Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0356-S/04
Strittig ist die rechtmäßige Festsetzung eines Säumniszuschlages; es wurde ein Antrag nach § 217 Abs 7 BAO gestellt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0356-S/04vom 28.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Anwendung des § 217 Abs 7 BAO setzt voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Veschulden an der nicht fristgerechten Entrichtung der Steuerschuld trifft. Grobes Verschulden liegt aber vor, wenn ein Rechtsanwalt durch vorübergehende Liquiditätsengpässe infolge verspäteter Zahlungseingänge in der Kanzlei seine Steuerschuld nicht zeitgerecht entrichtet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. M.S., vom 13. August 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom
27. Juli 2004 betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages von der
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Juli 2004 schrieb das Finanzamt
Säumniszuschläge wegen nicht fristgerechter Entrichtung der
Einkommensteuernachzahlung für das Jahr 2002 vor.
Nach Einbringung einer Berufung gegen die Festsetzung des
ersten Säumniszuschlages in Höhe von € 579,45 stellte der Bw den
Antrag gemäß
§ 217 Abs 7 BAO, mangels groben
Verschuldens von der Festsetzung des ersten Säumniszuschlages abzusehen
bzw. diesen herabzusetzen.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2004 wies das Finanzamt das
Ansuchen des Bw gem § 217 Abs 7 BAO auf Herabsetzung bzw.
Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages ab.
Der Bw erhob daraufhin das Rechtsmittel der Berufung und
führte im Wesentlichen aus, dass der gesamte Nachzahlungsbetrag zur
Gänze entrichtet worden wäre und er ein gesetzesmäßiger
Steuerzahler sei. Bei der Nachforderung handle es sich um einen nicht
unerheblichen Betrag. Er habe mit größeren Zahlungseingängen auf
Grund gestellter Honorarforderungen bis Ende Mai 2004 gerechnet. Diese
Honorarforderungen wären dafür gedacht gewesen, die bestehenden
Abgabenverbindlichkeiten zur Gänze abzudecken. Auf Grund
verzögerter Zahlungen durch Versicherungen wäre es ihm nicht
möglich gewesen, fristgerecht eine unverzügliche Gesamtzahlung
vorzunehmen. Aus den drei Einzelüberweisungen ergäbe sich, dass
er unverzüglich nach den Zahlungseingängen eine entsprechende
Abdeckung der Verbindlichkeiten vornahm.
Da er in keinster Weise bewusst eine verspätete
Zahlung in Kauf genommen habe, träfe ihn kein grobes Verschulden. Die
gestellten Honorarforderungen gegenüber den Versicherungen wären
längst fällig gewesen. Die Nichtzahlung durch die Versicherungen
wäre von ihm nicht beeinflussbar gewesen.
Grobes Verschulden bedeute nach Ansicht des Bw, dass
Umstände vorliegen, die von ihm eben beeinflussbar wären, woraus ein
Vorwurf wegen Unterlassung dieser Beeinflussung ableitbar wäre. Dieser
Umstand läge aber nicht vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. August 2004 wies die
Behörde I. Instanz die Berufung als unbegründet ab.
Daraufhin stellte der Bw den Antrag die Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 217 Abs 7 Bundesabgabenordnung 1961
idgF (BAO) sind auf Antrag Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw
nicht festzusetzen, als den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Durch die Bestimmung des § 217 Abs 7 BAO hat
der Gesetzgeber Vorsorge getroffen, dass
über Antrag des Abgabepflichtigen die Festsetzung
eines Säumniszuschlages dann nicht erfolgt, wenn ihn an der Säumnis
kein grobes Verschulden trifft.
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs 7 BAO kann auch
in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl
Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu
berücksichtigen.
Das Antragsrecht des Bw auf Herab-(Fest)setzung von
Säumniszuschlägen setzt somit voraus, dass ihn kein grobes Verschulden
an der nicht fristgerechten Entrichtung der Steuerschuld trifft:
Der Begriff des groben Verschuldens wird etwa in
§ 179 Abs 2 ZPO, § 33 Abs 2 MietrechtsG,
§ 11 Abs 1 Z 2 KapitalmarktG, § 73 Abs 2 EheG und
in § 19 Abs 3 BörseG verwendet. Grobes Verschulden fehlt,
wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit
vorliegen.
Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht
nur als leichte Fahrlässigkeit (= minderer Grad des Versehens iSd
§ 309 Abs zweiter Satz BAO) zu qualifizieren ist. Eine
(lediglich) leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler
unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch
begeht.
Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender
Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche und nach den persönlichen
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. Dies wird in
der Rechtsprechung auch mit extremem Abweichen von der gebotenen Sorgfalt
umschrieben, das subjektiv auch in diesem Maße
vorwerfbar ist. Dies ist eine ungewöhnliche und auffallende
Sorgfaltsvernachlässigung.
Als Grund für die nicht zeitgerechte Entrichtung des
eingeforderten Steuerbetrages (Einkommensteuernachzahlung 2002) gab der Bw
Liquiditätsengpässe an, bedingt durch fehlende Zahlungseingänge
seitens mehrerer Klienten.
Dazu ist Folgendes festzustellen:
Ein grobes Verschulden an der Säumnis ist dann nicht
gegeben, wenn die Abgabenentrichtung infolge Zahlungsunfähigkeit des
Abgabepflichtigen unmöglich ist (nach Ritz, BAO-Handbuch, S 152), sich der
zur Abgabenentrichtung Verpflichtete die betreffenden Mittel nur durch die
Verschleuderung von Vermögen beschaffen oder eine Kreditgewährung nur
dadurch erreichen könnte, dass er den Kreditgeber auf eine strafrechtlich
relevante Weise täuscht oder unzumutbar überhöhte Kreditzinsen
entrichtet (vgl Ritz, SWK 2001, S 339).
Der Bw war aber im fraglichen Zeitraum keineswegs
zahlungsunfähig, sondern lediglich mit vorübergehenden
Liquiditätsengpässen konfrontiert. Das Vorbringen bietet auch
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Bw die für die
Entrichtung der säumniszuschlagsbegründenden Einkommensteuer für
das Jahr 2002 erforderlichen Mittel nicht oder nicht auf zumutbare Weise
beschaffen hätte können.
Bei einem Begünstigungstatbestand tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Wer eine Begünstigung in
Anspruch nehmen will, hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl Stoll,
BAO-Kommentar, 1274). Es wäre Sache des Bw gewesen, seine wirtschaftlichen
Verhältnisse so eingehend offen zu legen, dass das Nichtvorliegen eines
groben Verschuldens an der Säumnis aus dem Grunde der Unmöglichkeit
bzw Unzumutbarkeit der Abgabenentrichtung zumindest glaubhaft erschienen
wäre. Mit dem bloßen Hinweis auf die angespannte
Liquiditätssituation sowie kurzfristige Liquiditätsengpässe hatte
der Bw der Konkretisierungsobliegenheit weder in zeitlicher noch in sonstiger
Hinsicht entsprochen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
28. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0356-S/04
- Stammnummer
- 15569
- Gültig
- 28.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF