Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2321-W/06
Keine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn keine neuen Tatsachen hervorgekommen sind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2321-W/06vom 09.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 18. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vom 8. Juni 2006 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2002
und 2003, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid vom 8. Mai 2003 wurde die
Arbeitnehmerveranlagung 2002 und mit Einkommensteuerbescheid vom
15. April 2004 die Arbeitnehmerveranlagung 2003 des Berufungswerbers
(Bw.), der nichtselbständige Einkünfte als Fernfahrer erzielt,
durchgeführt.
Beide Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
Mit Antrag vom
1. März 2005 reichte der Bw. neuerliche Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2002 und 2003
ein und führte hiezu begründend aus, dass er hinsichtlich der bereits
durchgeführten Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2002
und 2003 übersehen habe, das Pendlerpauschale in Höhe von
€ 972,00, die Reisekosten in Höhe von € 4.800,00 und
Kosten für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von
€ 4.800,00 geltend zu machen.
Mit Vorhalt vom 14. November 2005 ersuchte die
Amtspartei um belegmäßigen Nachweis der geltend gemachten Kosten,
deren Charakter als Werbungskosten der nichtselbständigen Tätigkeit,
sowie deren Verausgabung.
In Beantwortung des Vorhaltes teilte der Bw. mit, dass die
nunmehr verlangten Belege der Jahre 2002 und 2003 bereits mit
Schreiben vom 1. März 2003 vorgelegt worden seien. Mangels
vorhandener Kopien könne er keine weiteren Angaben machen.
Am 25. April 2006 ist seitens des
Unabhängigen Finanzsenates (UFS) eine Berufungsentscheidung betreffend die
Einkommensteuer für das Jahr 2004 ergangen, worin ua. festgestellt
wurde, dass der Bw. im Fahrerhaus seines LKWs nächtige.
Daraufhin ersuchte die Amtspartei den Bw. mit Vorhalt vom
3. Mai 2006 die geltend gemachten Kosten der doppelten
Haushaltsführung belegmäßig nachzuweisen. Im Übrigen legte
die Amtspartei dar, dass die Einreichung der Originalbelege für die
Jahre 2002 und 2003 mit Schriftsatz vom1. März 2005
durch den Bw. nicht nachvollziehbar sei.
Hinsichtlich der im Ausmaß der Differenz zu den
ausbezahlten Tages- und Nächtigungsgelder (Diäten) geltend gemachten
Reisekosten wurde um Vorlage der Arbeitgeber-Diätenabrechnungen 2002
und 2003 in Fotokopie gebeten.
Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2006 verzichtete der
Bw. auf die Geltendmachung der Kosten der doppelten Haushaltsführung und
teilte weiters mit, dass ihm die Arbeitgeber-Diätenabrechnungen für
die Jahre 2002 und 2003 nie überlassen worden seien.
Abschließend führte der Bw. aus, dass er
gemäß Berufungsentscheidung des UFS vom 25. April 2006 auf
Grund seiner glaubhaft dargelegten Fülle an Auslandsreisen von jeder (Ab-)
Rechnungslegungspflicht befreit sei.
Mit Bescheid vom
8. Juni 2006 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2002 und 2003 vom
1. März 2005 abgewiesen und ausgeführt, dass die
Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2002 und
2003 (Nachreichungen) seitens des Finanzamtes als Wiederaufnahmeantrag im Sinne
des § 303 Abs. 1 BAO gewertet worden seien.
Das Finanzamt vertritt des Weiteren jedoch die Ansicht,
dass sowohl für das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes als auch für
fehlendes grobes Verschulden bei Wiederaufnahmegründen der
Wiederaufnahmewerber behauptungs- und beweispflichtig sei. Die unkonkrete
Einwendung vorgeblicher Reisekosten sei somit nicht geeignet, einen
Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b oder c BAO
als gegeben anzunehmen.
Mangels tauglichen Vorbringens eines geeigneten
Wiederaufnahmegrundes sei eine Untersuchung, ob oder in wie weit der
Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig bestellt worden sei bzw. ein allfälliges
grobes Verschulden an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren einer
Bewilligung entgegenstünde, jedenfalls entbehrlich.
Auch für eine amtswegige Wiederaufnahme sei ein
tauglicher Wiederaufnahmegrund Voraussetzung, ohne den ein Eintritt in den mit
§ 303 Abs. 4 BAO normierten Ermessensbereich nicht
möglich sei.
In der genannten Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 25. April 2006 sei eine
persönliche Befreiung von geltenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten
nicht ausgesprochen worden, zumal die maßgebenden verfahrensrechtlichen
Bestimmungen den Unabhängigen Finanzsenat zur Erteilung derartiger
persönlicher Befreiungen nicht ermächtigen.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung stimmte der Bw. mit dem
Finanzamt betreffend die Beurteilung seines am 1. März 2005
verfassten Antrages in der Weise überein, dass dieser als
Wiederaufnahmeantrag gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO
zu werten seien.
In weiterer Folge brachte der Bw. vor, dass ein
Wiederaufnahmsgrund vorläge, da die von der erstinstanzlichen Behörde
geforderten Diätenabrechnungen bereits seit Beginn des
Arbeitverhältnisses starke Konflikte zwischen dem Bw. und seinem
Arbeitgeber hervorgerufen hätten. Der Arbeitgeber habe dem Bw. nie
Diätenabrechnungen überlassen, sondern lediglich zweimal im Monat die
Diäten auf dessen Bankkonto überwiesen.
Das Finanzamt fordere mit seiner Bescheidbegründung
geradezu rechtswidrig, dass der Bw. sich hinsichtlich der
Diätenabrechnungen weitere Konflikte mit seinem Arbeitgeber aussetze und
dadurch den Verlust seiner Arbeitsstelle riskiere. Es sei dem Bw. mit Sicherheit
nicht zumutbar, dass er wegen der Diätenabrechnungen seinen Arbeitsplatz
verliere, zumal das Arbeitsverhältnis zwischen dem Bw. und seinem
Arbeitgeber hinsichtlich der Lohnabrechnungen und der Lohnhöhe ohnehin
bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses mehr als nur angespannt
sei.
Hingegen sei der Arbeitgeber des Bw. verpflichtet, dem
Finanzamt auf seine Anfrage die Diätenabrechnungen vorzulegen, ohne dass
weitere Konflikte zwischen dem Bw. und seinem Arbeitgeber
entstünden.
Der Bw. sei in keinster Weise steuerlich gebildet oder
versiert. Anfang des Jahres 2005 habe der Bw. im Kollegenkreis erstmals
erfahren, dass bei jeder jährlichen Arbeitnehmerveranlagung das große
Pendlerpauschale und Werbungskosten (Reisekosten) geltend zu machen seien. Da zu
diesem Zeitpunkt die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2002 und 2003 bereits
rechtskräftig vorgelegen seien, habe der Bw. in seiner steuerlichen
Unwissenheit hinsichtlich der Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 2002 und 2003
entsprechende "Nachreichungen" beim Finanzamt vorgenommen.
Der mit Schreiben des Bw. vom 1. März 2005
erfolgte Wiederaufnahmeantrag gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Aufhebung der
rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide der Jahre 2002 und 2003 der
erstinstanzlichen Abgabenbehörde sei rechtzeitig erfolgt.
Allein das Vorbringen des Bw., dass er als steuerlich
ungebildeter und unversierter Fernfahrer erstmals Anfang des Jahres 2005 von der
Möglichkeit einer Geltendmachung des großen Pendlerpauschales und der
Werbungskosten (Reisekosten) bei den jährlichen Arbeitnehmerveranlagungen
erfahren und der Arbeitgeber diesem die Diätenabrechnungen nie
überlassen habe, begründe schlüssig, dass Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen Verfahren ohne
grobes Verschulden des Bw. nicht geltend gemacht worden seien und in Kenntnis
dieser Umstände allein, oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
habe.
Gemäß
§ 303 a Abs. 2 BAO habe die Abgabenbehörde
sofern der Wiederaufnahmeantrag nicht den Erfordernissen gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO entspricht, dem Antragsteller die
Behebung dieser inhaltlichen Mängel aufzutragen. Hiezu sei
auszuführen, dass der Bw. dem Finanzamt bekannt gegeben habe, dass der
Arbeitgeber dem Bw. die Diätenabrechnungen nie überlassen habe.
Für das Finanzamt sei es ein Leichtes gewesen, diese
Diätenabrechnungen beim Arbeitgeber des Bw. anzufordern, zumal der
Arbeitgeber auch jedes Jahr einen Jahreslohnzettel vorlege.
Der Bw. gehe davon aus, dass diesen Jahreslohnzetteln auch
zwingend die Arbeitgeber-Diätenabrechnungen zu entnehmen seien. Somit habe
das Finanzamt über die verlangten Arbeitgeberdiätenabrechnungen
verfügt.
Es sei mehr als nur ein Wiederaufnahmegrund gegeben
gewesen, zumal dem Finanzamt bekannt gewesen sei, dass dem Bw. Reisekosten
zustehen würden. Ein grobes Verschulden durch den Bw. sei demnach in
keinster Weise zu erblicken.
Darüber hinaus habe der UFS ohne weiteres Zutun des
Bw. bei seien Arbeitgeber die Diätenabrechnungen des Jahres 2004
eingeholt und sei nicht erkennbar, aus welchem Grund die erstinstanzliche
Abgabenbehörde sich zu gut für eine derartige Einholung der
Diätenabrechnungen beim Arbeitgeber des Bw. sei.
Eine derartige Einholung der
Arbeitgeber-Diätenabrechnungen der Jahre 2002 und 2003 sei im Rahmen der
amtswegigen Ermittlungspflicht zwingend notwendig gewesen.
Der Unabhängige Finanzsenat habe in der betreffenden
Entscheidung auch festgestellt, dass der Bw. glaubhaft vorgebracht hat, dass
Mehraufwendungen für Verpflegung bzw. Nächtigung auf seinen
beruflichen Reisen angefallen seien, weshalb er Anspruch auf Tages- und
Nächtigungsgeld habe, ohne die Höhe seiner Aufwendungen nachweisen zu
müssen (VwGH-Erkenntnis vom 29. September 2004,
Zl. 2000/13/0156).
Abschließend halte der Bw. fest, dass er sich seitens
des Finanzamtes nicht des Eindrucks verwehren könne, dass ihm die
erstinstanzliche Abgabenbehörde mit ihren bisherigen zahlreichen
steuerlichen Negativentscheidungen absichtlich versuche, ihm das Leben schwer zu
machen und ergebe sich daraus zwangsläufig der Vorwurf der
Ausländerdiskriminierung gegenüber dem Bw., zumal die Fälle an
Negativentscheidungen, die zweitinstanzlich aufgehoben worden seien, nicht
erklärbar seien.
Mit
Mängelbehebungsauftrag vom
2. März 2007 wies der UFS gemäß
§ 303 a BAO auf im Antrag vom 1. März 2005
hinsichtlich die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs.1 lit. b BAO fehlende Angaben hin, die
zur Beurteilung der Rechtszeitigkeit des Antrages und zur Beurteilung des
fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen
Verfahren notwendig seien. Dem Bw. wurde die Behebung der Mängel innerhalb
einer bestimmten Frist aufgetragen.
Innerhalb dieser brachte der Bw. einen
Schriftsatz ("Berufungsergänzung")
ein und führte hinsichtlich der fehlenden Angaben, die zur Beurteilung der
Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages notwendig seien, aus, dass er im
ersten Quartal des Jahres 2005 im Kollegenkreis erstmals erfahren habe,
dass er bei der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten geltend
machen könne. Da die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002
und 2003 bereits rechtskräftig seien, habe der Bw. in seiner
steuerlichen Unwissenheit hinsichtlich der Arbeitnehmerveranlagungen 2002
und 2003 entsprechende "Nachreichungen" beim Finanzamt vorgenommen. Er
stimme jedenfalls mit dem Finanzamt überein, dass der Schriftsatz vom
1. März 2005 als Wiederaufnahmeantrag zu qualifizieren
sei.
Betreffend die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden
groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren
notwendig seien, brachte der Bw. vor, dass er während seiner Kindheit in
Kroatien nur die Grundschule absolviert habe und in keinster Weise juristisch
oder steuerlich gebildet sei. Seit dem Jahre 1970 arbeite er als LKW-Fahrer
mit Wohnsitz in Wien. Aus diesen Angaben lasse sich glaubhaft ableiten, dass dem
Bw. die jährliche Geltendmachung der Werbungskosten (großes
Pendlerpauschale und sonstige Werbungskosten) nicht bekannt sein konnte und dies
tatsächlich erst im ersten Quartal des Jahres 2005 von seinen Kollegen
erfahren habe. Somit sei dem Bw. kein grobes Verschulden an der
Nichtgeltendmachung der Werbungskosten im abgeschlossenen Verfahren
vorzuwerfen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg festzuhalten ist, dass der Bw. dem
Mängelbehebungsauftrag nach § 303 a BAO hinsichtlich
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 2002 und 2003 zur Gänze entsprochen hat und daher im
vorliegenden Verfahren lediglich zu Prüfen ist, ob die Voraussetzungen zur
Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des
§ 303 Abs. 1 und Abs. 2 BAO vorliegen.
Soweit also der Bw. davon ausgeht, dass der Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig
gemäß § 303 Abs. 2 BAO gestellt wurde,
ist seine Ansicht zutreffend. Für die Wiederaufnahme eines durch Bescheide
abgeschlossenen Verfahrens sind jedoch weitere gesetzliche Voraussetzungen
notwendig.
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist
dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und
lit. a) der Bescheid durch Fälschung einer
Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat
herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
lit. b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,
die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht
geltend gemacht werden konnten, oder
lit. c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war
und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Auf Grund des vom Bw. in seinem Wiederaufnahmeantrag
vorgebrachten Sachverhalts gelangt die Bestimmung des
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO zur Anwendung und
würde sich durch die Wiederaufnahme des Verfahrens die Möglichkeit
eröffnen, ein durch Bescheid erledigtes Abgabeverfahren in einem
neuerlichen Verfahren sachlich zu prüfen, wenn der Bescheid, der die
abgeschlossene Sache erledigt hat, als in seinen Grundlagen im Sachbereich durch
neu hervorgekommene Umstände gewichtiger Art erschüttert anzusehen
ist.
Nach Lehre und Rechtsprechung sind Tatsachen
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis geführt hätten. Während solche Tatsachen,
wenn sie neu hervorkommen, Wiederaufnahmegründe sind, wie zum Beispiel der
Zufluss von betrieblichen Einnahmen, stellen neue Erkenntnisse im Bezug auf die
rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig ob die
späteren rechtlichen Erkenntnisse nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder
Unkenntnis der Gesetzeslage selbständig gewonnen werden, keine
Wiederaufnahmegründe dar (VwGH-Erkenntnis vom 19. Mai 1993,
Zl. 91/13/0224).
Wenn der Bw. in der Berufung gegen den abweislichen
Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer
für die Jahre 2002 und 2003 vorbringt, ein Wiederaufnahmegrund
liege vor, da die vom Finanzamt geforderten Diätenabrechnungen starke
Konflikte zwischen seinem Arbeitgeber und ihm hervorgerufen hätten und dem
Bw. mit Sicherheit nicht zumutbar sei, durch die fehlenden
Diätenabrechnungen den Verlust seiner Arbeitsstelle zu riskieren, ist
darauf hinzuweisen, dass mit diesem Vorbringen ein tauglicher
Wiederaufnahmegrund nicht aufgezeigt wird. Die Tatsache, dass der Bw. LKW-Fahrer
ist und im Zuge seiner nichtselbständigen Tätigkeit
regelmäßig ins Ausland fährt, ist kein neu hervorgekommener
Sachverhalt, lediglich das Wissen über die steuerliche Geltendmachung der
Aufwendungen, also die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, ist dem
Bw. im 1. Quartal 2005 zur Kenntnis gelangt. Somit liegen keine neu
hervorgekommenen Tatsachen vor und war dem Antrag des Bw. auf Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2002 und 2003 zu Recht kein
Erfolg beschieden.
Soweit der Bw. vorbringt, als steuerlich ungebildeter und
unversierter Fernfahrer habe er erst Anfang des Jahres 2005 von der
Möglichkeit einer Geltendmachung der Werbungskosten (großes
Pendlerpauschale und Reisekosten) anlässlich der jährlichen
Arbeitnehmerveranlagung erfahren und aus diesen Gründen seien Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorgekommen, ist darauf hinzuweisen, dass Tatsachen,
dann nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens
Berücksichtigung finden können, wenn der Steuerpflichtige wegen
unzutreffender rechtlicher Beurteilung der Sachlage oder wegen Unkenntnis oder
Fehlbeurteilung der Gesetzeslage im vorangegangenen Verfahren die
maßgebenden Tatsachen nicht vorgebracht hat (Stoll, BAO-Kommentar,
Wien 1994, Band III, § 303, Seite 2926 ff).
Wenn der Bw. ausführt, der Arbeitgeber habe ihm nie
Diätenabrechnungen überlassen und dies begründe schlüssig,
dass Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen seien, ist entgegenzuhalten,
dass ein Abgabepflichtiger in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht zur
Beseitigung von Zweifeln den Inhalt seiner Anbringen zu erläutern und zu
ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen hat. Dass neue Beweismittel
hervorgekommen sind, hat der Bw. in seinem Antrag auf Wiederaufnahme jedenfalls
nicht vorgebracht.
Hinsichtlich der Ausführungen des Bw., für das
Finanzamt sei es ein Leichtes gewesen, Diätenabrechnungen beim Arbeitgeber
des Bw. anzufordern, ist zu erwidern, dass dies möglicherweise zutreffend
ist, jedoch für die Beurteilung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht
wesentlich ist. Der Bw. hat in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003 vom
1. März 2005 selbst ausgeführt, dass er übersehen habe,
Werbungskosten geltend zu machen. Somit ist seinem Schriftsatz nicht zu
entnehmen, dass neue Beweismittel hervorgekommen sind.
Wenn der Bw. davon ausgeht, dass einem Jahreslohnzettel
zwingend die Arbeitgeber-Diätenabrechnungen zu entnehmen seien, unterliegt
er einem Irrtum, denn im Jahreslohnzettel sind die an den Bw. gemäß
§ 26 EStG 1988 ausbezahlten Beträge ersichtlich. Hat
nun ein Steuerpflichtiger Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner
nichtselbständigen Tätigkeit, so sind diese Aufwendungen durch den
Steuerpflichtigen im Zuge eines Abgabeverfahrens bei der
Abgabenbehörde I. Instanz geltend zu machen.
Soweit der Bw. ausführt, im Rahmen der amtswegigen
Ermittlungspflicht sei die Einholung der Arbeitgeber-Diätenabrechnung der
Jahre 2002 und 2003 zwingend notwendig gewesen, unterliegt er auch hier
einem Irrtum. Das Finanzamt hatte nämlich im Rahmen des
Wiederaufnahmeverfahrens gemäß
§ 303 BAO zu
prüfen, ob neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind. Es
gelangte schließlich in seiner abweislichen Entscheidung zur Ansicht, dass
kein geeigneter Wiederaufnahmegrund vorliegt. Somit war ein materielles Eingehen
in die Sache selbst eben so wenig notwendig, wie die Einholung von Beweismittel
im Zuge einer amtswegigen Ermittlungspflicht.
Schließlich ist hinsichtlich des Vorbringens des Bw.,
der UFS habe in seiner betreffend das Jahr 2004 ergangenen
Berufungsentscheidung vom 25. April 2006 festgehalten, dass der Bw.
glaubhaft vorbrachte, Mehraufwendungen für Verpflegung bzw. Nächtigung
seien auf seinen beruflichen Reisen angefallen, weshalb er Anspruch auf Tages-
und Nächtigungsgeld habe, ohne die Höhe seiner Aufwendungen nachweisen
zu müssen, noch zu bemerken, dass diese Berufungsentscheidung ein anderes
Abgabenjahr betrifft und das Finanzamt bei entsprechender Antragstellung
grundsätzlich verpflichtet ist, für jedes Jahr ein eigenes
Ermittlungsverfahren betreffend Anerkennung von Aufwendungen durchzuführen.
Des Weiteren sind in der zitierten Berufungsentscheidung dem UFS die
Mehraufwendungen des Bw. auf seinen beruflichen Reisen glaubhaft erschienen,
daraus aber abzuleiten, dass der Bw. in Zukunft seine Werbungskosten
(Reisekosten, großes Pendlerpauschale etc.) nicht nachweisen müsse
und entsprechende Handlungen der Amtspartei sogleich als
Ausländerdiskriminierung werte, entbehrt jeder gesetzlichen
Grundlage.
Wenn nun in den Folgejahren für das Finanzamt diese
Mehraufwendungen des Bw., aus welchen Gründen auch immer, nicht glaubhaft
erscheinen, wird es sicherlich in entsprechender Weise begründen, warum es
Zweifel an bestimmten, geltend gemachten Werbungskosten hat. Jedenfalls ist der
Bw. gut beraten, auf Verlangen der Abgabenbehörde seine Anbringen zu
erläutern und zu ergänzen, sowie die Richtigkeit des Inhaltes zu
beweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Abschließend ist also festzuhalten, dass im
vorliegenden Berufungsfall keine neuen Tatsachen im Sinne des
§ 303 BAO hervorgekommen sind und der Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens betreffend Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2002
und 2003 demnach zu Recht abgewiesen wurde, sodass spruchgemäß
zu entscheiden war.
Wien, am 9.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2321-W/06
- Stammnummer
- 28361
- Gültig
- 09.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF