Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1254-W/02
Wiederaufnahme gem. § 303
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1254-W/02vom 04.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Neu entstandene Beweise bilden keinen Wiederaufnahmsgrund.
Das Verschulden des Bevollmächtigten ist dem Verschulden der Partei gleichzuhalten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des KN. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk, betreffend
Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303
BAO betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer 1995 vom 21. Jänner
1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) gab seine Steuererklärungen am 11.4.1996 beim
Finanzamt ab. Er erklärte Umsätze in Höhe von
486.027,54 öS, einen Gewinn von 2.248.- öS und machte
Sonderausgaben in Höhe von 36.164.- öS geltend.
Im März 1997 wurde er
seitens des Finanzamtes ersucht, bekannt zu geben wovon er im Jahr 1995 seinen
Lebensunterhalt bestritten hat und die entsprechenden Belege vorzulegen. Da er
auf diesen Vorhalt nicht antwortete wurde er im Mai 1997 nochmals, unter
Androhung einer Zuschätzung von 150.000.- öS, ersucht den Vorhalt
zu beantworten.
Da der Bw. auch auf diese
Erinnerung nicht reagierte, erhöhte das Finanzamt sowohl den Umsatz, als
auch den Gewinn um jeweils 150.000.- öS und erließ am 29.7.1997
die entsprechenden Bescheide.
Am 17.9.1998 brachte der
Steuerberater des Bw. namens seines Klienten einen Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens ein. Der Bw. sei
bei der Erstellung der Steuererklärungen 1995 von einem Schreibbüro
vertreten worden. Bedingt durch private Probleme der Inhaberin dieses Büros
sei der Vorhalt nicht beantwortet worden. Auch sei gegen die Steuerbescheide
1995 kein Rechtsmittel erhoben worden, obwohl schon in früheren
Veranlagungsjahren über den wirtschaftlichen Hintergrund des Bw. diverse
Aktenaufnahmen seitens der Finanzbehörde erfolgt seien. Aus diesen
Gründen werde die Wiederaufnahme
beantragt
.
In der Folge langte beim
Finanzamt eine Bestätigung von Frau S.G. ein, in der diese mitteilte
für den Lebensunterhalt des Bw. aufzukommen.
Am 10.12.1998 erließ das
Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag und ersuchte den Bw. die
Umstände zu bezeichnen auf die sich sein Antrag auf Wiederaufnahme
stützt, Angaben hinsichtlich der Rechzeitigkeit des Antrags zu machen sowie
Angaben hinsichtlich des fehlenden Verschuldens.
Mit Schreiben vom 7.1.1999
teilte der Steuerberater des Bw. mit, dass
er
erst durch Überreichung der Restunterlagen durch das Schreibbüro zur
Erkenntnis gekommen sei, dass die Steuerbescheide 1995 durch Nichtbeantwortung
eines Vorhaltes, welcher der ehemaligen Vertretung zur Bearbeitung
übergeben wurde, nach Zuschätzung in Rechtskraft
ergingen.
Die
Dreimonatsfrist sei eingehalten worden, da er die Restunterlagen erst im Juli
1988 erhalten habe.
Der
Bw. habe in gutem Glauben auf eine ordentliche Vertretung sämtliche
Unterlagen und auch behördliche Schriftstücke zur Bearbeitung
übergeben. Bedingt durch fehlende Fachkenntnisse sei es dem Bw. nicht
möglich gewesen die Versäumnisse der ehemaligen Vertretung zu erkennen
und zu verhindern. Somit sei von fehlendem Verschulden
auszugehen.
Am 21.1.1999 wies das Finanzamt
den Antrag auf Wiederaufnahme zurück mit der Begründung, dass ein
entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegen müsse. Das Anbringen
stütze sich jedoch auf keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund, da die
Übergabe von Unterlagen an einen neuen Vertreter kein neu hervorgekommenes
Sachverhaltselement darstelle. Dem Argument, der Bw. sei durch ein
Schreibbüro vertreten worden, sei entgegenzuhalten, dass sich ein
Steuerpflichtiger, der sich eines gewillkürten Vertreters bediene, das
Verhalten seines Vertreters zurechnen lassen muss. Der Abgabepflichtige habe
gegenüber der Abgabenbehörde nicht nur seine eigenen, sondern auch die
Handlungen und Unterlassungen jener Personen zu vertreten, deren er sich zur
Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient. Zudem scheint der genannte
Vertreter im Akt nicht auf. Weiters seien keine Gründe vorgebracht worden,
die ausschließen lassen, dass der Abgabenpflichtige unverschuldet bis zur
Rechtskraft des Bescheides auf das Geschehen Einfluss nehmen
könne.
In der Berufung gegen diesen
Bescheid brachte der Bw. vor, dass bei
Übergabe der Unterlagen an den Steuerberater sehr wohl ein
Sachverhaltselement neu hervorgekommen sei, nämlich die rechtskräftige
Zuschätzung 1995 infolge der Nichtbeantwortung eines Vorhalts. Der Bw, habe
sämtliche einlangenden Schriftstücke mit den Auftrag zur Bearbeitung
seinem damaligen Vertreter übergeben und sei von diesem nicht über
etwaige Versäumnisse unterrichtet worden.
Dem
Bw. könne daher kein Verschulden an der Rechtskrafterlangung des Bescheides
angelastet werde, da er ja einen Auftrag zur Bearbeitung erteilt hatte.
Dem
Bw. sei auch aufgrund mangelnder Fachkenntnis nicht klar gewesen, dass ein
Schreibbüro eine Vertretung wie ein ordentlicher Parteienvertreter nicht
durchführen könne. Auch sei die Vertretung durch das Schreibbüro
dem Veranlagungsreferat bekannt gewesen, wie aus einer Aktennotiz desselben
eindeutig hervorgehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§
303 BAO lautet : Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugegeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den
Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und ........ Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.
Gem.
§ 303 a BAO hat der Wiederaufnahmsantrag zu enthalten
.......die
Bezeichnung der Umstände auf die der Antrag gestützt wird; die
Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind; bei
einem auf § 303 Abs.1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die
zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung um
abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.
Verschulden : bedeutet die
Verletzung eines solches Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit,
welcher bei gewöhnlicher Fähigkeit gefordert werden kann (§1297
ABGB).
Dies ist beispielweise der Fall
wenn die Partei wegen unzutreffender rechtlicher Beurteilung der Sachlage im
vorangegangenen Verfahren die maßgebenden Tatsachen oder Beweismittel
nicht vorgebracht hat. Verschulden ist auch dann anzunehmen, wenn bei gebotener
ordnungsgemäßer Führung der abgabenrechtlich vorgesehenen
Bücher oder Aufzeichnungen sowie des Belegwesens entsprechende Kenntnis
hinsichtlich dieser Tatsachen hätten gewonnen werden
können.
Die Vernachlässigung
der zumutbaren Überwachung und Überprüfung der Buchführung
geht hierbei zu Lasten der Partei (VwGH v 6.12.1983, 81/14/12).
Es gilt allgemein, dass
eine Partei, die im vorangegangenen Verfahren Gelegenheit hatte die ihr
bekannten Tatsachen oder ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel für
ihren Anspruch vorzubringen, diese Gelegenheit aber zufolge Fehlbeurteilung oder
mangelnder Obsorge versäumte, die Folgen daraus zu tragen hat und sich
wegen Verwirklichung des Verschuldenstatbestandes, nicht auf den
Wiederaufnahmsgrund des § 303 Abs. 1 lit. b. BAO berufen kann.
In diesem Zusammenhang ist
ein Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei
gleichzuhalten. Ist in einer Verwaltungsangelegenheit ein Vertreter bestellt, so
hat der Vertretene für die Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters
einzustehen (VwGH v. 29.10.1969, 1902/67). Dies umso mehr wenn der Vertreter der
Partei gegenüber der Behörde nicht als Bevollmächtigter
aufscheint und somit alle Schriftstücke an die Partei direkt zugestellt
werden, so dass diese jedenfalls Kenntnis von jedem einzelnen Schreiben und auch
den Bescheiden hat.
So wurde dem Bw. im
März und im Mai 1997 Gelegenheit geboten zu den an ihn gerichteten Vorhalt
Stellung zu nehmen. Die Steuerbescheide ergingen an ihr persönlich. Auch
wenn er sämtliche Unterlagen an ein ihn beratendes Schreibbüro
weitergegeben hat, wäre es seine Verpflichtung gewesen, dessen
Tätigkeit zu überwachen, zumal er bereits aus der mangelnden
Vorhaltsbeantwortung ersehen hätte können, dass die
Zuverlässigkeit des von ihm Beauftragen nicht gegeben ist. Diese
Nachlässigkeit stellt grobes Verschulden dar.
Bereits aus diesem Grund
war dem Antrag auf Wiederaufnahme kein Erfolg beschieden.
Eine weitere Voraussetzung
ist ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund.
Nur jene Tatsachen oder
Beweismittel, die beim Abschluss des Verfahrens bereits vorhanden waren, deren
Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde,
können zu einer Wiederaufnahme führen. D.h. es müssen also novae
causae repertae, das sind Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren zwar
bereits existent waren, jedoch nicht berücksichtigt worden sind, vorliegen.
Erst nach der Bescheiderlassung entstandene Tatsachen (novae causae
supervenientes) oder später zustande gekommene Beweismittel sind keine
tauglichen Wiederaufnahmegründe.
Neu hervorgekommen bedeutet,
dass das Beweismittel zwar schon vorhanden gewesen sein muss, aber weder der
Partei noch der Behörde (VwGH v. 28.3.1990, 89/3/283) dessen Existenz
bekannt war.
Neu entstandene Beweise
(z.B. später errichtete Urkunden) bilden keinen Wiederaufnahmsgrund. Bei
der vom Bw. vorgelegten Bestätigung von Fr. Susanne Gebhardt handelt es
sich eindeutig um ein nachträglich zustande gekommenes Beweismittel.
Die Bescheide betreffend
das Jahr 1995 wurden am 27.7.1997 erlassen. Die Bescheinigung wurde hingegen
erst am 31.10.1998 erstellt.
Auch aus diesem Grund war
dem Antrag auf Wiederaufnahme kein Erfolg beschieden.
Weiters ist hinsichtlich
des Schreibens von Fr. Gebhardt festzuhalten, dass dem Bw. grundsätzlich
die Möglichkeit offen stand, diese Bestätigung bereits während
des Verfahrens zu ordern. Somit liegt wiederum Verschulden seinerseits
vor.
Bezüglich der im
Vorlageantrag vorgebrachten Argumentation des Steuerberaters des Bw. in Bezug
auf die Rechtzeitigkeit im Sinne des § 303 Abs. 2 BAO wird
abschließend noch festgehalten, dass unter Rechtzeitigkeit nicht der
Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Steuerberater ausschlaggebend ist,
sondern auch derjenige des Steuerpflichtigen und dieser hatte, wie bereits
ausgeführt, rechtzeitig Kenntnis von der beabsichtigen Schätzung
erhalten und ausreichend Gelegenheit zum Einschreiten gehabt.
Wien,
4. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1254-W/02
- Stammnummer
- 2945
- Gültig
- 04.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF