Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1514-W/04
Nichtanerkennung von Aufwendungen und Vorsteuern mangels Beantwortung eines Ergänzungsauftrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1514-W/04vom 22.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2000 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den
Berufungsvorentscheidungen vom 14. April 2004 zu entnehmen, die insofern einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches darstellen.
Entscheidungsgründe
Wegen Nichtabgabe der Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen 2000 ermittelte das Finanzamt die
Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungsweg. Der
Berufungswerber (Bw.) berief gegen diese Bescheide und reichte nach
Durchführung eines Mängelbehebungsverfahren die Steuererklärungen
sowie die Einnahmen- Ausgabenrechnung nach.
Ein Ergänzungsauftrag des Finanzamtes, bestimmte
Ausgabenpositionen belegmäßig nachzuweisen, blieb unbeantwortet. Aus
diesem Grund wurde dem Berufungsbegehren mittels Berufungsvorentscheidung nur
teilweise entsprochen.
In seinem Vorlageantrag brachte der Bw. vor, die
Dokumentation der fraglichen Aufwendungen sei jederzeit möglich; er werde
unverzüglich Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen.
Das Finanzamt legte die Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz vor; eine Nachreichung der geforderten Nachweise ist nicht
erfolgt.
Der unabhängige Finanzsenat richtete an den Bw. einen
von ihm am 11. Juli 2005 persönlich übernommenen
Ergänzungsauftrag folgenden Inhalts:
"Bezugnehmend auf Ihre oben
angeführte Berufung werden Sie ersucht, nachstehende Fragen innerhalb von
fünf Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten und die
angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
Nach Durchführung einer Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen nach § 184 BAO haben Sie für das Jahr 2000
Steuererklärungen nachgereicht. Da Sie trotz Durchführung eines
Vorhalteverfahrens die Ausgabenposten "Werkvertrag, Büromiete, Arc view,
Mitgliedsbeitrag Cluster und Büromaterialien, sonstiges" nicht belegt
haben, wurden die hierfür geltend gemachten Betriebsausgaben Ihrem
Betriebsergebnis hinzugerechnet und die Vorsteuern entsprechend
gekürzt.
In Ihrem Vorlageantrag bringen Sie vor, die "Dokumentation
der im Bescheid gelisteten Ausgaben" sei jederzeit möglich, und
kündigen überdies unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt
an. Eine solche ist laut Aktenlage bislang noch nicht erfolgt.
Es wird Ihnen daher Gelegenheit geboten, innerhalb obiger
Frist die angeführten Belege nachzureichen und die betriebliche
Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen zu dokumentieren.
Für den Fall, dass eine Beantwortung dieses
Ergänzungsauftrages unterbleibt, könnte der Berufung nur im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung entsprochen werden."
Eine Beantwortung ist weder innerhalb der gesetzten Frist
noch bis zur Erlassung dieser Entscheidung erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 161 Abs. 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO)
lauten:
"(1) Die
Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115).
Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu
veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben
ergänzen und Zweifel beseitigen
(Ergänzungsauftrag).
(2) Wenn die
Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung
hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des
Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen
unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern
(Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen."
In Erfüllung dieses Gesetzesauftrages hat das
Finanzamt den Bw. aufgefordert, die oben angeführten Ausgabenposten zu
belegen.
Nach § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf
Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht
(§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu
erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann
ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt
die Glaubhaftmachung.
Der Bw. ist der Aufforderung des Finanzamtes entgegen der
Bestimmung des § 138 Abs. 1 BAO nicht nachgekommen.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Bw. -
wären die in Rede stehenden Aufwendungen sowie die damit
zusammenhängenden Vorsteuern tatsächlich angefallen - seiner
Offenlegungspflicht nicht nachkommen sollte.
Da dennoch die Erfüllung des Ergänzungsauftrages
unterblieben ist, geht der unabhängige Finanzsenat in freier
Beweiswürdigung davon aus, dass die Aufwendungen entweder nicht
getätigt wurden oder aber nicht betrieblich veranlasst sind. Analoges gilt
für den Vorsteuerabzug.
Wie bereits in Vorhalt angekündigt, konnte der
Berufung somit nur im Rahmen der Berufungsvorentscheidungen entsprochen
werden.
Wien, am 22.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1514-W/04
- Stammnummer
- 17829
- Gültig
- 22.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF