Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1125-L/04
Besteuerung von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1125-L/04vom 12.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 19. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 16. April 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Kalenderjahr 2003 bezog das Finanzamt auch eine von der AUVA ausbezahlte
Unfallrente in Höhe von 2.597,94 € in die
Einkommensteuerbemessungsgrundlage mit ein. Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom
16.4.2004 ergab eine Nachforderung an Einkommensteuer von 379,72 €.
In einer dagegen eingebrachten Berufung führte die
Berufungswerberin aus, dass sie sich durch die Einbeziehung der Unfallrente in
ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des
Eigentums, Gleichheit vor dem Gesetz und Schutz des Vertrauens, den Pensionen
aus dem Sozialversicherungssystem genießen, verletzt fühle. Es
mögen die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung aus der
Besteuerungsgrundlage ausgeschieden werden. Überdies sprach sich die
Berufungswerberin dagegen aus, dass die Unfallrente nach dem Zuflussprinzip
versteuert wurde. Die Unfallrente sei bescheidmäßig in Form einer
Einmalzahlung für den Zeitraum 17.6.2003 bis 31.3.2004 festgesetzt worden.
Es wäre daher jedenfalls die den Zeitraum 1.1.2004 bis 31.3.2004
betreffende Zahlung steuerfrei zu belassen, dies wären 823,29 €.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zunächst ist zur grundsätzlichen Einbeziehung
der Unfallrente in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage 2003 festzuhalten:
Bezüge aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung zählen gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit.c EStG 1988 zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit. Bis zum Ende des Jahres 2000 waren diese jedoch
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit.c EStG 1988 von der
Einkommensteuer befreit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz
2001, BGBl I 2000/142 vom 29. Dezember 2000, entfiel die Befreiungsbestimmung
bzw. wurde sie mittels Euro-Steuerumstellungsgesetz, BGBl I 59/2001 vom 26. Juni
2001 dahingehend abgeändert, dass nur mehr Erstattungsbeträge für
Kosten im Zusammenhang mit der Unfallbehandlung oder mit
Rehabilitationsmaßnahmen, einmalige Geldleistungen aus einer gesetzlichen
und einer gleichartigen Unfallversorgung (die nicht laufende Zahlungen abfinden)
sowie Leistungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der
Kammern der selbständig Erwerbstätigen steuerfrei gestellt wurden.
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung galten daher ab 1.1.2001
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit.c EStG 1988 als
steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Über Antrag eines Drittels
der Mitglieder des Nationalrates wurde die bezeichnete Regelung über die
Unfallrentenbesteuerung durch den VfGH in Prüfung gezogen. Ergebnis dieser
Prüfung ist das Erkenntnis vom 7.12.2002, G 85/02, in dem folgende
Feststellungen getroffen wurden:
Es bestünden keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Behandlung von Versehrtenrenten aus
einer gesetzlichen Unfallversorgung als einkommensteuerpflichtige Bezüge.
Dem Gesetzgeber stünde es offen, die Versehrtenrente unter Bedachtnahme auf
ihre eigenständige Rechtsnatur in die Einkommensbesteuerung
miteinzubeziehen.
Eine Ausnahme von der
Steuerpflicht sei auch nicht in Hinblick auf die schadenersatzrechtliche
Funktion der Rente geboten. Auch Entschädigungen für entgehende
Einnahmen zählten gemäß
§ 32 Z 1 lit.a EStG 1988
zu den steuerpflichtigen Einkünften, ebenso wie wiederkehrende Bezüge
und Renten im Sinn des § 29 Z 1 EStG 1988. Auch wenn man davon
ausgehe, dass die Versehrtenrente einen Verdienstentgang aufgrund eines
Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ausgleiche, entspreche es durchaus
der Systematik des Einkommensteuerrechtes, die Bezüge aus der gesetzlichen
Unfallversorgung nicht anders zu behandeln, als einkommensersetzende
Schadensrenten. Auch der Blick auf andere sozialpolitische Funktionen könne
die Bedenken des Antragstellers nicht erhärten. Die Versehrtenrente sei
eine öffentlich-rechtliche Transferleistung, die ungeachtet dieser
Funktionen mit einer nicht wiederkehrenden einkommensteuerfreien
Schadenersatzleistung nicht vergleichbar sei. Dem Geschädigten werde
vielmehr ein Ausgleich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
gewährt, der von einem fiktiven Schadenersatzanspruch vollkommen
losgelöst sei.
Der Gesetzgeber habe aber
dadurch, dass er die bezeichneten Bestimmungen ohne jede einschleifende
Übergangsbestimmung und "überfallsartig" eingeführt habe, gegen
den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz erfließenden Grundsatz des
Vertrauensschutzes verstoßen. § 3 Abs. 1 Z 4 lit.c
EStG 1988 (idF des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl I 59/2001) sei
(teilweise) als verfassungswidrig aufzuheben gewesen, da bestehende Einkommen
plötzlich dadurch gekürzt worden seien, dass ein bisher steuerfrei
belassener Teil des Einkommens ohne Übergangsregelung voll in die
Einkommensteuerpflicht miteinbezogen worden sei. Der Härteausgleich im
Rahmen des Bundesbehindertengesetzes sei darauf ohne Einfluss gewesen. Eine
Maßnahme, durch die Einkommen monatlich um mindestens 10% absinken
würden, könne nicht als geringfügiger Eingriff qualifiziert
werden.
Durch den für die
Betroffenen ohne Übergangszeitraum erfolgten Eingriff des Gesetzgebers sehe
sich der VfGH veranlasst, von der Befugnis des Artikel 140 B-VG Abs. 7
zweiter Satz Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Teile
des § 3 Abs. 1 Z 4 lit.c EStG 1988 für
Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 (unter
Bedachtnahme auf mittlerweile durchgeführte Abgeltungen nach dem
Bundesbehindertengesetz) nicht mehr anzuwenden sei.
Zum anderen sei eine Frist bis
zum 31. Dezember 2003 zu setzen, um allfällige legistische Vorkehrungen zu
ermöglichen. Dieser Ausspruch stütze sich auf Artikel 140 Abs. 5
vorletzter und letzter Satz.
Aufgrund des angeführten
Judikates des VfGH bleibt die Steuerpflicht für Unfallrenten nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates im Jahr 2003 unzweifelhaft weiter bestehen:
Gemäß Artikel 140
Abs. 5 B-VG tritt die Aufhebung eines Gesetzes mit Ablauf des Tages der
Kundmachung (der Aufhebung durch ein Erkenntnis) in Kraft, wenn nicht der VfGH
für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18
Monate nicht überschreiten. Hat der VfGH in einem aufhebenden Erkenntnis
eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis
zum Ablauf dieser Frist verwirklichte Tatbestände mit Ausnahme des
Anlassfalles anzuwenden.
Gemäß Abs. 7
ist das aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände (mit Ausnahme des Anlassfalles) weiterhin anzuwenden, sofern
der VfGH nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Diese
Ermächtigung des Abs. 7 ist verbal nicht begrenzt, es können
daher hinsichtlich der vor der Aufhebung verwirklichten Sachverhalte
verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten - bis hin zu differenzierten
Rückwirkungen - gewählt werden.
Der VfGH hat die Geltung des
verfassungswidrigen Gesetzes mit dem Ablauf des 31. Dezembers 2003 begrenzt.
Alle bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalte unterliegen demnach der
Steuerpflicht. Gemäß Artikel 140 Abs. 7 B-VG hat der VfGH jedoch
(nur) die steuerpflichtigen Fälle der Jahre 2001 und 2002 von der
Besteuerung ausgenommen. Im Jahr 2003 sind daher alle bezahlten Unfallrenten in
die Veranlagung miteinzubeziehen.
2. Zum weiteren Vorbringen, es
möge zumindest der die Monate Jänner bis März 2004 betreffende
Teil der Unfallrente steuerfrei belassen werden, wird festgehalten:
Gemäß
§ 19
Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie
dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende
Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach
Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören,
zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen von
Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung, über deren Bezug
bescheidmäßig abgesprochen wird, gelten in dem Kalenderjahr als
zugeflossen, für den der Anspruch besteht. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt
der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene
Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß
§ 84 an das Finanzamt
zu übermitteln.
Die zitierte gesetzliche
Bestimmung regelt die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben. Danach
gelten Einnahmen grundsätzlich als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie
zugeflossen sind, also zu dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger rechtlich und
wirtschaftlich über sie verfügen konnte. Eine Ausnahme sieht das
Gesetz lediglich in den dort ausdrücklich angeführten Fällen
- bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen oder Nachzahlungen
von Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung - vor.
Der Berufungswerberin wurde mit
Bescheid vom 9.7.2003 auf Grund eines am 23.1.2003 erlittenen Unfalles
gemäß
§ 209 Abs. 2 ASVG eine Gesamtvergütung von
2.872,37 € zugesprochen, die Höhe der Gesamtvergütung wurde
unter Zugrundelegung eines voraussichtlichen Rentenaufwandes für den
Zeitraum 17.6.2003 bis 31.3.2004 ermittelt. Weder kann bei dieser Einmalzahlung
von regelmäßig wiederkehrenden Bezügen gesprochen werden, noch
liegt hier eine Nachzahlung für Ansprüche aus früheren
Kalenderjahren vor. An der Zuordnung des Auszahlungsbetrages zum Kalenderjahr
2003 kann sich daher nichts ändern.
Aus den angeführten
Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 12.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1125-L/04
- Stammnummer
- 15922
- Gültig
- 12.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF