Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0047-S/05
Steuerpflicht einer Unfallrente im Jahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0047-S/05vom 12.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des LS, vertreten durch DGL, RA, vom
22. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vom 14. Juli 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Datum vom 28. April 2004 langte die Erklärung des
Berufungswerbers (Bw.) zur Arbeitnehmerveranlagung 2003 bei der
Abgabenbehörde ein. Das Finanzamt erließ am 14. Juli 2004 den
Einkommensteuerbescheid 2003. In diesem unterwarf es die vom Bw. bezogene
Versehrtenrente (Unfallrente) der Besteuerung.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 wurde deshalb
Berufung erhoben mit folgender Begründung:
Mit der berufungsgegenständlichen
Arbeitnehmerveranlagung sei die Versehrtenrente des Bw. gemeinsam mit dem
Ruhegenuss der Besteuerung unterzogen worden. Im Jahr 2003 habe er monatlich
eine Versehrtenrente in Höhe von € 611,50 erhalten und sei diese
Zahlung zusätzlich zu seinen Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit (Pension) der Einkommensteuer unterzogen worden.
Der Bw. habe gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion Y
vom 5. Februar 2002 fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erhoben, weil nach
seiner Auffassung mit diesem Bescheid ein verfassungswidriges Gesetz,
nämlich die Einkommensteuergesetz-Novelle,
BGBl. I Nr. 142/2000 angewandt worden sei. Die Beschwerde sei
beim Verfassungsgerichtshof unter der Zahl Bxxx protokolliert worden und der
Verfassungsgerichtshof habe der vom Bw. erhobenen Beschwerde wegen Anwendung
eines verfassungswidrigen Gesetzes Folge gegeben und den bekämpften
Bescheid aufgehoben.
Er sei daher Anlassfall zum Erkenntnis VfGH 7.12.2002,
G 85/02, gewesen. Der Verfassungsgerichtshof habe das Wort
einmalige und die Wortfolge
soweit nicht Ansprüche auf laufende
Zahlungen abgefunden werden in
§ 3 Abs. 1 Z. 4 lit. c EStG 1988
in der Fassung des Euro-Steuerumstellungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 59/2001, als verfassungswidrig aufgehoben und
festgestellt, dass die aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung für die
Bemessung der Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden
sind, soweit die aus der seit 1. Jänner 2001 geltenden Besteuerung von
Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung entstandene Mehrbelastung nicht nach den
Bestimmungen der §§ 33 ff des Bundesbehindertengesetzes in
der geltenden Fassung abgegolten worden sei.
Im Fall des Bw. sei eine derartige Abgeltung nicht erfolgt.
Die Aufhebung der angeführten Bestimmungen sei mit Ablauf des 31.12.2003 in
Kraft getreten (vgl Kundmachung BGBl. 2003 I 1).
Nach Art. 140 Abs. 7 B-VG sei das
(aufgehobene) Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist (hier der 31.12.2003)
verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles
anzuwenden.
Der Bw. habe als so genannter Anlassfall das Privileg, dass
das aufgehobene Gesetz - trotz der vom Verfassungsgerichtshof
ausgesprochenen Fristsetzung, nämlich Wirkung der Aufhebung mit Ablauf des
31.12.2003 - auch in seinem Fall nicht mehr anzuwenden sei. Es fehle daher
für die Besteuerung der vom Bw. bezogenen, aktenkundigen Versehrtenrente
die Rechtsgrundlage, da im Fall des Bw. das aufgehobene Gesetz jedenfalls nicht
mehr anzuwenden sei.
Daraus folge, dass die laufende, jedenfalls auch für
das Jahr 2003 erfolgte Besteuerung der Versehrtenrente des Bw. in Entsprechung
der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes (vgl.
§ 87 Abs. 2 VfGH) nicht mehr zu erfolgen habe und der
berufungsgegenständliche Bescheid daher entsprechend abzuändern sei.
Der Bw. beantrage daher, die Versehrtenrente nicht der
Einkommensteuer zu unterziehen.
Die Berufung wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. Februar 2005 als unbegründet
abgewiesen.
In der Folge wurde der Antrag auf Entscheidung der Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz erhoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn): lit. a:
...lit. b:...lit. c: Bezüge aus einer gesetzlichen
Kranken- oder Unfallversorgunglit. d: Bezüge aus einer
ausländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, die einer
inländischen Kranken- oder Unfallversorgung entsprichtlit. e:
Bezüge aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen (BGBl. I Nr. 142/2000, ab
2001)
Bezüge gemäß lit. c bis e,
ausgenommen solche aus einer Unfallversorgung, sind aber nur dann Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder
früheren Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen
Fällen sind diese Bezüge nach
§ 32 Z 1 EStG 1988 zu erfassen.
Bezüge
aus einer gesetzlichen Unfallversorgung waren bis (einschließlich) zum
Jahr 2000 gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
von der Einkommensteuer befreit.
Mit
Art. 7 Z 2 Budgetbegleitgesetz 2001,
BGBl. I Nr. 142/2000, vom
29. Dezember 2000, wurde lit. c des
§ 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 aufgehoben.
Die genannte Steuerbefreiung fiel somit ab 1. Jänner 2001 weg.
Im
Rahmen des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes 2001
vom 26. Juni 2001, BGBl. I Nr. 59/2001, wurde eine Regelung in
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
dahingehend geschaffen, dass nur Erstattungsbeträge für Kosten im
Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit
Rehabilitationsmaßnahmen, weiters einmalige Geldleistungen, soweit nicht
Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden, aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige
Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die
einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, oder aus
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen von der Einkommensteuer befreit wurden.
Infolge
einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erließ dieser das
Erkenntnis VfGH 7.12.2002,
G 85/02, das folgenden Spruch
enthält:I.
In
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c
des Bundesgesetzes vom
7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher
Personen (Einkommensteuergesetz 1988 -
EStG 1988
,
BGBl Nr. 400, in der Fassung des Art. I Z 1 a des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes - EuroStUG 2001,
BGBl. I Nr. 59/2001, werden das Wort
einmalige
sowie die Wortfolge
,soweit nicht
Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden
werden,
als verfassungswidrig
aufgehoben.
Die Aufhebung tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in
Kraft.
Die aufgehobenen Teile der
Gesetzesbestimmung sind für die Bemessung der Einkommensteuer der Jahre
2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden, soweit die aus der seit 1. Jänner
2001 geltenden Besteuerung von Bezügen aus einer gesetzlichen
Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung entstandene
Mehrbelastung nicht nach den Bestimmungen der §§ 33 ff des
Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 83/1990 in der Fassung des
Art. 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesbehindertengesetz, das
Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert
werden, BGBl. I Nr. 60/2001, abgegolten worden
ist.
Der Bundeskanzler ist zur
unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im
Bundesgesetzblatt I
verpflichtet.
II. Im übrigen
wird der Antrag abgewiesen.
Mit
BGBl. I Nr. 1/2003 wurde vom
Bundeskanzler Folgendes
kundgemacht:(1) Der
Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2002, G 85/02-8, dem
Bundeskanzler zugestellt am 17. Dezember 2002, in § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c des
Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens
natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr.
400, in der Fassung des Art. I Z 1a des Euro-Steuerumstellungsgesetzes -
EuroStUG 2001, BGBl. I Nr. 59/2001, das Wort "einmalige" sowie die Wortfolge " ,
soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden," als
verfassungswidrig aufgehoben.
(2)
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in
Kraft.
(3) Die aufgehobenen Teile
der Gesetzesbestimmung sind für die Bemessung der Einkommensteuer der Jahre
2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden, soweit die aus der seit 1. Jänner 2001
geltenden Besteuerung von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversicherung
oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung entstandene Mehrbelastung nicht
nach den Bestimmungen der §§ 33 ff des Bundesbehindertengesetzes,
BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Art. 1 des Bundesgesetzes, mit dem das
Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das
Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden, BGBl. I Nr. 60/2001, abgegolten
worden ist.
Art. 140 Abs. 5 B-VG
besagt:
Das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben
wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann
zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt
sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs.
4. Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft,
wenn nicht der
Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist
bestimmt
. Diese Frist darf 18 Monate
nicht überschreiten.
Aus
Art. 140 Abs. 7 B-VG geht
hervor:
Ist ein Gesetz wegen
Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof
gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so
sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des
Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das Gesetz
weiterhin anzuwenden,
sofern der
Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes
ausspricht
. Hat der
Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine
Frist
gemäß Abs. 5
gesetzt,
so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles anzuwenden.
§ 87 Verfassungsgerichtshofgesetz
(VfGG) 1953 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung
lautet:Abs. 1: Das
Erkenntnis hat auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich
gewährleisteter Rechte stattgefunden hat oder ob der Beschwerdeführer
wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen
Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt
worden ist, und hat gegebenenfalls den angefochtenen Verwaltungsakt
aufzuheben.
Abs. 2: Wenn der
Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, sind die
Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu
Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung
des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand
herzustellen.
Strittig
ist im vorliegenden Berufungsfall, ob die vom Bw. im Jahr 2003 bezogene
Versehrtenrente (Unfallrente) von der Einkommensteuer befreit
ist.
Der Bw. bringt in seiner Berufungsbegründung dazu im
Wesentlichen vor, dass die Steuerfreiheit aus folgenden Gründen gegeben
sei:
Die
Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sei mit Ablauf des 31.12.2003 in
Kraft getreten.
Nach
Art. 140 Abs. 7 B-VG sei das (aufgehobene) Gesetz auf alle
bis zum Ablauf dieser Frist (hier der 31.12.2003) verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Der
Bw. habe als so genannter Anlassfall das Privileg, dass die aufgehobenen
Gesetzesteile, trotz der vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochenen
Fristsetzung, nämlich Wirkung der Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2003, in
seinem Fall nicht mehr anzuwenden seien.
Diesem
Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Hat der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz, bzw. Teile
davon, aufgehoben, so kann er für das Außerkrafttreten eine Frist
bestimmen (Art. 140 Abs. 5 B-VG).
Auf die vor Wirksamwerden der Aufhebung - das
heißt bei Fristsetzung auf die bis zum Ablauf dieser Frist -
verwirklichten Tatbestände - mit Ausnahme des Anlassfalles - ist
jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht
in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht
(Art. 140 Abs. 7 B-VG).
Im Rechtssatz Nummer 5 zum Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 22.10.1996, 96/14/0017, ist in diesem
Zusammenhang Folgendes nachzulesen:
Unter der
Voraussetzung der Kundmachung nach Art. 140 Abs. 5 B-VG
entfaltet der Spruch des Erkentnisses des VfGH Rechtswirkungen. Um nicht in die
Entscheidungskompetenz des VfGH einzugreifen, darf bei Auslegung des Spruches
unter keinen Umständen über die Grenzen seines Wortsinnes
hinausgegangen werden.
Wenn der VfGH in
seinem ein Gesetz aufhebenden Erkenntnis nicht im Sinne des
Art. 140 Abs. 7 B-VG anderes
ausspricht
, so darf das Gesetz für
vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände nicht unangewendet
bleiben.
Maßgebend ist, was der Verfassungsgerichtshof
ausgesprochen hat.
In seinem Erkenntnis VfGH 7.12.2002, G 85/02 hat
der Verfassungsgerichtshof im Spruch dargelegt, dass die Aufhebung mit Ablauf
des 31. Dezember 2003 in Kraft tritt, und weiters, dass die aufgehobenen
Teile der Gesetzesbestimmung für die Bemessung der Einkommensteuer der
Jahre 2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden sind (soweit die aus der seit
1. Jänner 2001 geltenden Besteuerung von Bezügen aus einer
gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
entstandene Mehrbelastung nicht nach den Bestimmungen der
§§ 33 ff des Bundesbehindertengesetzes,
BGBl. Nr. 83/1990 in der Fassung des Art. 1 des Bundesgesetzes,
mit dem das Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das
Bundesfinanzgesetz ´2001 geändert werden,
BGBl. I Nr. 60/2001, abgegolten worden ist).
Aus der Begründung dieses Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofs ergibt sich die Erklärung dafür, dass der
Verfassungsgerichthof
einerseits
das Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2003 bestimmt
hat,
andererseits
aber ausgesprochen hat, dass die aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung
für die Bemessung der Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002 nicht mehr
anzuwenden sind.
So ist der Begründung des
Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfGH 7.12.2002, G 85/02,
unter Punkt 6 zu entnehmen:
Da die mit dem
Budgetbegleitgesetz 2001 eingeführte Einkommensteuerpflicht für
Versehrtenrenten nur deshalb als verfassungswidrig zu erkennen war, weil sie
ohne Rücksicht auf ihre tatsächlichen Auswirkungen plötzlich (dh.
ohne einen der Intensität des damit verbundenen Eingriffs angemessenen
Übergangszeitraum bzw. ohne eine solche Legisvakanz) in Wirksamkeit gesetzt
worden ist, sieht sich der Verfassungsgerichtshof zum einen veranlaßt, von
der ihm in Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz, zweiter Halbsatz,
B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen und auszusprechen, daß
die aufgehobenen Teile des
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
für Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 -
unter Bedachtnahme auf allenfalls mittlerweile durchgeführte Abgeltungen
auf Grund der Beihilfenregelung des Bundesbehindertengesetzes - nicht mehr
anzuwenden sind.
Zum anderen aber
war eine Frist bis 31. Dezember 2003 zu setzen, um allfällige legistische
Vorkehrungen zu ermöglichen. Dieser Ausspruch stützt sich auf
Art. 140 Abs. 5 vorletzter
und letzter Satz B-VG.
Der Spruch des Verfassungsgerichtshofs, in dem ua die
Aussage getroffen wurde, dass die aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung
für die Bemessung der Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002 nicht mehr
anzuwenden sind, wurde vom Bundeskanzler mit BGBl. I Nr. 1/2003
kundgemacht.
Aufgrund dieser eindeutigen Aussage im Spruch des
Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs, die in der Begründung der
Entscheidung näher erläutert ist, ergibt sich eindeutig, dass für
die Versehrtenrente (Unfallrente) im Jahr 2003 keine Befreiung hinsichtlich der
Einkommensteuer zuzuerkennen ist.
Außerdem wird dem Vorbringen des Berufungswerbers
Folgendes entgegengehalten:
Wird ein Bescheid vom Verfassungsgerichtshof im Verfahren
nach Art. 144 B-VG aufgehoben, zB wegen Anwendung einer
verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung, so tritt das Verwaltungsverfahren in die
Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat. Die
Verwaltungsbehörden sind (aufgrund der Bestimmung des
§ 87 Abs. 2 VfGG) verpflichtet, in dem betreffenden Fall den
der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofs entsprechenden Rechtszustand
herzustellen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Erfolg des
Beschwerdeführers vor dem Verfassungsgerichtshof auch im
Verwaltungsverfahren zum Tragen kommt (siehe Machacek, Verfahren vor dem VfGH
und VwGH, 5. Auflage, S. 90, Manz, Wien 2004).
Bei Erlassung eines Ersatzbescheides ist die Behörde
somit an die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs gebunden.
Als Anlassfall kommt der Beschwerdeführer in den
Genuss der so genannten Ergreiferprämie.
Wurde ein Beschwerdeführer in einem bestimmten
Veranlagungsjahr zum Anlassfall und kam er als solcher in den Genuss der
Ergreiferprämie, so hat dies nicht zur Folge, dass sich dieser
Beschwerdeführer auch für außerhalb dieses Veranlagungsjahres
liegende Veranlagungszeiträume auf die Ergreiferprämie berufen kann
(vgl zB VwGH 5.10.1964, 1041/63, und VwGH 7.8.1992,
91/14/0087).
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
12. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0047-S/05
- Stammnummer
- 15881
- Gültig
- 12.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF