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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0531-G/07

Unzulässige Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO wegen Fehlens ordnungsgemäßer Wiederaufnahmsgründe (unzutreffender Verweis auf Textziffer im Prüfungsbericht)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0531-G/07vom 10.09.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zu berücksichtigen ist, dass eine anteilige Zuordnung der erklärten Werbungskosten zu den beiden Wohnungen im Hoch-/ und Tiefparterre, nach Abzug von 38,15% für die ausgeschiedene "Wohnung der Tochter" (= Anteil der Dachgeschosswohnung an den Betriebskosten ab Juni 2001 lt. Aufstellung des Bw im Prüfungsverfahren), der tatsächlichen Situation schon deshalb nicht gerecht werden kann, weil nach dem dargestellten Inhalt des Aktes zur Erhebung vom Dezember 2000 bzw. zur Vorprüfung 1998 - 2000, ein Großteil der durchgeführten Renovierungsarbeiten eben jene ausgeschiedene Wohnung im Obergeschoß betroffen hatte (lt. ED-Bericht vom 27.Dezemder 2000 Renovierungskosten 1995/1996 insgesamt 175.7723,62 € (rd. 2,420.000,- S), überwiegend auf die von der Tochter bewohnte Wohnung entfallend; lt. Anlagenverzeichnis der MEG Investitionen im Haus X-Straße 8 von 1993 bis 2004 (ohne Instandhaltung) insgesamt 218.504,82 € (rd. 3,000.000,- S). Nicht zuletzt ließ die Erstbehörde, wie erwähnt, auch offen, für welchen Beobachtungszeitraum sie zu ihrer Voluptuarbeurteilung gelangt ist. Geht man davon aus, dass den Zinslisten der Jahre 1994/1995 fremdübliche Mietverhältnisse mit der Tochter für die beiden Wohnungen im Tief- und Hochparterre des Hauses zu Grunde liegen, sind der Aktenlage zu diesen beiden Wohnungen keine Umstände zu entnehmen, welche auf eine Unterbrechung des grundsätzlich mit dem Erwerb des Gebäudes im Jahr 1992 beginnenden Beurteilungszeitraumes schließen lassen (dass die Sanierungsmaßnahmen der Jahre 1995/1996 auch diese beiden Wohnungen betroffen hatten, ist nicht dokumentiert). Die vom Bw vorgelegte "Totalüberschussrechnung" für 2002 - 2024 erscheint daher auch insofern für die in Tz. 2 des AP-Berichts dargestellten Schlussfolgerungen des FA als systematisch ungeeignet. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass eine Prognoserechnung eine ex ante-Betrachtung auf Basis der Verhältnisse zu Beginn des Prognosezeitraumes darstellt. Der spätere Beginn eines neuen Prognosezeitraumes setzt eine ursprünglich nicht geplante, wesentliche Änderung der Bewirtschaftung der Mietobjekte voraus. Die nachträgliche Evaluierung an Hand der tatsächlich erzielten Ergebnisse dient lediglich der Kontrolle, ob der Prognose realistischer Weise erzielbare Annahmen zu Grunde gelegt worden waren. Vor diesem Hintergrund geht der UFS davon aus, dass eine Beurteilung der Voluptuarfrage für die beiden Mietwohnungen im Tief- und Hochparterre des Hauses X-Straße 8 einer weiteren Klärung des Sachverhalts bedurft hätte. Zugleich stellt sich die in Tz 2 des AP-Berichts angeführte Begründung zur Wiederaufnahme der rechtskräftigen Veranlagungsbescheide 2001 - 2004, selbst unter Einbeziehung der Stellungnahme des FA im zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren, als unzureichend heraus. Diesen Mangel durch weitere Ermittlungen im anhängigen Verfahren zu beheben, käme zwar für die Sachbescheide in Betracht, nicht aber für das Wiederaufnahmeverfahren, in dem nach der zitierten VwGH-Judikatur für den UFS nur die Möglichkeit einer Bescheidkassation besteht. III. Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide und die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2001 bis 2004: Gemäß § 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Für den vorliegenden Berufungsfall folgt daraus, dass aufgrund der Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide zu den Bescheiden betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2001 - 2004 (Pkt. 1. des Spruches) wegen des unlösbaren rechtlichen Zusammenhanges auch die verbunden ergangenen, neuen Sachbescheide zur Umsatzsteuer sowie zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2001 - 2004 vom 13. Februar 2007 ex lege aus dem Rechtsbestand ausscheiden. Als weitere Konsequenz resultiert aus der Kassation der Wiederaufnahmebescheide vom 13. Februar 2007, dass die vor Ergehen der verfahrensanhängigen Bescheide im Rechtsbestand befindlichen Bescheide betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2001 - 2004 wieder aufleben (VwGH 11.12.2003, 2003/14/0032; Ritz, BAO³ § 307 Rz. 8 mwN). Für die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2001 bis 2004 vom 13. Februar 2007 bedeutet dies, dass sich diese nunmehr aus gegenwärtiger, maßgeblicher Sicht gegen nicht (mehr) existente Bescheide richtet. Gemäß § 273 Abs. 1 lit.a iVm § 289 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn sie unzulässig ist. Unzulässig ist eine Berufung u.a. dann, wenn der mit Berufung angefochtene Bescheid vor der Berufungserledigung aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Vor diesem rechtlichen Hintergrund war die Berufung vom 8. März 2007 gegen die an die MEG ergangenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2001 bis 2004 vom 13. Februar 2007 spruchgemäß (2.Teil des Spruches) nach § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig (geworden) zurückzuweisen. Da mit der Behebung der Wiederaufnahmebescheide zugleich die Rechtsgrundlage für die angefochtenen Sachbescheide weggefallen ist, bedurfte es keiner weiteren Klärung des Sachverhalts im anhängigen Verfahren mehr. Doch sei in Hinblick auf den im erstinstanzlichen Verfahren in wesentlichen Bereichen unvollständig erhobenen Sachverhalt, auf die gefestigte Judikatur des UFS verwiesen, wonach es nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde ist, im erstinstanzlichen Verfahren unterlassene Sachverhaltsklärungen nachzuholen. Von der Durchführung der im Berufungsschriftsatz vom 8. März 2007 für die entscheidungsgegenständliche Berufung rechtzeitig beantragten mündlichen Verhandlung (§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO) konnte Abstand genommen werden, weil dieser Antrag vom Bw mit Eingabe vom 5. September 2012 zurückgenommen wurde. Graz, am 10. September 2012

Normen und Schlagworte

WiederaufnahmeWiederaufnahmetatbestandNeuerungstatbestandnova repertaWiederaufnahmsgründeTextzifferLiebhabereiVermietungPrognoserechnungMietrechtsgesetzMRG-VollanwendungRichtwertmietzinsfiktiver Marktzins

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0531-G/07
Stammnummer
61257
Gültig
10.09.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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