Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1929-W/04
Unfallrentenbesteuerung bei der Veranlagung 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1929-W/04vom 03.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Berufungswerbers, vom 22. November 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel vom 16. November 2004 betreffend Einkommensteuer
2003 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezog im Streitjahr - neben
seinem Bezug von der A - eine Unfallrente.
Das Finanzamt berücksichtigte im angefochtenen, mit
16. November 2004 datierten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003
nichtselbständige Einkünfte (Kennzahl 245) aus den Lohnzetteln von der
A iHv 18.129,77 € und von der Versicherungsanstalt iHv
11.185,44 €.
Mit Schreiben vom 22. November 2004 (= Postaufgabe und
daher rechtzeitig; am Finanzamt eingelangt am 23. November 2004) erhob der
Bw Berufung gegen den vorgenannten Bescheid mit dem Begehren nach Ausscheiden
der Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung aus der
Bemessungsgrundlage mit der (zusammengefassten) Begründung, dass die
Besteuerung der Unfallrente verfassungswidrig sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der unabhängige Finanzsenat ist an die im
Bundesgesetzblatt kundgemachten Gesetze gebunden. Wie der Verfassungsgerichtshof
in seinem Erkenntnis vom 7. Dezember 2002, Zahl G 85/02 dargestellt
hat, galt
bis
zum 31. Dezember 2000 gemäß
§ 3 Abs 1 Z 4
lit c EStG 1988 die Einkommensteuerbefreiung für
´Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung´;
ab
1. Jänner 2001 die Aufhebung der vorgenannten Einkommensteuerbefreiung
durch Aufhebung der lit c gemäß Art 7 Z 2
Budgetbegleitgesetz 2001 (BGBl I 2000/142);
ab
1. Jänner 2001 gemäß Art I Z 1a iVm
Z 10a Euro-Steuerumstellungsgesetz - EuroStUG 2001
(BGBl I 2001/59) iVm § 124b Z 48 EStG 1988
folgender Wortlaut von § 3 Abs 1 Z 4 lit c
EStG 1988: "Erstattungsbeträge
für Kosten im Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit
Rehabilitationsmaßnahmen, weiters einmalige Geldleistungen, soweit nicht
Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden, aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige
Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die
einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, oder aus
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbstständig
Erwerbstätigen."
Laut Punkt 4.4
der Begründung des Verfassungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis hat der
(einfache) Gesetzgeber "dadurch, daß er
mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 die Einkommensteuerpflicht für laufende
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung ohne jede (einschleifende)
Übergangsbestimmung und durchaus ´überfallsartig´
eingeführt hat, gegen den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz
erfließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes
verstoßen."
Während laut Punkt 5 der Begründung des
Verfassungsgerichtshofes § 124b Z 48 EStG 1988 idF des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes nicht als verfassungswidrig aufzuheben sei, wurde
mit BGBl I 2003/1, ausgegeben am 17. Jänner 2003,
kundgemacht:
"(1)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2002, G 85/02-8,
dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Dezember 2002, in § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c
des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens
natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl.
Nr. 400, in der Fassung des Art. I Z 1a des Euro-Steuerumstellungsgesetzes
- EuroStUG 2001, BGBl. I Nr. 59/2001, das Wort "einmalige"
sowie die Wortfolge " , soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen
abgefunden werden," als verfassungswidrig aufgehoben.
(2)
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in
Kraft.
(3)
Die aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung sind für die Bemessung der
Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden, soweit die aus
der seit 1. Jänner 2001 geltenden Besteuerung von Bezügen aus einer
gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
entstandene Mehrbelastung nicht nach den Bestimmungen der §§ 33 ff des
Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Art. 1 des
Bundesgesetzes, mit dem das Bundesbehindertengesetz, das
Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert
werden, BGBl. I Nr. 60/2001, abgegolten worden ist."
Laut Punkt 6 der Begründung des
Verfassungsgerichtshofes wurde der Ausspruch betreffend die Jahre 2001 und 2002
auf die Befugnis gemäß Art 140 Abs 7 zweiter Satz zweiter
Halbsatz gestützt (dh: Ausdehnung der Wirkung auf Tatbestände, die vor
Kundmachung des Erkenntnisses verwirklicht wurden); weiters war die
"Frist bis 31. Dezember 2003 zu setzen,
um allfällige legistische Vorkehrungen zur ermöglichen. Dieser
Ausspruch stützt sich auf Art 140 Abs 5 vorletzter und letzter Satz
B-VG."
Die gesetzte Frist bedeutet somit, dass die aufgehobenen
Gesetzesstellen auf bis zum 31. Dezember 2003 verwirklichte
Tatbestände noch anzuwenden sind und diesbezüglich eine nochmalige
Gesetzesprüfung durch den Verfassunggerichtshof ausgeschlossen ist (vgl
Mayer,
Bundes-Verfassungsrecht3,
440f). Am 31. Dezember 2003 endete somit (nur) der zeitliche
Rechtsbedingungsbereich von § 3 Abs 1 Z 4 lit c
EStG 1988 in der Fassung vor der Aufhebung durch BGBl I 2003/1;
nicht hingegen endete der zeitliche Rechtsfolgenbereich (vgl
Mayer,
Bundes-Verfassungsrecht3,
205f), sodass die genannte Gesetzesfassung bei der Erlassung des angefochtenen
Bescheides im Jahr 2004 und der vorliegenden Berufungsentscheidung im Jahr 2005
anzuwenden war bzw ist.
Da die Einkommensteuerveranlagung für das
Jahr 2003 strittig ist und der gegenständliche Ausspruch des
Verfassungsgerichtshofes nur auf Tatbestandsverwirklichungen in den Jahren 2001,
2002, 2004 und folgende wirken kann, unterliegt die Unfallrente des Bw im
Streitjahr der Einkommensteuer.
Ergeht auch an Finanzamt Waldviertel zu St.Nr. Y
Wien, am 3.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1929-W/04
- Stammnummer
- 13870
- Gültig
- 03.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF