Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0320-L/07
Dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0320-L/07vom 20.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Breitwieser,
RA-Kommanditpartnerschaft, 4701 Bad Schallerbach,
Johann-Strauß-Straße 1, vom 25. September 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 28. August 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab 1. Juni 2006 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin stellte im Juni 2006 einen Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe für
ihre am xx geborene Tochter S wegen erheblicher Behinderung, beginnend ab dem
Zeitpunkt, der durch einen medizinischen Sachverständigen bestätigt
werde. Dem Antrag wurde das Gutachten einer klinischen Psychologin beigelegt.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid ab, da das zuständige
Bundessozialamt nur einen Grad der Behinderung von 30% bescheinigte.
Gegen die Abweisung des Antrags wurde Berufung eingebracht.
Darin wandte sich die Berufungswerberin insbesondere gegen die Feststellung,
dass die Tochter nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen. Sinngemäß wurde ausgeführt, dass die Tochter auf
Grund ihrer starken Schüchternheit sehr eingeschränkt sei, die
Sonderschule besucht habe und keine Lehrausbildung machen konnte. Trotz der
diagnostizierten Einschränkung von nur 30% sei die Tochter den
Anforderungen in der freien Wirtschaft nicht gewachsen und sei daher in einer
geschützten Werrkstätte beschäftigt. Es seien bereits viele
Versuche unternommen worden, am freien Arbeitsmarkt eine Stelle für sie zu
finden, mit ihren Einschränkungen und der Schulbildung sei dies jedoch
nicht möglich.
Auf Grund dieser Berufung wurde ein neues Gutachten vom
Bundessozialamt angefordert, in dem jedoch nur ein Grad der Behinderung von 40%
festgestellt wurde und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit verneint wurde.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung brachte die
Berufungswerberin durch ihren steuerlichen Vertreter einen Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ein. Darin wurde sinngemäß eingewendet, dass die Behinderung
der Tochter im erstinstanzlichen Verfahren nicht umfassend abgeklärt wurde,
da sie unter massiven Angstzuständen leide, die den Grad einer psychischen
Behinderung erreichen und in den bisherigen Untersuchungen nicht
berücksichtigt wurden. Nach Schilderung des schulischen Werdegangs
(Sonderschullehrplan, Ausbildung in der Ausbildungsstätte des
Zivilinvalidenverbandes, Abbruch der Ausbildung wegen körperlicher und
psychischer Probleme, Psychotherapie, Arbeitstraining bei Pro Mente) wurde
insbesondere darauf hingewiesen, dass die Tochter im Jahr 2003 auch Opfer einer
geschlechtlichen Nötigung wurde, wodurch sich die Angstphänomene
weiter verstärkt hatten. Seither bestehe auch großes Mißtrauen
gegenüber Männern im allgemeinen. Den weiteren ausführlichen
Schilderungen wurden verschiedene ärztliche Gutachten, Stellungnahmen der
Arbeitsbegleitung, des Arbeitsmarktservices, Unterlagen über das
Strafverfahren betreffend die sexuelle Nötigung beigelegt.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens übermittelte
der Unabhängige Finanzsenat die vorgelegten Unterlagen an das
Bundessozialamt mit der Anfrage, ob diese Unterlagen zu einer Änderung der
bisherigen Feststellungen führen können, worauf das Bundessozialamt
die Durchführung einer neuen Untersuchung unter Berücksichtigung der
Neuvorbringen vorschlug. Schließlich wurde nach einer weiteren
Untersuchung in einem am 6.11.2007 erstellten Gutachten folgende Diagnose
gestellt: Psychosoziales Entwicklungsdefizit,
Grad der Behinderung 50%, Rahmensatzbegründung: Das Defizit hat sich nicht
gebessert trotz fortgeschrittenem Lebensalter, insbesondere im Hinblick auf
selbständige, altersgemäße Lebensführung. Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung
ist ab 1.10.2007 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Die
Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Mit 27.11.2007 erging zu diesem Gutachten eine
Ergänzung, in der zur gestellten Diagnose ausgeführt wurde:
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich -
Dauerzustand. Die Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Laut Mitteilung der untersuchenden
Ärztin wurde die dauernde Erwerbsunfähigkeit irrtümlich mit N
anstatt J beantwortet. Bei vorliegender Beeinträchtigung sind
Tätigkeiten nur im geschützten Bereich möglich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit.c FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 leg.cit. ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung
BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Im gegenständlichen Fall hat das zuständige
Bundessozialamt am 27.11.2007 in einer Ergänzung zum Gutachten vom
6.11.2007 bestätigt, dass die Tochter der Berufungswerberin voraussichtlich
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Unter
Berücksichtigung des Alters der Tochter - sie vollendete das 21. Lebensjahr
erst am xx. - und der rückwirkenden Anerkennung der Einschätzung des
Grades der Behinderung ab 1.10.2007 sind nach dieser Bescheinigung die
Voraussetzungen für die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe
im Sinn des § 2 Abs. 1 lit.c FLAG 1967 jedenfalls ab diesem
Zeitpunkt gegeben.
Auf Grund der im Gutachten aufgenommenen Anamnese besteht
für den Unabhängigen Finanzsenat auch keine Veranlassung für
Zweifel, dass die nachträgliche Abänderung der ursprünglichen
Gutachtensaussage nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen
könnte, da nach den darin getroffenen Feststellungen, dass die Untersuchte
ausschließlich im geschützten Bereich arbeitet und betreut wird und
auch im privaten Bereich unselbständig ist, außerdem noch vermerkt
wurde, dass eine Übernahme als "normale" Arbeitskraft undenkbar sei. Bei
dieser Sachlage war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 20.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0320-L/07
- Stammnummer
- 32076
- Gültig
- 20.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF