Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0874-L/07
Anlassfall betreffend Aufhebung der Schenkungsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0874-L/07vom 18.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der MPL, vertreten durch Leitner &
Leitner GmbH & Co KEG, Steuerberatungskanzlei, 4040 Linz, Ottensheimer
Straße 32, vom 9. Jänner 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Urfahr, vertreten durch RR AD Renate Pfändtner, vom 20. Dezember 2000
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Zum Sachverhalt wird auf die Berufungsentscheidung vom
20. Dezember 2006, RV/1125-L/02, betreffend Schenkungssteuer verwiesen.
Gegen diese Entscheidung des UFS hat die MP am
6. Februar 2004 sowohl Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (dg. Zahl B
189/07), als auch Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (dg. Zahl 2007/16/0017)
eingebracht.
Mit Beschluss vom 8. März 2007 hat der VfGH von
Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich Schenkungssteuer
eingeleitet.
Daraufhin hat der VwGH aufgrund des oben angeführten,
bei ihm anhängigen Verfahrens mit Beschluss vom 19. April 2007
gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG den Antrag an den VfGH gestellt
hat, in § 1 Abs. 1 ErbStG die Z2 mit ihrer Wortfolge "Schenkungen
unter Lebenden" als verfassungswidrig aufzuheben.
Am 15. Juni 2007 hat der VfGH den § 1
Abs. 1 Z2 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben.
Sodann haben sowohl der VfGH (zu B 189/07), als auch
der VwGH (nunmehr 2007/16/0116) mit Erkenntnissen je vom 28. Juni 2007 die
angefochtene Berufungsentscheidung aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hat der VfGH ausgesprochen, dass ein Gesetz
verfassungwidrig ist, so sind gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG
alle Verwaltungsbehörden an den Spruch des VfGH gebunden. Für vor der
Aufhebung verwirklichte Tatbestände gilt dies nur, sofern es sich um einen
"Anlassfall" handelt.
Der Berufungsfall war Anlassfall für den
verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass der dem gegenständlichen
Abgabenverfahren und Berufungsverfahren zugrunde liegende Grundtatbestand der
Schenkungssteuer, nämlich § 1 Abs. 1 Z2 ErbStG,
verfassungswidrig war.
Aus diesem Grund ist der Berufung der MP vom
9. Jänner 2001 nunmehr im fortgesetzten Verfahren Recht zu geben und
der bekämpfte Schenkungssteuerbescheid wegen Anwendung einer
verfassungswidrigen Gesetzesstelle ersatzlos aufzuheben.
Linz, am 18.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0874-L/07
- Stammnummer
- 30558
- Gültig
- 18.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF