Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0096-L/07
Dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr gegeben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0096-L/07vom 22.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dipl.Psych.
Helga Rittenauer-Schatka, 4020 Linz, Weingartshofstraße 20, vom
4. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr vom 1. September 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe ab 1.
Oktober 2005 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin stellte im Dezember 2005 durch ihren
Sachwalter einen Antrag auf Selbstbezug der (erhöhten) Familienbeihilfe ab
Oktober 2005 wegen erheblicher Behinderung. Beigelegt wurde dem Ansuchen eine
ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung mit verminderter sozialer Kompetenz und eine
gerichtliche Urkunde über die Bestellung eines Sachwalters. Vom Finanzamt
wurde in der Folge ein Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung betreffend die Berufungswerberin und ein ärztliches
Gutachten des Bundessozialamtes angefordert.
Im Gutachten des Bundessozialamtes wurde die Diagnose
Entwicklungsstörung bei Minderbegabung und Alkoholabhängigkeit
gestellt und die Feststellung getroffen, dass die Untersuchte voraussichtlich
dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das
Leiden bestehe seit der Kindheit, eine kontinuierliche Erwerbsfähigkeit auf
dem freien Arbeitsmarkt sei nie gegeben gewesen. Da die Berufungswerberin jedoch
laut Versicherungsdatenauszug nach Vollendung ihres 21. Lebensjahres
für fünf Jahre bei der Stadtgemeinde L beschäftigt war und
während dieser Zeit mit ihren Einkünften den Richtsatz
gemäß 293 ASVG überschritten hatte, wies das Finanzamt mit
Bescheid den Antrag ab.
Dagegen wurde Berufung eingebracht, in der von der
Sachwalterin sinngemäß ausgeführt wurde: Die Berufungswerberin
sei nur im Rahmen des Sozialprojektes "Jobimpuls" des M L , dessen Ziel die
Integration von Sozialhilfeempfängern in den Arbeitsmarkt sowie deren
persönliche Stabilisierung und Weiterentwicklung sei, im Ausmaß von
25 Wochenstunden beschäftigt gewesen. Zuvor sei ihr die erhöhte
Familienbeihilfe zuerkannt gewesen, ab diesem Zeitpunkt sei sie ihr nur deshalb
verwehrt worde, da sie mit ihrem Einkommen die Grenzen für die
Unterhaltspflicht überschritten hätte. Das
Beschäftigungsverhältnis sei schließlich beendet worde, da sie
den Arbeitsplatz nicht mehr bewältigen konnte. Dazwischen sei sie mehrfach
in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Das Finanzamt sei
offensichtlich davon ausgegangen, dass die Berufungswerberin durch ihre Arbeit
selbsterhaltungsfähig geworden sei. Es liege jedoch im
gegenständlichen Fall nur der Versuch einer Eingliederung in das
Erwerbsleben vor, der jedoch ganz offensichtlich gescheitert sei. Es handle sich
auch bei der Einrichtung "Jobimpuls" nicht nur um einen geschützten
Arbeitsplatz, sondern darüber hinaus um einen solchen, der nur geringe
Anforderungen an die Arbeitsleistung der Berufungswerberin gestellt hätte
und auf dem von ihr keine Leistungen wie bei einem regulären Dienstgeber
erwartet wurden. Das beschäftigungstherapeutische Element sei im
Vordergrund gestanden. Der Berufung wurde eine Bestätigung der
Abteilungsleiterin der Einrichtung "Jobimpuls" beigelegt, laut der die
Berufungswerberin auf Grund ihrer eingeschränkten Arbeitsleistung nur
zusätzlich mit einer regulären Arbeitskraft eingesetzt werden konnte.
Im Zuge der Berufungserledigung erfolgte durch das
Finanzamt eine Anfrage beim ML zum Beschäftigungsverhältnis, die
folgendermaßen beantwortet wurde: Arbeitsleistung müsse beim M.
erbracht werden, sonst könne keine Beschäftigung vorliegen. Bei
Problemen sei eine Ansprechperson vorhanden. Der Gesundheitszustand der
Berufungswerberin sei immer schlecht gewesen, sei aber mit der Zeit noch
schlechter geworden.
Aus dieser Anfragebeantwortung zog das Finanzamt den
Schluss, dass bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses eine
Arbeitsleistung vorgelegen wäre bzw. diese entsprochen hätte, wenn sie
auch nicht der einer gesunden Person vergleichbar war. Auf Grund der
Einkünfte sei auch die Selbsterhaltungsfähigkeit, wenn auch in
bescheidenem Ausmaß, gegeben gewesen. Die Berufung wurde daher mit
Berufungsvorentscheidung abgewiesen.
Im Vorlageantrag hielt die Berufungswerberin das bisherige
Begehren weiterhin aufrecht und verwies auf die bisherigen Ausführungen.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurde dem
Unabhängigen Finanzsenat durch die Leiterin der Abteilung "Jobimpuls" zu
den Tätigkeitsbereichen und insbesondere zu dem hier strittigen
Beschäftigungsverhältnis Folgendes mitgeteilt: Jobimpuls sei eine
Einrichtung, bei der Personen mit Sozialhilfebezug, die am normalen Arbeitsmarkt
nicht vermittelbar sind, auf einem niedrigen Level beschäftigt werden. Es
werde wohl grundsätzlich eine gewisse Leistung erwartet und es werden auch
Personen beschäftigt, die entwicklungsfähig sind oder denen auf diese
Weise zu einem Einstieg in den Arbeitsmarkt verholfen wird, dies sei jedoch
nicht in jedem Fall zwingend. Die Berufungswerberin im Speziellen sei von
vornherein zu keiner Entwicklung fähig gewesen, sie sei sehr einfach
strukturiert und konnte nur "Zuarbeiten" verrichten. Im Konkreten war dies so,
dass sie mit einer anderen Person zum Putzen mitging und dort etwas mithalf -
weder hätte sie einen Arbeitsplatz ausgefüllt noch könne ihre
Tätigkeit als echte Hilfe bezeichnet werden. Der Beweggrund für die
Beschäftigung war nur, um ihr einen strukturierten Arbeitstag, eine
Tageseinteilung zu verschaffen, da dies therapeutisch für sie bedeutsam
war. Zur Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde mitgeteilt, dass
sämtliche Arbeitsverträge von vornherein nur zeitlich limitiert seien,
eine Verlängerung des Arbeitsvertrages könne nur in
Ausnahmefällen erfolgen, wenn dadurch eine Besserung in Aussicht stehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich
nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat
(Abs. 1 bis 3).
Nach diesen unter Abs. 1 bis 3 angeführten
Bestimmungen gilt unter anderem für volljährige Vollwaisen, dass sie
Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor
Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 leg.cit. gilt ein Kind,
bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht
um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung
BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Im gegenständlichen Fall wurde vom zuständigen
Bundessozialamt auf Grund der dort durchgeführten Untersuchung und
vorliegender Befunde die Feststellung getroffen, dass die Berufungswerberin
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
dass ihr Leiden bereits seit der Kindheit besteht. Zweifel, ob die dauernde
Erwerbsunfähigkeit tatsächlich bereits vor dem 21. Lebensjahr
bestanden hat, ergaben sich lediglich deshalb, da die Berufungswerberin
fünf Jahre durchgehend berufstätig war.
Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht
eine mehrjährige berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind
sei infolge seiner Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande
gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (VwGH 25.2.1997, 96/14/0088,
und die dort zitierte Vorjudikatur). Es kommt aber nicht darauf an, dass der
Erwerb unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen verschafft
werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auch mehrfach festgestellt,
dass von einer beruflichen Tätigkeit dann nicht gesprochen werden kann,
wenn das Kind keine Leistungen erbringt, sondern die Tätigkeit
therapeutischen Zwecken dient und von einer Institution aus caritativen
Überlegungen veranlasst wird, wobei keine Leistung wie im Fall eines
Dienstnehmers erwartet wird. Ergibt sich aus einem Gutachten, das Kind sei
niemals in der Lage gewesen, einer auf dem Arbeitsmarkt bewertbaren
Beschäftigung nachzugehen, steht dem eine Tätigkeit in der
vorstehenden Art nicht entgegen (z.B. VwGH 28.1.1997, 95/14/0125, VwGH
27.4.2005, 2003/14/0105 u.a.).
Nach den Feststellungen im Berufungsverfahren trifft
Letzteres auf den gegenständlichen Fall zu. Dass die Abteilung "Jobimpuls"
eine Einrichtung zur Förderung von Menschen mit Sozialhilfebezug oder
Behinderung ist, wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt.
Ausschlaggebend war jedoch insbesondere, dass die Leiterin dieser Maßnahme
ausdrücklich erklärt hat, dass die Berufungswerberin von Anfang an
nicht in der Lage war, eine echte "Arbeitsleistung", selbst in
eingeschränktem Ausmaß, zu erbringen. Die Übernahme in diese
Maßnahme erfolgte von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer,
sodass auch aus der Beendigung des Dienstverhältnisses nach fünf
Jahren nicht der Schluss gezogen werden kann, dass ein erst später
erfolgter Leistungsabfall Grund für eine Kündigung war. Bei dieser
Sachlage muss in Zusammenhang mit den Feststellungen des Gutachtens davon
ausgegangen werden, dass die Berufungswerberin tatsächlich niemals in der
Lage war, sich selbst durch Arbeitsleistung den Unterhalt zu verschaffen, sodass
nach der oben zitierten gesetzlichen Regelung die Voraussetzungen für einen
Anspruch auf Familienbeihilfe vorliegen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 22.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0096-L/07
- Stammnummer
- 32644
- Gültig
- 22.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF