…unten), als Selbstanzeige im Sinne des FinStrG zu verstehen. Damit wäre aber für den Beschuldigten noch nichts gewonnen, weil § 29 Abs.2 leg.cit. überdies die unverzügliche Offenlegung für die Feststellung der Verkürzungen bedeutsamen Umstände und § 29 Abs.5 leg.cit. eine Täterbenennung fordern, was…
derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2001 am 15. März 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 38.181…
…Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend die W OEG sind bezüglich des Zeitraumes Oktober 2002 Lohnsteuern…
…dass also überhaupt kein Prozessanbringen im Sinne des § 29 FinStrG vorliegt, fehlte jedenfalls die ausreichende Darlegung der Verfehlung, die unverzügliche Offenlegung der für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände, sowie die zwingend geforderte Benennung des W als diejenige Person, für welche Selbstanzeige erstattet werden wollte. …
…Y. vom 17. Mai 2005 meinte der Vertreter der Bw. unter Hinweis auf die unverzügliche Offenlegung schon in Zusammenhang mit der unrichtigen Steuerklasse, dass die beabsichtigte Verböserung dem Vertrauensgrundsatz widerspreche. Weiters meinte der Vertreter der Bw., dass in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der sonstigen Rechtsordnung…
…dem Bf seitens des Prüfers eine Frist von mehr als drei Wochen zur Fertigstellung der Buchhaltung eingeräumt wurde, ist eine unverzügliche Offenlegung der für die Erhebung der Abgaben erforderlichen Umstände nicht erfolgt. Es kann daher schon aus diesem Grund der Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zukommen…
…vor, die Dokumentation der fraglichen Aufwendungen sei jederzeit möglich; er werde unverzüglich Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen. Das Finanzamt legte die Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vor; eine Nachreichung der geforderten Nachweise ist nicht erfolgt. Der unabhängige Finanzsenat richtete an den Bw. einen von…
… 26 Abs.5 BierStG verankerten Steueranmeldungs-, Selbstberechnungs- und Entrichtungsverpflichtung unter Verletzung der in § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) und § 26 BierStG normierten abgabenrechtlichen Anzeige- und Offenlegungspflicht, bewirkt, dass eine Verkürzung von Biersteuer in Höhe von insgesamt € 10.868,22 erfolgte. Er hat dadurch das Finanzvergehen der…
…a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt…
…Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. vor, dass ihr die unverzügliche Entrichtung des Betrages von € 843.886,25 absolut unmöglich sei und den wirtschaftlichen Ruin des Unternehmens bedeuten würde. Die Bw. könne den Rückstand lediglich in Teilzahlungen abbauen…
…Grieskirchen Wels I.A.1. 2005 vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 2003 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.600,00 und an Einkommensteuer in Höhe von € 78,31 bewirkt, indem er die Erlöse aus dem…
…185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,-- bestimmt. Bei der Strafbemessung wertete die Finanzstrafbehörde I. Instanz als mildernd die teilweisen - wenngleich nicht exkulpierenden - Selbstanzeigen (der nachträglichen Offenlegungen der tatsächlichen Bemessungsgrundlagen), die geständige Verantwortung, die teilweise Schadensgutmachung und die schwierigen finanziellen Verhältnisse; als…
…Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses wie folgt abgeändert: Z.E. (Bw.) ist schuldig, sie hat im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling als Abgabepflichtige vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch, dass sie bei der Fa. XY durchgeführte Wareneinkäufe nicht vollständig in die Aufzeichnungen aufgenommen…
…hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen…
…hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen…
…hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen…
…Anhaltspunkte dafür, dass sich der Bw die für die Entrichtung der säumniszuschlagsbegründenden Einkommensteuer für das Jahr 2002 erforderlichen Mittel nicht oder nicht auf zumutbare Weise beschaffen hätte können. Bei einem Begünstigungstatbestand tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Wer…
…dazu beigetragen, dass die steuerlich Verantwortlichen der obgenannten Unternehmen durch Verschweigen von Teilen von Erlösen, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vorsätzlich eine Abgabenverkürzung in noch zu bestimmender Höhe bewirkt haben, weiters unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG…
…Februar 2003, SNr XXX, wurde F für schuldig erkannt, als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz in den Jahren 2001 und 2002 vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (ergänze: gemäß §§ 119 f BAO [Bundesabgabenordnung]), nämlich durch Nichterklären von Einkünften aus rechtsanwaltsähnlicher Tätigkeit…
…belangten Verbandes Fa. S-GmbH im Wege der steuerlichen Vertretung die Meldung der gegenständlichen Lohnabgaben. Diese im Namen des belangten Verbandes erfolgte monatsweise und nach Abgabenarten gegliederte Offenlegung der geschuldeten Beträge ist als Selbstanzeige anzusehen, welcher jedoch unstrittig deswegen keine strafbefreiende Wirkung zukommt, weil eine…