Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0009-K/04
Kapitalisierter Wert eines lebenslangen Wohnrechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0009-K/04vom 04.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ungeachtet der Aufhebung von § 16 Abs. 2 BewG idf BGBl. Nr. 172/1971 durch den VfGH, G 112, 113/02, ist dieser noch auf vor dem 31. Dezember 2003 verwirklichte Tatbestände anzuwenden. Bei einem Alter des Übergebers von über 80 Jahren im Zeitpunkt der Übergabe im September 2003 ist daher das diesem als Gegenleistung eingeräumte lebenslange Wohnrecht mit dem einfachen Jahreswert und nicht mit nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten (höheren) Werten anzusetzen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom 26. November
2003 des Bw., vertreten durch Dr. Siegfried Rack - Mag. Gottfried
Tazol, gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt, jeweils vom
21. November 2003, betreffend
1) Grunderwerbsteuer
und
2) Schenkungssteuer,
entschieden: 1)
Die Berufung gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid wird als
unbegründet
abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
wird zum Vorteil des Berufungswerbers
abgeändert und die
Grunderwerbsteuer festgesetzt mit
€ 130,30.
Bisher war vorgeschrieben
€ 132,68.
2)
Die Berufung gegen den
Schenkungssteuerbescheid wird als
unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der
Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292
BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen
diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit notariell bekräftigtem Übergabsvertrag vom
15. September 2003 übertrug der im März 1923 geborene G.W. den in
seinem Eigentum befindlichen ideellen Hälfteanteil an der Liegenschaft
EZ X, KG Y, mit dem darauf befindlichen Einfamilienhaus KN 1
seinem Sohn, dem nunmehrigen Berufungswerber (in der Folge bloß: Bw.).
Mitübergeben wurde auch die Hälfte der Fahrnisse der
Übergabsliegenschaft, wobei der Wert dieses Hälfteanteiles vom
zuständigen Bezirksgericht mit € 1.000,-- geschätzt worden
war. Besitz, Genuss und Gefahr an der zu übergebenden
Liegenschaftshälfte würden mit Unterfertigung der Vertragsurkunde
durch beide Vertragsparteien auf den Bw. übergehen.
Als Übernahmspreis gelte gemäß den
§§ 18, 19 und 20 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes
1955 (ErbStG) der letztgültige, anteilige Einheitswert in Höhe von
€ 11.409,63. In Anrechnung auf den Übernahmspreis räumte der
Bw. seinem Vater das unentgeltliche und lebenslange Wohnungsrecht an den im
Parterre des Hauses KN 1 befindlichen Räumlichkeiten sowie die
Mitbenutzung von weiteren, in der Urkunde näher umschriebenen, Teilen der
Liegenschaft ein. Weiters übernahm der Bw. die Bestattungs-,
Graberhaltungs- und allfällige Graberrichtungskosten in sein
Zahlungsversprechen. Die Übergabe erfolge in Abgeltung der Erbrechts- und
Pflichtteilsansprüche des Übernehmers.
Das Wohnrecht wurde von den Vertragsparteien mit monatlich
€ 250,-- bewertet, die Bewertung der Graberrichtungs- und
Bestattungskosten dem zuständigen Finanzamt (FA) anheim gestellt. Die mit
der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages
verbundenen Kosten und Gebühren habe, ebenso wie allfällige Steuern
aus diesem Vorgang, der Bw. zu tragen, welcher auch den Auftrag zur
Vertragserrichtung und Verbücherung erteilt hatte.
Endlich ist in der Vertragsurkunde noch festgehalten, dass
die wirkliche Übergabe durch Abgehen der Grenzen durch die Vertragsteile
und Übergabe der die Liegenschaft betreffenden Urkunden an den Bw. bereits
vollzogen worden sei.
In seiner dem FA übermittelten Abgabenerklärung
Vordruck Gre 1 führte der Bw. als Gegenleistung das Wohnrecht,
bewertet mit monatlich € 250,-- und vervielfacht mit 96 Monaten, sohin
einen Betrag von € 24.000,--, sowie die Vertragskosten von
€ 1.000,--, an. Weiters gab der vertragsverfassende Rechtsanwalt mit
gesondertem Schreiben vom 7. Oktober 2003 bekannt, dass der
Übergabsvertrag von der zuständigen Bezirkshauptmann-schaft
zwischenzeitig (Anm.: mittels Negativbestätigung) genehmigt worden
sei.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid setzte das FA dem Bw.
gegenüber Grunderwerbsteuer (GrESt) in Höhe von € 132,68
fest. Die Gegenleistung als Bemessungsgrundlage ermittelte das FA, indem es den
einfachen Jahreswert (nach § 16 Bewertungsgesetz 1955 (BewG)) des
Wohnungsrechtes im Betrag von € 3.000,--, die von Amts wegen
angenommenen Begräbniskosten mit € 1.453,56 sowie die Kosten
einer Grabstätte in Höhe von € 2.180,19 addierte, und
gelangte so zu einer Gesamtgegenleistung im Ausmaß vom
€ 6.633,75. Die Vertragserrichtungskosten rechnete das FA nicht zur
Gegenleistung, da der Auftrag hiezu vom Bw. erteilt worden war.
Zusätzlich setzte das FA dem Bw. gegenüber mit dem
zweitangefochtenen Bescheid Schenkungssteuer (ScheSt) im Gesamtausmaß von
€ 1.313,75 fest. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie der
ScheSt stellte das FA wie folgt dar:
|
Grundstück,
dreifacher anteiliger Einheitswert
|
€
|
34.228,89
|
abzüglich
grunderwerbsteuerliche Gegenleistung
|
€
|
6.633,75
|
steuerlich
maßgeblicher Wert des Grundstückes
|
€
|
27.595,14
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
€
|
2.200,00
|
steuerpflichtiger
Erwerb € 25.395,14, gerundet
|
€
|
25.395,00
|
davon
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 3%
|
€
|
761,85
|
zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2% von
€ 27.595,00
|
€
|
551,90
|
Schenkungssteuer
gesamt, gerundet
|
€
|
1.313,75
In seiner gegen diese beiden Bescheide fristgerecht
erhobenen Berufung wendete der Bw. hinsichtlich der GrESt ein, dass der
Kapitalwert des Wohnrechtes nicht mit dem einfachen Jahreswert, sondern nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt mit der sechsfachen
Jahresleistung anzusetzen wäre. Das FA vertrete die verfehlte Ansicht, dass
die vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufgehobene Bestimmung des § 16
BewG noch bis 31. Dezember 2003 in Wirksamkeit gestanden sei. Nach
§ 16 BewG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 2002/165
jedoch würde die Lebensdauer einer im 80. Lebensjahr befindlichen
Person nach versicherungsmathematischen Grundsätzen noch sechs Jahre
betragen. Demgemäß müsste die Gegenleistung mit
€ 21.633,75 ermittelt und, daraus abgeleitet, die GrESt mit
€ 432,67 vorgeschrieben werden. Korrespondierend dazu wäre, durch
die höhere Gegenleistung, nur mehr ScheSt im Gesamtausmaß von
€ 515,00 festzusetzen.
Seine in der Folge erlassenen, abweisenden
Berufungsvorentscheidungen begründete das FA damit, dass der VfGH die
maßgeblichen Bestimmungen des § 16 Abs. 2 und 3 BewG erst
mit Ablauf des 31. Dezember 2003 als verfassungswidrig aufgehoben
hätte, der verfahrensgegenständliche Übergabsvertrag hingegen
schon am 15. September 2003 abgeschlossen worden sei.
Der Bw. brachte in seinem Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nochmals vor, dass
§ 16 BewG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 2002/165
schon vor dem 31. Dezember 2003 in Kraft getreten sei. Überdies
wäre bei einem derartigen Rechtsgeschäft, auch schon nach der
Rechtslage vor der Aufhebung der vorzitierten Gesetzesbestimmung durch den VfGH,
je nach Überwiegen entweder nur GrESt oder ScheSt vorzuschreiben.
Über fernmündliche Anforderung durch die
Berufungsbehörde gab der Bw. noch den Verkehrswert der übergebenen
Liegenschaftshälfte, gestützt auf ein Gutachten, mit
€ 55.000,00 bekannt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass nachstehend angeführte
Umstände, Wertansätze und sonstige Sachverhaltselemente von den
Verfahrensparteien nicht in Streit gezogen werden:
Wert
des monatlichen Wohnungsrechtes mit € 250,00;
Ansatz
der Grabkosten mit € 2.180,19 und der Bestattungskosten mit
€ 1.453,56;
Nichtberücksichtigung
der Vertragserrichtungskosten;
Verkehrswert
des übergebenen Hälfteanteiles der Liegenschaft mit
€ 55,000,00;
Höhe
des (anteiligen) Einheitswertes von € 11.409,63;
Ansatz
des dreifachen Einheitswertes für die Berechnung der ScheSt;
Rein
mathematische Vorgangsweise bei den Steuerberechnungen;
Höhe
der Steuersätze und des angewendeten Freibetrages;
Entstehung
der Steuerschuld bei GrESt und ScheSt im September 2003;
Vorliegen
eines teilweise entgeltlichen und unentgeltlichen
Rechtsgeschäftes.
Strittig ist lediglich, ob das einen Teil der Gegenleistung
bildende lebenslange Wohnungsrecht beim hier maßgeblichen Alter des
Übergebers (über 80 Jahre) mit dem einfachen oder sechsfachen
Jahreswert anzusetzen ist und ob bei einer hier vorliegenden gemischten
Schenkung je nach Überwiegen bloß GrESt oder nur ScheSt
vorgeschrieben werden darf.
Hiezu wird ausgeführt:
1) Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 BewG 1955,
BGBl. Nr. 148, in der Fassung BGBl. Nr. 172/1971, welcher
nach der Bestimmung des § 1 Abs. 1 leg. cit. auch für die
GrESt Geltung hat, bestimmt sich der Wert von Renten und anderen auf die
Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen nach dem
Lebensalter dieser Person. Nach § 16 Abs. 2 Z 12 BewG ist
als Wert bei einem Alter von mehr als 80 Jahren das Einfache des Wertes der
einjährigen Nutzung anzunehmen.
Unter dem Gesichtspunkt der Lebenserwartung ist die Fiktion
des § 16 Abs. 2 BewG konsequent zu
beachten (VwGH vom 21.12.1993, 89/14/0289). Die Anwendung der
Kapitalisierungsfaktoren des § 16 Abs. 2 BewG ist vom Gesetz aus
Vereinfachungsgründen bindend
vorgesehen. Die den Vervielfachern zugrundegelegte Annahme einer bestimmten
Lebenserwartung ist unwiderlegbar. Wenn
auch den vorangeführten Vervielfachern allgemeine Feststellungen
durchschnittlicher Lebenserwartung zugrunde liegen, so ist doch der Nachweis
(Anm.: und daher auch Ansatz) eines vom Kapitalwert abweichenden gemeinen Wertes
mit der Begründung, es sei mit einer kürzeren oder längeren
Lebenserwartung zu rechnen, als dies den Vervielfachern des § 16
Abs. 2 BewG entspreche, nicht
zulässig (VwGH vom 15.12.1994, 93/15/0151, zitiert und
ausgeführt in Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, 3. Teil,
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 53 zu § 5).
Da die bereits mehrfach angeführten
Kapitalisierungsfaktoren mit der demografischen Entwicklung nicht (mehr)
übereinstimmten, hat der VfGH mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2002,
G 112, 113/02, u.a. § 16 Abs. 2 und 3 BewG in der
obzitierten Fassung als verfassungswidrig aufgehoben und gleichzeitig
verfügt, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in Kraft
treten würde.
Dem entsprechend ist in der Kundmachung des Bundeskanzlers
vom 17. Dezember 2002, BGBl. I Nr. 165/2002, als Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens der aufgehobenen Gesetzesbestimmungen ebenfalls der
Ablauf des 31. Dezember 2003 angeführt.
Im Artikel 45 des Budgetbegleitgesetzes 2003,
BGBl. I Nr. 71/2003 vom 20. August 2003, wurden u.a.
§ 16 Abs. 1 und 2 BewG dahingehend geändert, dass auch nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete Werte von lebenslangen
Renten, Nutzungen, Leistungen oder Lasten zulässigerweise in Ansatz
gebracht werden können. Nach § 86 Abs. 8 BewG idF
BGBl. I Nr. 71/2003 sind die Abs. 1 und 2 des § 16 BewG
idF BGBl. I Nr. 71/2003 erstmals für Abgabentatbestände
anzuwenden, auf Grund derer die jeweilige Abgabenschuld
nach dem 31. Dezember 2003
entsteht.
Angesichts dieser eindeutigen und klaren Rechtslage, der
zufolge § 16 Abs. 2 und 3 BewG idF BGBl. Nr. 172/1971
erst mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft getreten sind und
die Neuregelung der Abs. 1 und 2 des § 16 BewG idF BGBl. I
Nr. 71/2003 erst auf nach diesem Zeitpunkt verwirklichte Tatbestände
anzuwenden ist, ist der Ansicht des Bw., die vom VfGH aufgehobenen
Gesetzesnormen wären schon auf die gegenständliche, am
15. September 2003 erfolgte, Übergabe nicht mehr anzuwenden und statt
dessen der versicherungsmathematisch errechnete Kapitalwert des Wohnungsrechtes
anzusetzen gewesen, wohl eindrucksvoll der Boden entzogen. Damit erweist sich
aber auch der, bei einem Alter des Übergebers von über 80 Jahren im
Übergabszeitpunkt gemäß
§ 16 Abs. 2 Z 12
BewG gebotene, Ansatz des einfachen Jahresnutzwertes im hier bekämpften
Bescheid als der damals geltenden und daher maßgeblichen Gesetzeslage
entsprechend.
Dem weiteren Einwand des Bw., für das
berufungsgegenständliche Rechtsgeschäft dürfe, je nach
Überwiegen der entgeltlichen oder unentgeltlichen Komponente, entweder nur
GrESt oder nur ScheSt vorgeschrieben werden, ist die im § 3
Abs. 1 Z 2 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) u.a. enthaltene
Bestimmung entgegenzuhalten, wonach Schenkungen unter einer Auflage sowie
Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind, nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen sind, als der
Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung
übersteigt. Das vom Gesetz verwendete Wort
insoweit bedeutet, und zwar nur
für die Berechnung der Steuer, eine Zerlegung des Erwerbes in einen
entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil und hat die Wirkung, dass
für den entgeltlichen Teil allein GrESt, für den unentgeltlichen Teil
allein ScheSt erhoben wird. In diesen Fällen liegt also eine gemischte
Schenkung vor (Fellner, a.a.O., Rz 30 zu § 3 GrEStG).
Wenn nun das FA bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation
für den entgeltlichen Teil des Erwerbes GrESt und für den die
ausbedungene Gegenleistung übersteigenden unentgeltlichen Teil der
Zuwendung mit dem zweitangefochtenen Bescheid ScheSt festgesetzt hat, so musste
im Lichte der vorigen Ausführungen auch der diesbezügliche Einwand des
Bw. ins Leere gehen.
Insgesamt gesehen war die Berufung gegen den angefochtenen
GrESt-Bescheid daher als unbegründet abzuweisen.
Ungeachtet dessen haftet dem bekämpften GrESt-Bescheid
dennoch eine, wenn auch vom Bw. nicht relevierte, Rechtswidrigkeit an. So hat
der Bw. durch die Übergabe am 15. September 2003 nicht nur einen
Liegenschaftsanteil, sondern auch mit € 1.000,00 bewertete Fahrnisse
erworben. Bei einer derartigen Sachlage ist nun für die GrESt-Bemessung
eine einheitliche Gegenleistung anteilig auf die erworbenen
Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Von der, wie gerade oben ausführlich
dargelegt wurde, vorerst richtig ermittelten Gegenleistung in Höhe von
€ 6.633,75 entfallen, beim unstrittigen Verkehrswert des
Liegenschaftsanteiles von € 55.000,00, demnach bloß 98,21%
(55.000::1000 = 98,21::1,79), sohin ein Betrag von € 6.515,00 auf den
Erwerb des Grundstückes (bzw. des Hälfteanteiles davon). Die sich
daraus ergebende GrESt beträgt sohin € 130,30 und war der
angefochtene GrESt-Bescheid in diesem Sinne, wie oben im Spruch unter 1)
dargestellt, zum Vorteil des Bw. abzuändern.
2) Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid:
Das Schicksal der Berufung gegen den ScheSt-Bescheid ist
untrennbar verbunden mit der Frage, in welcher Höhe die Gegenleistung in
Ansatz zu bringen ist. Aus den umfangreichen obigen Ausführungen erhellt
nun, dass, entgegen der Auffassung des Bw., nur der einfache Jahreswert des
Wohnungsrechtes zuzüglich der übernommenen Bestattungs- und
Graberrichtungskosten, sohin der Gesamtbetrag von € 6.633,75,
maßgeblich ist. Die zum Zwecke der Bemessung der GrESt vorgenommene
Aufsplittung ist für die ScheSt indes unbeachtlich. Nicht weiter von
Relevanz und ohne steuerliche Auswirkungen ist auch der Umstand, dass bei der
Berechnung der ScheSt die mit € 1.000,00 bewerteten Fahrnisse vom FA
(erkennbar aus Vereinfachungsgründen) nicht in den Erwerb einbezogen
wurden, da sich andernfalls durch den Freibetrag gemäß
§ 15
Abs. 1 Z 1 lit. b ErbStG im Ausmaß von maximal
€ 1.460,00 ohnehin keine Änderung der festgesetzten ScheSt
ergeben hätte, weshalb auch eine weitere rechnerische Darstellung
entbehrlich ist. Die Gründe, warum dem Begehren des Bw., entweder nur GrESt
oder bloß ScheSt vorzuschreiben, nicht gefolgt werden konnte, wurden schon
oben dargelegt.
Es war daher auch der Berufung gegen den ScheSt-Bescheid ein
Erfolg zu versagen.
Klagenfurt,
4. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 16 Abs. 2 Z 12 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0009-K/04
- Stammnummer
- 9225
- Gültig
- 04.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF