…Abs. 4 BAO berufen hat, sondern einzig und allein auf den Wiederaufnahmsgrund der angeblichen Übermittlung eines berichtigten oder neuen Lohnzettels eines Arbeitgebers (pensionsauszahlende Stelle) der Bw. Das Finanzamt hat somit die Verfügung der Wiederaufnahme der streitgegenständlichen Verfahren auf einen unzutreffenden Wiederaufnahmsgrund gestützt. Wie bereits ausgeführt…
…bis 1998 ein unzutreffender Wiederaufnahmsgrund (Herbeiführen der im abgeschlossenen Verfahren ergangenen Bescheide durch eine gerichtlich strafbare Tat) angeführt. Die Berufungsbehörde darf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aufgrund von Tatsachen bestätigen, die das Finanzamt nicht herangezogen hat. Im Berufungsverfahren dürfen nur jene Wiederaufnahmsgründe berücksichtigt werden…
…Jahr 1997 ein unzutreffender Wiederaufnahmsgrund (Herbeiführen der im abgeschlossenen Verfahren ergangenen Bescheide durch eine gerichtlich strafbare Tat) angeführt. Die Berufungsbehörde darf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aufgrund von Tatsachen bestätigen, die das Finanzamt nicht herangezogen hat. Im Berufungsverfahren dürfen nur jene Wiederaufnahmsgründe berücksichtigt werden…
…Wiederaufnahmsgründe stützen kann. Sie hat lediglich zu beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde erster Instanz angeführten Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 307 Tz 3). Vom Finanzamt wurde bei der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 ein unzutreffender…
…bis 1999 ein unzutreffender Wiederaufnahmsgrund (Herbeiführen der im abgeschlossenen Verfahren ergangenen Bescheide durch eine gerichtlich strafbare Tat) angeführt. Die Berufungsbehörde darf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aufgrund von Tatsachen bestätigen, die das Finanzamt nicht herangezogen hat. Im Berufungsverfahren dürfen nur jene Wiederaufnahmsgründe berücksichtigt werden…
…Jahr 1998 ein unzutreffender Wiederaufnahmsgrund (Herbeiführen der im abgeschlossenen Verfahren ergangenen Bescheide durch eine gerichtlich strafbare Tat) angeführt. Die Berufungsbehörde darf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aufgrund von Tatsachen bestätigen, die das Finanzamt nicht herangezogen hat. Im Berufungsverfahren dürfen nur jene Wiederaufnahmsgründe berücksichtigt werden…
…Umsatzsteuer 1997 ein unzutreffender Wiederaufnahmsgrund (Herbeiführen der im abgeschlossenen Verfahren ergangenen Bescheide durch eine gerichtlich strafbare Tat) angeführt. Die Berufungsbehörde darf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aufgrund von Tatsachen bestätigen, die das Finanzamt nicht herangezogen hat. Im Berufungsverfahren dürfen nur jene Wiederaufnahmsgründe berücksichtigt werden…
…Umsatzsteuer 2000 ein unzutreffender Wiederaufnahmsgrund (Herbeiführen der im abgeschlossenen Verfahren ergangenen Bescheide durch eine gerichtlich strafbare Tat) angeführt. Die Berufungsbehörde darf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aufgrund von Tatsachen bestätigen, die das Finanzamt nicht herangezogen hat. Im Berufungsverfahren dürfen nur jene Wiederaufnahmsgründe berücksichtigt werden…
…Diese Behörde bestimmt, welchen gesetzlichen Wiederaufnahmsgrund sie durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht ansieht und daher als solchen heranzieht. Nach ständiger VwGH-Judikatur hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz im Rechtsmittelverfahren gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen ausschließlich darüber zu entscheiden, ob die Wiederaufnahme aus den…
Zu berücksichtigen ist, dass eine anteilige Zuordnung der erklärten Werbungskosten zu den beiden Wohnungen im Hoch-/ und Tiefparterre, nach Abzug von 38,15% für die ausgeschiedene "Wohnung der Tochter" (= Anteil der Dachgeschosswohnung an den Betriebskosten ab Juni 2001 lt. Aufstellung des Bw im Prüfungsverfahren…
…bereits am 5. April 2002 mit Schlüsselabnahme abgeschlossen wäre. Die von der Bw. beantragte Einvernahme des Vermieters als Zeuge sei daher nicht erforderlich. Wegen unzutreffender Angabe der Adresse des leistenden Unternehmens stehe daher aus der Rechnung der DB-GmbH vom 25. März 2002 gemäß § 11…
…es davon aus, dass bei der Vorprüfung tätige Personen strafbare Handlungen zu verantworten haben. 4) Das Finanzamt hat somit die Verfügung der Wiederaufnahme der streitgegenständlichen Verfahren auf einen unzutreffenden Wiederaufnahmsgrund (Herbeiführen der im abgeschlossenen Verfahren ergangenen Bescheide durch eine gerichtlich strafbare Tat) gestützt. Dieser Mangel…
…es davon aus, dass bei der Vorprüfung tätige Personen strafbare Handlungen zu verantworten haben. 8) Das Finanzamt hat somit die Verfügung der Wiederaufnahme der streitgegenständlichen Verfahren auf einen unzutreffenden Wiederaufnahmsgrund (Herbeiführen der im abgeschlossenen Verfahren ergangenen Bescheide durch eine gerichtlich strafbare Tat) gestützt. Dieser Mangel…
…21.1.1999 wies das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme zurück mit der Begründung, dass ein entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegen müsse. Das Anbringen stütze sich jedoch auf keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund, da die Übergabe von Unterlagen an einen neuen Vertreter kein neu hervorgekommenes Sachverhaltselement darstelle. Dem Argument…
…der Bescheiderlassung vollständig bekannt gewesenen Sachverhaltes keine Wiederaufnahme des Verfahrens zulassen würden. Selbst wenn daher im Erstbescheid ein objektiv unzutreffender Rechtsstandpunkt eingenommen worden wäre, würde dies im angefochtenen Abweisungsbescheid nichts ändern, weil die Wiederaufnahmsgründe ausschließlich an den Sachverhalt, keineswegs aber an dessen rechtlichen Beurteilungen anknüpfen…
…auf Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO sei binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt habe, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid erster Instanz erlassen habe. Der Bw…
…§ 303 Abs. 1 BAO innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt habe, einzubringen sei. Der Antragsteller habe hier über die nachträglich hervorgekommene Tatsache nachweislich früher Kenntnis erlangt, weshalb der Wiederaufnahmeantrag verspätet eingebracht worden…
… 303 Abs. 1 BAO zu werten seien. In weiterer Folge brachte der Bw. vor, dass ein Wiederaufnahmsgrund vorläge, da die von der erstinstanzlichen Behörde geforderten Diätenabrechnungen bereits seit Beginn des Arbeitverhältnisses starke Konflikte zwischen dem Bw. und seinem Arbeitgeber hervorgerufen hätten. Der Arbeitgeber habe dem…
…Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung - gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen. Ebenso stellt die Änderung der Beurteilung eines Sachverhaltes durch den Verwaltungsgerichtshof keinen Wiederaufnahmegrund gemäß …
…berücksichtigt worden seien. Die Rechtzeitigkeit des Antrags gemäß § 303a BAO (Einbringung der Wiederaufnahme binnen drei Monaten ab Erlangung der Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund) sei somit gegeben. Insgesamt sei hier ein Fehler unterlaufen, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehe. Es liege keinesfalls grobes Verschulden vor. Herr…