Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0655-L/06
Dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0655-L/06vom 30.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 27. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 30. Mai 2006 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten
Familienbeihilfe ab 1. Februar 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, die am xx geboren ist, stellte im
April 2005 erstmals einen Antrag auf Selbstbezug der (erhöhten)
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung. Auf Grund dieses Antrags wurde
zunächst vom Bundessozialamt ein ärztliches Gutachten erstellt, in dem
folgende Diagnose gestellt wurde: Klumpfuß, Beinverkürzung links mit
Funktionseinschränkung, Stuhl- und Harninkontinenz bei lumboser
Myelomeningozele. Gesamtgrad der Behinderung 90%. Das Leiden besteht seit der
Geburt. Die Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine Tätigkeit ist nur auf einem
geschützten Arbeitsplatz möglich.
Im Zuge weiterer Erhebungen stellte das Finanzamt fest,
dass die Berufungswerberin in den Jahren 1992 bis 2004 durchgehend bei der Firma
x, beschäftigt war. Mit Abweisungsbescheid wurde hierauf der Antrag mit der
Begründung abgewiesen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
eine mehrjährige Beschäftigung der Annahme entgegenstehe, dass die
Antragstellerin infolge der Behinderung dauernd außerstande gewesen sei,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Bescheid ist in Rechtskraft
erwachsen.
Im Folgejahr (Februar 2006) stellte die Berufungswerberin
wiederum einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Zeitpunkt der
Antragstellung und ersuchte um neuerliche Feststellung ihrer Behinderung, da
sich ihr Zustand (kontinente Ersatzblase, Spina bifida, 90%ige Behinderung)
verschlechtert hätte. In einem Schreiben teilte die Berufungswerberin mit,
dass sie mit 31.3.2006 ein geringfügiges Dienstverhältnis
kündigen musste und sie derzeit als Arbeitserproberin in einer
geschützten Werstätte tätig sei. Auf Grund ihrer
körperlichen Beeinträchtigung (WC-Gang alle drei Stunden für ca.
20 Minuten) finde sie keine bleibende Arbeitsstelle. Der geschützte Bereich
sei für sie das Richtige, falls hinsichtlich der Invaliditätspension
(Antrag laufe) eine Absage käme. Um weiterhin ein selbständiges Leben
führen zu können, sei sie auf die Familienbeihilfe angewiesen.
Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei: Eine
Bestätigung über die Arbeit im geschützten Bereich, ein
Notfallsausweis, ein ärztliches Attest, ein Versicherungsdatenauszug, in
dem die Zeiten angeführt waren, in denen die Berufungswerberin
arbeitssuchend war.
Das Finanzamt wies auch diesen Antrag mit Bescheid ab und
begründete dies damit, dass die Berufungswerberin auf Grund ihrer
langjährigen Beschäftigung ihren Lebensunterhalt trotz Behinderung
verdienen konnte.
Mit der dagegen eingebrachten Berufung wurde ein Schreiben
der arbeitsbegleitenden Stelle der geschützten Werkstätte vorgelegt,
in dem der Krankheitsverlauf der Berufungswerberin im Wesentlichen
folgendermaßen geschildert wurde: Die Berufungswerberin sei bereits mit
einer sogenannten Überlaufblase und einer funktionsbeeinträchtigten
linken Niere geboren, wodurch ihr das Halten des Harns unmöglich war - sie
musste bis zum 19. Lebensjahr Windeln tragen. 1991 wurde eine
aufwändige Operation durchgeführt, in deren Verlauf eine Kunstblase
geformt und ein künstlicher Harnausgang durch den Bauchnabel hergestellt
wurde. Damit war es ihr möglich, mit Hilfe von harten Kathetern sich selbst
in regelmäßigen Abständen (4 bis 5h) die Blase zu entleeren.
1992 begann das Dienstverhältnis bei der Fa. x., ihre Aufgaben waren
Bürohilfsarbeiten inklusive Heben und Tragen von schweren Akten und
Büroordnern. Im Lauf der Zeit veränderte sich der Gesundheitszustand
dramatisch, die Kunstblase entleerte sich selbständig und es kam zum
Einnässen, die Firma legte ihr nahe, sich eine andere Arbeit zu suchen.
2004 stellte die Berufungswerberin erstmals einen Antrag auf Hilfe durch
geschützte Arbeit, gleichzeitig meldete die Firma Konkurs an. Es folgte
eine neuerliche Operation in einer Spezialklinik, dadurch kam es zu einer
Umstellung auf sogenannte weiche Katheter, die Berufungswerberin muss sich nun
regelmäßig alle drei Stunden katheterisieren, wobei dieser Vorgang
rund 20 Minuten dauert. Dadurch ist es ihr nicht mehr möglich, einen
Arbeitsplatz am 1. Arbeitsmarkt zu bekleiden. Der Bezug der Familienbeihilfe
wäre wichtig, um eine finanzielle Grundabsicherung zu gewährleisten,
da zusätzlich zu den Lebenshaltungskosten nach der letzten Operation
Hilfsmittel und Medikamente zu kaufen seien und ein Kostenersatz durch den
Sozialversicherungsträger nur zum Teil stattfinde. Die
Beeinträchtigung der Berufungswerberin bestehe seit Geburt, habe sich
während der Arbeitszeit dramatisch verschlechtert und mache es ihr heute
unmöglich, ein normales Arbeitsleben zu führen. Dies möge bei der
Neubewertung des Antrages berücksichtigt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich
nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat
(Abs. 1 bis 3).
Danach gilt unter anderem für volljährige
Vollwaisen, dass sie Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
sich in keiner Anstaltspflege befinden (§ 6 Abs. 2 lit.d FLAG
1967).
Auf Grund der vorliegenden ärztlichen Gutachten, der
Unterlagen über die Beschäftigung in einer geschützten
Werkstätte und der glaubhaften Schilderung des Krankheitsverlaufes in der
Berufung steht es im gegenständlichen Fall außer Zweifel, dass die
Berufungswerberin auf Grund ihrer körperlichen Behinderung nunmehr dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die
vorliegenden Unterlagen lassen auch keinen Zweifel daran aufkommen, dass die
Berufungswerberin bereits mit einem körperlichen Leiden geboren wurde, das
sich im Lauf der Zeit verschlechtert hat. Die für den Anspruch auf
Familienbeihilfe einer volljährigen Person maßgeblichen gesetzlichen
Regelungen fordern jedoch nach ihrem eindeutigen Wortlaut, dass die
Erwerbsunfähigkeit zufolge der Behinderung bereits vor Vollendung des
21. Lebensjahres (bei späterer Berufsausbildung vor dem
27. Lebensjahr) vorgelegen sein musste.
Zu dieser Problematik hat der Verwaltungsgerichtshof
bereits mehrfach festgestellt, dass eine mehrjährige berufliche
Tätigkeit eines Kindes der Annahme entgegensteht, das Kind sei infolge
seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen (vgl. z.B. VwGH 21.2.2001, 96/14/0159, und die dort
angeführte Vorjudikatur). Im Erkenntnis vom 28.1.1997, 95/14/0125, stellt
der Verwaltungsgerichtshof fest, dass von einer beruflichen Tätigkeit indes
nicht gesprochen werden kann, wenn der "beruflich Tätige" keine
(Arbeits)Leistungen erbringt, wenn also eine Einrichtung bereit ist, aus
caritativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken eine Person ohne
Erwartung einer Gegenleistung wie einen Dienstnehmer zu behandeln. Gleichzeitig
verweist der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 21.11.1990,
90/13/0129, in dem festgestellt wurde, es komme nicht darauf an, dass der Erwerb
unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen verschafft werden
könne, sondern lediglich darauf, ob sich die betreffende Person durch
Arbeitsleistung den Unterhalt verschaffen könne.
Die Berufungswerberin hat ihr 21. Lebensjahr 1993
vollendet. Nun war sie nachweislich in den Jahren 1992 bis 2004 durchgehend als
Bürohilfskraft bei einem Arbeitgeber bis zu dessen Konkurs
beschäftigt, wobei es sich unbestrittenermaßen um ein normales
Dienstverhältnis handelte, in dem die Berufungswerberin die üblichen
von einer Bürohilfskraft geforderten Arbeiten einschließlich Heben
schwerer Akten und Ordner verrichtete. Im Gutachten des Bundessozialamtes wird
in der Anamnese zu diesem Dienstverhältnis ausgeführt:
"......1992 bis 12/2004 bis zum Konkurs der
Firma als Bürohilfskraft beschäftigt, verdiente dort monatlich
954 € netto. Dies war kein geschützter Arbeitsplatz - diese
Beschäftigung kam durch Beziehungen ihres Vaters zustande. In den letzten
Jahren war sie mit der Tätigkeit zunehmend körperlich und geistig
überfordert. Durch längeres Sitzen traten Kreuzbeschwerden auf, durch
das Tragen von schweren Akten wäre das Nabelstoma nur mehr zeitlich
begrenzt dicht,....". Diese Feststellungen stimmen auch mit der
Schilderung des Krankheitsverlaufes in den Berufungsausführungen
überein.
Bei dieser Sachlage steht jedenfalls fest, dass die
Berufungswerberin noch weit über das 21. Lebensjahr hinaus durchaus in
der Lage war, sich im Rahmen eines normalen Dienstverhältnisses ihren
Lebensunterhalt zu verdienen. Unerheblich ist, ob der Arbeitsplatz nur durch
Beziehung ihres Vaters zustande gekommen ist, wesentlich ist, dass sie sich den
Unterhalt durch ihre Arbeitsleistung verschaffen konnte. Bei Beendigung des
Dienstverhältnisses stand die Berufungswerberin bereits im
32. Lebensjahr - selbst wenn die körperliche Überforderung
bereits "in den letzten Jahren" begonnen hat, hat diese Verschlechterung des
Gesundheitszustandes, die schließlich in die Erwerbsunfähigkeit
gemündet hat, jedenfalls nach dem 21. Lebensjahr begonnen.
Bei dieser Sachlage liegt die für den Anspruch auf
Familienbeihilfe erforderliche Voraussetzung, dass die Berufungswerberin bereits
vor dem 21. Lebensjahr infolge ihrer Behinderung außerstande war,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor. Die offensichtlich seit dem
ersten Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe eingetretene weitere
Verschlechterung des Leidens kann an dieser Feststellung nichts ändern, da
entscheidungswesentlich nicht der derzeitige Gesundheitszustand ist, sondern die
Situation vor dem 21. Lebensjahr.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 30.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0655-L/06
- Stammnummer
- 31729
- Gültig
- 30.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF