…hingewiesen. Anzuführen ist, dass der Sohn des Berufungswerbers bis zum 19. Lebensjahr den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe bezogen hat. Somit ist eine erhebliche Behinderung bereits vor dem 21. Lebensjahr nachweislich vorgelegen. Strittig ist im vorliegenden Fall der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit. Dazu ist festzuhalten, dass alleine…
…ärztlichem Befund bereits in diesem Jahr wegen eines psychotischen Zustandsbildes in stationärer Behandlung befunden hat, so ist diese Feststellung durchaus nachvollziehbar. Da auf Grund des vorliegenden neuerlichen Gutachtens die erhebliche Behinderung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bereits vor dem 21. Lebensjahr der Bw. eingetreten ist…
…21. Lebensjahres voraussichtlich dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dazu wurde vom Bundessozialamt am 18.7.2008 Folgendes mitgeteilt: "Nach den anamnestischen Angaben in den Gutachten und den vorliegenden Befunden kann dies eindeutig bestätigt werden. Die dauernde Erwerbsunfähigkeit ist vor dem 21…
…ob dieser Zustand bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist. Das Finanzamt verneint dies im Abweisungsbescheid vom 22. September 2005 mit der Begründung, dass eine Erwerbsunfähigkeit aus dem Gutachten vom 16.9.2005 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen frühestens seit 1978 angenommen werden…
…Dass die Bw. vor Vollendung des 21. Lebensjahres erwerbsunfähig war, wird auch durch die oben angeführten Versicherungsdaten untermauert, beschränkten sich doch ihre Dienstverhältnisse auf nicht einmal ein Monat. Bei dem vorliegenden Sachverhalt ist die Erwerbsunfähigkeit sohin vor dem 21. Lebensjahr eingetreten. Es war daher wie…
…Krankheit zu erwarten ist. Es gibt jedenfalls keine stichhaltigen Beweise, dass die Selbsterhaltungsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr vorgelegen ist. Da die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe somit nicht erfüllt sind, hatte der unabhängige Finanzsenat wie im Spruch angeführt, die Berufung vollinhaltlich abzuweisen…
…die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach Erreichen des 21. Lebensjahres eingetreten sei. Der Sachwalter stellte fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Der Sachwalter führt aus, die Bw. sei bereits weit vor dem 21. Lebensjahr psychisch krank gewesen und habe im…
…Einschätzung des Grades der Behinderung (50%) vor dem 1. September 2007 im September 2010 (Zweitgutachten) bzw. März 2011 (Drittgutachten) vorgenommen wurde. Damit ist aber nach Ansicht des Referenten schlüssig nachgewiesen, dass die Behinderung der Tochter nach Vollendung ihres 21. Lebensjahres eingetreten ist. 4) Rechtliche Würdigung…
…zu und es wäre für einen Anspruch auf Familienbeihilfe erforderlich, dass die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Wollte man jedoch entgegen dieser zitierten Rechtsprechung der Feststellung in der Anamnese der ärztlichen Befunde folgen, wonach das Studium "aus gesundheitlichen Gründen im Jahr 1983…
…etwa ab dem Schulalter möglich sei. Die Erwerbsunfähigkeit sei vor dem 21. Lebensjahr eingetreten. In den Schreiben der Sachwalterschaft vom 18.1.2010 und vom 24.6.2010 wird mitgeteilt, dass der Berufungswerber von 1968 bis 2004 in H. gemeldet gewesen sei. Seit dem Zuzug…
…dem BSA vorgelegten ärztlichen Vorbefunde lediglich eine rückwirkende Einschätzung des Behinderungsgrades in Höhe von 70% bis zum 1.10.2007 - die Bw. befand sich demnach im 48. Lebensjahr - getroffen werden konnte. Bereits dadurch ergibt sich logisch nachvollziehbar, dass die Bw. nicht vor Vollendung des 21…
…Sonderschulbesuch kein ausreichendes Indiz dafür ist, das eine in der Folge eingetretene Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Das Vorbringen der Sachwalterin, wonach der Bw. krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, eine ordentliche Berufsausbildung zu absolvieren…
…Erkrankung der Patientin im Wesentlichen seit dem Jahr 1976 bestehe und es sich um eine schwere Erkrankung handle. Es sei laufende Medikation notwendig. Arbeitsfähigkeit könne nie mehr erreicht werden und es bleibe dabei, dass dieser Zustand bereits vor dem 21. Lebensjahr bestanden habe. Über die…
…eine dauernde Erwerbsunfähigkeit für den Zeitraum vor seinem 21. Lebensjahr gefolgert werden. Auch aus dem Hinweis im CT-Befund auf die "anamnestisch bekannte Mikrocephalie" lässt sich ebenso wenig ein früherer als der im Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 25.6.2008 festgestellte…
…ist es u.a. nach den Bestimmungen der genannten Gesetzesstelle notwendig, dass bei einem bereits volljährigen Kind eine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene körperliche oder geistige Behinderung dazu führt, dass dieses voraussichtlich dauernd außerstande sein wird, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gegenteiliges wird jedoch…
…mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Erkrankung des Sohnes der Bw. bereits vor dem 21. Lebensjahr aufgetreten sei. Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass laut fachärztlichem Sachverständigengutachten des BSB vom 14. Februar 2007 jenes Ausmaß, wonach der Sohn der…
…und dass ihr Leiden bereits seit der Kindheit besteht. Zweifel, ob die dauernde Erwerbsunfähigkeit tatsächlich bereits vor dem 21. Lebensjahr bestanden hat, ergaben sich lediglich deshalb, da die Berufungswerberin fünf Jahre durchgehend berufstätig war. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht eine mehrjährige berufliche Tätigkeit der…
…die Bw. voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und weiters, ob dieser Zustand bereits vor dem vollendeten 21. Lebensjahr der Bw. eingetreten ist, gleichfalls wurde gebeten auf die Berufungseinwendungen der Rechtsvertretung der Bw. einzugehen und dabei auch das gerichtsärztl. Sachverständigengutachten…
…oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu…
…Regelungen fordern jedoch nach ihrem eindeutigen Wortlaut, dass die Erwerbsunfähigkeit zufolge der Behinderung bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres (bei späterer Berufsausbildung vor dem 27. Lebensjahr) vorgelegen sein musste. Zu dieser Problematik hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass eine mehrjährige berufliche Tätigkeit eines Kindes…