Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0794-L/07
Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0794-L/07vom 09.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch SW., vom
14. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom
20. Oktober 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird für die Zeiten Juli
2001, 1.10.2004 bis 30.4.2005 und 1.7.2005 bis 30.9.2006 aufgehoben
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 20.10.2006 den Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe
für den volljährigen Berufungswerber für die Zeit ab 1.7.2001
unter Hinweis auf § 6 Abs. 5 und § 6 Abs. 2
lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Laut Gutachten
würden diese Voraussetzungen nicht vorliegen.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 14.11.2006 wurde
der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der
Erwerbsunfähigkeit durch das zuständige Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967
gestellt.
Aus dem vom Finanzamt eingeholten Gutachten des
zuständigen Bundessozialamtes vom 26.1.2006 geht hervor, dass der
Berufungswerber voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Die rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung in Höhe von 80 % sei ab
1.12.2005 auf Grund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22.6.2007 hat das
Finanzamt die Berufung nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 als
unbegründet abgewiesen. Laut dem Gutachten vom 26.1.2006 sei der Grad der
Behinderung mit 80 % rückwirkend ab dem 1.12.2005 festgestellt worden.
Da der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt bereits das 25. Lebensjahr
vollendet habe und sich auch nicht in einer Berufsausbildung befunden habe,
würden sie Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe nicht vorliegen.
Im Vorlageantrag vom 23.5.2007 wird ergänzend
angeführt, dass der Berufungswerber, wie sich beim letzten
Psychiatrieaufenthalt im Juni 2007 herausgestellt habe, auf Grund einer
genetischen Erbgutveränderung an einer hormonellen Störung
(Kliniefelter-Syndrom) leide, die mitunter ein Grund für seine schwierige
Lebenssituation sei. Dieses Syndrom sei laut Auskunft der Ärzte bereits
seit Geburt vorhanden und nicht erst im Laufe seines Lebens erworben
worden.
Dem Unabhängigen Finanzsenat wurden weitere Unterlagen
sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten (betreffend
Invaliditätspension) vorgelegt. Mit Schreiben vom 5.6.2008 wurde das
Bundessozialamt hierauf ersucht mitzuteilen, ob der Berufungswerber wegen seiner
Behinderung bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres voraussichtlich
dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Dazu wurde vom Bundessozialamt am 18.7.2008 Folgendes
mitgeteilt: "Nach den anamnestischen Angaben in den Gutachten und den
vorliegenden Befunden kann dies eindeutig bestätigt werden. Die
dauernde Erwerbsunfähigkeit ist vor dem 21. Lebensjahr
eingetreten. Von ca. 2000 bis 2005 kann zumindest ein GdB von 50 %
angenommen werden. Ab 2005 - wie in den Gutachten festgestellt - ein GesGdB von
80 % gegeben."
Mit Vorhalt vom 22.9.2008 wurde an den Sachwalter des
Berufungswerbers nachstehendes Ersuchen gerichtet:
"Nach Absicht des Gesetzgebers
soll in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung
in einer Anstaltspflege (§ 6 Abs. 2 lit. d
Familienlastenausgleichsgesetz 1967) bzw. in einem Heim durch die
öffentliche Hand (§ 6 Abs. 5 FLAG) sichergestellt ist, kein
Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen.
In diesem Sinne ersuche ich Sie
um Bekanntgabe, - ob der Unterhalt von Herrn x in der Zeit von Juli 2001
bis September 2006 durch die öffentliche Hand sichergestellt war (wie
besprochen siehe Beilage), - ob dieser eventuell noch bei seinen Eltern
haushaltszugehörig (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) war, - ob die
Eltern noch Unterhaltsleistungen erbrachten (wenn ja, in welcher Höhe
monatlich)."
Am 24.10.2008 wurde dem Unabhängigen Finanzsenat eine
entsprechende Aufstellung über die Aufenthalte des Berufungswerbers
übermittelt.
Am 23.1.2009 erging folgender Vorhalt an den
Berufungswerber: "In den folgenden Zeiten liegt im Berufungszeitraum kein
Anspruch auf die Familienbeihilfe und erhöhte Familiebeihilfe vor.
1) Vom 01.08.2001 bis September 2004
2) Mai und Juni 2005.
In diesen Zeiten waren Sie bei einem Elternteil
haushaltszugehörig bzw. in der Justizanstalt y untergebracht. In der Zeit
der Unterbringung beim "G." wird davon ausgegangen, dass die Kosten nicht von
Ihnen aufzubringen waren.
Sie werden ersucht, zu diesem Vorhalt innerhalb von drei
Wochen schriftlich Stellung zu nehmen, ansonsten über die Berufung laut
Aktenlage zu entscheiden sein wird."
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
Gem. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei
dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des
Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9
Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der
jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen. Nach § 8
Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die
diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu ersetzen.
Der Verfassungsgerichtshof hat am 10.12.2007,
B 700/07-13, Nachstehendes ausgeführt:
"Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG
in der Fassung vor BGBl. 531/1993 war die erhebliche Behinderung durch ein
Zeugnis eines inländischen Amtsarztes nachzuweisen. Einem
amtsärztlichen Zeugnis war eine entsprechende Bestätigung einer
inländischen Universitätsklinik oder einer inländischen
Krankenanstalt sowie eine entsprechende Bestätigung des Schularztes
gleichgesetzt. Zur Frage, wie die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit
nachzuweisen ist, war dieser Fassung des FLAG nichts zu entnehmen. In
der Fassung der Novelle BGBl. 531/1993 lautete
§ 8 Abs. 6 leg.cit hingegen
folgendermaßen: "(6) Der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ist durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes,
einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer
inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der
Landesinvalidenämter nachzuweisen. [...]." Damit wurde nicht nur die
Rechtslage hinsichtlich des Nachweises des Grades der Behinderung neu geregelt,
sondern dieses Verfahren auch auf die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit
erstreckt. Die derzeit geltende - bereits oben wiedergegebene - Fassung
dieser Bestimmung ist erst mit der Novelle BGBl. I 105/2002
eingeführt worden. In den Materialien
(RV 1136 BlgNR 21. GP) heißt es dazu: "Der Grad
der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, ist derzeit durch eine Bescheinigung eines
inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik,
einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen
Beratungsdienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen
nachzuweisen. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, dass die Untersuchungen
nunmehr ausnahmslos durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen -
einschließlich durch deren mobile Dienste - durchzuführen und
ärztliche Sachverständigengutachten zu erstellen sind, da das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über langjährige
praktische Erfahrungen bei der Anwendung der angesprochenen Richtsatzverordnung
verfügt und sohin eine bundesweit einheitliche Vollziehung
gewährleisten kann. Diese Maßnahme lässt auch mehr Effizienz bei
den administrativen Abläufen erwarten, wobei auf die angespannte
Personalsituation in den Beihilfenstellen der Finanzämter hinzuweisen
ist." Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Norm
ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der
Behinderung, sondern (seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar
zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung
der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes
Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese
Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der
ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Dem dürfte
die Überlegung zu Grunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum
erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad
der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person
beurteilt werden kann. Damit kann auch berücksichtigt werden, dass gerade
von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen
werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe
Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf
längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden. Der Gesetzgeber hat
daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener
Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades
berufen ist. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls
von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen
und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung
abgehen. Ob der zeitweilige Einkommensbezug zum - zeitweiligen - Entfall der
Familienbeihilfe führt, ist eine davon zu unterscheidende Frage, die nach
den allgemeinen Regeln des FLAG zu lösen ist."
Im Hinblick auf diese Ausführungen des
Verfassungsgerichtshofes und unter Berücksichtigung des eindeutigen
Gutachtens des Bundessozialamtes kann im gegebenen Fall vom Vorliegen der
Voraussetzung für die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe
nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ausgegangen werden.
In der Zeit vom 01.08.2001 bis 30.9.2004 sowie in den
Monaten Mai und Juni 2005 war der Berufungswerber bei einem Elternteil
haushaltszugehörig bzw. in der Justizanstalt y und beim "G. "untergebracht.
In diesen Zeiten lagen die Voraussetzungen für die Gewährung
der (erhöhten) Familienbeihilfe nicht vor, weil für den Unterhalt des
Berufungswerbers von anderer Seite aufgekommen wurde.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 9.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0794-L/07
- Stammnummer
- 40291
- Gültig
- 09.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF