Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0043-S/05
Die Unkenntnis des Rechts stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0043-S/05vom 04.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vom 18. Juni 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 27. Mai 2004, StNr.
565/1349 BV-25, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§
303 BAO bezüglich des Einkommensteuerbescheides 2001 vom 27. Februar
2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Einkommensteuerbescheid 2001 erging am 27. Februar
2003. Mit Antrag vom 21. Jänner 2004, der Antrag trägt
offensichtlich irrtümlich das Datum 21. Jänner 2003, beantragte
der Bw. die Anerkennung von Prozesskosten in Höhe von S 287.440,00. Die
Kosten sind aus einem Erbschaftsstreit erwachsen.
Der Bw. führt im Antrag aus: "Da ich bislang
der Meinung war, dass es sich dabei um keine außergewöhnliche
Belastung im Sinne des EStG handelte, habe ich diese Prozesskosten bei der
Arbeitnehmerveranlagung für das Steuerjahr 2001 auch nicht geltend
gemacht."
Von der Möglichkeit der Geltendmachung der
Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung habe der Bw. erst durch
einen Termin beim Steuerberater erfahren.
Mit Antrag vom 22. März 2004 machte der Bw.
weitere Prozeßkosten in Höhe von S 7.590,00 geltend.
Mit Antrag vom 13. Mai 2004 beantragte der Bw.
zusätzlich den Betrag von € 2.816,07 als Sonderausgaben zur
Wohnraumschaffung anzuerkennen.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2004 wies die
Abgabenbehörde I. Instanz den Antrag auf Wiederaufnahme ab.
Am 18. Juni 2004 brachte der Bw. Berufung ein, wobei
er ausführte, "dass einzig und allein die Tatsache, dass ihm einfach nicht
bekannt war, dass Prozesskosten steuermindernd sein können", der von ihm
vorgebrachte Wiederaufnahmsgrund sei.
Die Abgabenbehörde I. Instanz legte am 25. Februar
2005 die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,
die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht
geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens öffnet den Weg, eine
durch Bescheid erledigte Rechtssache in einem neuerlichen Verfahren sachlich zu
prüfen, wenn der Bescheid, der die abgeschlossene Sache erledigt hat, als
in seinen Grundlagen im Sachbereich durch neu hervorgekommene Umstände
gewichtiger Art erschüttert anzusehen ist.
Gegenständlich ist strittig, ob - wie der Bw.
ausführt - die "Unwissenheit" betreffend der Absetzbarkeit von
Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung im abgeschlossenen
Verfahren bezüglich Einkommensteuer 2001 einen Wiederaufnahmegrund in Form
einer neu hervorgekommenen Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b
(Neuerungstatbestand) bzw. im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO
darstellt.
Somit ist zunächst die Frage zu klären, was unter
Tatsachen im Sinne des § 303 BAO zu verstehen ist:
Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt
hätte, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (VwGH
28.9.1998, 96/16/0158, 23.4.1998, 95/15/0108, 30.5.1994, 93/16/0096; 12.8.1994,
94/14/0018, 0042; Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar², § 303, Tz.
7, Seite 727).
Tatsachen im Sinne des § 303 Abs.1 lit. b BAO sind
also dem realen Seinsbereich angehörende Gegebenheiten, die als solche (als
Sachverhalt) für den eine Verwaltungssache abschließenden Bescheid
eine Entscheidungsgrundlage bilden.
Hiebei können unter Tatsachen Geschehnisse im
Seinsbereich schlechthin, also nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände,
sondern auch innere Vorgänge verstanden werden, soweit sie rational
feststellbar sind und dem anzuwendenden Tatbestand nach zum Sachverhalt
gehören (Stoll, BAO-Kommentar, Band 3, Seite 2.920).
Keine Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO
sind dagegen neue Erkenntnisse in Bezug auf die Beurteilung von Tatsachen, die
im vorangehenden, also im wiederaufzunehmenden Verfahren, den Sachverhalt
gebildet haben (VwGH 11.2.1988, 86/16/0192).
Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 303 Abs 1 lit b BAO
kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim
Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren
Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde (sogenannte
novae causae repertae).
Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen
(sogenannte novae causae supervenientes) oder später zustandegekommene
Beweismittel bilden keine taugliche Grundlage für die Wiederaufnahme des
Verfahrens (VwGH 31.1.2002, 96/15/0222).
Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen
oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber
entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient
aber nicht dazu bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen
Würdigung eines offen gelegten Sachverhalts zu beseitigen (VwGH 9.7.1997,
96/13/0185).
Ebenso können aber nicht aufgrund mangelnder
Rechtskenntnis verabsäumte Anträge im Wege einer Wiederaufnahme des
Verfahrens "nachgeholt" werden.
Nur jene Tatsachen oder Beweismittel, die beim Abschluss
des Verfahrens bereits vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst
nachträglich möglich wurde, die im Verfahren daher nicht
berücksichtigt worden sind (novae causae repertae) können zu einer
Wiederaufnahme führen (VwGH v. 23.9.1997, 93/14/0065, VwGH v. 20.11.1997,
96/15/0221).
Tatsachen iSd § 303 Abs 1 lit. b BAO sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende, tatsächliche Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck
gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge,
Beziehungen und Eigenschaften.
Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung
solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren
rechtlichen Erkenntnisse (neue Beurteilungskriterien) durch die Änderung
der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender
Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen
werden - sind keine Tatsachen (VwGH vom 26.7.2000, 95/14/0094, 23.4.1998,
95/15/0108, 17.9.1990, 90/15/0118, 2.12.1985, 84/15/0217).
Von einem nachträglichen Hervorkommen von Tatsachen,
die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht
geltend gemacht werden konnten, kann keine Rede sein, wenn die Partei wegen
mangelnder Information über die Auswirkung einzelner Sachverhaltselemente,
wegen unzutreffender rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes oder wegen
Fehlbeurteilung der Gesetzeslage im vorangegangenen Verfahren die
maßgebenden Tatsachen nicht vorgebracht hat (VwGH 26.1.1999, 98/14/0038,
mit Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 2926 f).
Als Tatsachen iSd § 303 Abs 1 lit b BAO können
nur Umstände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften etc angesehen
werden. Auch ein mit den Worten "innere Tatsache" umschriebener "Rechtsirrtum"
führt nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens, da die Folgen eines
Rechtsirrtums nicht durch einen Wiederaufnahmsantrag beseitigt werden
können (VwGH 11.2.1988, 86/16/0192). Ebensowenig der Umstand der Unkenntnis
einer Gesetzesbestimmung.
Aus der Sicht des Bw. liegen daher keine neu
hervorgekommenen Tatsachen vor, denn der Umstand dass er Prozesskosten in der
beantragten Höhe zu tragen hatte, war ihm bereits vor Bescheiderlassung
bekannt und ist daher nicht neu hervorgekommen.
Die Frage der Absetzbarkeit, die zwar für den Bw.
"neu" hervorgekommen ist, ist aber - wie vorstehend ausgeführt - keine
"Tatsache", die als Wiederaufnahmsgrund tauglich wäre.
Es ist daher auch nicht relevant, wann der Berufungswerber
von der Rechtslage Kenntnis erlangt habe und ob ihn an der Unkenntnis ein oder
kein "grobes" Verschulden trifft.
Da es somit bereits an den tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen (keine neu hervorgekommene Tatsachen) fehlt, ist die Frage des
Ausmaßes des Verschuldens des Berufungswerbers an seiner Rechtsunkenntnis
nicht relevant. Eine Partei, die im vorangegangenen Verfahren Gelegenheit hatte,
die ihr bekannten Tatsachen oder die ihr zur Verfügung stehenden
Beweismittel für ihren Anspruch vorzubringen, diese Gelegenheit aber
zufolge Fehlbeurteilung oder aus mangelnder Obsorge versäumte, hat die
Folgen daraus zu tragen und kann sich nicht auf diesen Wiederaufnahmsgrund
berufen (VwGH 21.12.1999, 99/14/0293, 22.10.1980, 695/80).
Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung
von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen
Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der
Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung
oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden, stellen
keine Tatsachen dar. Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden
Würdigung oder Wertung oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung -
gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - lassen sich bei
unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der
Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen. Ebenso stellt die Änderung der
Beurteilung eines Sachverhaltes durch den Verwaltungsgerichtshof keinen
Wiederaufnahmegrund gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO
dar.
Die Wiederaufnahme auf Antrag ist nicht geeignet, im
Veranlagungsverfahren irrtümlich nicht geltend gemachte Betriebsausgaben
nach Eintritt der Rechtskraft zum Abzug zu beantragen (UFS 16.6.2004,
RV/3433-W/02).
Überträgt man diese Ausführungen auf den
gegenständlichen Fall, so ergibt sich Folgendes:
Der "Umstand", dass der Bw. erst nach Abschluss der
berufungsgegenständlichen Verfahren von der Möglichkeit Kenntnis
erlangt hat, dass er die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung
hätte geltend machen können, ist nur eine neue Erkenntis in Bezug auf
die rechtliche Durchsetzbarkeit.
Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung
von Sachverhaltselementen, wobei es gleichgültig ist, ob die späteren
rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der
Rechtsprechung oder nach vorgehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der
Gesetzeslage eigenständig gewonnen worden sind, sind keine Tatsachen (VwGH
19.11.1998, 96/15/0148; 19.5.1993, 91/13/0224).
Wie ausgeführt, sind also keine Tatsachen neu
hervorgekommen. Daher ist kein Wiederaufnahmegrund gegeben. Aus diesem Grunde
erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob die Unkenntnis ein grobes
Verschulden im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellt.
Da somit schon die tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nicht vorliegen, ist eine
Ermessensentscheidung ausgeschlossen.
Salzburg, am
4. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0043-S/05
- Stammnummer
- 14494
- Gültig
- 04.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF