Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0084-I/05
Steuerpflicht von Unfallrenten für das Jahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0084-I/05vom 26.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 17. Jänner 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 14. Dezember
2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezieht seit einem Arbeitsunfall im
Jahr 1986 von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) eine Unfallrente
(Versehrtenrente). Bei Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2003 bezog das Finanzamt bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit neben seinen steuerpflichtigen Bezügen aus
einem aufrechten Dienstverhältnis in Höhe 26.464,01 € auch
die Bezüge aus dieser Unfallrente in der Höhe von
10.665,12 € in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage ein. Unter
Zugrundelegung dieser Besteuerungsgrundlagen ergab sich in dem am
14. Dezember 2004 erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2003 eine
Nachforderung an Einkommensteuer in der Höhe von
3.905,74 €.
In der gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom
17. Jänner 2005 fristgerecht eingebrachten Berufung führte der
Berufungswerber aus, mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 sei die
Einkommensteuerpflicht für laufende Bezüge aus der gesetzlichen
Unfallversorgung eingeführt worden. Mit Erkenntnis vom 7.12.2002, G 85/02,
habe der Verfassungsgerichtshof die Unfallrentenbesteuerung als
verfassungswidrig aufgehoben, weil sie ohne Rücksicht auf ihre
tatsächliche Auswirkung plötzlich (dh. ohne einen der Intensität
des damit verbundenen Eingriffs angemessenen Übergangszeitraums bzw. ohne
eine solche Legisvakanz) in Wirksamkeit gesetzt worden sei. Auf Grund dieses
Erkenntnisses seien Unfallrenten in den Jahren 2001 und 2002 steuerfrei
geblieben. Weiters habe der Verfassungsgerichtshof dem Gesetzgeber eine
Reparaturfrist bis zum 31. Dezember 2003 eingeräumt. Da diesbezüglich
von der Regierung keine gesetzlichen Vorkehrungen getroffen worden seien,
müsse auch im Jahr 2003 die gleiche Rechtslage wie im Jahr 2001 und 2002
gelten. Es werde daher beantragt, die Bezüge aus der gesetzlichen
Unfallversorgung steuerfrei zu belassen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. Jänner 2005 als unbegründet ab. In
einer ausführlichen gesonderten Begründung vom 20. Jänner 2005
legte das Finanzamt dar, warum die gegenständliche Unfallrente zwar in den
Jahren 2001 und 2002 nicht aber auch 2003 steuerfrei gestellt sei.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2005 stellte der
Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bis zum Jahr 2000 waren Bezüge aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 4
lit. c EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 vom 29. Dezember
2000, BGBl. I Nr. 142/2000, entfiel die Befreiungsbestimmung bzw. wurde sie
mittels Euro-Steuerumstellungsgesetz vom 26. Juni 2001,
BGBl. I 59/2001 dahingehend abgeändert, dass nur mehr
Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit der
Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, einmalige
Geldleistungen aus einer gesetzlichen oder einer gleichartigen
ausländischen Unfallversorgung (die nicht laufende Zahlungen abfinden)
sowie Leistungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der
Kammern der selbständig Erwerbstätigen erfasst wurden. Leistungen aus
einer gesetzlichen Unfallversorgung galten daher ab 1.1.2001 gemäß
§ 25 Abs. 1 Z. 1 lit. c EStG 1988 als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Mit Erkenntnis vom 7.12.2002, G 85/02 hat der
Verfassungsgerichtshof in § 3 Abs. 1 Z. 4 lit. c EStG 1988
idF des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 59/2001, das Wort
"einmalige" sowie die Wortfolge "soweit nicht Ansprüche
auf laufende Zahlungen abgefunden werden", somit jene Teile, durch die
Versehrtenrenten aus einer gesetzlichen Unfallversorgung von der
Einkommensteuerfreiheit ausgenommen werden, als verfassungswidrig
aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof stellte zunächst fest, dass
keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Behandlung von Versehrtenrenten
aus einer gesetzlichen Unfallversorgung als einkommensteuerpflichtige
Bezüge bestehen. Dem Gesetzgeber stehe es offen, die Versehrtenrente unter
Bedachtnahme auf ihre eigenständige Rechtsnatur in die
Einkommensbesteuerung einzubeziehen.
Eine Ausnahme der Unfallrenten von der
Einkommensteuerpflicht sei auch nicht im Hinblick auf deren
schadenersatzrechtliche Funktion geboten. Auch Entschädigungen für
entgangene oder entgehende Einnahmen zählten gemäß
§ 32 Z 1
lit. a EStG 1988, ebenso wie wiederkehrende Bezüge und Renten im Sinne des
§ 29 Z 1 EStG 1988, zu den steuerpflichtigen Einkünften. Auch wenn man
davon ausgehe, dass die Versehrtenrente einen Verdienstentgang auf Grund eines
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ausgleiche, entspreche es der
Systematik des Einkommensteuerrechtes, die Bezüge aus der gesetzlichen
Unfallversorgung nicht anders als einkommensersetzende Schadensrenten als
steuerpflichtige Bezüge zu behandeln.
Auch der Blick auf andere sozialpolitische Funktionen
könne die Bedenken der Antragsteller des Gesetzesprüfungsverfahrens
(ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates) nicht erhärten. Die
Versehrtenrente sei eine öffentlich-rechtliche Transferleistung, die
ungeachtet dieser Funktion mit einer nicht wiederkehrenden einkommensteuerfreien
Schadenersatzleistung nicht vergleichbar sei. Dem Geschädigten werde
vielmehr ein Ausgleich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
gewährt, der von einem fiktiven Schadenersatzanspruch vollkommen
losgelöst sei.
Der Gesetzgeber habe aber dadurch, dass er mit dem
Budgetbegleitgesetz 2001 die Einkommensteuerpflicht für laufende
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung ohne jede einschleifende
Übergangsbestimmung und "überfallsartig" eingeführt
habe, gegen den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz erfließenden Grundsatz
des Vertrauensschutzes verstoßen. § 3 Abs. 1 Z 4
lit. c EStG 1988 idF des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I
Nr. 59/2001, sei daher - soweit durch diese Bestimmung laufende
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung von der
Einkommensteuerfreiheit ausgenommen werden - als verfassungswidrig
aufzuheben, da bestehende Einkommen plötzlich dadurch gekürzt worden
seien, dass ein bisher steuerfrei belassener Teil des Einkommens ohne
einschleifenden Übergang voll in die Einkommensteuerpflicht einbezogen
worden sei. Der Härteausgleich im Rahmen des Bundesbehindertengesetzes sei
darauf ohne Einfluss gewesen. Eine Maßnahme, durch die das Einkommen
bereits ab einer Höhe von ca. 1.090 € monatlich um mindestens 10 %
absinken würde, könne nicht als geringfügiger Eingriff
qualifiziert werden. Auch könne angesichts der Anzahl der davon Betroffenen
nicht davon ausgegangen werden, dass es sich nur um vereinzelte
"Härtefälle" auf Grund besonderer, vom Gesetzgeber nicht vermeidbarer
Umstände handle.
Da die mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 eingeführte
Einkommensteuerpflicht für Versehrtenrenten nur deshalb als
verfassungswidrig zu erkennen war, weil sie ohne Rücksicht auf ihre
tatsächlichen Auswirkungen ohne angemessenen Übergangszeitraum in
Wirksamkeit gesetzt worden war, sah sich der Verfassungsgerichtshof veranlasst,
von der ihm in Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Befugnis
Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Teile des § 3
Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 für Einkommensteuerbemessungen betreffend die
Jahre 2001 und 2002 (unter Bedachtnahme auf mittlerweile durchgeführte
Abgeltungen nach dem Bundesbehindertengesetz) nicht mehr anzuwenden seien. Zum
anderen setzte der Verfassungsgerichtshof gemäß
§ 140
Abs. 5 vorletzter und letzter Satz B-VG eine Frist bis 31.12.2003, um
allfällige legistische Vorkehrungen zu ermöglichen.
Auf Grund dieses Erkenntnisses sind Unfallrenten für
die Jahre 2001 und 2002 steuerfrei. Für im Jahr 2003 bezogene Unfallrenten
bleibt dagegen die Steuerpflicht aus folgenden Gründen
bestehen:
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG tritt die Aufhebung
eines Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung (der Aufhebung durch ein
Erkenntnis) in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das
Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate
nicht überschreiten. Hat der Verfassungsgerichtshof in einem aufhebenden
Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist nach Art. 140
Abs. 7 letzter Satz B-VG das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist
verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ist jedoch das
aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit
Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden, sofern der
Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes
ausspricht. Diese Ermächtigung des Abs. 7 ist verbal nicht begrenzt,
es können daher hinsichtlich der vor der Aufhebung verwirklichte
Sachverhalte verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten - bis hin zu
differenzierten Rückwirkungen - gewählt werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Geltung des
verfassungswidrigen Gesetzes mit dem Ablauf des 31.12.2003 begrenzt. Alle bis zu
diesem Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalte unterliegen somit der
Steuerpflicht. Die Nichtanwendbarkeit der aufgehobenen Teile des § 3
Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 hat der Gerichtshof ausdrücklich
nur für die steuerpflichtigen Fälle der Jahre 2001 und 2002
ausgesprochen. Da der Gesetzgeber innerhalb der gesetzten Frist keine
legistische Änderungen vorgenommen hat, ist durch dieses Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes für das Jahr 2003 im Ergebnis keine Änderung
in Bezug auf die Besteuerung von Unfallrenten eingetreten. Dies bedeutet, da der
vorliegende Fall kein Anlassfall für die Aufhebung von Teilen der
Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 war,
dass die vom Berufungswerber im Jahr 2003 bezogene Unfallrente steuerpflichtig
ist. Die zur Anwendung gelangte gesetzliche Bestimmung ist außerdem einer
neuerlichen Überprüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit
entzogen (vgl. Mayer,
Bundes-Verfassungsrecht3, 440
f).
Die Vorgangsweise des Verfassungsgerichtshofes ist auch
- betrachtet man die Gründe der Aufhebung der strittigen gesetzlichen
Bestimmung - konsequent: Die Aufhebung erfolgte nicht deshalb, weil die
Besteuerung an sich verfassungswidrig wäre, sondern weil die Neuregelung
eine Legisvakanz oder Einschleifregelung vorangehen hätte müssen.
Durch die Herausnahme der Zeiträume 2001 und 2002 aus der Besteuerung der
Unfallrenten, hat der Gerichtshof selbst eine Art zweijährige
"Legisvakanz" erzeugt. Betreffend das Jahr 2003 war ein weiterer
begünstigender Ausspruch deshalb nicht nötig, weil sich alle
betroffenen Personen auf Grund der mittlerweile verstrichenen Zeit auf die neue
Rechtslage einstellen konnten, sodass für diesen Zeitraum von einer
"überfallsartigen" Besteuerung nicht mehr gesprochen werden
kann. Das Finanzamt hat daher zu Recht die gegenständliche Unfallrente der
Einkommensteuer unterzogen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 26. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0084-I/05
- Stammnummer
- 15589
- Gültig
- 26.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF