Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0025-K/05
Fahrlässige Abgabenverkürzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0025-K/05vom 21.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, Mag. Bernhard Lang, in der Finanzstrafsache gegen
Bw., vertreten durch Mag. Helmut Holzer, Mag. Wolfgang Kofler und Mag. Klaus
Mikosch, Rechtsanwälte, 9020 Klagenfurt, Priesterhausgasse Nr. 1/II,
wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung
gemäß
§ 34 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 5. September 2005 gegen das
Erkenntnis des Zollamtes Klagenfurt vom 4. August 2005, SN 400/12345,
zu Recht erkannt:
1. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
2. Das angefochtene Erkenntnis
wird dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:
Herr P. ist schuldig, er hat als
für die Erstellung der Steueranmeldungen der Firma A., X-Straße,
verantwortliche Person, dadurch dass er sich anlässlich des Bezuges von
7.040 Liter Bier im April 2001, 4.800 Liter Bier im
Mai 2001, 9.760 Liter Bier im Juni 2001, 6.000 Liter Bier im
Juli 2001, 8.430 Liter Bier im August 2001 und 8.560 Liter
Bier im September 2001 aus Deutschland durch die Firma A. unter
Außerachtlassung der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt bei keinem
Zollamt hinsichtlich der Zollverfahrensabwicklung erkundigt hat, wodurch infolge
Nichtbeachtung der im § 26 Abs.3 Biersteuergesetz (BierStG)
angeordneten vorherigen Anzeige- und Sicherheitsleistungsverpflichtung sowie der
in § 26 Abs.5 BierStG verankerten Steueranmeldungs-,
Selbstberechnungs- und Entrichtungsverpflichtung unter Verletzung der in
§ 119 Bundesabgabenordnung (BAO) und § 26 BierStG normierten
abgabenrechtlichen Anzeige- und Offenlegungspflicht, bewirkt, dass eine
Verkürzung von Biersteuer in Höhe von insgesamt € 10.868,22
erfolgte.
Er hat dadurch das Finanzvergehen
der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG
begangen.
Gemäß
§ 34
Abs.4 FinStrG i.V.m. § 21 Abs.1 und 2 FinStrG wird über Herrn P.
eine Geldstrafe in Höhe von € 1.100,00 verhängt,
gemäß
§ 20 FinStrG wird die für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
mit 11 Tagen festgesetzt.
Gemäß
§ 185
Abs.1 lit.a FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von
€ 110,00 und die Kosten des etwaigen Strafvollzuges zu
ersetzen.
3. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 4. August 2005, SN 400/12345,
hat das Zollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den
Berufungswerber (Bw.) nach § 34 Abs.1 FinStrG i.V.m. § 11
FinStrG für schuldig erkannt, weil er im Zeitraum April 2001 bis
einschließlich September 2001 als Beteiligter nach § 11
dritte Alternative FinStrG an sechs Tathandlungen dadurch zur fahrlässigen
Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG beigetragen hat, dass
er fahrlässig im Amtsbereich des Hauptzollamtes Klagenfurt anlässlich
des Bezuges von 7.040 Liter Bier im April 2001, 4.800 Liter Bier im
Mai 2001, 9.760 Liter Bier im Juni 2001, 6.000 Liter Bier im
Juli 2001, 8.430 Liter Bier im August 2001 und 8.560 Liter
Bier im September 2001, insgesamt 44.590 Liter Bier, durch die Firma
A., X-Straße, aus Deutschland, als für die Erstellung der
Steueranmeldungen für die Biersteuer verantwortliche Person unter
Außerachtlassung der ihm gebotenen möglichen und zumutbaren Sorgfalt
sich bei keinem Zollamt hinsichtlich der Zollverfahrensabwicklung erkundigt hat,
wodurch infolge Nichtbeachtung der im § 26 Abs.3 Biersteuergesetz 1995
(BierStG) angeordneten Anzeige- und Sicherheitsleistungsverpflichtung sowie der
in § 26 Abs.5 BierStG verankerten Steueranmeldungs-,
Selbstberechnungs- und Entrichtungsverpflichtung unter Verletzung der in
§ 119 Bundesabgabenordnung (BAO) und § 26 BierStG normierten
Anzeige- und Offenlegungspflicht eine Verkürzung von Biersteuer in
Höhe von insgesamt € 10.835,37 bewirkt wurde.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 34 Abs.4 FinStrG i.V.m. § 21 Abs. 1 und 2
FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,00 verhängt
und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen
ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 150,00
bestimmt.
Begründend wurde dazu seitens der
Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Firma A. zwischen März und September 2001 insgesamt 51.390 Liter Bier
aus Deutschland unter Verwendung der Verbrauchsteuernummer der Firma B. ohne
vorherige Anzeige und Leistung einer Sicherheit für die Biersteuer sowie
unter Missachtung der in § 26 Abs.5 BierStG normierten Anmeldungs-,
Selbstberechnungs- und Entrichtungsverpflichtung bezogen habe. Die
verkürzte Biersteuer belaufe sich dabei auf € 12.486,72. Die
Finanzstrafbehörde vertrat weiters die Ansicht, dass der Bw. nach dem Bezug
des Bieres unter Steueraussetzung für die Firma A. die Steueranmeldungen
beim Hauptzollamt Klagenfurt einzureichen und die selbstberechnete Biersteuer zu
entrichten gehabt hätte. Das fahrlässige Handeln des Bw. für den
Zeitraum April bis September 2001 wurde darin erblickt, dass dieser sich bei
keinem Zollamt über die geltenden Verbrauchsteuerbestimmungen erkundigt
habe.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 5. September 2005, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz habe es
unterlassen einen Sachverhalt aufgrund der Beweisergebnisse festzustellen. Der
Erkenntnisbegründung beinhalte in wesentlichen Teilen nur die Wiedergabe
der Aussagen des Bw. bzw. des Geschäftsführers der A.. Zudem seien die
aufgenommenen Beweise unrichtig gewürdigt worden, zumal zwischen dem Bw.
und der Firma A. niemals ein Dienstverhältnis, eine Ermächtigung
für Vertretungshandlungen oder eine Bevollmächtigung zur Abgabe von
Steueranmeldungen bzw. zur Entrichtung der Biersteuer bestanden habe. Der Bw.
sei somit mangels Vollmachts- und Auftragsverhältnis für eine Anzeige
und Sicherheitsleistungsverpflichtung nach § 26 BierStG und zur
Selbstberechnung, Steueranmeldung und Entrichtung weder zuständig,
beauftragt noch bevollmächtigt oder verantwortlich gewesen. Dem Bw. sei
lediglich die Weisung durch seinen Arbeitgeber erteilt worden, für die
Firma A. beim Hauptzollamt Klagenfurt um Erteilung einer Bewilligung als
berechtigter Empfänger anzusuchen. Sämtliche Aufforderungen an die A.
in diesem Zusammenhang habe er an den Geschäftsführer der Firma
weitergeleitet. Auf die Verwendung der UID und Verbrauchssteuernummer der Firma
B. durch den deutschen Lieferanten habe der Bw. keinen Einfluss gehabt. Zur
eingetretenen Abgabenverkürzung sei es jedenfalls nur gekommen, weil der
Geschäftsführer der A. der Meinung gewesen sei, die Firma könne
ohne Vorliegen einer Bewilligung Bier aus Deutschland ohne vorherige Anzeige und
Leistung einer Sicherheit an das Hauptzollamt Klagenfurt einführen. Die
Finanzstrafbehörde erster Instanz habe aber den unzureichend festgestellten
Sachverhalt auch noch unrichtig beurteilt. Gemäß
§ 80 Abs.1
BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle
Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Mangels
Dienstverhältnis, Bevollmächtigung oder Beauftragung sei der Bw.
keinesfalls Vertreter der Abgabenschuldnerin im Sinne des § 80 Abs.1
BAO, aber auch nicht deren gewillkürter Vertreter gewesen, zumal der
Abgabenbehörde kein Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben wurde. Der
Umstand, dass der verantwortliche Geschäftsführer der A. der Meinung
gewesen sei, er müsse seinen Rechtshandlungen nach dem Biersteuergesetz
nicht nachkommen, könne keinesfalls dem Bw. angelastet werden, weshalb eine
Bestrafung als Beitragstäter nicht in Betracht komme. Seitens des Bw. liege
auch mangels Verschulden kein fahrlässiges Handeln vor, zumal ihm lediglich
aufgrund der identen postalischen Anschrift sämtliche Aufforderungen und
Schriftstücke der A. übermittelt worden seien. Mangels Rechtsbeziehung
habe er die Schriftstücke - wie bereits erwähnt -
unverzüglich an den Geschäftsführer der Abgabenschuldnerin
weitergeleitet und diesen auch mehrmals auf die Notwendigkeit der Hinterlegung
eines Sparbuches aufmerksam gemacht. Zur Strafhöhe wurde ausgeführt,
dass § 25 Abs.1 FinStrG anzuwenden gewesen wäre, zumal ein
allfälliges Verschulden des Bw. geringfügig wäre und die Tat
durch die nachträgliche unverzügliche Entrichtung der Abgaben keine
Folgen nach sich gezogen habe. Im Übrigen sei die verhängte Geldstrafe
jedenfalls zu hoch bemessen, da Milderungsgründe wie, dass die Tat keinen
Schaden herbeigeführt habe, der Bw. nur in untergeordneter Weise an der
strafbaren Handlung beteiligt gewesen sei und die Tat schon vor über vier
Jahren begangen wurde und sich der Bw. seither wohlverhalten habe,
unberücksichtigt geblieben sind. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe von
10 % erscheine daher gerechtfertigt, da dem Bw. im Falle einer Bestrafung
zwar das unternehmerische Risiko auferlegt würde, ihm mangels
Rechtsverhältnis zur GmbH aber keinerlei Vorteile zugekommen wären, er
gegenüber seiner Ehegattin und zwei minderjährigen Kindern
sorgepflichtig sei und nur über ein geringes Einkommen und zudem
Kreditverbindlichkeiten verfüge. Der Bw. beantragte das
Finanzstrafverfahren gemäß
§ 136 FinStrG einzustellen, in
eventu gemäß
§ 25 FinStrG von der Verhängung einer
Strafe abzusehen, in eventu die Geldstrafe schuldangemessen
herabzusetzen.
In einem ergänzenden Schriftsatz vom 13. Feber 2006
wies der Bw. neuerlich darauf hin, dass er sämtliche Aufforderungen der
Behörden oder der Raiffeisenbank Y. reg.Gen.m.b.H. an den
Geschäftsführer der A. weitergeleitet habe, da er selbst rechtlich
nicht in der Lage gewesen sei, für diese Firma wirksame Handlungen zu
setzen. Weiters sei zu berücksichtigen, dass Herr M.. und nicht der Bw. vom
Hauptzollamt Klagenfurt zur Hinterlegung des Sparbuches aufgefordert worden sei
und dieser die Hinterlegung zugesagt habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs.1 FinStrG macht sich
der fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer fahrlässig unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs.2 FinStrG handelt
fahrlässig, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach
den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb
nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für
möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber
nicht herbeiführen will.
Dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Bw. war vom 1. Juni 1998 bis 31. Oktober 2001
als Buchhalter in der Firma B., X-Straße, beschäftigt. Bei derselben
Firma, deren Geschäftsführer und Hauptgesellschafter L.. war, war auch
sein Sohn M.. angestellt. Ende des Jahres 2000 gründete M.. die Firma A.,
ebenfalls X-Straße, deren Geschäftsführer und
Alleingesellschafter er wurde. M.. vereinbarte mit seinem Vater, der den Bw.
entsprechend anwies, dass der Bw. auch die Buchhaltung für seine Firma
miterledigen solle. Diese Arbeiten wurden separat zwischen den beiden Firmen
abgerechnet. Der Bw. selbst hatte zudem noch Arbeiten für zwei weitere
Firmen, der Firma C. und der Firma D. zu verrichten. Er fungierte neben den
eigentlichen Buchhaltungsarbeiten auch zeitweise als Lagerleiter, Telefonist und
Sekretär. Während seiner Tätigkeit für die Firma B.
gehörte es auch zu den Aufgaben des Bw. für das aufgrund einer
vorliegenden Bewilligung in Deutschland unter Steueraussetzung bezogene Bier die
Biersteuer zu errechnen und eine Steueranmeldung beim zuständigen
Hauptzollamt Klagenfurt abzugeben. Diesen ihm übertragenen Aufgaben ist der
Bw. zwischen Jänner 1999 und Juli 2001 ohne Beanstandung
nachgekommen.
Mit Eingabe vom 22. März 2001 beantragte der Bw.
über Veranlassung von M.. für die Firma A. die Erteilung einer
Bewilligung als berechtigter Empfänger für Bier unter
Steueraussetzung. Das Zollamt Klagenfurt urgierte in der Folge telefonisch bei
M.. die Hinterlegung eines Sparbuchs als Sicherheit, der damit den Bw.
beauftragte. Am 14. Mai 2001 ersuchte der Bw. telefonisch den Direktor der
Raiffeisenbank Y. reg.Gen.m.b.H., Herrn F., ein Sparbuch oder eine Bankgarantie
für das Hauptzollamt Klagenfurt über S 20.000,00 vorzubereiten.
Am 28. Mai 2001 erfolgte seitens der genannten Raiffeisenbank eine
schriftliche Urgenz an die Firma A. zu Handen des Bw., dass das Sparbuch
abgeholt werden könne. Am 19 Juni 2001 erging seitens des
Hauptzollamtes Klagenfurt ein Mängelbehebungsauftrag, dass dem Antrag nur
entsprochen werden könne, wenn als Sicherheit ein Sparbuch über
S 20.000,00 hinterlegt werde. Das Schriftstück wurde für die
Firma A. vom Bw. übernommen. Da auch in der Folge kein Sparbuch hinterlegt
wurde, wurde mit Bescheid vom 11. Juli 2001, Zl. 400/02751/1/2001,
ausgesprochen, dass der Antrag gemäß
§ 85 Abs.2 BAO als
zurückgenommen gilt.
Bereits im März 2001 (Rechnung und begleitendes
Verwaltungsdokument vom 28. März 2001) bezog die Firma A.
6.800 Liter Bier unter Steueraussetzung aus Deutschland. Die darauf
lastende Biersteuer belief sich auf S 22.271,20. Mit Rechnung bzw. begleitendem
Verwaltungsdokument vom 30. April 2001 wurden weitere 7.040 Liter Bier
(Biersteuer: S 23.786,56) unter Steueraussetzung bezogen. Weitere
Lieferungen unter Steueraussetzung erfolgten mit Rechnungen bzw. begleitendem
Verwaltungsdokument vom 15. Mai 2001 mit einer Menge von 4.800 Liter
Bier (Biersteuer: S 16.531,20), vom 13. Juni 2001 mit einer Menge von
9.760 Liter Bier (Biersteuer: S 32.006,24), vom 13. Juli 2001 mit
einer Menge von 6.000 Liter Bier (Biersteuer: S 20.664,00), vom
10. August 2001 mit einer Menge von 8.430 Liter Bier (Biersteuer:
S 28.458,92) und vom 5. September 2001 mit einer Menge von
8.560 Liter Bier (Biersteuer: S 28.103,04). In den begleitenden
Verwaltungsdokumenten führte der deutsche Lieferant unzulässigerweise
die UID- und Verbrauchsteuernummer der Firma B. an. Die jeweiligen begleitenden
Verwaltungsdokumente wurden samt den Proformarechnungen dem Bw.
übermittelt. Der mit der Buchführung betraute Bw. übermittelte
sie jedoch nicht dem zuständigen Zollamt, sondern sammelte sie. Ebenso gab
er keine Steueranmeldung ab, da er auf die Erteilung der Bewilligung als
berechtigter Empfänger für die Firma A. durch das Hauptzollamt
Klagenfurt wartete.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom
8. Feber 2002, Zl. 400/00059/2002, wurden der Firma A. die bislang
unerhoben gebliebene Biersteuer gemäß
§ 201 BAO i.V.m.
§ 10 BierStG in Höhe von € 12.486,72 zuzüglich
eines Säumniszuschlages in Höhe von € 249,70 und eines
Verspätungszuschlages in Höhe von € 374,63 zur Entrichtung
vorgeschrieben.
Unbestritten ist, dass die Firma A. 513,9 hl Bier aus
Deutschland entgegen der in § 26 Abs.3 BierStG normierten Verpflichtung zur
Anzeige und Leistung einer Sicherheit sowie der in § 26 Abs.5 BierStG
normierten Selbstberechnungs-, Steueranmeldungs- und Entrichtungsverpflichtung
bezogen hat, wodurch Biersteuer in Höhe von € 12.486,72 verkürzt
wurde. Gemäß
§ 80 BAO ist zur Vertretung und Wahrnehmung
aller abgabenrechtlichen Rechte und Pflichten einer GmbH der
Geschäftsführer berufen. Im gegenständlichen Finanzstrafverfahren
war festzustellen, dass der Geschäftsführer den Bw. im Einvernehmen
mit dessen Arbeitgeber mit der Führung der Bücher und den damit
zusammenhängenden Aufgaben wie der Selbstberechnung der Abgaben, der Abgabe
der Steueranmeldungen und der Veranlassung der zeitgerechten Entrichtung der
Abgaben beauftragt hat. Dieser Umstand ist aufgrund der Aussagen des M.. in der
Niederschrift vom 19. Feber 2003 und der Aussage des Bw. in der
Niederschrift vom 26. Juni 2003, wonach er mit Beginn des Jahres 2001 auch
die Buchhaltung der Firma A. übernehmen musste, erwiesen. Es ist zwar
zutreffend, dass der Bw. in keinem Dienstverhältnis zur Firma A. stand,
dennoch war er mit der Buchführung im selben Ausmaß wie für die
Firma B. und somit auch zur Selbstberechnung, Abgabe der Anmeldungen und
Entrichtung der Biersteuer betraut. Unbestrittenermaßen wurden dem Bw.
auch sämtliche begleitenden Verwaltungsdokumente im Zusammenhang mit den
verfahrensgegenständlichen Bierlieferungen zur Bearbeitung übergeben.
Zusätzlich zu diesem generellen Auftrag die Bücher zu führen,
erhielt der Bw. vom Geschäftsführer M.. im März 2001 die
Anweisung, beim Hauptzollamt Klagenfurt Anträge auf Vergabe einer
Verbrauchsteuernummer und Erteilung einer Bewilligung als berechtigter
Empfänger zu stellen. Die damit in Zusammenhang stehenden
Schriftstücke des Hauptzollamtes Klagenfurt wurden beide Male vom Bw.
übernommen. Der Bw. erhielt laut Angaben des M.. in der Niederschrift vom
28. Juli 2005 im April 2001 von diesem weiters den Auftrag ein zur
Besicherung der Biersteuer notwendiges Sparbuch beim Hauptzollamt Klagenfurt zu
hinterlegen. Dass dies Aufgabe des Bw. war, ist aufgrund des Aktenvermerkes vom
14. Mai 2001 und dem Urgenzschreiben vom 28. Mai 2001 der
Raiffeisenbank Y. reg.Gen.m.b.H. erwiesen. Der Bw. war daher nicht nur mit den
Buchführungsarbeiten im selben Ausmaß wie bei seinem Arbeitgeber,
insbesondere mit der Erledigung der begleitenden Verwaltungsdokumente, der
Selbstberechnung der Abgaben und der Abgabe einer Steueranmeldung beauftragt,
sondern hatte zusätzlich noch die Aufgabe die erforderlichen
verbrauchsteuerrechtlichen Bewilligungen zu beantragen und die damit in
Zusammenhang stehende Sicherheitsleistung an das Hauptzollamt Klagenfurt zu
erbringen. Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes ist somit erwiesen.
Zur Höhe des verkürzten Abgabenbetrages ist zu
bemerken, dass dem Bw. von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nur die
Lieferungen zwischen April und September 2001 zur Last gelegt wurden.
Infolge eines Berechnungsfehlers beläuft sich der Verkürzungsbetrag
jedoch entgegen dem im angefochtenen Erkenntnis für die 44.590 Liter
Bier genannten Betrag auf € 10.868,22.
Zur subjektiven Tatseite wurde im angefochtenen Erkenntnis
zutreffend ausgeführt, dass der Bw. von Jänner 1999 bis
Juli 2001 für die Firma B. die monatlichen Steueranmeldungen erstellt,
dabei die Biersteuer errechnet und in der Folge die Entrichtung der Steuer
veranlasst hat. Dem Bw. war somit bekannt, dass er für Bierlieferungen aus
dem übrigen Gemeinschaftsgebiet bis zum 25. des Folgemonats eine
Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben hatte. In der
durchgeführten mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde
erster Instanz verantworte sich der Bw. dahingehend, dass er keine
Steueranmeldung habe abgeben können, da er zugewartet habe, ob die Firma A.
die beantragte Bewilligung erhält. Der Schuldspruch der Vorinstanz,
begründet in dem Umstand, dass der Bw. spätestens am 25. des
Folgemonats der ersten Lieferung (April) beim Zollamt Klagenfurt vorstellig
hätte werden müssen und daher für Lieferungen ab diesem Datum ein
zumindest fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 8 Abs.2 FinStrG
vorliegt, ist durchaus schlüssig begründet. Das Berufungsvorbringen
ist demnach nicht geeignet, den Vorwurf des fahrlässigen Handelns zu
widerlegen.
Dass darüber hinaus unter Umständen auch M.. ein
Mitverschulden oder ein Auswahlverschulden trifft, ist nicht Gegenstand dieses
Verfahrens.
Insoweit der Bw. die Anwendung des § 25 FinStrG
beantragt hat, ist darauf zu verweisen, dass das Kriterium der
geringfügigen Folgen vor allem nach der Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages zu beurteilen ist. Ein Absehen von der Strafe kommt nur dann in
Frage, wenn die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
Dem Schuldspruch wurde seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz ein
strafbestimmender Wertbetrag von € 10.835,37 zugrunde gelegt. Der Bw.
hat daher mehr als "unbedeutende Folgen" zu vertreten (VwGH 27.9.1990,
89/16/0046; 28.1.1993, 91/16/0097) zumal das deliktische Verhalten nicht
isoliert pro Besteuerungsperiode, sondern in seiner Gesamtheit zu betrachten
ist.
Gemäß
§ 21 Abs.1 FinStrG ist auf eine
einzige Geldstrafe zu erkennen, wenn jemand mehrere Finanzvergehen derselben Art
begangen hat. Gemäß Abs.2 leg. cit. ist für die einheitliche
Geldstrafe die Summe der von den Wertbeträgen abhängigen
Strafdrohungen maßgebend. Die fahrlässige Abgabenverkürzung wird
gemäß
§ 34 Abs.4 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum
Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Der Verkürzungsbetrag
für das dem Bw. zur Last gelegte Vergehen beläuft sich auf
€ 10.868,22. § 161 Abs.3 FinStrG normiert jedoch das Verbot
der reformatio in peius, weshalb als strafbestimmender Wertbetrag nur die im
angefochtenen Erkenntnis ausgewiesenen € 10.835,37 heranzuziehen
sind.
Gemäß
§ 23 Abs.1 bis 3 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Bei der
Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit
sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Die
§§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch gelten sinngemäß. Bei der
Bemessung der Strafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu
berücksichtigen. Neben den bereits im erstinstanzlichen Erkenntnis
genannten Milderungsgründen ist zu berücksichtigen, dass die Tat schon
vor über vier Jahren begangen wurde und sich der Bw. seither wohlverhalten
hat sowie die Tatsache, dass der Bw. mit der Führung der Bücher von
vier Firmen überlastet war, zu berücksichtigen. Unter Bedachtnahme auf
die persönliche und wirtschaftliche Situation des Bw. erscheint die
Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von € 1.100.- als
ausreichend. Diese Geldstrafe entspricht mit knapp über 10 % des
strafbestimmenden Wertbetrages auch der mit dem SteuerreformG 2005,
BGBl. I 2004/57, normierten Mindeststrafe von einem Zehntel des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe. Eine weitere Herabsetzung der
Geldstrafe würde spezial- und generalpräventiven Zwecken zuwiderlaufen
zumal nicht erkennbar ist, welches unternehmerische Risiko dem Bw. auferlegt
worden sein soll, er die ihm übertragenen Aufgaben in seiner Arbeitszeit
erledigen konnte und die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse bei der Strafbemessung Berücksichtigung fanden. Die
gemäß
§ 20 FinStrG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe war
mit 11 Tagen auszumessen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 21. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0025-K/05
- Stammnummer
- 20998
- Gültig
- 21.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF