Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0054-K/05
Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0054-K/05vom 27.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Ma.S., vertreten durch Mag. Peter
Thorineg, Sachwalter, 9500 Villach, Italienerstraße 3, vertreten
durch Prof. Dr. Kurt Dellisch und Josef Kartusch, Rechtsanwälte, 9020
Klagenfurt, Villacher Ring 59, vom 19. Juli 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Spittal Villach vom 29. Juni 2004 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Dezember 1998
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 29. Juni 2004 den Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe (Eingang FA am 10. Dezember 2003) Bw.,
geb. 5. Oktober 1966, für die Zeit ab Dezember 1998 abgewiesen. Hingewiesen
wurde auf § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und darauf, dass die Antragstellerin
laut Bescheinigung des Bundessozialamtes zum Zeitpunkt des Eintrittes der
Behinderung (1. Juni 2001) das 34. Lebensjahr vollendet habe. Somit habe sich
damals unzweifelhaft das 27. Lebensjahr längst vollendet. Daher sei die
Voraussetzung des Gesetzes, dass die Behinderung spätestens vor Vollendung
des 27. Lebensjahres eingetreten sein muss, nicht erfüllt.
Der Abweisungsbescheid basierte auf dem nachstehenden
ärztlichen Sachverständigengutachten:
"Betr:Bw., Vers.
Nr.:000 Untersuchung: am 2004-02-23 im Bundessozialamt
Kärnten
Anamnese: seit der Geburt leichte geistige
Behinderung, frühkindliche Anamnese nicht erhebbar, Besuch der
Sonderschule, keine Ausbildung, half am Bauernhof der Eltern früher mit;
derzeit ohne Beschäftigung. Ist besachwaltert, SW Mag. A.G.. Hat
häufig Angstzustände auch vor Menschenansammlungen und ist rezidiviert
depressiv verstimmt. Wohnt mit Lebensgefährten in Wohnung.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapie -
Frequenz): Gladem Untersuchungsbefund: HNO- und
Augenbereich unauffällig, cardiorespiratorisch kompensiert, Abdomen land,
Nierenlager frei, Bewegungsapparat unauffällig, Rechtsdominanz,
unauffälliger Muskeltonus; Kraft, Beweglichkeit aller Extremitäten,
altersentsprechend, Zielversuche, AVV unauffällig, gute Feinmotorik,
unauffälliges Gang- und Standbild.
Status psychicus/Entwicklungsstand: Wach,
orientiert, gut kontaktfähig, depressive Stimmung, keine
Wahrnehmungsstörung, keine Paranoia, keine Suizidalität, hohes
Angstniveau, Panikzustände. Relevante vorgelegte
Befunde: 2001-06-12 Dr. S.K. leichte geistige Behinderung mit
Verhaltensstörung. Diagnose(n): leichte intellektuelle
Behinderung mit deutlicher Verhaltensstörung Richtsatzsposition: 578
Gdb: 050 % ICD: F70.1 Rahmensatzbegründung: Gesamtgrad der
Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich. Die rückwirkende Anerkennung
der Einschätzung des Grades der Behinderung ist ab 2001-06-01 aufgrund der
vorgelegten relevanten Befunde möglich. Die Untersuchte ist voraussichtlich
dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. erstellt am 2004-.02-28 von W.R., Facharzt für
Psychiatrie und Neurologie zugestimmt am 2004-03-01, Leitender Arzt: Dr.
P.S. "
Gegen den Abweisungsbescheid hat die Bw. fristgerecht
Berufung eingebracht und ausgeführt, dass die Feststellung des
angefochtenen Bescheides, wonach die Behinderung erst nach Vollendung des 27.
Lebensjahres eingetreten sei, im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht
gedeckt sei und daher nicht getroffen werde könne. Aus der
fachärztlichen Feststellung, wonach die rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung ab 2001-06-01 auf Grund der
vorgelegten relevanten Befunde möglich sei, könne nicht abgeleitet
werden, dass sich der Eintritt der Behinderung mit 1. Juni 2001 ergebe. Mit
dieser Formulierung sei keineswegs ausgedrückt, dass nicht schon vor dem 1.
Juni 2001 eine Behinderung bestanden habe. Außerdem sei anzunehmen, dass
wegen der Möglichkeit der rückwirkenden Gewährung der
Familienbeihilfe für 5 Jahre eine diesbezügliche Fragestellung an den
ärztlichen Sachverständigen gerichtet worden sei und sich daher das
Gutachten auf diese 5 Jahre beschränkt habe. Der bezügliche
Satz aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten könne aber auch
im Zusammenhang mit den übrigen Ergebnissen des ärztlichen Gutachtens
nicht zu einer Feststellung führen, dass die Behinderung der Bw. erst nach
Vollendung ihres 27. Lebensjahres eingetreten sei. So führe der
ärztliche Sachverständige im gleichen Gutachten noch aus: "Die
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außer Stande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Diagnose: leichte intellektuelle Behinderung mit
deutlicher Verhaltensstörung". Darüber hinaus ergebe sich aus dem
Befund, dass die Bw. die Sonderschule besucht habe aber keinen Beruf erlernen
konnte. Auch diese Umstände sprechen gegen die Annahme eines Eintrittes der
Behinderung erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres. Um ein
bestimmtes Datum des Eintrittes der Behinderung vom bis dahin unbehinderten
Zustand in einen behinderten Zustand der Bw. feststellen zu können,
bedürfe es auch der Feststellung eines dieser Behinderung erst
überhaupt auslösenden Ereignisses (zB Unfall mit
Gehirnschädigung). Ohne ein solches Ereignis könne sich ja nicht
plötzlich ein bis dahin nicht bestandener Behindertenzustand einstellen.
Das Ermittlungsverfahren habe ein solches die Behinderung erst auslösendes
Ereignis nicht ergeben und werde ein solches Ereignis auch vom angefochtenen
Bescheid gar nicht festgestellt. Der angefochtene Bescheid stelle zwar
die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe bei der Berufungswerberin nicht fest, doch sei aus dem
diesbezüglich der Berufungswerberin überblickbaren Stand des
Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen
vorlägen, weil ja die Abweisung des Antrages sonst auch mit dieser weiteren
Begründung zu versehen gewesen wäre.
Das Finanzamt Spittal Villach beauftragte das
Bundessozialamt ein weiters ärztliches Gutachten zu erstellen.
Aus diesem Gutachten vom 5. August 2004 geht
hervor: "Anamnese: Sonderschule, ohne Berufsausbildung, einfache
Tätigkeiten am elterlichen Bauernhof, besachwaltert, rez. depressive
Episoden mit phobischer Einengung. Behandlung/Therapie (Medikamente,
Therapien - Frequenz): Gladem Untersuchungsbefund: s.
Vorgutachten Dr. W.R. Status psychicus/ Entwicklungsstand: s.
Vorgutachten Dr. W.R. Relevante vorgelegte
Befunde: keine Diagnosen: Leichte intellektuelle
Behinderung mit deutlicher Verhaltensstörung. Richtsatzposition: 578
Gdb: 050 % ICD: F70.1 Rahmensatzbegründung: Gesamtgrad der
Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand. Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung
ist ab 1998-12-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Die
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Wie aus der Anamnese hervorgeht, bestand zumindest
seit Absolvierung der Schulpflicht die
Behinderung im obigen Ausmaß und damit keine Möglichkeit sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen." erstellt am 2004-08-05 von B.K.,
Arzt für Allgemeinmedizin zugestimmt am 2004-08-09, leitender Arzt
L.S.
Im Zuge des Berufungsverfahrens forderte der
Unabhängige Finanzsenat einen Versicherungsdatenauszug an. Daraus ergab
sich: M. S bezog vom 18.11.1985 - 08.12.1985 eine Beihilfe
gemäß
§ 20 Abs. 2 AMFG, vom 22. 12.1985 - 08.01.1986 war
M. S. als Arbeiterin (Hotel S.) und vom 02.6.1986 - 11.06.1986 als
Angestellte der Arbeitsvereinigung der Sozialhilfe Kärnten
beschäftigt; vom 1.11.1989 - 31.12.2000 war M. S. bei der SVA der
Bauern als selbst. Land(Forst)wirtin-Angehörige versichert; ab 16.12.2000
- bis laufend bezieht M. S. eine Waisenpension, ab 1. 1. 2001 bis laufend
bezieht M. S. Pensionsbezüge (Erwerbs(Dienst)unfähigkeitsbezüge
der SVA der Bauern.
Pflegegeld bezieht M. S. nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Übereinstimmend mit dem "Erstgutachten" bescheinigte
der ärztliche Gutachter im schlüssig begründeten
(Zweit-)Gutachten vom 9. August 2004, dass eine leichte intellektuelle
Behinderung mit deutlicher Verhaltensstörung (Richtsatzposition: 578 Gdb:
050 %), mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v H voraussichtlich mehr als
3 Jahre anhaltend vorliegt und eine Nachuntersuchung nicht erforderlich sei
(Dauerzustand). Im Gegensatz zum "Erstgutachten" sei die rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ab 1998-12-01
aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Die Untersuchte sei
voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Ergänzend stellte der Gutachter folgendes fest:
"Wie aus der Anamnese hervorgehe, bestehe
zumindest seit Absolvierung der Schulpflicht die Behinderung im obigen
Ausmaß und damit keine Möglichkeit sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen." Damit geht der ärztliche Gutachter davon aus, dass die
Behinderung der Bw. seit Beendigung der Schulpflicht (15/16. Lebensjahr) besteht
und sie deshalb keine Möglichkeit hatte sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Es steht somit unbestritten fest, dass die Bw. wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, da
Erwerbsunfähigkeit vorlag. Dass die Bw. vor Vollendung des 21. Lebensjahres
erwerbsunfähig war, wird auch durch die oben angeführten
Versicherungsdaten untermauert, beschränkten sich doch ihre
Dienstverhältnisse auf nicht einmal ein Monat.
Bei dem vorliegenden Sachverhalt ist die
Erwerbsunfähigkeit sohin vor dem 21. Lebensjahr eingetreten. Es war daher
wie im Spruch zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 27. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0054-K/05
- Stammnummer
- 22200
- Gültig
- 27.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF