Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1208-L/07
Dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1208-L/07vom 18.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 19. September 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. September 2007 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und
erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Juni 2002 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die im Jahr 1960 geborene Berufungswerberin stellte im Juni
2007 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten
Familienbeihilfe für sich selbst, rückwirkend ab dem Zeitpunkt, den
der medizinische Sachverständige feststelle. Sie leide seit 1975 an einer
immer wiederkehrenden psychischen Erkrankung und sei zu 70% behindert.
Auf Grund dieses Antrages wurde ein ärztliches
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes angefordert, in dem die
Diagnose "manische Schizophrenie" gestellt wurde und eine Grad der Behinderung
von 80% festgestellt wurde. In der Rahmensatzbegründung wurde
ausgeführt: Aufgrund der schweren
psychischen Erkrankung und der notwendigen Medikation ist die Patientin nie
arbeitsfähig gewesen. Die weiteren Feststellungen lauteten:
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich -
Dauerzustand. Die rückwirkende Anerkennung des Grades der Behinderung ist
ab 1976-07-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Die
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Die Erkrankung besteht seit dem 16. Lj,
Arbeitsfähigkeit wird auch nie mehr gegeben sein.
Das Finanzamt stellte weiters an Hand des
Versicherungsdatenauszuges fest, dass die Berufungswerberin nach Vollendung
ihres 21. Lebensjahres zunächst zwölf Monate durchgehend
berufstätig war, in der Folge nach zweijähriger Unterbrechung aufgrund
der Geburt eines Kindes noch weitere einundzwanzig Monate. In weiterer Folge
hatte sie mehrere Arbeitsverhältnisse, die jeweils zwischen vier und sieben
Monaten andauerten und durch Zeiten der Krankheit oder Arbeitslosigkeit sowie
der Geburt eines weiteren Kindes unterbrochen waren. Seit 1.8.2006 bezieht die
Berufungswerberin eine Berufsunfähigkeitspension.
Das Finanzamt wies auf Grund dieser Feststellungen mit dem
angefochtenen Bescheid den Antrag auf Gewährung der (erhöhten)
Familienbeihilfe ab Juni 2002 ab, da eine mehrjährige Beschäftigung
nach dem 21. Lebensjahr der Annahme entgegenstehe, infolge der Behinderung
dauernd außerstande gewesen zu sein, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
In der dagegen eingebrachten Berufung wandte die
Berufungswerberin sinngemäß ein: Ihre Schizophrenie bestehe seit dem
15. Lebensjar und sie sei daher gezwungen, regelmäßig
Medikamente einzunehmen. Aufgrund ihrer dauernden Erkrankung sei es ihr
unmöglich eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Es entspreche zwar
den Tatsachen, dass sie seit ihrem 16. Lebensjahr diversen
Beschäftigungen nachgegangen sei bzw. Wochengeld oder Karenzgeld erhalten
habe. Allerdings seien diese Beschäftigungen meist nicht von langer Dauer
gewesen. Da sie aufgrund der Erkrankung die erforderliche Arbeitsleistung nicht
oder nicht in der entsprechenden Zeit erledigen konnte, sei sie immer bereits
nach kurzer Zeit wieder gekündigt worden oder hätte aufgrund
zahlreicher Krankenstände selbst das Dienstverhältnis beenden
müssen. Sie wisse nicht, warum ihre gescheiterten Versuche, sich in die
Leistungsgesellschaft zu integrieren, als Grund für die Abweisung des
Ansuchens angelastet würden. Auch ihre seit 1.8.2006 zuerkannte Pension sei
nur befristet, daher sei sie auf die monatliche Leistung der Familienbeihilfe
angewiesen.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens stellte der
Unabhängige Finanzsenat an das Bundessozialamt die Anfrage, ob bei der
Feststellung, dass die Berufungswerberin nie arbeitsfähig gewesen sei,
berücksichtigt wurde, dass sie noch nach dem 21. Lebensjahres 12
Monate und nach Geburt des Kindes noch 21 Monate durchgehend berufstätig
war, bzw. warum dennoch von Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. In
Beantwortung dieser Anfrage teilte das Bundessozialamt mit, dass trotz
zwischenzeitlicher Arbeitsperioden die Erkrankung der Patientin im Wesentlichen
seit dem Jahr 1976 bestehe und es sich um eine schwere Erkrankung handle. Es sei
laufende Medikation notwendig. Arbeitsfähigkeit könne nie mehr
erreicht werden und es bleibe dabei, dass dieser Zustand bereits vor dem
21. Lebensjahr bestanden habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich
nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat
(Abs. 1 bis 3).
Danach gilt unter anderem für volljährige
Vollwaisen, dass sie Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden (§ 6
Abs. 2 lit.d FLAG 1967).
Die Höhe der Familienbeihilfe ist in § 8
FLAG normiert. Nach den Absätzen 4 und 5 dieser Gesetzesstelle erhöht
sich die Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder, als solche
gelten Kinder, deren Behinderung mindestens 50% beträgt, oder die
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG in der seit 1.1.2003
geltenden Fassung ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Nach
§ 8 Abs. 7 FLAG gilt dies sinngemäß auch für
Vollwaisen, die gemäß
§ 6 Anspruch auf Familienbeihilfe
haben.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundessozialamt in
einem ärztlichen Sachverständigengutachten bescheinigt, dass die
Berufungswerberin voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, und dass diese Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem
21. Lebensjahr bestanden habe. Auch über ausdrückliche Anfrage,
wie diese Diagnose mit der Erwerbstätigkeit der Berufungswerberin noch nach
dem 21. Lebensjahr vereinbar sei, bekräftigte das Bundessozialamt
diese Feststellung und erklärte dies mit der Schwere der Erkrankung, die
eine Arbeitsfähigkeit nicht zulasse.
Auf Grund dieser eindeutigen gutachtlichen Feststellung
besteht für den Unabhängigen Finanzsenat keine Veranlassung, von
dieser Einschätzung abzugehen. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07, festgestellt hat, hat der Gesetzgeber mit
der hier maßgeblichen Norm für die Frage der voraussichtlich
dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ein
qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für die
Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der
ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Damit könne
auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer
wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben
einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie
aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt
sein werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
widerlegt eine mehrjährige berufliche Tätigkeit die Annahme, das Kind
sei infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen (VwGH 21.2.2001, 96/14/0159). Allerdings hat der
Verwaltungsgerichthof auch mehrfach festgehalten, dass das Vorliegen einiger
kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse keinen verlässlichen
Hinweis darauf liefere, dass das Kind zu diesem Zeitpunkt instande gewesen sei,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (z.B. VwGH 23.2.2005, 2001/14/0172,
oder VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123).
Tatsächlich stand die Berufungswerberin zunächst
bis zum 21. Lebensjahr in zahlreichen nur kurzzeitig andauernden
Arbeitsverhältnissen, deren jeweilige Dauer die Aussage glaubhaft
erscheinen lässt, dass es sich nur um Arbeitsversuche gehandelt habe. Die
nach Vollendung des 21. Lebensjahres begonnenen längsten
Arbeitsverhältnisse von 12 und später 21 Monaten sind unter
Berücksichtigung der späteren wiederum nur kurzzeitigen
Arbeitsverhältnisse nicht geeignet, die ausdrückliche Feststellung
einer Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr im
ärztlichen Gutachten zu entkräften.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 18.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1208-L/07
- Stammnummer
- 39355
- Gültig
- 18.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF