Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0010-F/03
Keine Straffreiheit der Selbstanzeige bei vorheriger Verfolgungshandlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0010-F/03vom 30.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Falle einer Vorladung eines bisher seine diesbezüglichen Einkünfte dem Fiskus verheimlicht habenden Insolvenzspezialisten vor eine Finanzstrafbehörde, welche den Abgabepflichtigen einer pflichtwidrigen Abgabenverkürzung hinsichtlich eines bestimmten Zeitraumes verdächtigt, entfaltet eine nachträgliche Selbstanzeige insofern infolge der bereits gegebenen Verfolgungshandlung iSd § 14 Abs.3 FinStrG keine strafaufhebende Wirkung (§ 29 Abs.3 lit.a FinStrG).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Feldkirch 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat unter dem Vorsitz des HR Dr. Richard
Tannert, im Beisein von HR Dr. Gerald Daniaux, Dr. Herbert Lenz und Dr. Alfons
Ender als weitere Mitglieder sowie Veronika Pfefferkorn als Schriftführerin
in der Finanzstrafsache gegen F, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Mag.
Martin Mennel, Dr. Rainer Welte, Mag. Clemens Achammer und Dr. Thomas Kaufmann,
Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, wegen des Finanzvergehens der
gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm §
38 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des
Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 28. Februar
2003, StrNr XXX nach der in Anwesenheit des Beschuldigten, seines
Verteidigers Mag. Martin Mennel und des Amtsbeauftragten Dr. Walter Blenk am 30.
Juni 2003 durchgeführten Berufungsverhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 28. Februar 2003, SNr XXX,
wurde F für schuldig erkannt, als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des
Finanzamtes Bregenz in den Jahren 2001 und 2002 vorsätzlich unter
Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht (ergänze: gemäß
§§ 119 f BAO
[Bundesabgabenordnung]), nämlich durch Nichterklären von
Einkünften aus rechtsanwaltsähnlicher Tätigkeit sowie aus
unselbständiger Tätigkeit für die Veranlagungsjahre 2000 und
2001, eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt
S 383.007,-- (umgerechnet € 27.834,20), nämlich betreffend 2000
an S 177.594,-- (umgerechnet € 12.901,17) und betreffend 2001 an
S 205.483,-- (umgerechnet € 14.933,03) bewirkt zu haben, wobei es ihm
darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen, und hiemit das Finanzvergehen der
gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu
haben.
Gemäß
§§ 33
Abs. 5, 38 Abs. 1 und 2, sowie 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wurde über ihn aus
diesem Grunde eine Geldstrafe in Höhe von € 11.000,-- und
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe
von drei Wochen verhängt.
Die von F zu tragenden Verfahrenskosten wurden
gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit 363,--
€ bestimmt.
Dabei ging der Spruchsenat von
folgendem Sachverhalt aus:
Auf Grund einer Mitteilung des deutschen Finanzamtes in
Balingen (Finanzstrafakt Bl. 2ff) war dem Finanzamt Bregenz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz bekannt geworden, dass F für die Jahre
2000 und 2001 erhebliche Einkünfte im Zuge der Abwicklung des
Insolvenzverfahrens betreffend die Firma M in A, Deutschland, lukriert hatte,
worüber er auch Rechnungen gelegt hatte (Finanzstrafakt Bl. 3-14).
Gemäß diesen Rechnungen sollten die Honorare auf sein Konto bei der
Deutschen Bank in Konstanz, Konto-Nr. X, BLZ 69070032, überwiesen werden.
Bei dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt Bregenz war der (ergänze: laut
den Ermittlungen [Finanzstrafakt Bl. 19] in L wohnhafte) Beschuldigte jedoch
steuerlich nicht registriert. Auch waren keine inländischen
sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse zu eruieren.
Mit Schreiben vom 23.10.2002 wurde daher F durch die
Strafsachenstelle des Finanzamtes Bregenz ein Vorhalt mit folgendem Wortlaut
(Finanzstrafakt Bl. 20) übermittelt:
"Betrifft:
Prüfung von Verdachtsgründen (§ 82
FinStrG)
Sachverhalt
:
Nach den beim Finanzamt aufliegenden Unterlagen haben Sie für die Firma M
in A, Deutschland, für den Zeitraum 2000 bzw. 2001 Dienstleistungen
getätigt.
Es besteht daher
der Verdacht, dass Sie Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug unterliegen,
der Abgabenbehörde nicht erklärt und dadurch unter Verletzung
abgabenrechtlicher Offenlegungspflicht Abgaben in noch festzustellender
Höhe verkürzt
haben.
Sie werden daher ersucht,
am 6. November 2002, 9.00
Uhr
beim Finanzamt Bregenz,
Finanzstrafbehörde I. Instanz, 2. Stock, Zimmer-Nr. 211, persönlich
vorzusprechen.
Dieses Schreiben
gilt als Verfolgungshandlung im Sinn des § 14 Abs. 3
FinStrG."
In der Folge langte bei der
Strafsachenstelle des Finanzamtes Bregenz die Vollmachtsbekanntgabe der im
gegenständlichen Finanzstraffall ausgewiesenen Verteidiger ein
(Finanzstrafakt Bl. 21f).
Am 30.10.2002 wurde durch einen Vertreter dieser Kanzlei
Akteneinsicht genommen und ihm dabei Kopien des Akteninhaltes überlassen.
Am 11.11.2002 fand in Abwesenheit des Beschuldigten eine
Vorsprache eines Wirtschaftstreuhänders und eines Verteidigers bei der
Finanzstrafbehörde statt (Aktenvermerk, Finanzstrafakt, Bl. 23), wobei der
strafrelevante Sachverhalt offengelegt und eine Auflistung der Umsätze des
Beschuldigten in den Jahren 1999 bis 2001 vorgelegt wurde (Finanzstrafakt, Bl.
24 bis 33).
Diese Auflistung ergab für die Jahre 1999 bis 2001 von
F erzielte Umsätze und Fahrtkostenersätze von insgesamt
DM 273.747,23, welche in Österreich zwar nicht umsatzsteuerbar, jedoch
einkommensteuerpflichtig waren. Gleichzeitig wurden auch Einkünfte aus
unselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer Rechtsanwaltskanzlei in
Deutschland einbekannt.
Vereinbarungsgemäß wurden am 15.11.2001 beim
Finanzamt Bregenz vom Beschuldigten Einkommensteuererklärungen betreffend
die Veranlagungsjahre 1999 bis 2001 eingereicht, die
erklärungsgemäß zur Veranlagung kamen (siehe den
diesbezüglichen Veranlagungsakt zu St.Nr. 015/5206). Die Abgabenbescheide
erwuchsen in Rechtskraft, die geschuldeten Abgabenbeträge wurden zum
Fälligkeitstag entrichtet (siehe die diesbezügliche Buchungsabfrage
vom 3.6.2003).
Nach Ansicht des Erstsenates
hat die Abgabenbehörde keine Kenntnis vom der Entstehung des
Abgabenanspruches gehabt. Der Beschuldigte habe willentlich unter Verletzung
seiner abgabenrechtlichen (ergänze: Anzeige-), Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht dadurch, dass er die spruchgegenständlichen
Tätigkeiten dem Finanzamt Bregenz nicht gemeldet hat, die genannte
Abgabenverkürzung bewirkt. Dabei sei es F geradezu darauf angekommen, sich
durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen.
In seiner Beweiswürdigung verwies der Spruchsenat
hinsichtlich der subjektiven Tatseite insbesondere auf den Umstand, dass der
Beschuldigte, der in Ausbildung zum Rechtsanwalt stand, über drei Jahre
hinweg Einkünfte in erheblicher Höhe, welche er auf selbständiger
Basis lukrierte, sowohl gegenüber der deutschen Finanzbehörde (wo er
zu Unrecht eine Antragsveranlagung für die unselbständigen
Einkünfte beim Finanzamt München Zentral begehrte, die aber infolge
des Ehegattensplittings keine Abgabennachforderung nach sich gezogen hat) als
auch gegenüber dem zuständigen Finanzamt Bregenz verschwiegen habe.
Der Beschuldigte sei nunmehr vollumfänglich geständig, und habe im
Zuge der finanzstrafrechtlichen Vorerhebungen seine Einkünfte sofort,
umfassend und vorbehaltlos offengelegt.
In rechtlicher Hinsicht führte der Erstsenat aus, dass
F betreffend die Verkürzung der Einkommensteuer für die Jahre 2000 und
2001 eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1
FinStrG begangen habe. Da es ihm darauf angekommen sei, sich mit der
wiederholten Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, habe er
überdies gewerbsmäßig im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. a
FinStrG gehandelt.
Zur Rechtsfrage, ob nicht etwa Offenlegungen des
strafrelevanten Sachverhaltes gegenüber dem Finanzamt Bregenz als
strafbefreiende Selbstanzeige zu qualifizieren wären, verwies der Erstsenat
auf die Bestimmung des § 29 Abs. 3 lit. a FinStrG, wonach einer
Selbstanzeige eine strafbefreiende Wirkung nicht zukommt, wenn zum Zeitpunkt der
Selbstanzeige Verfolgungshandlungen gemäß
§ 14 Abs. 3 leg. cit
wie im gegenständlichen Fall der Vorhalt der Strafsachenstelle des
Finanzamtes vom 23.10.2002 gegen den Anzeiger gesetzt worden sind. Überdies
sei betreffend 2000 und 2001 die Finanzstraftat des Beschuldigten teilweise
entdeckt gewesen, was ihm durch dieses Schreiben und in der Folge auch durch die
Akteneinsicht am 30.10.2002 auch bekannt geworden sei, weshalb der Selbstanzeige
auch auf Grund der Bestimmung des § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG
keine strafbefreiende Wirkung zukommen könne.
Bei der Strafbemessung bewertete der Spruchsenat als
mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis, die
Schadensgutmachung und auch die tatkräftige Mithilfe bei der Feststellung
des tatsächlichen Ausmaßes der Verkürzung, als erschwerend
keinen Umstand, weshalb eine Geldstrafe in Höhe von € 11.000,--, sowie
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen tat- und schuldangemessen sei.
Die Kostenentscheidung des Erstsenates stützt auf die
bezogene Gesetzesstelle, wonach ein pauschaler Kostenbeitrag von 10% der
verhängten Geldstrafe, höchstens jedoch ein Betrag von
€ 363,-- vorzuschreiben ist.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die form- und fristgerecht erhobene Berufung des Beschuldigten vom
22.4.2003, mit welcher der gegenständliche Schuldspruch aus
Rechtsgründen angefochten wird und eine Verfahrenseinstellung, in eventu
eine Herabsetzung der ausgesprochenen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe beantragt
wird. Insbesondere habe (ergänze: zum Zeitpunkt der Einreichung der
Steuererklärungen) keine Tatentdeckung bestanden. Die Mitteilung des
Finanzamtes Balingen habe konkrete Tätigkeiten des Beschuldigten in bezug
auf die Firma M in Insolvenz betroffen, wobei in diesem Umfange auch konkrete
Rechnungen dem Finanzamt Bregenz vorgelegt worden wären. Hinsichtlich
dieser Rechnungen mag ein Verdacht der Abgabenverkürzung bestanden haben,
hinsichtlich weiterer Einkünfte des Beschuldigten habe nicht einmal ein
Anhaltspunkt bestanden. Wenn das Schreiben des Finanzamtes Bregenz vom
23.10.2002 als Verfolgungshandlung zu qualifizieren wäre, so jedenfalls nur
hinsichtlich des von diesem Scheiben umfaßten Sachverhaltes, welcher
konkret abgegrenzt gewesen wäre, sodass der Beschuldigte hinsichtlich der
darüber hinaus gehenden Abgabenverkürzungen sehr wohl in der Lage
gewesen sei, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu erstatten. Auch hätte im
Rahmen einer Strafbemessung wesentlich stärker berücksichtigt werden
müssen, in welchem Ausmaß F vorbehaltlos den gesamten Sachverhalt
offengelegt und sofort nach Vorschreibung sämtliche Abgaben bezahlt
habe.
Der Berufung kommt jedoch keine
Berechtigung zu:
In objektiver und subjektiver Hinsicht im Ergebnis
unbestritten, bemängelt der Berufungswerber die aus seiner Sicht
fälschlicherweise mangelnde Qualifizierung seiner eingereichten
Abgabenerklärungen als strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne des
§ 29 FinStrG.
Gemäß dieser Gesetzesbestimmung wird derjenige,
der sich eines Finanzvergehens - wie hier im gegenständlichen Fall F der
gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs. 1 iVm 38 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend
Einkommensteuer für die Veranlagungsjahre 2000 und 2001 - insoweit
straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten
Vorschriften der zuständigen Behörde oder einer sachlich
zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt. Das Finanzamt Bregenz ist
sowohl die im gegenständlichen Fall zuständige Abgabebehörde als
auch eine sachlich zuständige Finanzstrafbehörde.
War wie hier mit der Verfehlung des F eine
Abgabenverkürzung verbunden, so tritt gemäß
§ 29 Abs. 2
FinStrG Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände
offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger
geschuldet hat, den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden.
Tatsächlich hat der Berufungswerber diesen Vorgaben
mit der Einreichung der Abgabenerklärungen am 15.11.2002 (siehe den
Veranlagungsakt) und mittels Entrichtung der verkürzten Einkommensteuern am
2.1.2003 (Buchungsabfrage) entsprochen.
Gemäß
§ 29 Abs. 3 FinStrG tritt
aber bei einer Selbstanzeige Straffreiheit unter anderem dann nicht ein, wenn
zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3
leg. cit.) gegen den Anzeiger gesetzt waren, oder wenn zum Zeitpunkt der
Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt, und dies dem Anzeiger
bekannt war.
Zu Recht gibt der Berufungswerber in diesem Zusammenhang zu
Bedenken, dass auf Grund des in den Akten beschriebenen Sachverhaltes keine
Tatentdeckung bestanden haben kann.
Unter den Begriff einer Tat ist ein
tatbestandsmäßiges, rechtswidriges, schuldhaftes und mit Strafe
bedrohtes Verhalten zu verstehen. Entdeckt ist eine Tat erst dann, wenn sich ein
Verdacht soweit verdichtet hat, dass bei vorläufiger Tatbeurteilung der
Nachweis der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes eines Finanzvergehens
wahrscheinlich ist. Ein wenn auch begründeter Anfangsverdacht alleine
genügt nicht. Solange ein objektiv erfaßbares und tatsächlich
wahrgenommenes Geschehen nicht zum Schluß auf ein im Finanzstrafgesetz
vertyptes Vergehen nötigt, sondern noch andere Deutungsmöglichkeiten
offen sind, ist die Tat noch nicht einmal teilweise entdeckt (OGH 25.8.1998, 11
Os 41/98).
Eine bloß unvollständige Entdeckung einer in
ihren Grundzügen bereits entsprechend konkretisierten Tat hindert die
strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige (u.a. VwGH 28.9.1998, 98/16/0142). Von
einem wenngleich auch nur teilweisen "Entdecken" wird daher mit anderen Worten
nur dann gesprochen werden können, wenn der "Entdecker", also der
Wahrnehmende des strafrelevanten Sachverhaltes, auf Grund der von ihm gemachten
Beobachtungen einen Schuldspruch wegen eines Finanzvergehens auf Grund des ihm
bekannt gewordenen Lebensachverhaltes wahrscheinlich hält, sollten diesem
Verfahren nicht Verfolgungshindernisse entgegenstehen.
So gesehen war das Bekanntwerden der von F in einer
Konkurssache erbrachter Leistungen im Zeitraum vom Dezember 1999 bis Mai 2001
noch kein Anlaß, ein Finanzvergehen als höchstwahrscheinlich
anzunehmen. Die von dem deutschen Finanzamt übermittelten Rechnungskopien
ergaben für das Jahr 2000 umgerechnet lediglich - ohne Fahrtkostenersatz -
geltend gemachte Erlöse in Höhe von umgerechnet S 73.250,--,
sodass sich aus diesem Betrage alleine keine Vorschreibung einer Einkommensteuer
in Österreich ergeben hätte.
Ganz anders ist die Sachverhalts- bzw. Rechtsfrage zu
lösen, ob die Finanzstrafbehörde Bregenz anläßlich der
Verfassung ihres Vorhaltes vom 23.10.2002 gegen den Berufungswerber einen
Verdacht hinsichtlich derjenigen Finanzvergehen gehegt hat, welche ihm nunmehr
durch den Spruchsenat zum Vorwurf gemacht worden sind.
Ist diese Frage zu bejahen, erfüllt der
gegenständliche Vorhalt offensichtlich die Voraussetzungen des
§ 14 Abs. 3 FinStrG, wonach als Verfolgungshandlung jede nach
außen erkennbare Amtshandlung ua einer Finanzstrafbehörde zu werten
ist, die sich gegen eine bestimmte Person als dem eines Finanzvergehen
Verdächtigen richtet, und zwar auch dann, wenn die Finanzstrafbehörde
zu dieser Amtshandlung nicht zuständig gewesen wäre, die Amtshandlung
ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon
keine Kenntnis erlangt hätte.
Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach
der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. dazu
Fellner, Kommentar zum FinStrG,
Tz 7c zu §§ 80 bis 84, fünfter Absatz, mit zahlreichen
Judikaturverweisen).
Die dem Finanzamt bekanntgewordenen Tatsachen, dass ein
steuerlich weder in Österreich noch in Deutschland erfaßter
Insolvenzspezialist auf dem Markt umfangreiche Dienstleistungen angeboten hat,
diese über viele Monate auch abgerechnet hat, dem Finanzamt bereits
lediglich hinsichtlich eines Auftrages, nämlich betreffend die Abwicklung
des Insolvenzverfahrens der Firma M die obgenannten Einnahmen angefallen sind,
in Verbindung mit der offenkundig gezogenen Schlußfolgerung, dass nach
allgemeiner Lebenserfahrung eine derartige Person nicht nur EINEN Auftrag, der
zufälligerweise den Abgabenbehörden bekannt wird, zu bedienen pflegt,
sondern - wie es sich auch tatsächlich erwiesen hat - seine Dienstleistung
in einer Mehrzahl von Geschäftsfällen anzubieten pflegt, führen
den Berufungssenat im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu der Feststellung,
dass die Strafsachenstelle des Finanzamtes Bregenz, sohin also die
Finanzstrafbehörde Bregenz, anläßlich der Verfassung des
Schriftsatzes vom 2.10.2002, Finanzstrafakt, Bl. 20, mit ihrer Mitteilung an den
Berufungswerber über den Vorwurf, dass er derartige in Österreich
steuerbare und steuerpflichtige Einkünfte der Abgabenbehörde nicht
erklärt und dadurch unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Abgaben in noch festzustellender Höhe
verkürzt habe, auch tatsächlich im Rahmen ihrer inneren
Wissensaufnahme einen derartigen Verdacht erlangt hat, welcher den logischen
Denkgesetzen nicht entgegensteht.
Offenkundig stellt daher der genannte Schriftsatz eine
Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG dar, weshalb
hinsichtlich des dort genannten Zeitraumes, nämlich die Jahre 2000 und
2001, eine nachfolgende Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung mehr
entfalten kann.
Gemäß
§ 33 Abs. 5
iVm § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG ist im Falle einer gewerbsmäßigen
Abgabenhinterziehung, wie dies im gegenständlichen Fall auch nicht
bestritten wird, von einem Strafrahmen bis zum Dreifachen des
Verkürzungsbetrages auszugehen. Innerhalb dieses Rahmens von €
83.502,60 (umgerechnet S 1.149.021,--) ist die tatsächliche Geldstrafe
auszumessen, wobei der erstinstanzliche Senat als mildernd zu Recht die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers, sein
Geständnis und seine Mitwirkung an der Aufklärung der Tat, sowie die
unverzügliche Schadensgutmachung berücksichtigt hat. Als erschwerend
ist der Umstand zu werten, dass das gegenständliche Finanzvergehen einen
Zeitraum von zwei Jahren betroffen hat.
Eine derartige Konstellation ließe unter Bedachtnahme
auf die vom Berufungswerber geschilderten persönlichen und wirtschaftlichen
Umstände die Verhängung einer Geldstrafe im unteren Bereich zu, doch
muß jedenfalls ein wesentlicher Aspekt im gegenständlichen
Finanzstraffall Berücksichtigung finden: Der Berufungswerber hat seine Tat
während der Ausbildung zu einem in der Öffentlichkeit angesehenen
Berufsstand begangen, dem grundsätzlich Vertrauenswürdigkeit und in
rechtlichen Angelegenheiten Vorbildwirkung zukommen soll. Er hat offenbar sein
Honorar im Rahmen der Abwicklung von Insolvenzen, bei welchen
bekanntermaßen häufig der Fiskus infolge Nichtbeachtung
abgabenrechtlicher Pflichten zu den Hauptgeschädigten zu zählen ist,
erhalten und hat also im Ergebnis gerade auch diejenigen Bestimmungen der
Rechtsordnung verletzt, an deren Schutz er berufsbedingt zu arbeiten verhalten
war. Aus generalpräventiven Gründen wäre daher trotz
offenkundigem Wegfall der Spezialprävention und dem weitaus Überwiegen
von gravierenden Milderungsgründen eine strenge Bestrafung vonnöten
gewesen, um bei Bekanntwerden der Entscheidung des Berufungssenates Personen aus
der vormaligen Geschäftswelt des Berufungswerbers nicht zur
fälschlichen Ansicht zu verleiten, dass - wenn schon ein angehender
Rechtsanwalt und Insolvenzspezialist keinen Anlaß für
Steuerehrlichkeit sieht - sie selbst umso mehr ihre eigenen abgabenrechtlichen
Verpflichtungen nicht zu beachten bräuchten.
Die im gegenständlichen Fall ausgesprochene Geldstrafe
von lediglich 13,17% des Strafrahmens ist daher jedenfalls tat- und
schuldangemessen und keinesfalls reduzierungsfähig.
Gleiches gilt für die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe, für deren Herabsetzung der Berufungssenat ebenfalls
keinen Anlaß findet.
Auch die Kostenbestimmung des
Erstsenates entspricht der Rechtslage und hat unverändert zu
bleiben.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid
binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto
des Finanzamtes Bregenz zu
entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen
werden müssten.
Feldkirch,
30. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-F/03
- Stammnummer
- 6072
- Gültig
- 30.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF