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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0874-L/07

Anlassfall betreffend Aufhebung der Schenkungsteuer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0874-L/07vom 18.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der MPL, vertreten durch Leitner & Leitner GmbH & Co KEG, Steuerberatungskanzlei, 4040 Linz, Ottensheimer Straße 32, vom 9. Jänner 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch RR AD Renate Pfändtner, vom 20. Dezember 2000 betreffend Schenkungssteuer entschieden: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Zum Sachverhalt wird auf die Berufungsentscheidung vom 20. Dezember 2006, RV/1125-L/02, betreffend Schenkungssteuer verwiesen. Gegen diese Entscheidung des UFS hat die MP am 6. Februar 2004 sowohl Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (dg. Zahl B 189/07), als auch Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (dg. Zahl 2007/16/0017) eingebracht. Mit Beschluss vom 8. März 2007 hat der VfGH von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich Schenkungssteuer eingeleitet. Daraufhin hat der VwGH aufgrund des oben angeführten, bei ihm anhängigen Verfahrens mit Beschluss vom 19. April 2007 gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG den Antrag an den VfGH gestellt hat, in § 1 Abs. 1 ErbStG die Z2 mit ihrer Wortfolge "Schenkungen unter Lebenden" als verfassungswidrig aufzuheben. Am 15. Juni 2007 hat der VfGH den § 1 Abs. 1 Z2 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben. Sodann haben sowohl der VfGH (zu B 189/07), als auch der VwGH (nunmehr 2007/16/0116) mit Erkenntnissen je vom 28. Juni 2007 die angefochtene Berufungsentscheidung aufgehoben. Über die Berufung wurde erwogen: Hat der VfGH ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungwidrig ist, so sind gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Verwaltungsbehörden an den Spruch des VfGH gebunden. Für vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände gilt dies nur, sofern es sich um einen "Anlassfall" handelt. Der Berufungsfall war Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass der dem gegenständlichen Abgabenverfahren und Berufungsverfahren zugrunde liegende Grundtatbestand der Schenkungssteuer, nämlich § 1 Abs. 1 Z2 ErbStG, verfassungswidrig war. Aus diesem Grund ist der Berufung der MP vom 9. Jänner 2001 nunmehr im fortgesetzten Verfahren Recht zu geben und der bekämpfte Schenkungssteuerbescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesstelle ersatzlos aufzuheben. Linz, am 18. September 2007

Normen und Schlagworte

VerfassungswidrigkeitSchenkungsteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0874-L/07
Stammnummer
30558
Gültig
18.09.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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