Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2518-W/08
Ist die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2518-W/08vom 30.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Judith Leodolter und die weiteren
Mitglieder Dr. Ewald Rabensteiner, Mag. Harald Österreicher und Dr. Robert
Zsifkovits im Beisein der Schriftführerin Andrea Newrkla über die
Berufungen des Bw, Adr, vertreten durch die Sachwalterin Dr. Christiane Bobek,
Rechtsanwältin, 1150 Wien, Mariahilfer Straße 140, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 11. Mai 2007 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den
Zeitraum November 2005 bis Juli 2006 und Abweisung des Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab August 2006 nach der am 29. Oktober
2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Mai 2007 forderte das Finanzamt Wien
12/13/14/Purkersdorf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für
den Berufungswerber (Bw.) für den Zeitraum November 2005 bis Juli 2006 gem.
§ 26 FLAG 1967 zurück. Gleichzeitig wurde der von der
Sachwalterin des Bw. eingebrachte Antrag auf rückwirkende Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum ab August 2006
abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundessozialamt Wien
nach zweimaliger Untersuchung des Bw. den Grad der Behinderung mit 50vH und
dauernde Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab 1. November 2005
festgestellt habe. Laut Gutachten seien jedoch keine Befunde beigebracht worden,
die den genauen Beginn der Erkrankung erkennen lassen. Damit stehe fest, dass
die Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres
eingetreten sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerlege
eine mehrjährige Beschäftigung eines Kindes bei verschiedenen
Arbeitgebern die für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2
Abs. 1 lit. c FLAG notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung
außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (VwGH
25.10.1995, 91/14/0197). Da somit eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erst nach Vollendung des 21.
Lebensjahres, zu einem Zeitpunkt, wo der Bw. nicht mehr in Berufsausbildung
gestanden habe, festgestellt worden sei, würden die gesetzlichen
Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe und erhöhten
Familienbeihilfe nicht vorliegen.
In der Berufung gegen den Rückforderungs- und den
Abweisungsbescheid wird vorgebracht, dass die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, weit vor Vollendung
des 21. Lebensjahres eingetreten sei. In einem EEG-Befund Prim. Dr. S, der vor
Vollendung des 21. Lebensjahres des Bw. am 2.5.2001 erstellt wurde, zeige sich
bereits eine Funktionsstörung weitgehend diffus im Bereich der linken
Hemisphäre. Ebenfalls vom 2.5.2001, also auch vor Vollendung des 21.
Lebensjahres, datiere der CT-Befund des Röntgenambulatoriums
Gersthoferstraße, aus dem hervorgehe, dass eine dem Alter nicht
entsprechende konzentrische Verdickung der Schädelkalotte sowie eine etwas
unscharfe Differenzierbarkeit der grauen und weißen Hirnsubstanz der
frontotemporalen Abschnitte besteht. Aus einem MRT-Befund vom 23.5.2001 gehe
hervor, dass beim Bw. eine seit der Kindheit bekannte Mikrocephalie
bestehe. In der in einem Gutachten OA DDr. W vom 25.11.2005 enthaltenen
Außenanamnese mit der Mutter des Bw. gibt diese an, dass der Bw. bereits
in der Volksschule verhaltensauffällig gewesen sei. Bereits im Alter von
sieben Jahren sei er zu einer Untersuchung in der Klinik Rett gewesen, in der
man der Mutter mitgeteilt habe, dass der Bw. einen "zu kleinen Kopf" habe. Auf
Grund von Schwierigkeiten habe sodann der Bw. von der Volksschule in die
Körperbehindertenschule K gewechselt. Faktum sei, dass sich der Bw.
im jugendlichen Alter sowohl gegen psychologische oder ärztliche Betreuung
gewehrt habe, was unter anderem eine typische Erscheinung seines
Krankheitsbildes sei. Daraus resultiere bedauerlicherweise die Situation, dass
kaum Gutachten oder Befunde vorgelegt werden können, die die Entstehung
einer voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich den Unterhalt selbst zu
erwerben, detailliert belegen.
Im übrigen könne den Ausführungen im
angefochtenen Bescheid nicht gefolgt werden, soweit darin auf die Rechtsprechung
des VwGH verwiesen werde. Im vorliegenden Fall habe nämlich überhaupt
keine mehrjährige Beschäftigung des Bw. vorgelegen. Die zuletzt
innegehabte Arbeitsstelle sei dem Bw. gekündigt worden, weil er verlangsamt
gearbeitet und mehrfach Vorschriften nicht eingehalten habe.
In einem in der Folge über Veranlassung durch das
Finanzamt vom Bundessozialamt erstellten neuerlichen Gutachten vom 25.6.2008
gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass
"die rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung ab 1.11.2005 auf Grund der
vorgelegten relevanten Befunde möglich ist. Der Untersuchte ist
voraussichtlich außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Mit
der nötigen Wahrscheinlichkeit kann ein GdB>50% nicht vor dem SW GA
(11/2005) angenommen werden, der Präsenzdienst wurde abgeleistet. Ab
11/2005 außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 2008 wurde die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Abweisung und Rückforderung von
Familienbeihilfe vom 11. Mai 2007 als unbegründet abgewiesen. Der
Gesetzgeber habe dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die
Beurteilung der Behinderung und Selbsterhaltungsfähigkeit übertragen.
Somit hätten die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls
von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des
Behinderungsgrades auszugehen und könnten davon nur nach entsprechend
qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.
In den Gutachten des Bundessozialamtes vom 19.4.2006,
11.5.2007 und vom 25.6.2008 sei gleichlautend bescheinigt worden, dass auf Grund
der vorgelegten relevanten Befunde und auch der Tatsachen, dass sowohl eine
Lehre als auch der Präsenzdienst absolviert wurden, eine voraussichtlich
dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab November 2005 festgestellt werden
kann. Mit Eingabe vom 1. August 2008 wurde die Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde 2. Instanz zur Entscheidung beantragt.
Mit Schriftsatz vom 4.9.2008 wurde von der Sachwalterin des
Bw. das von der PVA anlässlich des Invaliditätspensionsverfahrens
erstellte ärztliche Gesamtgutachten vom 23.6.2008 übermittelt.
Die für den 29. Oktober 2008 über Antrag des Bw.
anberaumte mündliche Berufungsverhandlung wurde infolge dessen Fernbleibens
in Abwesenheit des Bw. durchgeführt. Die Vertreter des Finanzamtes
verwiesen auf die drei vorliegenden, gleichlautenden Gutachten des
Bundessozialamtes, in welchen bescheinigt wird, dass eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit erst ab November 2005 festgestellt werden kann sowie auf
den Umstand, dass das Finanzamt bei der Beurteilung des Behinderungsgrades oder
der Erwerbsunfähigkeit von der Bescheinigung durch das Bundessozialamt
auszugehen habe. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Bw. eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt und den Präsenzdienst abgeleistet
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der
Bw. vollendete am 00.00.2003 sein 21. Lebensjahr
Der
Bw. hat eine Maurerlehre bei Jugend am Werk abgeschlossen
Nach
Abschluss der Lehre war der Bw. laut Versicherungsdatenauszug insgesamt rund 16
Monate als Maurer bzw. Hilfsarbeiter berufstätig.
Der
Bw. hat das Bundesheer absolviert
Seit
November 2005 ist der Bw. als arbeitssuchend vorgemerkt
Relevante
vorgelegte Befunde: MRT-Befund vom 23.5.2001, CT-Befund und PL-EEG-Befund vom
2.5.2001, klinisch-psychologische Untersuchung Mag. R vom 18.1.2005,
Psychiatrisch/Neurologisches Sachverständigengutachten vom 25.11.2005,
Ärztliches Gesamtgutachten vom 23.6.2008
Die
ärztliche SV DDr. W gelangte in ihrem anlässlich der
Sachwalterschaftssache beim Bezirksgericht Fünfhaus erstellten Gutachten
nach Aktenstudium und eigenen Befunderhebungen zu dem Schluss, dass "bei dem
Betroffenen eine leichte geistige Behinderung mit einer noch infantilen
Persönlichkeitsstruktur vorliegt, wodurch er nicht in der Lage ist,
komplexere Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich
selbständig zu erledigen." Weiters stellte die ärztliche SV
beurteilend fest, dass die Errichtung einer Sachwalterschaft zur Regelung der
finanziellen Angelegenheiten und der Vermögensverwaltung sowie zur
Vertretung bei Ämtern, Behörden, Gerichten und privaten
Vertragspartnern medizinisch indiziert ist
Laut
Diagnose der fachärztlichen Gutachten des Bundessozialamtes der
Landesstelle Wien wird dem Bw. eine Intelligenzminderung bei unreifer
Persönlichkeit und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% (voraussichtlich
mehr als 3 Jahre) bescheinigt. Die rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung ist ab 1.11.2005 auf Grund der
vorgelegten relevanten Befunde möglich
Mit
Beschluss des BG Fünfhaus vom 4.11.2005 wurde dem Bw. eine Sachwalterin
beigegeben
Am
19.3.2008 stellte der Bw. einen Antrag auf Gewährung einer
Invaliditätspension und Pflegegeldgewährung
2. Rechtliche Beuteilung
Nach § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichgesetz 1967
(FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt
leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der
Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch
auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe
hat.
Nach § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz
(FLAG) 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 des betreffenden Gesetzes
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte
Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 leg.cit. ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften des §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nach § 8
Abs. 6 leg. cit. durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Im Berufungsfall ist strittig, ob der Bw. infolge einer
attestierten Intelligenzminderung bereits vor Vollendung seines 21. Lebensjahres
dauernd außer Stande war, sich selbst den Unterhalt zu beschaffen.
In den vorliegenden Gutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen vom 20.3.2006, vom 30.8.2006 und vom 25.6.2008
legen die Gutachter durchaus überzeugend und schlüssig dar, dass die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Behinderungsgrades ab
November 2005 möglich ist. Sie nehmen dabei Bezug auf die vorgelegten
relevanten Befunde und auch auf die Tatsache, dass der Bw. sowohl eine Lehre als
auch den Präsenzdienst absolviert hat und kommen nachvollziehbar zum
Ergebnis, dass ein Behinderungsgrad von zumindest 50% erst ab November 2005
festgestellt bzw. mit der nötigen Wahrscheinlichkeit ein GdB>50% nicht
vor November 2005 angenommen werden kann. Im Gutachten vom 25.6.2008 wird zudem
festgestellt, dass der Bw. seit November 2005 dauernd außer Stande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat
ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne
des FLAG Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens, sowie auch
der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in
schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl. VwGH
30.6.1994, 92/15/0215, und VwGH 21.2.2001, 96/14/0139).
Diesen Kriterien werden die Gutachten des Bundessozialamtes
gerecht.
Nach Auffassung des UFS ist aus keinem der von der
Sachwalterin vorgelegten Befunde und Gutachten konkret abzuleiten, dass der Bw.
infolge der ihm attestierten leichten geistigen Behinderung bereits vor dem 1.
November 2005 als dauernd erwerbsunfähig iS der zitierten Bestimmungen des
FLAG einzustufen gewesen wäre.
Weder lassen die Ergebnisse des MRT-Befundes
(unauffälliger Hirnbefund), des CT-Befundes (konzentrische Verdickung der
Schädelkalotte) sowie des EEG-Befundes (geringe Funktionsstörung im
Bereich der linken Hemisphäre) erkennen, ob bereits allenfalls zu einem
früheren Zeitpunkt ein Behinderungsgrad von 50% erreicht
war, noch
kann aus der Schlussfolgerung der SV DDr. W im Psychiatrisch/Neurologische
Gutachten, dass beim Bw. eine leichte geistige Behinderung mit einer noch
infantilen Persönlichkeitsstruktur vorliegt, wodurch er nicht in der Lage
ist, komplexere Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich
selbständig zu erledigen, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit für
den Zeitraum vor seinem 21. Lebensjahr gefolgert werden.
Auch aus dem Hinweis im CT-Befund auf die "anamnestisch
bekannte Mikrocephalie" lässt sich ebenso wenig ein früherer als der
im Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom
25.6.2008 festgestellte Zeitpunkt für den Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit ableiten wie aus den Angaben der Mutter des Bw.
anlässlich der von der SV DDr. W für die Gutachtenserstellung
durchgeführten Außenamnamnese, wonach der Bw. bereits in der
Volksschule verhaltensauffällig gewesen sei und auf Grund von
Schwierigkeiten von der Volksschule in eine Körperbehindertenschule
gewechselt habe.
Ebenso wenig
lässt das im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegte Gesamtgutachten zum
Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension Rückschlüsse
auf eine allenfalls bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen
Erwerbsunfähigkeit zu. Selbst wenn die Behinderung des Bw. bereits vor dem
21. Lebensjahr bestanden haben mag, so spricht die gesamte Beweislage aber
dafür, dass der Bw. nicht bereits vor dem 21. Lebensjahr auf Grund seiner
Erkrankung derart beeinträchtigt war, dass er schon damals dauernd
unfähig war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Aktenkundig ist
die Tatsache, dass der Bw. eine Maurerlehre und den Präsenzdienst
absolviert hat und in der Folge (mit Unterbrechungen) als Maurer bzw. als
Hilfsarbeiter beschäftigt war. Zwar wurden die Arbeitsverhältnisse
zumeist nach einiger Zeit von Seiten der jeweiligen Arbeitgeber wieder
aufgelöst, doch war der Bw. auch noch nach seinem 21. Lebensjahr
für insgesamt ca. 1 Jahr erwerbstätig.
Auch der
Umstand, dass der Bw. die Gewährung einer Invaliditätspension
beantragt hat, spricht gegen eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres
eingetretene dauernde Erwerbsunfähigkeit. Voraussetzung hierfür ist
nämlich, dass er eine am Arbeitsmarkt bewertbare Arbeitsleistung erbracht
und die Erkrankung nicht bereits ins Erwerbsleben eingebracht hat.
Aus all diesen
Gründen ist es somit als erwiesen anzunehmen, dass die dauernde
Erwerbsunfähigkeit des Bw. erst nach seinem 21. Lebensjahr eingetreten
ist.
Hinsichtlich
der in der Berufung gestellten Beweisanträge (einzuholendes
Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiete der Psychiatrie und
Neurologie sowie aus dem Fachgebiete der Berufskunde, Durchführung eines
arbeitspsychologischen Tests, Einvernahme der Mutter des Bw.) ist
auszuführen, dass das Beweisthema der diesbezüglichen Anträge
mangels Konkretisierung der Tatsachen und Punkte, die durch die angegebenen
Beweismittel geklärt werden sollen, nicht hinreichend definiert ist und
diese daher iSd herrschenden Lehre und Rechtsprechung abzulehnen waren.
Abgesehen davon war eine Einholung eines (weiteren)
Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiete der Psychiatrie und
Neurologie schon deshalb entbehrlich, weil ein solches bereits aktenkundig ist
(vgl. das Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neuroliege OA.
DDr. Gabriele Wörgötter). Dass dieses unschlüssig oder nicht
nachvollziehbar sein soll, wird vom Bw. nicht behauptet. Ebenso entbehrlich war
eine Einvernahme der Mutter des Bw., weil eine Befragung von Brigitte Misensky
bereits im Zuge einer von der Sachverständigen DDr. Gabriele
Wörgötter durchgeführten Außenanamnese stattgefunden
hat.
Der
Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Mitteilung des
Finanzamtes vom 19.4.2006, wonach dem Bw. die Familienbeihilfe bis 2009
zugesichert wurde, lediglich eine der Rechtskraft nicht fähige
Benachrichtigung darstellt, die den angefochtenen Bescheiden nicht
entgegenstand.
Wien, am 30. Oktober
2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2518-W/08
- Stammnummer
- 37535
- Gültig
- 30.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF