als Sonderausgabe werde auf die Berufung vom
30. September 1994 verwiesen. An Sonderausgabe für 1992 werde ein
Betrag von 6.237.555,00 S beantragt. Dazu würden Auszüge aus den
Jahresabschlüssen zum 31. Dezember 1992 beigelegt (Zahlungen
1992: Auflösung der Rückstellung 4.033.255,00 S und Aufwand aus
Steuern vom Einkommen, Vermögen und Ertrag 2.204.300,00 S).
(d) Am 14. Januar 2004 wurde der Berufungsfall
dem nunmehrigen Sachbearbeiter neu zugeteilt. Am 16. April 2004 wurde im
Rahmen einer Besprechung mit dem steuerlichen Vertreter beim UFS die Faktenlage
zur Gänze erörtert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Vermögensteuer als Sonderausgabe:
Die Bw. beantragt in den Jahren 1989 bis 1992 den Abzug der
anfallenden Vermögensteuer als Sonderausgabe.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 KStG 1988 sind bei
Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die
Vermögensteuer und die Abgabe nach dem Erbschaftsteueräquivalentgesetz
als Sonderausgabe abzuziehen. Das Gesetz beschränkt sich dabei auf jene
Körperschaften, bei denen sowohl bei der Körperschaft als auch beim
Anteilsinhaber vom selben Vermögen eine Vermögensteuer anfällt.
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des
öffentlichen Rechts sind im Gesetz nicht erwähnt. Weder wurde die
bezeichnete Gesetzesbestimmung (bis zur Abschaffung der Vermögensteuer ab
dem 1. Januar 1994) beim VfGH angefochten, noch vom Höchstgericht
aufgehoben. Sie ist daher für in ihren zeitlichen Wirkungsbereich fallende
Veranlagungsfälle weiterhin anzuwenden. Auch der Unabhängige
Finanzsenat ist an die bestehende Gesetzeslage gebunden. Die Berufung war daher
in diesem Punkt abzuweisen.
2. Hälftesteuersatz, Rücklagenbildung und
Rücklagenauflösung:
Geschichtliche Entwicklung:
Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft konnten
aufgrund der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von
Wasserkraftwerken vom 26. 10. 1944, DRGBl. I, S. 278, einen
ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen. Trafen die von der
Verordnung geforderten Voraussetzungen (Bau von Wasserkraftwerken und Anlagen
zur Fortleitung des Stromes mit Baubeginn in der Zeit vom 1. Januar 1938
bis 31. Dezember 1959) zu, ermäßigten sich die Steuern vom
Ertrag ab Betriebsbeginn auf die Dauer von 20 Jahren auf die Hälfte der
gesetzlichen Beträge.
Im Elektrizitätsförderungsgesetz 1953 (EFG 1953)
konnten einerseits 80% des Gewinnes des jeweiligen Jahres einer steuerfreien
Rücklage zugeführt werden, andererseits wurde eine an die Verordnung
vom 26.10.1944 angelehnte Tarifbegünstigung (Ermäßigung auf die
Hälfte der gesetzlichen Beträge) in den §§ 8 und 9 EFG
1953 geregelt, wobei zwischen beiden Begünstigungsarten zu wählen war.
Im EFG 1969, Bundesgesetz vom 12.12.1969, BGBl. Nr.
19/1970, wurde das Höchstausmaß der Rücklagenbildung auf 40% des
Gewinnes gekürzt. Den Energieversorgungsunternehmen die bisher von der
Ermäßigung der Steuersätze Gebrauch gemacht hatten, wurde ein
Wahlrecht eingeräumt: Entweder Beibehalten der alten Begünstigungen
oder Inanspruchnahme der neuen einheitlichen Bestimmungen nach dem EFG 1969,
wobei diese Entscheidung bindend für die Geltungsdauer des EFG 1969,
nämlich von 1970 bis 1979 war. Mit dem BG vom 28.4.1975, BGBl. 297/75,
wurden die §§ 8 bis 10 angefügt: Kleinwasserkraftanlagen, die von
den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 keinen Gebrauch machten und bestimmte
Ausbauleistungen nicht überstiegen, konnten den Hälftesteuersatz
für die Ertragsteuern für eine Dauer von 10 Jahren geltend machen (bei
Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 1974 und einem Anlagenbau vor dem
1. Januar 1980).
Das Energieförderungsgesetz 1979 (EnFG 1979),
Bundesgesetz vom 18.12.1979, BGBl. Nr. 567, gewährte den
Versorgungsunternehmen entweder Energierücklagen für die in den
Kalenderjahren 1980 bis 1989 endenden Wirtschaftsjahre oder
Steuerermäßigungen für die Dauer von 20 Jahren ab Betriebsbeginn
für bestimmte Wasserkraftanlagen. Das Rücklagenausmaß wurde auf
50% angehoben. § 6 enthielt Ausschlussbestimmungen gegenüber den
§§ 8 bis 10 EFG 1953 (bindend für die Geltungsdauer des EnFG
1979). Die Begünstigungen für Kleinwasserkraftwerke wurden
übernommen (Voraussetzung: Ausbauleistung unter 10.000 kW und
Inbetriebnahme der Anlagen nach dem 31. Dezember 1979), wobei die
Entscheidung bindend für die gesamte Geltungsdauer des EnFG 1979 war.
(a) Im EnFG 1979 ist (wie bereits erläutert) in
§ 9 für bestimmte Kleinwasserkraftanlagen (lt. § 8
EnFG) folgendes geregelt: "Die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer
ermäßigt sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von 20 Jahren
auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge. Die einheitlichen
Gewerbesteuermessbeträge, die auf die Stromerzeugungsanlagen entfallen,
ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von 20 Jahren
auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge."
Durch das 3. AbgÄG 1987 wurde das mit Ende 1989
auslaufende EnFG 1979 bereits Ende 1987 außer Kraft gesetzt. Zudem wurde
in Abschnitt IV des EnFG 1979, BGBl. 1987/606 idF BGBl. 1988/404 die bisherige
Tarifbegünstigung in Artikel II Z 3b wie folgt abgeändert: "Ab
der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989 wird die Einkommensteuer auf 60%
und die Körperschaftsteuer auf 80% der gesetzlichen Beträge
ermäßigt. Die einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge, die auf
die Stromerzeugungsanlagen entfallen, werden ab dem Betriebsbeginn für die
Dauer von 20 Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge
ermäßigt. Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989 werden
die einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge, die auf die
Stromerzeugungsanlagen entfallen, auf 60% der gesetzlichen Beträge
ermäßigt."
Die Rechtslage stellte sich daher für die
Finanzverwaltung wie folgt dar: Bis 1987 waren die Steuern vom Ertrag mit der
Hälfte der gesetzlichen Beträge zu ermitteln. Ab 1988 verringerte sich
das Ausmaß der Begünstigung aufgrund des 3. AbgÄG 1987 auf 80%
bei der Körperschaftsteuer und 60% beim Gewerbesteuermessbetrag. Ab 1994
(Wiederinkrafttreten des EnFG 1979 ab dem 1. August 1994 aufgrund des
VfGH-Erkenntnisses vom 16. Dezember 1993, G 114/93) galten wiederum
die vormaligen Regelungen mit der Hälfte der gesetzlichen Beträge. In
den Körperschaftsteuerbescheiden vom 1. Februar 1999 betreffend
die Jahre 1994 bis 1996 wurde der Hälftetarif (analog dem
Betriebsprüfungsbericht vom 2. Dezember 1998) auch zuerkannt.
Würde allerdings das EnFG 1979 - wie dies die Bw. behauptet -
"rückwirkend" (dh. eigentlich durchgehend vom ursprünglichen
Inkraftretenszeitpunkt an) anstelle der Regelung des Abschnittes IV des 3.
AbgÄG 1987 gelten, dann stünde der Hälftesteuersatz auch für
die Jahre 1989 bis 1994 zu.
Dieselbe Rechtsfolge würde im Bereich
Energierücklagenauflösung und Energierücklagenbildung eintreten.
Durch das 3. AbgÄG 1987 wurde die Möglichkeit eine
Energieförderungsrücklage zu bilden abgeschafft. Würde das EnFG
1979 durchgehend Im gesamten Berufungszeitraum gelten, wäre 1989 noch eine
Rücklagenbildung und auch nach 1987 noch eine begünstigte
Rücklagenauflösung für alte Rücklagen möglich.
Die Bw. beantragt daher einerseits den
Hälftesteuersatz für die Veranlagungsjahre 1989 bis 1993 (bzw. 1994)
und andererseits die Auflösung der Energieförderungsrücklage 1987
nach den Bestimmungen des EnFG 1979 (keine Umwandlung in eine
Investitionsrücklage, keine Auflösung gegen IFB) sowie die Bildung
einer Energieförderungsrücklage 1989 (im Ausmaß von
7.684.184 S). Zur Begründung führt sie an, dass aufgrund der
Aufhebung des 3. AbgÄG 1987 durch den VfGH (Entscheidung vom 16.12.1993, G
114/93) das EnFG 1979 rückwirkend wieder in Kraft getreten sei.
(b) Entscheidend für die Beurteilung der
gegenständlichen Berufung ist daher die verfassungsrechtliche Frage, mit
welcher Wirkung das ab 1988 vom 3. AbgÄG 1987 verdrängte und vom VfGH
mit 1. August 1994 wieder in Kraft gesetzte EnFG 1979 ausgestattet
wurde. Beinhaltet die Inkraftsetzung eine Rückwirkung, dh. eine
durchgehende (nachträgliche) Verdrängung des 3. AbgÄG 1987 durch
das EnFG 1979, so stünde der Bw. (obwohl sie im bezeichneten VfGH-Verfahren
nicht zu den Anlassfällen zählt) der Hälftesteuersatz für
alle strittigen Veranlagungsjahre ebenso zu, wie die Anwendung der Regelungen
des EnFG 1979 bezüglich der Rücklagenauflösung (wie in der
Berufung beantragt).
(c) Maßgeblich für den vorliegenden
Berufungsfall ist Artikel 140 B-VG:
Gemäß Abs. 3 darf der VfGH ein Gesetz nur
insoweit als verfassungswidrig aufheben, als seine Aufhebung ausdrücklich
beantragt wurde oder als der VfGH das Gesetz in der bei ihm anhängigen
Rechtssache anzuwenden hätte.
Gemäß Abs. 5 tritt die Aufhebung eines Gesetzes
mit Ablauf des Tages der Kundmachung (der Aufhebung durch ein Erkenntnis) in
Kraft, wenn nicht der VfGH für das Außerkrafttreten eine Frist
bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht überschreiten.
Gemäß Abs. 6 treten mit dem Inkrafttreten der
Aufhebung einer Gesetzesbestimmung jene gesetzlichen Bestimmungen wieder in
Kraft, die durch das als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden
waren. In der Kundmachung über die Aufhebung des verfassungswidrigen
Gesetzes ist auch zu verlautbaren, ob und welche gesetzlichen Bestimmungen
wieder in Kraft treten.
Gemäß Abs. 7 ist das aufgehobene Gesetz auf die
vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des
Anlassfalles) weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH nicht in seinem aufhebenden
Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der VfGH in einem aufhebenden Erkenntnis eine
Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf
dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles
anzuwenden.
(d) Nach Thienel (JBl 1994, 26 und 92) ist zwischen der
Geltung einer Norm (der Umstand, dass sie Bestandteil der Rechtsordnung ist) und
ihrem Geltungsbereich (Inhalt der Norm; der zeitliche Geltungsbereich ist der
Zeitraum, auf den sich die Norm bezieht) zu unterscheiden. Die Geltung der Norm
ist unabhängig davon, auf welchen Zeitraum sie sich bezieht.
Die Aufhebung einer Norm bewirkt die Beendigung ihres
zeitlichen Bezugsbereiches, nicht aber das Ende des zeitlichen
Vollzugsbereiches. Für die bis zum Außerkrafttreten (allenfalls mit
Fristsetzung) verwirklichten Sachverhalte ist sie weiterhin anzuwenden.
Der VfGH kann aber
"anderes aussprechen"
(Artikel 140 Abs. 7 B-VG). Nach Thienel beinhaltet diese Bestimmung
auch eine weitgehende Ermächtigung zu einer rückwirkendes Aufhebung
des Gesetzes und zur Beseitigung des Bezugsbereiches für die Vergangenheit.
Nach Ringhofer ist die Ermächtigung in Artikel 140 Abs. 7 "verbal
nicht begrenzt". Dem B-VG ist somit kein Anhaltspunkt dafür
entnehmbar, dass dem VfGH nicht auch hinsichtlich der vor der Aufhebung
verwirklichten Sachverhalte verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten
zukämen. Er hat daher auch immer wieder differenzierte Rückwirkungen
angeordnet, um Verzögerungstaktiken von Behörden zu verhindern.
Die Anordnung des Inkrafttretens früherer Bestimmungen
(eingeführt durch die B-VG-Novelle 1929) hatte allerdings nur den Zweck,
Lücken nach einer Gesetzesaufhebung zu füllen, um dem Gesetzgeber die
Möglichkeit einer Neuregelung zu geben. Das wieder "in Wirksamkeit
treten" früherer Gesetze mit der Aufhebung bezeichnet in der
Rechtssprache traditionell (nur) den Beginn des zeitlichen Geltungsbereiches.
(e) Im Erkenntnis vom 22.10.1996, 96/14/0017, hatte der
VwGH in der Folge zu beurteilen, wie die Entscheidung des VfGH vom 16.12.1993, G
114/93 zu interpretieren ist. Die Beschwerdeführerin begehrte die
Anerkennung der Bildung einer Energieförderungsrücklage für das
Jahr 1989 nach § 1 des EnFG 1979 und die Berichtigung des Verbrauches
alter Rücklagen durch IFB. Zur Begründung führte sie aus, das
EnFG 1979 sei mit 1. August 1994 wieder in Wirksamkeit getreten, die
bis 1987 gebildeten Energieförderungsrücklagen würden ab 1988
nicht mehr als Investitionsrücklagen gelten, sodass eine
bestimmungsgemäße Verwendung nicht zu einer Reduktion der Basis
für Investitionsbegünstigungen führen könne. Auch
könnten für 1988 und 1989 wiederum neue
Energieförderungsrücklagen gebildet werden.
Der VwGH hat diese Interpretation des VfGH-Erkenntnisses
aus den nachstehenden Gründen abgelehnt:
Für die Erlassung von Abgabenbescheiden sei jenes
Gesetz maßgebend, innerhalb dessen zeitlichen Bedingungsbereich der
Sachverhalt gesetzt wurde, der die Verwirklichung des Abgabentatbestandes
bewirke (vgl. VwGH vom 19.9.1995, 95/14/0038; Stoll, BAO-Kommentar, 62;
Öhlinger, Verfassungsrecht 2, 164). Setze der VfGH in seinem aufhebenden
Erkenntnis eine Frist gemäß Artikel 140 Abs. 5 B-VG, so sei das
Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände (mit
Ausnahme des Anlassfalles) anzuwenden.
Das EnFG 1979 sei durch den Abschnitt IV des 3. AbGÄG
1987 aufgehoben worden. Dies habe den zeitlichen Bedingungsbereich des EnFG 1979
beendet (nicht aber den zeitlichen Rechtsfolgenbereich). Die
Beschwerdeführerin folgere aus dem "wieder in Wirksamkeit
treten" des EnFG im Jahre 1994 und der Tatsache, dass sich der zeitliche
Bedingungsbereich des des EnFG aus dem Gesetz selbst ergebe (Anwendung für
Sachverhalte bis 1989), dass für in der Vergangenheit verwirklichte
Sachverhalte neuerlich Rechtsfolgen angeordnet worden seien. Das Inkrafttreten
des EnFG 1979 mit Ablauf des 31. Juli 1994 sei ihrer Ansicht nach dem
Erlassen eines rückwirkenden Gesetzes vergleichbar, bereits vergangene
Sachverhalte würden abweichend vom 3. AbgÄG 1987 nachträglich
einer anderen Regelung unterworfen.
Bei der Auslegung des Spruches des VfGH könne aber
nach Ansicht des VwGH nicht über die Grenzen des Wortsinnes hinausgegangen
werden. Wenn der VfGH nicht im Sinne des Artikel 140 Abs. 7 B-VG anderes
ausspreche (was er im vorliegenden Fall nicht getan habe), so dürfe das
aufgehobene Gesetz für vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände
nicht unangewendet bleiben. Dass zudem ein Anwendungsbereich für das
Wiederinkrafttreten des EnFG 1979 vorliege, ergebe sich schon aus der Regelung
des § 9 Abs. 1 EnFG 1979, wonach sich die Einkommen- und
Körperschaftsteuer für die Dauer von zwanzig Jahren auf die
Hälfte der gesetzlichen Beträge ermäßige.
Der Ansicht, wonach das EnFG 1979 am
1. August 1994 als rückwirkendes Gesetz in Kraft getreten sei,
könne sich der VwGH daher nicht anschließen.
(f) Gegen diese Auffassung des VwGH in der Entscheidung vom
22.10.1996, 96/14/0017, wandte sich Rill (ZfV 1997, 468):
Dass die Vorteile der Aufhebung des Abschnittes IV des 3.
AbgÄG 1987 nur dem Beschwerdeführer des Anlassfalles zugute kommen
solle, könne mit guten Gründen als eine der Funktion der
Verfassungsgerichtsbarkeit nicht angemessen Rechnung tragende Lösung
qualifiziert werden.
(1) Dass die Aufhebung des Abschnittes IV des 3. AbgÄG
1987 über den Anlassfall hinaus keine Wirkungen entfalte, sei vom VfGH
nicht dadurch vermieden worden, dass er ausgesprochen hätte, der Abschnitt
IV sei nicht mehr anzuwenden. Dies deshalb, weil er die Erwägungen des
Gesetzgebers, der Förderungsbedarf sei nicht mehr gegeben, im Prinzip
für sachlich erachtet habe und nur in der mangelnden Bedachtnahme des
Gesetzgebers auf das Vertrauen der Steuerpflichtigen in den Bestand einer
Rechtslage eine Gleichheitsverletzung erblickt habe. Der Gerichtshof habe nicht
durch den unbedingten Ausspruch einer ex-tunc-Wirkung den Gesetzgeber in die
Schwierigkeit bringen wollen, unter Zeitdruck ein rückwirkendes Gesetz zu
erlassen, das den vom Gleichheitsgebot verlangten Vertrauensschutz gewähre.
Er habe daher eine Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung des
Abschnittes IV gesetzt.
(2) Zu widersprechen sei der Ansicht, die Grenze des
möglichen Wortsinnes des Ausspruches des VfGH alleine sei maßgeblich.
Das Gegenteil treffe zu.
Mit der Anordnung des Inkrafttretens des EnFG 1979 am
1. August 1994 sei über den zeitlichen Geltungsbereich der im
Gesetz verankerten Tatbestände nicht notwendigerweise eine Festlegung
getroffen worden. Das EnFG 1979 regle nämlich selbst den zeitlichen
Geltungsbereich seiner Tatbestände (bis 1989). Durch das
Wiederinkrafttreten werde daher rückwirkende Kraft entfaltet. Der Wortsinn
des Spruches des VfGH-Erkenntnisses gebe nicht den geringsten Anhaltspunkt
dafür, dass das EnFG 1979 mit einem veränderten zeitlichen
Geltungsbereich seiner Tatbestände in Kraft treten solle. Der Wortsinn
besage also gerade das Gegenteil: Das EnFG 1979 sei auch auf alte Fälle
anzuwenden.
Hinzu komme, dass es verfehlt sei, den Rückgriff auf
die Entscheidungsgründe des VfGH-Erkenntnisses auszuschließen. Die
Entscheidungsgründe würden nämlich die Rückwirkung
bestätigen (in Bezug auf die Möglichkeit "bis zum Jahre 1989
allenfalls gebildete Rücklagen nach diesem Gesetz noch
bestimmungsgemäß zu verwenden"). Die ausdrückliche
Anordnung über eine Rückwirkung der Gesetzesaufhebung könne aber
nicht nur im Spruch getroffen werden, sondern ergebe sich aus Spruch und
Begründung. Auch Spruch und Begründung eines Bescheides bildeten eine
Einheit. Urteile könnten in diesem Punkt nicht anders ausgelegt werden,
zumal der VfGH nach der herrschenden Lehre autorisiert sei, nach seinem Ermessen
die künftige Rechtslage zu gestalten, indem er ausspreche, ob bzw. welche
gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten würden.
(g) Der Unabhängige Finanzsenat hält aus
folgenden Gründen eine rückwirkende Anwendung des EnFG 1979 (dh. eine
das 3. AbgÄG 1987 im Zeitraum 1988 bis 1993 bzw. 1994
verdrängende Wirkung) für ausgeschlossen:
(1) Zunächst erscheint der Schluss einer
Rückwirkung des EnFG 1979 aufgrund der durch den VfGH erfolgten
Fristsetzung für das Außerkrafttreten des 3. AbgÄG 1987, in
Verbindung mit dem Ausspruch des Wiederinkrafttretens des EnFG 1979, verfehlt.
Rill will daraus, mangels eindeutigen Ausspruches einer derartigen
Rückwirkung im Spruch des VfGH-Erkenntnisses, den wahren Willen der
Verfassungsrichter ableiten. Diese Vorgangsweise des Gerichtshofes war aber
keineswegs ungewöhnlich und deutet schon deshalb nicht auf
"außergewöhnliche" Absichten des VfGH hin. Sowohl die
Fristsetzung (vorgesehen in Artikel 140 Abs. 5 B-VG) als auch der Ausspruch
des Wiederinkrafttretens des verdrängten Gesetzes (Artikel 140 Abs. 6
B-VG) gehören zum üblichen Prozedere der Gesetzesaufhebung und stellen
somit keinen Hinweis auf eine Rückwirkung dar.
(2) Auch die Unterlassung eines Ausspruches betreffend den
zeitlichen Geltungsbereich des wieder in Kraft getretenen Gesetzes ist nicht
ungewöhnlich. Vielmehr tritt beim Wiederinkraftsetzen verdrängter
Gesetze grundsätzlich genau dieselbe Rechtsfolge ein, wie bei der
gewöhnlichen Gesetzesaufhebung. Nur der jeweilige Anlassfall kann von der
Aufhebung partizipieren, während die bis zur Aufhebung verwirklichten
Sachverhalte noch nach der verfassungswidrigen Rechtslage zu beurteilen sind.
Normen und Schlagworte
- § 9 EnFG, Energieförderungsgesetz 1979, BGBl. Nr. 567/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0445-L/02
- Stammnummer
- 9778
- Gültig
- 29.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF