Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0027-K/07
Liegt eine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene dauernde Behinderung vor, sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0027-K/07vom 09.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ergibt sich anhand der in einem Facharztattest angeführten Gutachtengrundlagen die schlüssig nachvollziehbare Diagnose und Beurteilung, dass kein relevanter Grad der Behinderung iSd FLAG 1967 vorliegt und dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auch zu keiner dauerhaften Erwerbsunfähigkeit führt, so sind im Einzelfall die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von erhöhter Familienbeihilfe nicht gegeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. vertreten durch Mag.L.
(Sachwalterin), Adr.1., vertreten durch Prof. Dr. Kurt Dellisch und Dr. Josef
Kartusch, Rechtsanwälte, 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 59, vom
20. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt, vom
2. November 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe (Eigenanspruch), für
die Zeit ab 1. Jänner 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der Überprüfung des Anspruches
auf Gewährung von Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe
für die am 00.00.00 geborene Berufungswerberin (Bw.) kam das Finanzamt
Klagenfurt zur Feststellung, dass bei der besachwalteten Bw. ab
1. Jänner 2007 die Anspruchsvoraussetzungen für den Selbstbezug
von Familienbeihilfe nicht mehr gegeben seien und erließ mit
2. November 2006 einen abweisenden Bescheid. Als Beweisgrundlage für
die Abweisung diente dem Finanzamt die Bescheinigung des Bundessozialamtes
für Kärnten vom 16.10.2006, in welchem der Bw. auf Grund von
fachärztlichen Sachverständigengutachten ein Gesamtgrad der
Behinderung von 30 v.H. voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend
bescheinigt und des Weiteren auch attestiert worden war, dass die am 11.10.2006
24 jährige untersuchte Frau voraussichtlich nicht dauernd außer
Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gegen den Abweisungsbescheid brachten die Rechtsvertreter
über Auftrag der Sachwalterin der Bw. fristgerecht Berufung ein. Darin
wurde im Wesentlichen sinngemäß vorgebracht, dass das Ergebnis des
amtsärztlichen Sachverständigengutachtens vom 11.10.2006 inhaltlich
unrichtig sei. Evident sei vielmehr, dass der Bw. die erhöhte
Familienbeihilfe seit dem Jahre 2001 deshalb gewährt worden war, weil diese
auf Grund seit der Geburt bestehender psychischer Fehlanlagen nicht nur nicht in
der Lage gewesen sei, einen Beruf wie ein gleichaltriger Gesunder
auszuüben, sondern dies auch tatsächlich nicht tun konnte, soweit
nicht ein besonderes Entgegenkommen von Arbeitgebern vorhanden gewesen
wäre. Dieser Krankheitszustand habe sich aber mangels Behandelbarkeit und
Besserungsfähigkeit nicht ändern können. Zumindest müsse aus
ärztlicher Gutachtersicht genau dargelegt werden, dass und welche
tatsächliche Besserung eingetreten sei, insbesondere auch im
Verhältnis zu den früheren ärztlichen Gutachten. Die Unterlassung
eines diesbezüglichen vergleichenden Befundes und die Unterlassung der
daraus ziehenden gutachterlichen Schlüsse stelle eine Mangelhaftigkeit des
Ermittlungsverfahrens dar. Es werde daher die Beischaffung des
Sachwalterschaftsaktes Zl. des Bezirksgerichtes Bleiburg mit den darin
erliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten (Dr.T.B., Facharzt
für Psychiatrie) beantragt. Des Weiteren werde beantragt ein
ergänzendes amtsärztliches Sachverständigengutachten erstellen zu
lassen in welchem Stellung zu nehmen sei, ob und zutreffendenfalls warum die
gerichtsärztlichen Gutachten falsch seien, ob und warum sich aus den
gerichtsärztlichen Gutachten eine volle Arbeitsfähigkeit der Bw.
ergäbe, ob unter Zugrundelegung der gerichtsärztlichen Gutachten und
einer allfälligen Ergänzung der eigenen Befundaufnahme doch davon
auszugehen sei, dass die Bw. dauernd nicht im Stande sein werde, ihren Unterhalt
auf Grund einer auf dem Arbeitsmarkt zu bewertenden Tätigkeit zu
decken.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom 10. Jänner 2007 wies das Finanzamt
ergänzend darauf hin, dass der Bw. im Gutachten vom 16.10.2006 ein Grad der
Behinderung von 30 % und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht mehr
bescheinigt worden war.
Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens wurde gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 das Bundessozialamt Landesstelle Kärnten mit der
Erstellung eines neuerlichen Gutachtens zur Klärung folgender Fragen
beauftragt:
Feststellung
des Grades der Behinderung der Bw.,
Stellungnahme,
ob die Bw. voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen und weiters,
ob
dieser Zustand bereits vor dem vollendeten 21. Lebensjahr der Bw. eingetreten
ist,
gleichfalls
wurde gebeten auf die Berufungseinwendungen der Rechtsvertretung der Bw.
einzugehen und dabei auch das gerichtsärztl. Sachverständigengutachten
vom 7.8.2001 (Dr.T.B., Facharzt für Psychiatrie), AZ 1 P 24/01, lt.
Sachwalterschaftsakt des Bezirksgerichtes Bleiburg, zu
berücksichtigen.
Die Bw. wurde am 21. Mai 2007 neuerlich
fachärztlich untersucht, wobei vom Bundessozialamt nachstehendes Gutachten
erstellt wurde:
"Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
Bw.
Untersuchung am:
2007-05-21, 13:50 Ordination
Identität
nachgewiesen durch: Pass
Anamnese:
Vorstellung im Sinne
einer Berufung bei unterdurchschnittlicher Intelligenz und St.p.
Alkoholabhängigkeit. Sie ist seit 2 Jahren abstinent, sie hat wegen
Führerscheinauflage regelmäßige 2-monatliche amtsärztliche
Kontrollen. Die Frühanamnese nicht erhebbar, Besuch VS (ASO), der
Hauptschulabschluss in Graz;, wegen der ausgeprägten Alkoholprobleme, die
in der Pubertät begannen, keine weitere Berufsausbildung. Als Kind im
elterlichen Haus viel Gewalt ausgesetzt, ab dem 11. Lbj.
außerfamiliäre Betreuung im Schulheim Josefinum, danach auch eine
Wohngemeinschaft in Graz, nach dem Schulabschluss kurze
Beschäftigungsverhältnisse im Bereich ungelernter Arbeiten über
ca. 2 - 3 Monate, zuletzt mit ca. 18. Jahren; Geburt einer mittlerweile
4-jährigen Tochter, ist wegen der Alkoholerkrankung in finanziellen
Angelegenheiten besachwaltert, Sachwalter
Fr. Mag.L.. Bisher noch keine
ambulante oder stationäre psychiatrische Behandlung, derzeit ohne
Berufstätigkeit. Sie wohnt mit dem Lebensgefährten und mit der
Tochter.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz:
x
Untersuchungsbefund:
Adipös, HNO- und
Augenbereich unauffällig, cardiorespiratorisch kompensiert, Abdomen bland,
Nierenlager frei, Bewegungsapparat unauffällig, neurologisch
unauffällig, alte blande Narben im Bereich des li. Unterarmes nach
oberflächlichen Schnittverletzungen.
Status psychicus /
Entwicklungsstand:
Gut kontaktfähig,
affizierbar, normaler Duktus, keine Desorganisation, keine
Wahrnehmungsstörung, keine Paranoia, keine Suizidalität, St.p.
Alkoholabhängigkeit, einfache Sprache
Relevante vorgelegte
Befunde:
keine
Diagnose(n):
Leichte
Intelligenzminderung
Richtsatzposition: 578
Gdb: 030% ICD: F70.0
Rahmensatzbegründung:
Geringe
Beeinträchtigung der psychosozialen Anpassung
Gesamtgrad der
Behinderung: 30 v.H. voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die) Untersuchte ist
voraussichtlich n i c h t dauernd außer Stande, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen.
Ein Alkoholproblem wird
derzeit verneint, Fr. R. wird angeraten eine psychologische US
durchzuführen, bei neuen Erkenntnissen dann neu anzusuchen.
Erstellt am 2007-05-24
von W.R. Facharzt für Psychiatrie
und Neurologie
zugestimmt am 2007-05-29,
leitender Arzt: A.G.."
In Wahrung des Parteiengehörs wurde diese neuerliche
Bescheinigung des Bundessozialamtes der Bw. zur Kenntnisnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2007 teilte die Rechtsvertretung der Bw. als
Gegenäußerung im Wesentlichen mit, dass das übermittelte
Gutachten vom 29.5.2007 insofern unvollständig sei, als nicht entsprechend
dem vom UFS an das Bundessozialamt Kärnten ergangene Ersuchen vom
20.3.2007, auf die beigeschafften und beigelegten Unterlagen, nämlich auf
den Berufungsschriftsatz, das Sachverständigengutachten vom 7.8.2001 und
den Sachwalterschaftsakt Zl. des Bezirksgerichtes Bleiburg Bedacht genommen
worden wäre, sodass der Befund unrichtig sei, wenn es dort heiße
"relevante vorgelegte Befunde: keine". Es wurde daher von der Rechtsvertretung
der Bw. wiederholt die Einholung eines ergänzenden
Sachverständigengutachtens beantragt.
Mit Schriftsatz vom 18.6.2007 wurde das Bundessozialamt
Landesstelle Kärnten vom Unabhängigen Finanzsenat erneut ersucht, eine
schriftliche fachärztliche Stellungnahme mit ausführlicher
medizinischer Erläuterung, ua. auch zum aktenkundigen Vorgutachten vom
7.8.2001 (Dr.T.B., Facharzt für Psychiatrie), AZ 1 P 24/01, abzugeben.
Gleichzeitig wurde gebeten, eine schlüssige Beweisführung darüber
zu führen, ab welchem Zeitpunkt (Datum) bei der Bw. eine Änderung des
Gesamtgrades der Behinderung eingetreten sei sowie ab welchem Zeitpunkt (Datum)
die Bw. dauernd außer Stande sei sich selbst den Unterhalt zu
beschaffen.
Entsprechend der berechtigten Einwendungen der
Rechtsvertretung wurde die Bw. neuerlich über Auftrag des Bundessozialamtes
Kärnten von Dr.W.W., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, am
11. Juli 2007, fachärztlich untersucht. Das anlässlich dieser
Untersuchung erstellte Gutachten vom 19. Juli 2007 führt als
Gutachtengrundlagen die Anamnese, die Untersuchungsbefunde (allgemeiner
klinischer Gesamteindruck, neurologischer Befund, psychischer Befund), den Akt
des Bundessozialamtes sowie einen mitgebrachten psychologischen Befund (vom
2.7.2007 erstellt von Mag.A.) an und bestätigt im Gesamtergebnis die
Feststellungen der beiden Vorgutachten (vom 16.10.2006 und 29.5.2007) wie
folgt:
"Gesamt
GdB/GesamtMdE von Frau Bw.:
30 %
Bei Frau
Bw. besteht eine leichte
Intelligenzminderung, offenbar früher auch kompliziert durch vermehrten
Alkoholkonsum. Der mitgebrachte psychologische Befund (erstellt am 2.7.2007: von
Mag.A.), ergibt einen IQ eher schon im
Grenzbereich der intellektuellen Leistungsfähigkeit, als an der Grenze zur
Normalbegabung. Insgesamt kann also eine leicht unterdurchschnittliche
Intelligenz festgestellt werden, wie auch in den Gutachten des Herrn
Dr.Wi. und des Herrn
Dr.B. (der dafür den Begriff
Debilität verwendet). Der Zustand besteht seit Kindheit.
Frau
Bw. ist nicht dauernd außer
Stande, sich den Unterhalt zu verschaffen. Sie verfügt über
ausreichend Fähigkeiten und offenbar auch praktische Fertigkeiten, um einer
einfachen geistigen Arbeit am allgemeinen Arbeitsmarkt
nachzugehen."
Darüber hinaus wurde vom leitenden Arzt des
Bundessozialamtes der Landesstelle Kärnten Dr.K.B. nachstehende
Stellungnahme, betreffend Frau Bw., datiert mit 9. November 2007,
abgegeben:
"Sehr
geehrter Herr Amtsdirektor!
Zusammenfassend
ergibt sich bei Frau Bw. ein GdB von
30 %, dies wurde durch 3 völlig unabhängige SV für
Psychiatrie, nämlich Dr.L.,
Dr.Wi. und
Dr.Wa.
übereinstimmend
festgestellt. Die Beeinträchtigung ist durch eine angeborene
Intelligenzminderung gegeben.
Mit
Bescheid vom 25.09.2001 wurde vom Bundessozialamt Kärnten aufgrund eines
amtsärztlichen Gutachtens von Fr.
Dr.F. vom 1.08.2001,
aktenmäßig eine Behinderung von 50% Prozent vorübergehend, d.h.
es wurde eine Nachuntersuchung in einem Jahr vorgeschrieben,
festgestellt.
Die
Diagnose lautete chronischer Äthylismus und bezog sich auf den
amtsärztlich festgestellten Alkoholmissbrauch, wobei schon vom Amtsarzt nur
vorübergehend für Monate Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
wurde.
Aufgrund
der nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit wurde die AST in den Kreis
der Behinderten aufgenommen, denn lt. BEinstG muss die AST trotz ihres
Gebrechens zumindest auf einem geschützten Arbeitsplatz erwerbstätig
sein können, d.h. mindestens 50% der Arbeitsleistung eines "Nicht
-Beeinträchtigen" am selben Arbeitsplatz erbringen
können.
Eine
Nachuntersuchung wurde jedoch nie durchgeführt, die Gründe dafür
liegen wohl in der Administration.
Wie
jedoch aus allen 3 Gutachten hervorgeht ist das Alkoholproblem als gelöst
anzusehen, die AST ist auch wieder im Besitz einer Lenkerberechtigung, die ihr
vorübergehend wegen Alkoholismus entzogen wurde.
Vom
Bundessozialamt wurde also niemals eine dauernde Erwerbsunfähigkeit
bescheinigt, sondern lediglich ein Grad der Behinderung von 50%, befristet
für 1 Jahr festgestellt, wobei die Nachuntersuchung nicht durchgeführt
wurde.
Durch
den Feststellungsbescheid wurde, ganz im Gegenteil, Erwerbsfähigkeit
zumindest auf einem geschützten Arbeitsplatz attestiert.
Somit
kann nicht davon ausgegangen werden, dass vor dem 18.Lj. dauernde
Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist.
Der
nur vorübergehende Grad der Behinderung von 50% wird nun auch vom
Bundessozialamt im Rahmen des BEinstG bescheidmäßig mit 30%
festgesetzt werden.
Das
Gutachten Dr.Wa.,
Dr.Wi. und
Dr.L., sowie eine Ablichtung des
Feststellungsaktes werden am Postweg übermittelt.
Ich
hoffe mit meinen Ausführungen dienlich gewesen zu sein und verbleibe mit
freundlichen Grüßen
Dr.K.B.,
leitender Arzt des Bundessozialamtes, Landesstelle Kärnten"
Mit Schriftsatz vom
14. November 2007 wurden der Rechtsvertretung der Bw. die zusammenfassende
Stellungnahme des leitenden Arztes Dr.K.B. des Bundessozialamtes samt aller zur
Verfügung gestellter Beweisunterlagen (ua. SVGutachten von Dr.W.W. vom
23.7.2007, psychologischer Befund von Mag.A. vom 2.7.2007, Bestätigung des
Psychosozialen Dienstes der Arbeitsvereinigung der Sozialhilfe Kärntens vom
12.7.2007, amtsärztliches Gutachten von Fr. Dr.F. vom
1.08.2001und ein Feststellungsakt
nach dem BEinstG inkl. der gerichtsärztlichen SVGutachtens vom 7.8.2001 des
Dr.T.B., Facharzt für Psychiatrie) zur Kenntnis und allfälligen
Gegenäußerung übermittelt.
Vom Finanzamt Klagenfurt wurde am 29. November 2007 der im
Zuge des Berufungsverfahrens vom Unabhängigen Finanzsenat angeforderte
Versicherungsdatenauszug für die Bw. übermittelt. Daraus ergab sich,
das die Bw. nachstehende Geldleistungen (Beihilfen) und Arbeitseinkünfte
bezog: vom 08.2.1999 - 31.3.1999, vom 6.4.1999 - 15.4.1999, vom 17.5.1999 -
14.6.1999 und vom 16.6.1999 - 30.6.1999 eine Beihilfe gemäß
§ 20
Abs. 2 AMFG Arbeiterin, vom 8.11.1999 - 31.1.2000 war Bw. als Arbeiterin
(S.GmbH..) beschäftigt, vom 7.3.2000 - 11.4.2000 und vom 24.5.2000 -
25.6.2000 Arbeitslosengeldbezug, vom 26.6.2000 - 3.9.2000 Krankengeldbezug, vom
21.12.2000 - 28.12.2000 war die Bw. als Arbeiterin (T.GmbH..) tätig, vom
16.1.2001 - 13.2.2001 Arbeitslosengeldbezug, vom 7.8.2001 - 11.1.2002 Notstands-
u. Überbrückungsbeihilfe vom Arbeitsmarktservice, vom 12.1.2002 -
20.1.2002 Krankengeldbezug, vom 1.3.2002 - 17.3.2002 Notstands- u.
Überbrückungsbeihilfe vom Arbeitsmarktservice, am 18.3.2002 bezog die
Bw. eine Beihilfe gemäß
§ 20 Abs. 2 AMFG Arbeiterin, vom
30.4.2002 - 30.5.2002 Notstands- u. Überbrückungsbeihilfe vom
Arbeitsmarktservice, vom 31.5.2002 - 30.6.2002 Krankengeldbezug, vom 1.7.2002 -
6.5.2003 Notstands- u. Überbrückungsbeihilfe vom Arbeitsmarktservice,
vom 7.5.2003 - 5.9.2003 Wochengeldbezug und Kinderbetreuungsgeld und vom
6.9.2003 - 10.1.2006 bezog die Bw. Kinderbetreuungsgeld.
Von Seiten der Rechtsvertretung der Bw. wurde mit Eingabe
vom 11. Dezember 2007 zum Bedenkenvorhalt des Unabhängigen Finanzsenates
vom 14. November 2007 nachstehende Stellungnahme abgegeben:
"Das Berufungsbegehren wird
vollinhaltlich aufrecht
erhalten.
Auch aus diesen
weiteren Ermittlungsergebnissen ergibt sich
insbesondere:
Es liegt eine
praktisch angeborene, jedenfalls vor dem 21. Lebensjahr und auch vor dem
27. Lebensjahr eingetretene geistige Behinderung vor. Es gibt kein
Ereignis, aus welchem sich erst ein späterer Eintritt dieser geistigen
Behinderung ableiten
ließe.
Diese geistige
Behinderung stellt bei der Berufungswerberin einen Ausschluss vom allgemeinen
Arbeitsmarkt dar. Ein solcher Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt ist an
sich bereits das Tatbestandsmerkmal, das sich die Berufungswerberin nicht durch
eigene Arbeit den Unterhalt beschaffen
kann.
Die
Einsatzmöglichkeit auf geschützten Arbeitsplätzen ist keine
Einsatzmöglichkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, abgesehen davon, dass
eben hier ein besonderes Entgegenkommen von Dienstgebern erforderlich ist (was
bei der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht erwartet werden kann) und
andererseits dazu führt, dass das der Berufungswerberin zukommende Entgelt,
wenn sie wieder einen geschützten Arbeitsplatz finden würde,
jedenfalls unter 50 % eines Normalarbeitsentgeltes liegen
würde.
Insbesondere ergibt
sich aus keinem wie immer gearteten Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, dass die
Berufungswerberin konkret auf eine Arbeitsmöglichkeit hingewiesen wird, die
sie annehmen könnte und müsste, um ihren Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe zu
verlieren.
Richtig ist, dass
für die gegenständliche Entscheidung jene Zeit maßgebend ist,
die dem Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe zugrunde
liegt, weil die seinerzeitigen Gewährungen der erhöhten
Familienbeihilfe immer nur befristet waren und die Berufungswerberin
gegenüber diesen befristeten Zeiträumen nicht mehr alkoholsüchtig
ist."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichgesetz 1967
(FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt
leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der
Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch
auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe
hat.
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 bestimmt, dass
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn auf sie
die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 lit. a bis c FLAG 1967 zutreffen und
wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Die Höhe der Familienbeihilfe regeln die Bestimmungen
des § 8 FLAG 1967, wobei § 8 Abs. 4 FLAG 1967 den Betrag festlegt, um
den sich die Familienbeihilfe erhöht, wenn ein Kind erheblich behindert
ist. Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe
für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich behindert gilt
gemäß
§ 8 Abs. 5 dieses Gesetzes ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung
des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl.
I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Nach § 8 Abs. 7 FLAG 1967 gelten die Bestimmungen des
§ 8 Abs. 4 bis 6 FLAG 1967 sinngemäß auch für Vollwaisen
und in Verbindung mit § 6 Abs. 5 FLAG 1967 auch für Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf
Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden.
Nach den
vorgenannten Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes haben demnach
volljährige Personen ua. Anspruch auf Familienbeihilfe für sich
selbst, wenn
sie
entweder Vollwaisen sind oder ihre Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt
leisten,
sie
sich weder in Anstaltspflege noch, für den Fall mangelnder
Unterhaltsleistung durch die Eltern, auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder
der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden,
sie
im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
ihnen
nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu
leisten ist,
für
sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist,
sie
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen und
das
Einkommen nach § 6 Abs. 3 FLAG 1967 nach Vollendung des 18. Lebensjahres
den in dieser Bestimmung angeführten Grenzbetrag nicht
übersteigt.
Alle diese Anspruchsvoraussetzungen müssen
erfüllt sein, um den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen. Fehlt
nur eine dieser Voraussetzungen, besteht kein Anspruch.
Im gegenständlichen Berufungsfall war die
entscheidungserhebliche Tatfrage zu überprüfen, ob die Bw. auf Grund
einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außer
Stande war, sich selbst den Unterhalt zu beschaffen.
Die zur Aufklärung dieser Tatfrage im Zuge des
Berufungsverfahrens gewonnenen Ermittlungsergebnisse, insbesondere auf Grund der
vom Bundessozialamt Landesstelle Kärnten iSd § 8 Abs. 6 FLAG dazu
eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, ergeben im
Wesentlichen nachstehende Sachverhaltsfeststellungen:
Frau
Bw. vollendete am 21. Jänner 2003 ihr 21. Lebensjahr.
Aktenkundig
ist, dass Frau Bw. mit Eingabe vom 3. August 2001 beim Bundessozialamt
Kärnten einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum
Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß der
Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes
(BEeinstG) stellte. In ihrem Antrag vom 1.8.2001 gab die Bw. im Textfeld
"Ausgeübter Beruf" die Bezeichnung "Hilfskraft" an.
Fest
steht, dass bei Frau Bw. nach der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des
Bundessozialamtes Kärnten vom 9.8.2001, gemäß
§ 27
Abs. 1 BEeinsG idgF, mit VO des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom
9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965 festgesetzten Richtsätzen, ein
Grad der Behinderung im Ausmaß von 50% (GdB), Bezeichnung der
Gesundheitsschädigung chron. Äthylismus (mittlerer Rahmensatz bei
chron. Alkoholmissbrauch) befristet für 1 Jahr, mit Schreiben des
Bundessozialamtes vom 29.8.2001, als Gesundheitsschädigung attestiert
worden war.
Unstrittig
steht fest, dass der ärztliche SV Dr.T.B. am 7.8.2001, anlässlich der
Sachwalterschaftssache Bw. beim Bezirksgericht Völkermarkt, Zl.0,
entsprechend des Untersuchungsbefundes den Krankheitszustand von Frau Bw. mit
den Begriffen "Debilität, Persönlichkeitsstörung und Neigung zu
Suchtverhalten" diagnostizierte. Weiters stellte der ärztliche SV Dr.T.B.
beurteilend fest, dass aus psychiatrischer Sicht Frau Bw. eine Bezugsperson
bräuchte, die Zuständigkeiten für Behördenwege und die
Regelung finanzieller Angelegenheiten übernehmen könne, zumal Frau Bw.
nur schlecht rechnen könne. Fest steht auch, dass vom ärztl. SV
Dr.T.B. weder ein Gesamtgrad der Behinderung auf Grund der Krankheitsbilder der
Bw. noch eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Lebensunterhalt zu
verschaffen, attestiert worden war.
Evident
ist die Tatsache, dass bei Frau Bw. niemals eine andauernde
Erwerbsunfähigkeit, weder vor noch nach deren Vollendung des
21. Lebensjahres (Anmerkung: Stichtag 21.01.2003) fach- oder
amtsärztlich bescheinigt worden war.
In
der Diagnose des am 23. Juli 2007 durch Dr.W.W. erstellten
nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens wird wiederholt (vgl.
die SVGutachten Dr.H.L. vom 11.10.2006 und Dr.R.W. vom 24.5.2007) bescheinigt,
dass die leichte Intelligenzminderung von Frau Bw. einen GdB bzw. gesamten GdB
von 30% ergibt. In der Begründung dieses Gutachtens führte der
Facharzt für Psychiatrie und Neurologie ua. aus, dass bei Frau Bw. dieser
Zustand seit Kindheit bestanden habe und diese nicht dauernd außer Stande
gewesen sei sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Sie habe über
ausreichend Fähigkeiten und offenbar auch praktische Fertigkeiten
verfügt, um einer einfachen geistigen Arbeit am allgemeinen Arbeitsmarkt
nachgehen zu können.
In
der vom leitenden Arzt des Bundessozialamtes der Landesstelle Kärnten
Dr.K.B. zusammenfassend abgegebenen schlüssigen Stellungnahme vom
9. November 2007 betreffend Frau Bw. wird ua. ausgeführt, dass mit
Bescheid vom 25.09.2001 des Bundessozialamtes Kärnten aufgrund eines
amtsärztlichen Gutachtens von Fr. Dr.F. vom 1.08.2001,
aktenmäßig eine Behinderung von 50% vorübergehend festgestellt
worden wäre. Die Diagnose lautete: "Chronischer Äthylismus" und bezog
sich auf den amtsärztlich festgestellten Alkoholmissbrauch, wobei schon vom
Amtsarzt nur vorübergehend für Monate Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt worden sei. Aufgrund der nur vorübergehenden
Arbeitsunfähigkeit sei Frau Bw. in den Kreis der Behinderten aufgenommen
worden. Laut BEinstG hätte Frau Bw. daher trotz ihres Gebrechens zumindest
auf einem geschützten Arbeitsplatz erwerbstätig sein können. Wie
jedoch aus allen drei fachärztlichen Sachverständigengutachten
hervorgehe sei das Alkoholproblem von Frau Bw. als gelöst anzusehen. Frau
Bw. sei auch wieder im Besitz einer Lenkerberechtigung, die ihr
vorübergehend wegen Alkoholismus entzogen worden war. Vom Bundessozialamt
sei niemals eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt worden, sondern
lediglich ein Grad der Behinderung von 50%, befristet für 1 Jahr, wobei
eine Nachuntersuchung nicht durchgeführt worden sei. Auch sei nicht davon
auszugehen, dass bei Frau Bw. vor dem 18. Lebensjahr eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei.
Fest
steht auch, dass die Bw. vom 8.11.1999 bis 24.1.2000 und vom 21.12.2000 bis
28.12.2000 als Arbeiterin (lt. Versicherungsdatenauszug) berufstätig
gewesen war. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich auch weiters, dass die
Bw. Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz sowie Notstandshilfe
bzw. Überbrückungshilfe vom Arbeitsmarktservice ausbezahlt bekommen
hatte.
Der
Bestätigung des Psychosozialen Dienstes der Arbeitsvereinigung der
Sozialhilfe Kärntens vom 12. Juli 2007, unterfertigt von
Dr.G.Sch., ist ua. zu entnehmen, dass die Bw. ab 25.1.2002 dreimal
psychologische Beratungen, eines der Themen sei ihre Essstörung gewesen, in
Anspruch genommen habe.
Auf Grund
dieser sich aus den Verwaltungsakten ergebenden Sachlage kommt der
Unabhängige Finanzsenat zur Überzeugung, dass bei Frau Bw. bereits ab
deren Vollendung der Volljährigkeit (Zeitraum: ab Februar 2001), die
allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe iSd § 2
FLAG 1967, zufolge des "Bezuges von Leistungen nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetzes bzw. von Beihilfen zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice" nicht mehr vorgelegen
waren.
Darüber
hinaus wurde dem Unabhängigen Finanzsenat im Rahmen des abgeführten
zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahrens zum gegenständlichen Streitfall
weder vom Finanzamt noch von der Bw. ein amtsärztliches
Sachverständigengutachten (nach der bis 31.12.2002 geltenden Rechtslage war
die Anforderung einer Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behinderungswesens nur im Rechtsmittelverfahren durch die zuständige
Finanzlandesdirektion möglich) vorgelegt, aus welchem zweifelsfrei die
Feststellung entnommen hätte werden können, dass bei der Bw. zumindest
ab deren Vollendung der Volljährigkeit eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder der Sinneswahrnehmung bestanden hat, so dass sich die Bw. "dauernd"
außer Stande sah, sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen.
Wenn somit - in freier Beweiswürdigung - feststeht,
dass die Bw. nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres jedenfalls im Stande
war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht mangels Vorliegens einer
wesentlichen Voraussetzung des § 6 FLAG 1967 die (erhöhte)
Familienbeihilfe bereits dem Grunde nach nicht zu.
Für den
vorliegenden Berufungsfall ist dies allerdings insoweit unbeachtlich, da
ausschließlich über den Eigenanspruch (Selbstbezug durch die Bw.) von
Familienbeihilfe für die Zeit ab 1. Jänner 2007 abzusprechen
ist.
Zur
Überprüfung dieses Anspruches ist die Bw. nachweislich und aktenkundig
unter Beachtung der Normvorschrift des § 8 Abs. 6 FLAG über
Auftrag des Bundessozialamtes drei Mal von verschiedenen Fachärzten
(Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie) und zwar am 11. Oktober
2006 (Dr.H.L.), am 21. Mai 2007 (Dr.R.W.) und am 11. Juli 2007
(Dr.W.W.) untersucht worden. Alle drei Fachärzte stellten in ihren
Gutachten den Grad der Behinderung der Bw. übereinstimmend mit 30 v.H. fest
und bescheinigten weiters, dass die Bw. nicht dauernd außer Stande gewesen
sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Den inhaltlichen Ergebnissen der
ersten zwei Sachverständigengutachten wurde von der leitenden Ärztin
des Bundessozialamtes Dr.G.A. jeweils die Zustimmung erteilt. Zusammenfassend
wies darüber hinaus der leitende Arzt des Bundessozialamtes Dr.K.B. in
einer abschließenden Stellungnahme vom 9. November 2007 darauf hin,
dass das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten des Dr.W.W. vom
23. Juli 2007 inhaltlich bestätigt werde und demzufolge bei der Bw. ein GdB
von 30% auf Grund einer angeborenen Intelligenzminderung zu bescheinigen sei.
Auch wies er darauf hin, dass der Bw. vom Bundessozialamt niemals eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit bescheinigt worden war und dass eine solche auch vor
Vollendung des 18. Lebensjahres bei der Bw. nicht gegeben gewesen
sei.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein ärztliches Zeugnis
betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG Feststellungen
über Art und Ausmaß des Leidens, sowie auch der konkreten
Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger
und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl. VwGH vom 30.6.1994,
92/15/0215, 21.2. 2001, 96/14/0139 und 27.4.2005, 2003/14/0105).
Die von der
Rechtsvertretung im Zuge des Berufungsverfahrens eingewandten
Verfahrensrüge, auch der nervenfachärztliche Untersuchungsbefund des
Gerichtssachverständigen Dr.T.B. vom 7.8.2001 (lt. Sachwalterschaftsakt des
Bezirksgerichtes Völkermarkt, Zl.0) müsse in den Folgegutachten von
untersuchenden Fachärzten als Gutachtengrundlage Beachtung finden, wurde,
wie der eingangs geschilderte Verfahrensgang zeigt, entsprechend saniert und es
erübrigt sich somit darauf näher einzugehen.
Aus allen
aktenkundigen Unterlagen und insbesondere dem psychiatrisch-neurologischen
Gutachten des Facharztes Dr.W.W. vom 19. Juli 2007 geht für den
Unabhängigen Finanzsenat klar und schlüssig hervor, dass die leichte
Intelligenzminderung der Bw. keinesfalls einen Grad der Behinderung von
mindestens 50 v.H. hervorbringt bzw. verursacht, sondern nach der
Richtsatzverordnung V a 578 eine Gesundheitsschädigung im
Ausmaß mit einem Gesamt GdB von 30% bewirkt. Dieser Zustand bestehe laut
Diagnose des Nervenfacharztes bei der Bw. seit Kindheit an und es sei
voraussichtlich auch keine Besserung dieses Krankheitsbildes zu erwarten. Die
von Dr.W.W. im angesprochenen Facharztattest angeführten
Gutachtengrundlagen (die Anamnese, die Untersuchungsbefunde: allgemeiner
klinischer Gesamteindruck, neurologischer Befund, psychischer Befund, die
Akteninhalte des Bundessozialamtes, psychologischer Befund vom 2.7.2007 erstellt
von Mag.A.) führen weiters zur schlüssigen Diagnose und Beurteilung,
dass die Bw. nicht dauernd außer Stande gewesen sei, sich den
Lebensunterhalt selbst zu verschaffen, da diese über ausreichend
Fähigkeiten und offenbar auch praktische Fertigkeiten verfüge, um
einer einfachen geistigen Arbeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen zu
können. Auch die Begründung, dass ein zeitweilig festgestellter
Alkoholkonsum bzw. - missbrauch zu keiner dauernden Erwerbsunfähigkeit
führt ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates als
schlüssig zu werten und widerspricht auch nicht der Lebenserfahrung.
Im Lichte
dieses schlüssigen Facharztgutachtens und der dazu abgegebenen
Stellungnahme des leitenden Arztes des Bundessozialamtes Dr.K.B. vom
9. November 2007 konnte der Unabhängige Finanzsenat in
nachvollziehbarer Weise als erwiesen annehmen, dass dem gegenständlichen
Berufungsbegehren keinerlei Berechtigung zukommt, da bei der Bw. zweifelsohne
keine dauernde Unfähigkeit auf Grund einer erheblichen
Funktionsbeeinträchtigung vorgelegen war, sich jedenfalls bis zur
Vollendung ihres 21. Lebensjahres den Lebensunterhalt am freien
Arbeitsmarkt selbst zu verschaffen.
Im Übrigen haben die Abgabenbehörden unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004,
99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Dem Einwand
der Rechtsvertreter, dass die geistige Behinderung der Bw. einen Ausschluss vom
allgemeinen Arbeitsmarkt darzustellen vermag, könne der Unabhängige
Finanzsenat angesichts der dargelegten Facharztatteste und bestehenden Sachlage
nicht folgen. Dies vor allem auch deshalb nicht, da die in der Anamnese des
Facharztgutachtens von Dr.W.W. angeführten Fähigkeiten (Tier- und
Pflanzenpflege) und Fertigkeiten der Bw. (Kindeserziehung, Haushalt) allgemeine
Grundlagen aufzeigen, welche auch in gewissen Berufsfeldern auf dem Arbeitsmarkt
zweifelsohne gefragt sind. Ebenso steht unstrittig fest, dass die Bw. auch
über eine Kfz-Lenkerberechtigung der Gruppe "B" verfügt. Auch wenn die
Bw. schlecht rechtschreiben und schlecht rechnen könne hat diese dennoch
die Führerscheinprüfung erfolgreich bestanden. Des Weiteren findet
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die fachärztliche
Schlussfolgerung und Aussage des Dr.W.W., es bestehe bei der Bw. "eine leichte
Intelligenzminderung", auch in der psychologischen Expertise des Mag.A. vom
2.7.2007 ihre schlüssige fachliche Begründung.
Mit dem
Argument der Rechtsvertretung der Bw., es ergäbe sich aus keinem wie immer
gearteten Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, dass die Bw. konkret auf eine
Arbeitsmöglichkeit hingewiesen worden sei, welche diese annehmen hätte
können, vermag die Bw. keinen entscheidungsrelevanten inhaltlichen
Verfahrensmangel aufzuzeigen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
bedeutet nämlich, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig
sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen
Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist vielmehr der innere Wahrheitsgehalt der
Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Unter Beachtung der vorstehend dargelegten
Beweisaufnahmen und -führungen sowie der daraus gezogenen
Schlussfolgerungen gelangte der Unabhängige Finanzsenat in freier
Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die Erwerbsfähigkeit der Bw. durch
die "leichte Intelligenzminderung", welche bei ihr bereits von Kindheit an
bestand und auch keiner laufenden Psychotherapie vor Vollendung ihres 21.
Lebensjahres bedurfte, nicht derart beeinträchtigt war, um am freien
Arbeitsmarkt von einer Arbeitsaufnahme ausgeschlossen zu sein. Das Ergebnis des
durchgeführten Beweisverfahrens zeigt vielmehr auf, dass bei der Bw. keine
dauernde Unfähigkeit bestanden hat um nicht am freien Arbeitsmarkt eine
Tätigkeit aufnehmen und daraus eigene Einkünfte erzielen zu
können. Daran ändern auch die Umstände nichts, dass die Bw.
zweifelsohne nicht für jede Berufslaufbahn geeignet erscheint und auch
aktenkundig vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres zeitraumbezogen
großteils "arbeitslos" gewesen war. Im gegenständlichen Fall wurde
das Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahmen der
Bw. mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 14.11.2007
nachweislich zur Kenntnis gebracht.
Dass eine
geistige Behinderung einer arbeitswilligen Person die Einsatzmöglichkeit am
Arbeitsmarkt erschwert und ein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers
erfordert, wird vom Unabhängigen Finanzsenat nicht in Abrede gestellt. Die
Praxis der Arbeitswelt, im Bedarfsfall unterstützt durch Sozial- und
Arbeitsvereinigungen, Arbeitsmarktservice etc. sowie ein entsprechendes
Entgegenkommen des Arbeitgebers, bestätigt jedoch auch, dass ebenso
Personen mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen (zB auf
sogenannten "geschützten Arbeitsplätzen" bzw. in "integrativen
Betrieben") durchwegs eine ihrer Erkrankung adäquate Arbeitsleistung
erbringen und sich daraus auch den Lebensunterhalt selbst zu finanzieren
vermögen (vgl. VwGH vom 21.2.2001, 96/14/0159). Unter "geschützte
Arbeitsplätze" sind am Arbeitsmarkt "Arbeitsstellen für behinderte
Personen" in Betrieben mit überwiegend nicht behinderten Arbeitnehmern zu
verstehen. Arbeitnehmern mit Behinderungen wird auf einem "geschützten
Arbeitsplatz" eine Betätigung zum betrieblichen bzw. kollektivvertraglichen
Entgelt wie ebenso für einen nicht behinderten Arbeitnehmer gesichert. Dass
sich die Bw. vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres um Aufnahme in einen
"geschützten Arbeitsplatz" vergebens beworben habe oder spezielle
Maßnahmen des Arbeitsmarktservices zur Vorbereitung auf einen derartigen
Arbeitsplatz (zB. durch Berufsvorbereitungskurse, Berufsinformations-, Findungs
- und Orientierungsmaßnahmen, Arbeitserprobungen, Um- und Nachschulungen,
Arbeitstrainingsmaßnahmen) vergebens durchgeführt hatte, wird im
Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat von der Rechtsvertretung der Bw.
nicht behauptet. Aktenkundig ist hingegen vielmehr die Tatsache, dass die Bw.
vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres selbst versuchte am Arbeitsmarkt
Fuß zu fassen (siehe Angaben aus dem Versicherungsdatenauszug der Bw.).
Ebenso geht auch aus keinem einzigen der eingeholten und aktenkundigen
Facharztgutachten hervor, dass die Bw. - nach Maßgabe ihrer
eingeschränkten geistigen Fähigkeiten - als "erheblich behindert bzw.
gänzlich und dauerhaft erwerbsunfähig" iS der zitierten Bestimmungen
des FLAG einzustufen gewesen wäre.
Insgesamt
gesehen waren die Einwendungen der Rechtsvertretung der Bw. aus den
angeführten Gründen daher für sich nicht geeignet eine
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Da die
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und
erhöhten Familienbeihilfe (Eigenanspruch) somit nicht erfüllt sind,
hatte der Unabhängige Finanzsenat, wie im Spruch angeführt, die
Berufung als vollinhaltlich abzuweisen.
Klagenfurt,
am 9. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Grad der Behinderung21. LebensjahrBundessozialamtSachverständigengutachtenGutachtengrundlagenErwerbsunfähigkeitschlüssige Diagnose
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0027-K/07
- Stammnummer
- 32235
- Gültig
- 09.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF