Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0103-I/05
Besteuerung einer Unfallrente bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0103-I/05vom 19.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vom 21. Dezember 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 18. November 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezieht seit einem Arbeitsunfall im
Jahr 1966 in der Forstwirtschaft eine Unfallrente von der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Daneben erklärte er für 2003
Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung.
Mit dem am 18.11.2004 ausgefertigten Bescheid betreffend Einkommensteuer
für 2003 wurde auch die Unfallrente in die Bemessungsgrundlage für die
Einkommensteuer einbezogen. Die dagegen eingebrachte Berufung macht
verfassungsrechtliche Bedenken geltend. Die volle Besteuerung der Rente verletze
das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (die Rente werde mit über 43 %
Einkommensteuer belastet) und stelle "einen unzulässigen Verstoß
gegen den Vertrauensschutz, den Renten und Pensionen im allgemeinen nach der
Judikatur des VfGH genießen", dar. Er beantrage, die Bezüge aus der
gesetzlichen Unfallversorgung aus der Besteuerungsgrundlage auszuscheiden. Die
Berufung wurde, wie vom Berufungswerber angeregt, ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bis zum Jahr 2000 waren Bezüge aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 von der
Einkommensteuer befreit.
Mit Budgetbegleitgesetz 2001 vom 29. Dezember 2000, BGBl. I
Nr. 142/2000, entfiel die Befreiungsbestimmung bzw. wurde sie mittels
Euro-Steuerumstellungsgesetz vom 26. Juni 2001, BGBl. I 59/2001 dahingehend
abgeändert, dass nur mehr Erstattungsbeträge für Kosten im
Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit
Rehabilitationsmaßnahmen, einmalige Geldleistungen aus einer gesetzlichen
oder einer gleichartigen ausländischen Unfallversorgung (die nicht laufende
Zahlungen abfinden) sowie Leistungen aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen erfasst wurden. Leistungen aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung galten daher ab 1.1.2001 gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. c EStG 1988 als Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
Mit Erkenntnis vom 7.12.2002, G 85/02 hat der
Verfassungsgerichtshof in § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 idF des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 59/2001, das Wort
"einmalige" sowie die Wortfolge "soweit nicht Ansprüche
auf laufende Zahlungen abgefunden werden", somit jene Teile, durch die
Versehrtenrenten aus einer gesetzlichen Unfallversorgung von der
Einkommensteuerfreiheit ausgenommen werden, als verfassungswidrig
aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof stellte zunächst fest, dass
keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Behandlung von Versehrtenrenten
aus einer gesetzlichen Unfallversorgung als einkommensteuerpflichtige
Bezüge bestehen. Dem Gesetzgeber stehe es offen, die Versehrtenrente unter
Bedachtnahme auf ihre eigenständige Rechtsnatur in die
Einkommensbesteuerung einzubeziehen.
Eine Ausnahme der Unfallrenten von der
Einkommensteuerpflicht sei auch nicht im Hinblick auf deren
schadenersatzrechtliche Funktion geboten. Auch Entschädigungen für
entgangene oder entgehende Einnahmen zählten gemäß
§ 32 Z 1
lit. a EStG 1988, ebenso wie wiederkehrende Bezüge und Renten im Sinne des
§ 29 Z 1 EStG 1988, zu den steuerpflichtigen Einkünften. Auch wenn man
davon ausgehe, dass die Versehrtenrente einen Verdienstentgang auf Grund eines
Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ausgleiche, entspreche es der
Systematik des Einkommensteuerrechtes, die Bezüge aus der gesetzlichen
Unfallversorgung nicht anders als einkommensersetzende Schadensrenten als
steuerpflichtige Bezüge zu behandeln.
Auch der Blick auf andere sozialpolitische Funktionen
könne die Bedenken der Antragsteller des Gesetzesprüfungsverfahrens
(ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates) nicht erhärten. Die
Versehrtenrente sei eine öffentlich-rechtliche Transferleistung, die
ungeachtet dieser Funktion mit einer nicht wiederkehrenden einkommensteuerfreien
Schadenersatzleistung nicht vergleichbar sei. Dem Geschädigten werde
vielmehr ein Ausgleich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
gewährt, der von einem fiktiven Schadenersatzanspruch vollkommen
losgelöst sei.
Der Gesetzgeber habe aber dadurch, dass er mit dem
Budgetbegleitgesetz 2001 die Einkommensteuerpflicht für laufende
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung ohne jede einschleifende
Übergangsbestimmung und "überfallsartig" eingeführt
habe, gegen den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz erfließenden Grundsatz
des Vertrauensschutzes verstoßen. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 idF
des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 59/2001, sei daher -
soweit durch diese Bestimmung laufende Bezüge aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung von der Einkommensteuerfreiheit ausgenommen werden - als
verfassungswidrig aufzuheben, da bestehende Einkommen plötzlich dadurch
gekürzt worden seien, dass ein bisher steuerfrei belassener Teil des
Einkommens ohne einschleifenden Übergang voll in die Einkommensteuerpflicht
einbezogen worden sei. Der Härteausgleich im Rahmen des
Bundesbehindertengesetzes sei darauf ohne Einfluss gewesen. Eine Maßnahme,
durch die das Einkommen bereits ab einer Höhe von ca. 1.090 €
monatlich um mindestens 10 % absinken würde, könne nicht als
geringfügiger Eingriff qualifiziert werden. Auch könne angesichts der
Anzahl der davon Betroffenen nicht davon ausgegangen werden, dass es sich nur um
vereinzelte "Härtefälle" auf Grund besonderer, vom Gesetzgeber nicht
vermeidbarer Umstände handle.
Da die mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 eingeführte
Einkommensteuerpflicht für Versehrtenrenten nur deshalb als
verfassungswidrig zu erkennen war, weil sie ohne Rücksicht auf ihre
tatsächlichen Auswirkungen ohne angemessenen Übergangszeitraum in
Wirksamkeit gesetzt worden war, sah sich der Verfassungsgerichtshof veranlasst,
von der ihm in Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Befugnis
Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Teile des § 3
Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 für Einkommensteuerbemessungen betreffend die
Jahre 2001 und 2002 (unter Bedachtnahme auf mittlerweile durchgeführte
Abgeltungen nach dem Bundesbehindertengesetz) nicht mehr anzuwenden seien. Zum
anderen setzte der Verfassungsgerichtshof gemäß
§ 140 Abs. 5
vorletzter und letzter Satz B-VG eine Frist bis 31.12.2003, um allfällige
legistische Vorkehrungen zu ermöglichen.
Auf Grund dieses Erkenntnisses sind Unfallrenten für
die Jahre 2001 und 2002 steuerfrei. Für im Jahr 2003 bezogene Unfallrenten
bleibt dagegen die Steuerpflicht aus folgenden Gründen
bestehen:
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG tritt die Aufhebung
eines Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung (der Aufhebung durch ein
Erkenntnis) in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das
Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht
überschreiten. Hat der Verfassungsgerichtshof in einem aufhebenden
Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist nach Art. 140 Abs.
7 letzter Satz B-VG das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist
verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ist jedoch das aufgehobene
Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme
des Anlassfalles weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht
in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Diese Ermächtigung des
Abs. 7 ist verbal nicht begrenzt, es können daher hinsichtlich der vor der
Aufhebung verwirklichte Sachverhalte verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten
- bis hin zu differenzierten Rückwirkungen - gewählt
werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Geltung des
verfassungswidrigen Gesetzes mit dem Ablauf des 31.12.2003 begrenzt. Alle bis zu
diesem Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalte unterliegen somit der
Steuerpflicht. Die Nichtanwendbarkeit der aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1
Z 4 lit. c EStG 1988 hat der Gerichtshof ausdrücklich nur für die
steuerpflichtigen Fälle der Jahre 2001 und 2002 ausgesprochen. Dies
bedeutet, da der vorliegende Fall kein Anlassfall für die Aufhebung von
Teilen der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 war, dass die vom
Berufungswerber im Jahr 2003 bezogene Unfallrente steuerpflichtig ist. Die zur
Anwendung gelangte gesetzliche Bestimmung ist außerdem einer neuerlichen
Überprüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit entzogen (vgl.
Mayer, Bundes-Verfassungsrecht3, 440
f).
Die Vorgangsweise des Verfassungsgerichtshofes ist auch
- betrachtet man die Gründe der Aufhebung der strittigen gesetzlichen
Bestimmung - konsequent: Die Aufhebung erfolgte nicht deshalb, weil die
Besteuerung an sich verfassungswidrig wäre, sondern weil die Neuregelung
eine Legisvakanz oder Einschleifregelung vorangehen hätte müssen.
Durch die Herausnahme der Zeiträume 2001 und 2002 aus der Besteuerung der
Unfallrenten, hat der Gerichtshof selbst eine Art zweijährige
"Legisvakanz" erzeugt. Betreffend das Jahr 2003 war ein weiterer
begünstigender Ausspruch deshalb nicht nötig, weil sich alle
betroffenen Personen auf Grund der mittlerweile verstrichenen Zeit auf die neue
Rechtslage einstellen konnten, sodass für diesen Zeitraum von einer
"überfallsartigen" Besteuerung nicht mehr gesprochen werden
kann.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte
staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Die damit
angeordnete Bindung der Verwaltung an das Gesetz bedeutet, dass jeder
Vollzugsakt formell und materiell auf das Gesetz - gegenständlich an
den bis 31.12.2003 geltenden § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 idf des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 59/2001 -
rückführbar sein muss.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Innsbruck,
am 19. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0103-I/05
- Stammnummer
- 15485
- Gültig
- 19.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF