Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0098-W/08
Erhöhte Familienbeihilfe bei Erkrankung vor dem 21. Lebensjahr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0098-W/08vom 23.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Herbert
Eisserer, 1090 Wien, Alserstraße 34/40, vom 5. September
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 7. August 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab März 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 14. Juni 2006 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihres volljährigen und
besachwalteten Sohnes S..
Mit Bescheid vom 7. August 2006 wurde der Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages abgewiesen
und seitens der Amtspartei begründend ausgeführt, dass laut
fachärztlichem Sachverständigengutachten des Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen (BSB) vom 21. Juli 2006 jenes Ausmaß
der Behinderung, wonach der volljährige Sohn dauernd außer Stande
sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erst ab März 2006, somit in
seinem 22. Lebensjahr, bescheinigt worden sei.
Da die Anspruchsvoraussetzungen auf erhöhte
Familienbeihilfe nicht vorlägen, sei die Familienbeihilfe nicht zu
gewähren.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung brachte die Bw. vor, dass
unrichtige Sachverhaltsfeststellungen und unrichtige rechtliche
Begründungen vorlägen. Das im Rahmen des Feststellungsverfahrens
vorgelegte Gutachten des BSB sei lediglich ein Aktengutachten. Aufgrund der
psychischen Erkrankung ihres Sohnes sei dieser außer Stande zu einem
Untersuchungstermin ins Bundessozialamt zu erscheinen, sodass ersucht worden
sei, die notwendige Untersuchung in Form eines Hausbesuches durchzuführen.
Diese Untersuchung sei nur von der gerichtlich bestellten Fachärztin Dr.M.
durchzuführen. In diesem Punkt sei das Verfahren mangelhaft.
Der von der Behörde bestellte Sachverständige
habe kein umfassendes Bild über die Krankheit des Beihilfenwerbers
gehabt.
Insbesonders sei die im Gutachten des Bundessozialamtes
festgehaltene Einschätzung des Grades der Behinderung ab März 2006
unrichtig.
Das Krankheitsbild bei einer drogeninduzierten Psychose und
chronisch psychischer Beeinträchtigung sei schleichend, zumal bei solchen
Krankheitsbildern zunächst soziale Inkompetenzen auffielen, weshalb ein
Sachwalter bestellt worden sei.
Auf die seit Jugend bestehende Drogenproblematik des S sei
ausdrücklich hingewiesen worden, sodass in diesem Bereich das
Sachverständigengutachten unvollständig und unrichtig sei.
Aufgrund des vorliegenden Krankheitsbildes und der
anamnestischen Daten (Drogenmissbrauch seit Jugend, Antriebsstörungen,
sozialer Rückzug, Verlust jeglicher Realitätseinsicht) sei mit hoher
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Erkrankung des Sohnes der Bw. bereits
vor dem 21. Lebensjahr aufgetreten sei.
Mit
Berufungsvorentscheidung wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt,
dass laut fachärztlichem Sachverständigengutachten des BSB vom
14. Februar 2007 jenes Ausmaß, wonach der Sohn der Bw. dauernd
außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erst ab
Oktober 2004, somit im 22. Lebensjahr, bescheinigt worden sei. Daher
bestehe auf Grund der fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen kein Anspruch auf
erhöhte Familienbeihilfe.
Im rechtzeitig eingebrachten
Vorlageantrag bestätigte die Bw.,
dass ihr Sohn am 3. Mai 2004 das 21. Lebensjahr vollendet habe,
und dass das fachärztliche Sachverständigengutachten der
psychiatrischen Klinik Belgrad vom 15. Oktober 2004 dem BSB
anlässlich des Gutachtens vom 14. Februar 2007 zu Grunde gelegt
worden sei. In diesem BSB - Gutachten vom 14. Februar 2007 sei eine
Psychose sowie Polytoxikomanie diagnostiziert worden, wobei die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung
ab Oktober 2005 ebenso wenig nachvollziehbar sei, wie der festgestellte
Zeitpunkt der Behinderung, der seitens des Sachverständigen nicht
begründet worden sei.
Vielmehr sei aufgrund des Krankheitsbildes des Sohnes der
Bw. - der bereits seit seinem 16. Lebensjahr drogenabhängig sei,
Cannabis geraucht, Kokain geschnupft und Heroin gespritzt habe - und der
anamnestischen Daten davon auszugehen, dass die Erkrankung bereits vor dem
21. Lebensjahr eingetreten sei. Festzuhalten sei, dass auf Grund einer
Längsschnittdiagnose und des Krankheitsbildes ein exaktes Monat und Jahr
nicht angebbar sei.
Das beiliegende Sachverständigengutachten der Dr.B.
vom 9. Jänner 2007 dokumentiere jedenfalls, dass der
Drogenmissbrauch des Sohnes der Bw. bereits im Alter von 16 Jahren stattgefunden
habe.
Im
Ermittlungsverfahren durch den
Unabhängigen Finanzsenat (UFS)
wurde die Bw. aufgefordert, den Eintritt der Erkrankung ihres Sohnes vor seinem
21. Lebensjahr unter Beweis zu stellen.
In Beantwortung
dieses Vorhaltes führte die Bw. abermals aus, dass ihr Sohn am
15. Oktober 2004 in der psychiatrischen Klinik Belgrad behandelt
worden sei, weitere relevante Befunde nicht vorlägen und daher nicht
übermittelt werden könnten.
Aufgrund des gegenständlichen Krankheitsbildes sei
jedoch davon auszugehen, dass die Erkrankung bereits vor dem 21. Lebensjahr
aufgetreten sei, da das Krankheitsbild bei einer drogeninduzierten Psychose und
chronisch psychischer Beeinträchtigung schleichend sei, sodass diese
bereits Monate zuvor aufgetreten sei, nämlich vor dem 3. Mai 2004
(Vollendung des 21. Lebensjahres).
Mit Berufungsentscheidung vom 15. November 2007,
zur Zl. RV/2848-W/07 wurde der Berufung teilweise Statt gegeben.
In der Folge brachte das Finanzamt
gem. § 192 BAO Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein
und hob der UFS die angefochtene Berufungsentscheidung
gem. § 300 Abs. 1 lit. a BAO auf.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außer Stand sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe
nach der genannten Bestimmung ist demnach, dass das Kind wegen seiner vor
Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich
dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht; als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 %
betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopfervorsorgegesetzes 1957,
BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für Verwaltung vom
9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine
Bescheinigung des BSB aufgrund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe beantragt wurde, hat also nach den
Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG im Wege einer Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen.
Der untersuchende Facharzt (Facharzt für Psychiatrie
und Neurologie) des BSB stellte im vorliegenden Fall den Grad der Behinderung
mit 50% fest und reihte die Erkrankung unter die Richtsatzposition 585 der
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni
1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung
der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein.
Ebenso stellte der ärztliche Gutachter fest, dass der
Sohn der Bw. voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Wenn nun die Bw. in der Berufung vorbringt, die
Untersuchung ihres Sohnes sei nur durch Dr.M. durchzuführen, ist darauf
hinzuweisen, dass dieses Vorbringen keine gesetzliche Deckung findet, zumal der
Behinderungsgrad durch eine Bescheinigung des BSB nachzuweisen ist
(§ 8 Abs. 6 FLAG).
Hinsichtlich der Ausführungen der Bw., der von der
Behörde bestellte Sachverständige habe sich kein umfassendes Bild
über die Krankheit des Sohnes der Bw. gemacht, ist zu erwidern, dass dem
Sachverständigengutachten (SV-Gutachten) des BSB vom
14. Februar 2007 sehr wohl die für die Diagnose relevanten
Befunde vorgelegen sind.
Soweit die Bw. das SV-Gutachten vom 20. Juli 2006
für unrichtig erachtet, ist festzuhalten, dass eben ein weiteres Gutachten
(nämlich das vom 14. Februar 2007) erstellt wurde, in dem ein
Facharzt für Psychiatrie und Neurologie feststellte, welcher Zeitpunkt als
Beginn der Krankheit anzunehmen ist.
Weiters bringt die Bw. in der Berufung vor, dass das
SV-Gutachten unvollständig und unrichtig sei. Mag diese Ansicht
hinsichtlich des SV-Gutachtens vom 20. Juli 2006 zutreffen, so ist
dieser Einwand betreffend das SV-Gutachten vom 14. Februar 2007, dem
eine Untersuchung (ein Hausbesuch) am 12. Dezember 2006 zugrunde lag,
allerdings nicht berechtigt. Anlässlich dieses Hausbesuches wurde
nämlich dem untersuchenden Arzt mitgeteilt, dass der Patient (Sohn der Bw.)
seit vier Jahren Drogen genommen hat und seit zwei Monaten abstinent ist.
Wenn die Bw. vorbringt, auf Grund des vorliegenden
Krankheitsbildes und der anamnestischen Daten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit
anzunehmen, dass die Erkrankung ihres Sohnes bereits vor dem 21. Lebensjahr
aufgetreten sei, ist entgegenzuhalten, dass diese Feststellung auf Grund der im
Akt vorliegenden Beweismittel nicht getroffen werden kann. Zwar hat der
Sachverständige im SV-Gutachten vom 14. Februar 2007 auf Grund
der vorgelegten Befunde den Beginn der Krankheit mit Oktober 2004
festgestellt (im SV-Gutachten vom 20. Juli 2006 war lediglich eine
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung
ab März 2006 möglich), Feststellungen darüber, dass der
Beginn der Krankheit des Sohnes der Bw. vor Oktober 2004 sei, sind dem
Gutachten nicht zu entnehmen.
Im durch den UFS durchgeführten Ermittlungsverfahren
wurde die Bw. ersucht, den Eintritt der Erkrankung ihres Sohnes vor dem
21. Lebensjahr unter Beweis zu stellen. Hiezu führte sie lediglich
aus, dass zwar keine weiteren Befunde vorgelegt werden können; jedoch sei
davon auszugehen, dass die Erkrankung bereits Monate zuvor aufgetreten sei, da
das Krankheitsbild einer drogeninduzierten Psychose schleichend sei. Dieses
Vorbringen kann nicht überzeugen, zumal der Sachverständige des BSB
über das Krankheitsbild des Sohnes der Bw. informiert war (siehe Anamnese
anlässlich der Untersuchung vom 12. Dezember 2006) und
feststellte, dass die durch Drogen verursachte Auslösung der Krankheit mit
Oktober 2004 angenommen werden kann.
Wenn die Bw. vermeint, auf Grund des vorliegenden
Krankheitsbildes sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die
Erkrankung bereits vor dem 21. Lebensjahr aufgetreten sei, ist darauf
hinzuweisen, dass diese Tatsache eben nicht als erwiesen anzusehen ist.
Soweit die Bw. im Vorlageantrag die rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Behinderungsgrades ab Oktober 2004
als nicht nachvollziehbar erachtet, ist entgegenzuhalten, dass eine
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Behinderungsgrades eben
auf Grund der vorgelegten relevanten Befunde möglich war. Im Gegensatz zum
SV-Gutachten des BSB vom 21. Juli 2006, dem keine relevanten Befunde
zugrunde lagen und von einer rückwirkenden Feststellung der Behinderung ab
März 2006 die Rede war, haben im Gutachten vom
14. Februar 2007 sämtliche vorgelegten Befunde der
Psych. Klinik Belgrad und des Psych. KH Wien ihre
Berücksichtigung gefunden. Wenn die Bw. in diesem Zusammenhang vermeint,
der Zeitpunkt der rückwirkenden Anerkennung sei nicht begründet
worden, kann sich der UFS dieser Ansicht nicht anschließen, denn in dem
diesbezüglichen SV-Gutachten wird sehr wohl festgehalten, dass auf Grund
der vorgelegten relevanten Befunde eine rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung ab Oktober 2004 möglich
ist.
Hinsichtlich des Vorbringens der Bw., in der Sozialanamnese
des SV-Gutachtens der Dr.B. sei der Drogenmissbrauch des Sohnes der Bw. im Alter
von ca. 16 Jahren dokumentiert worden, ist darauf hinzuweisen, dass auch
dem Gutachten vom 14. Februar 2007 der Umstand, dass der Sohn der Bw.
drogenabhängig ist, zu Grunde gelegen ist. Darin wurde nämlich bei der
Anamnese bereits berücksichtigt, dass der Patient seit vier Jahren Drogen
genommen hat.
Da die Bw. den UFS somit nicht überzeugen konnte, dass
die Erkrankung bzw. Behinderung ihres Sohnes bereits vor seinem
21. Lebensjahr eingetreten ist, liegen die Anspruchsvoraussetzungen
für die Gewährung der Familienbeihilfe
gem. § 2 Abs. 1 lit. c FLAG nicht vor
und erweist sich die Berufung als unbegründet.
Es war demnach spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 23.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0098-W/08
- Stammnummer
- 34436
- Gültig
- 23.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF