Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0651-G/05
Behinderung vor dem 21. Lebensjahr ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0651-G/05vom 09.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn K.K. in XY., vertreten durch
Wiedner Bernhard, DSA, 8010 Graz, Roseggerkai 5, vom 27. Oktober 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 22. September
2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
und erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Sachwalter des Berufungswerbers beantragte am 25.
Jänner 2005 mittels der Formulare Beih 1 und Beih 3 die Gewährung der
Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe
rückwirkend ab Jänner 2000.
Unbestritten ist, dass der Bw. wegen Schizophrenie zu 60%
erwerbsgemindert und er voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Einziger Streitpunkt des
Berufungsverfahrens ist, ob dieser Zustand bereits vor Vollendung des
21. Lebensjahres eingetreten ist.
Das Finanzamt verneint dies im Abweisungsbescheid vom 22.
September 2005 mit der Begründung, dass eine Erwerbsunfähigkeit aus
dem Gutachten vom 16.9.2005 des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen frühestens seit 1978 angenommen werden kann. Das Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen stützt sich dabei auf die
vorliegenden Befunde vom 10. März 1987 und vom 19. April 1993.
Gegen diesen Bescheid legte der Berufungswerber mit
Schreiben vom 25. Oktober 2005 das Rechtsmittel der Berufung ein und
begründete es wie folgt:
Gegen den Bescheid vom
22.9.2005, mir zugestellt am 27.9.2005, wurde das Ansuchen von Herrn K.K.
auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe
abgewiesen.
Gegen diesen
Bescheid erhebe ich innerhalb der offenen Frist von einem Monate Berufung an den
unabhängigen Finanzsenat für die
Steiermark.
Der Bescheid wird in
seinem gesamten Inhalt angefochten, als Berufungsgrund werden im Wesentlichen
unrichtige Feststellungen im Hinblick auf den Zeitpunkt der eingetretenen
Erwerbsunfähigkeit des Herrn K.K.
geltend
gemacht.
Als Begründung
wird angeführt wie
folgt:
Die erste Instanz
begründet die Abweisung damit, dass gemäß
§ 2 Abs.1 Z c ein
Anspruch auf Familienbeihilfe nur für jene volljährigen Kinder
besteht, die wegen einer vor Vollendung des 21.Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Weiters führt
die 1.Instanz an, dass laut Gutachten des Bundesamtes für Sozial- und
Behindertenwesen vom 16.9.2005 eine Erwerbsunfähigkeit erst seit
frühestens 1978 angenommen
wird.
Tatsächlich gibt es
für Herrn K.K. verfügbare
Befunde, die nur bis zum Jahr 1978
zurückreichen.
Seitens des
LSF wurde mir nach meiner Intervention nun ein Befund zugesandt, aus welchem
hervorgeht, dass Herr K.K. erstmalig im
Mai 1978 mit Polizeibarriere aufgrund einer akuten Psychose in den geschlossenen
Bereich des LSF aufgenommen
wurde.
Damals wurde eindeutig
eine akute Psychose diagnostiziert. Diese Erkrankung hat einen schleichenden
Verlauf weshalb anzunehmen ist, dass diese Erkrankung bei Hrn.
K.K. bereits weit vor 1978
bestand.
Personen, die an einer
Psychose erkrankt sind, haben in der Regel keine Krankheitseinsicht. Weshalb es
auch nicht verwunderlich ist, dass sich Herr
K.K. bis zur akuten Psychose nicht
behandeln ließ bzw. sich nicht freiwillig in stationäre Behandlung
begab. Erst in der akuten Phase der Erkrankung wurde Hr.
K.K. erstmals diesbezüglich
behandelt; dies erfolgte nicht freiwillig, sondern wurde im geschlossenen
Bereich durchgeführt. Dies bestätigt, dass Hr. K.K.
keine Krankheitseinsicht hat. Als Hr.
K.K. eine gewisse soziale
Auffälligkeit zeigte, dann erst wurde eine Behandlung im geschlossenen
Bereich durchgeführt.
Die
psychiatrische Erkrankung des Betroffenen begründet auch die Waisenpension
des Betroffenen. Seitens der Pensionsversicherungsanstalt wird jedenfalls
angenommen, dass Hr. K.K. bereits weit
vor dem 27.Lebensjahr erkrankt
ist.
Aufgrund der Tatsache, dass
eine akute Psychose einen vorangegangenen langen Krankheitsverlauf hat, ist
anzunehmen, dass Herr K.K. bereits vor
Vollendung des 21.Lebensjahres außerstande war, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen.
Zusammenfassend
stelle ich daher im Zuge der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat
für die Steiermark folgenden
A n t r a
g:
Der unabhängige
Finanzsenat möge den erstinstanzlichen Bescheid vom 22.9.2005 im vollen
Umfang aufheben und aussprechen, dass dem Ansuchen des Herrn K.K.
vom 27.1.2005 auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe stattgegeben wird.
Mit Bericht vom (ohne Datum, eingelangt am 21.11.2005)
legte das Finanzamt Graz-Umgebung die Berufung aus
verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zu Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Nach § 6 Abs. 2 lit. d dieses Gesetzes haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 leg. cit. erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 FLAG ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung in körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl.
I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Aus den übermittelten Befunden, die dem
Bundessozialamt für das Gutachten vom 16. September 2005 zur
Verfügung gestanden sind, ist erkennbar, dass das zur Behinderung
führende Krankheitsbild erst seit 1978 nachweislich gegeben war.
Aus dem Psychiatrischen Sachverständigengutachten vom
4. September 1993 geht hervor, dass die Mutter des Berufungswerbers im Jahr 1986
beim Bezirksgericht für Zivilrechtsachen in Graz angab, dass ihr Sohn ein
guter Schüler gewesen sei und dann in schlechte Gesellschaft geraten ist
und seither arbeitsscheu sei. Er sei auch ein starker gesunder Mensch aber
einfach nicht bereit einer Arbeit nachzugehen.
Im Erörterungsgespräch am 27. Juli 2006 mit dem
Sachwalter des Berufungswerbers wurde festgehalten, dass ein allfälliger
ärztlicher Bericht aus der Bundesheerzeit des Berufungswerbers das
Berufungsbegehren untermauern könnte um so zu einem Anspruch auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe zu gelangen. Mit
Schreiben vom 28. September 2006 teilte der Sachwalter des Berufungswerbers mit,
dass seitens des Militärkommandos Steiermark keinerlei medizinische
Unterlagen vorliegen und der Berufungswerber über den gesamten Verlauf des
Bundesheeres nie in ärztlicher Behandlung gestanden ist.
Es ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im
Erkenntnis vom 28.1.1997, 95/14/0125, festgestellt hat, dass eine
mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes die notwendige Annahme
widerlege, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dazu wurde auch auf die Erkenntnisse
vom 24.Oktober 1995, 91/14/0197, 21. November 1990,90/13/0129 und vom 25.
Jänner 1984, 82/13/0222 verwiesen. Da dieser Sachverhalt auch auf
vorliegenden Fall zutrifft, sind die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des
§ 6 Abs. 2 FLAG 1967 nicht erfüllt.
Die Berufung war, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 9.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0651-G/05
- Stammnummer
- 24404
- Gültig
- 09.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF