Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0912-L/04
Besteuerung von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0912-L/04vom 11.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 23. Juli 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 24. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Kalenderjahr 2003 bezog das Finanzamt auch eine von der AUVA ausbezahlte
Unfallrente in Höhe von 3.421,68 € in die
Einkommensteuerbemessungsgrundlage mit ein. Mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom
24.6.2004 setzte das Finanzamt eine Nachforderung an Einkommensteuer mit
1.068,92 € fest.
In einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
beantragte der Berufungswerber nochmalige Überprüfung der
bescheidmäßigen Festsetzung, da die Unfallrente im Jahr 2002 nicht
besteuert wurde, im Jahr 2003 jedoch in die Bemessungsgrundlage einbezogen
wurde.
Nach einer abweisenden Berufungsvorentscheidung, in der die
Rechtslage ausführlich erleutert wurde, stellte der Berufungswerber unter
Aufrechterhaltung der bisherigen Bedenken einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bezüge aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung zählen gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit.c EStG 1988 zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit. Bis zum Ende des Jahres 2000 waren diese jedoch
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit.c EStG 1988 von der
Einkommensteuer befreit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz
2001, BGBl I 2000/142 vom 29. Dezember 2000, entfiel die Befreiungsbestimmung
bzw. wurde sie mittels Euro-Steuerumstellungsgesetz, BGBl I 59/2001 vom 26. Juni
2001 dahingehend abgeändert, dass nur mehr Erstattungsbeträge für
Kosten im Zusammenhang mit der Unfallbehandlung oder mit
Rehabilitationsmaßnahmen, einmalige Geldleistungen aus einer gesetzlichen
und einer gleichartigen Unfallversorgung (die nicht laufende Zahlungen abfinden)
sowie Leistungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der
Kammern der selbständig Erwerbstätigen steuerfrei gestellt wurden.
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung galten daher ab 1.1.2001
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit.c EStG 1988 als
steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Über Antrag eines Drittels
der Mitglieder des Nationalrates wurde die bezeichnete Regelung über die
Unfallrentenbesteuerung durch den VfGH in Prüfung gezogen. Ergebnis dieser
Prüfung ist das Erkenntnis vom 7.12.2002, G 85/02, in dem folgende
Feststellungen getroffen wurden:
Es bestünden keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Behandlung von Versehrtenrenten aus
einer gesetzlichen Unfallversorgung als einkommensteuerpflichtige Bezüge.
Dem Gesetzgeber stünde es offen, die Versehrtenrente unter Bedachtnahme auf
ihre eigenständige Rechtsnatur in die Einkommensbesteuerung
miteinzubeziehen.
Eine Ausnahme von der
Steuerpflicht sei auch nicht in Hinblick auf die schadenersatzrechtliche
Funktion der Rente geboten. Auch Entschädigungen für entgehende
Einnahmen zählten gemäß
§ 32 Z 1 lit.a EStG 1988
zu den steuerpflichtigen Einkünften, ebenso wie wiederkehrende Bezüge
und Renten im Sinn des § 29 Z 1 EStG 1988. Auch wenn man davon
ausgehe, dass die Versehrtenrente einen Verdienstentgang aufgrund eines
Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ausgleiche, entspreche es durchaus
der Systematik des Einkommensteuerrechtes, die Bezüge aus der gesetzlichen
Unfallversorgung nicht anders zu behandeln, als einkommensersetzende
Schadensrenten. Auch der Blick auf andere sozialpolitische Funktionen könne
die Bedenken des Antragstellers nicht erhärten. Die Versehrtenrente sei
eine öffentlich-rechtliche Transferleistung, die ungeachtet dieser
Funktionen mit einer nicht wiederkehrenden einkommensteuerfreien
Schadenersatzleistung nicht vergleichbar sei. Dem Geschädigten werde
vielmehr ein Ausgleich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
gewährt, der von einem fiktiven Schadenersatzanspruch vollkommen
losgelöst sei.
Der Gesetzgeber habe aber
dadurch, dass er die bezeichneten Bestimmungen ohne jede einschleifende
Übergangsbestimmung und "überfallsartig" eingeführt habe, gegen
den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz erfließenden Grundsatz des
Vertrauensschutzes verstoßen. § 3 Abs. 1 Z 4 lit.c
EStG 1988 (idF des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl I 59/2001) sei
(teilweise) als verfassungswidrig aufzuheben gewesen, da bestehende Einkommen
plötzlich dadurch gekürzt worden seien, dass ein bisher steuerfrei
belassener Teil des Einkommens ohne Übergangsregelung voll in die
Einkommensteuerpflicht miteinbezogen worden sei. Der Härteausgleich im
Rahmen des Bundesbehindertengesetzes sei darauf ohne Einfluss gewesen. Eine
Maßnahme, durch die Einkommen monatlich um mindestens 10% absinken
würden, könne nicht als geringfügiger Eingriff qualifiziert
werden.
Durch den für die
Betroffenen ohne Übergangszeitraum erfolgten Eingriff des Gesetzgebers sehe
sich der VfGH veranlasst, von der Befugnis des Artikel 140 B-VG Abs. 7
zweiter Satz Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Teile
des § 3 Abs. 1 Z 4 lit.c EStG 1988 für
Einkommenstuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 (unter Bedachtnahme
auf mittlerweile durchgeführte Abgeltungen nach dem
Bundesbehindertengesetz) nicht mehr anzuwenden sei.
Zum anderen sei eine Frist bis
zum 31. Dezember 2003 zu setzen, um allfällige legistische Vorkehrungen zu
ermöglichen. Dieser Ausspruch stütze sich auf Artikel 140 Abs. 5
vorletzter und letzter Satz.
Aufgrund des angeführten
Judikates des VfGH bleibt die Steuerpflicht für Unfallrenten nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates im Jahr 2003 unzweifelhaft weiter bestehen:
Gemäß Artikel 140
Abs. 5 B-VG tritt die Aufhebung eines Gesetzes mit Ablauf des Tages der
Kundmachung (der Aufhebung durch ein Erkenntnis) in Kraft, wenn nicht der VfGH
für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18
Monate nicht überschreiten. Hat der VfGH in einem aufhebenden Erkenntnis
eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis
zum Ablauf dieser Frist verwirklichte Tatbestände mit Ausnahme des
Anlassfalles anzuwenden.
Gemäß Abs. 7
ist das aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände (mit Ausnahme des Anlassfalles) weiterhin anzuwenden, sofern
der VfGH nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Diese
Ermächtigung des Abs. 7 ist verbal nicht begrenzt, es können
daher hinsichtlich der vor der Aufhebung verwirklichten Sachverhalte
verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten - bis hin zu differenzierten
Rückwirkungen - gewählt werden.
Der VfGH hat die Geltung des
verfassungswidrigen Gesetzes mit dem Ablauf des 31. Dezembers 2003 begrenzt.
Alle bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalte unterliegen demnach der
Steuerpflicht. Gemäß Artikel 140 Abs. 7 B-VG hat der VfGH jedoch
(nur) die steuerpflichtigen Fälle der Jahre 2001 und 2002 von der
Besteuerung ausgenommen. Im Jahr 2003 sind daher alle bezahlten Unfallrenten in
die Veranlagung miteinzubeziehen.
Die Vorgangsweise des VfGH ist
auch - betrachtet man die Gründe für die Aufhebung der strittigen
Gesetzesbestimmung - konsequent: Die Aufhebung erfolgte nicht deshalb, weil die
Besteuerung der Unfallrente an sich verfassungswidrig wäre, sondern weil
der Neuregelung eine Legisvakanz oder Einschleifregelung vorangehen hätte
müssen. Mit der Herausnahme der Zeiträume 2001 und 2002 aus der
Besteuerung der Unfallrenten hat der Gerichtshof selbst eine Art
zweijähriger "Legisvakanz" erzeugt. Betreffend das Jahr 2003 war ein
weiterer begünstigter Ausspruch deshalb nicht nötig, weil sich alle
betroffenen Personen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit auf die neue
Rechtslage einstellen konnten, sodass für diesen Zeitraum von einer
"überfallsartigen" Besteuerung nicht mehr gesprochen werden kann.
Aus den angeführten
Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 11.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0912-L/04
- Stammnummer
- 15843
- Gültig
- 11.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF