Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0034-S/07
Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung (Umsatzsteuervoranmeldungen)
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0034-S/07vom 16.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen A, in B, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Juli 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 24. Juni 2007,
SN 2007/00060-001, betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird
dahingehend abgeändert, dass als Zeitraum in dem ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrg begangen wurde anstatt 1-12/2006 richtig der
Zeitraum 1-3/2006, 7-10/2006 und 12/2006 anzuführen ist. Die für diese
angeführten Zeiträume bewirkte Verkürzung beträgt €
6.250,40.
Die Einleitung betreffend die Monate 9-12/2005 bleibt
unverändert (Verkürzungsbetrag
€ 1.908,59). Die
Verkürzung von Vorauszahlungen für Umsatzsteuern beträgt daher
insgesamt
€ 8.158,99.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Juni
2007 hat das Finanzamt Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen den Beschwerdeführer (Bf.) A zur SN 2007/00060-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land als
Geschäftsführer der Firma C vorsätzlich durch die Nichtabgabe
bzw. verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die
Zeiträume 09-12/2005 iHv € 1.908,59 und für 1-12/2006 iHv durch
die Nichtabgabe bzw. verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Zeiträume 09-12/2005 iHv € 1.908,59 und für
1-12/2006 iHv € 5.586,50 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 7.495,09
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen habe.
Die Einleitung gründe sich
hinsichtlich der objektiven Tatseite auf die Feststellungen der
Betriebsprüfung (USO-Prüfung vom 16. März 2007, ABNr. 221007/07),
sowie auf die rechtskräftigen Festsetzungsbescheide. Bezüglich
der subjektiven Tatseite wurde ausgeführt, dass direkter Vorsatz anzunehmen
sei, da der Bf unter Verletzung zur Einrechung entsprechender Voranmeldungen
Vorauszahlungen wider besseres Wissen nicht in der richtigen Höhe geleistet
habe. Daraus ergebe sich der Verdacht vorsätzlicher auf eine
Abgabenersparnis gerichtete Handlungsweise zumal es sich beim Bf um einen
langjährigen Unternehmer handelt. Anlässlich der
niederschriftlichen Einvernahme vom 3. Juli 2007 gab der Bf im Wesentlichen an,
dass er im Außendienst tätig war und für die buchhalterischen
Belange seine Gattin zuständig war. Nach der Trennung und dem Auszug seiner
Gattin sei er nicht in der Lage gewesen, die von ihr gemachten Tätigkeiten
zu übernehmen, zumal er sich beim Buchhaltungsprogramm nicht ausgekannt
habe. So sei auch in der Folge die Geschäftstätigkeit eingebrochen und
seien Ausgangsrechnungen nicht erstellt worden. Er habe versucht die
Geschäfte fortzuführen. So habe er nur geliefert und geliefert und sei
selbst mit der Ausstellung von Rechnungen total in Verzug
gewesen. Weiters gab er an dass seine Frau ab August 2005 nicht mehr nach
Salzburg gekommen sei. Die gesamte Buchhaltung habe sich somit
verzögert.
Gegen den Einleitungsbescheid brachte der Bf in der Folge
fristgerecht Beschwerde vom 12. Juli 2007 ein, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Als Geschäftsführer
der GmbH sei er zwar für die Geschäftsgebarung der Firma
verantwortlich gewesen, jedoch habe er sich immer professionellen Rat (Gattin
und Steuerberater) eingeholt. Nach der Trennung von seiner Frau sei er nicht
mehr in der Lage gewesen, alle Geschäftsfälle zu bearbeiten. Ab der
Trennung habe ihm seine Frau in der Zeit wo sie auf Besuch in Österreich
war noch geholfen, daher auch die verspätete Abgabe der
Umsatzsteuererklärungen. Außerdem sei der Umsatz stark
zurückgegangen und die Rechnungen an die Kunden seien meist verspätet
geschrieben worden. weshalb er annahm, dass so und so keine Umsatzsteuer
fällig war. Erst mit der Umsatzsteuerprüfung sei ihm bewusst geworden,
dass die Firma eine Abgabenschuld von € 7.495,09 habe. Der
Finanzprüfer habe ihn belehrt, dass die am 1. Februar 2007 eingereichte
Selbstanzeige nur gültig wäre, wenn er die Steuerschuld begleiche oder
eine Ratenvereinbarung treffe. In weiterer folge habe er beim Finanzamt
vorgesprochen und eine Ratenvereinbarung getroffen. Dies sei jedoch nicht
schriftlich geschehen, was er leider nicht gewusst habe. Der Bf ist daher
der Meinung, dass daraus ersichtlich sei, dass er nicht vorsätzlich
gehandelt habe, weshalb er um Einstellung des Finanzstrafverfahrens
ersuche.
Aus dem Akteninhalt werden noch
folgende Feststellungen getroffen:
In der Selbstanzeige vom 1.
Februar 2007 führte der Bf an, dass die Buchhaltung bis zum 1.
Februar 2006 vor Ort mit Hilfe seiner Gattin erstellt wurde. Ab dem 1 Februar
2006 sei dann die Steuerberatungskanzlei mit der Buchhaltung beauftragt worden.
Diese sei dann von Februar bis Mai 2006 gemacht worden. Für die
nachfolgenden Monate seien wenige Umsätze getätigt worden. die
Unterlagen seien auch nicht monatsweise dem Steuerberater übermittelt
worden.
Aus Kontoauszügen der GmbH
(Umsatzsteuervoranmeldungsdaten bzw. der Abfrage von Buchungen ist zu ersehen,
dass für die Monate 9-12/2005 und 1/2006 keine Umsatzsteuervoranmeldung
eingereicht wurden. Für die Monate 2-5/2006 wurden Voranmeldungen
eingereicht, wobei die Voranmeldungen für 2-3/2006 (die Zahllasten ergaben)
verspätet eingereicht wurden. Für die Monate 7-11/2006 wurden keine
Voranmeldungen eingereicht, für den Monat 12/2006 wurde die Voranmeldung
verspätet eingereicht.
Aus einem Aktenvermerk des
Finanzamtes vom 21. März 2007 geht hervor dass der Bf beim Finanzamt -
Einbringungsstelle vorgesprochen hat und ab Juni 2007 monatlich € 600,--
Raten zahlen will.
Aus der
Rückstandaufgliederung vom 12. November 2007 ist zu ersehen, dass die
gegenständlichen Umsatzsteuerbeträge unberichtigt aushaften.
Aus dem Akt zur
Betriebsprüfung (ABNr. 221007/07) ist zu ersehen, dass die Selbstanzeige
anlässlich des Prüfungsbeginns am 1. Februar 2007 eingereicht wurde.
In dieser Selbstanzeige wurden keine konkreten Zahlen oder Berechnungsgrundlagen
angeführt. Aus einem Aktenvermerk des Betriebsprüfers ergibt sich,
dass dem Bf für die Erstellung der Buchhaltung (Lieferung von konkreten
Zahlen) eine Frist bis zum 27. Februar 2007 eingeräumt wurde. Die
Niederschrift über das Ergebnis der Ust-Sonderprüfung ist mit 12.
März 2007 datiert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Absatz 3 leg.cit. haben
die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Zur Berichtigung des Spruches
ist auszuführen, dass die Umsatzsteuerprüfung für die Monate
April bis Juni/2006 und November 2006 jeweils Gutschriften in Höhe von
zusammen € 663.89 ergab. Für diese Monate ist daher der Verdacht einer
Abgabenhinterziehung nicht gegeben, weshalb diese Monate vom Vorwurf auszunehmen
sind. Da diese Gutschriften an der Nichtentrichtung der für die
übrigen Voranmeldungszeiträume (1-3/2006, 7-10/2006 und 12/2006)
bestehenden Zahllasten nichts ändern, kann eine Aussaldierung, wie vom
Finanzamt durchgeführt, nicht vorgenommen werden. Die Höhe der vom
Verdacht umfassten Abgaben erhöht sich für das Jahr 2006 somit auf
€ 6.250,40.
Die Verwirklichung der
objektiven Tatseite ergibt sich aus dem Bericht über die UVA-Prüfung
vom 16. März 2007, wobei anlässlich dieser Prüfung eine
Selbstanzeige erstattet wurde. Da in der Beschwerde die Höhe der umfassten
Abgaben nicht bestritten wurde, ist der Verdacht der Verwirklichung der
objektiven Tatseite als gegeben anzunehmen.
Zur Selbstanzeige ist
auszuführen, dass aus der schriftlichen Fassung vom 1. Februar 2007
lediglich die Tatsache der nicht fristgerechten Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen eingestanden wird. Konkrete Abgabenbeträge oder
Berechnungsgrundlagen für die jeweiligen Monate sind dieser Selbstanzeige
nicht zu entnehmen.
§ 29 Abs. 2 erster Satz FinStrG
lautet: War mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden, so
tritt Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen
Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgaben - oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden.
Da dem Bf seitens des
Prüfers eine Frist von mehr als drei Wochen zur Fertigstellung der
Buchhaltung eingeräumt wurde, ist eine unverzügliche Offenlegung der
für die Erhebung der Abgaben erforderlichen Umstände nicht erfolgt. Es
kann daher schon aus diesem Grund der Selbstanzeige keine strafbefreiende
Wirkung zukommen. Auf die rechtzeitige Entrichtung, wobei die Ankündigung
ab Juni Raten zu bezahlen nicht als Ratenansuchen anzusehen ist (vom 23. April
2007 - der Zahlungsfrist für die gegenständlichen
Umsatzsteuerbeträge- bis Juni wäre ein Stundungsansuchen erforderlich
gewesen), kommt es mangels ordnungsgemäßer Offenlegung der
Abgabenbeträge bzw. Bemessungsgrundlagen nicht mehr an. Die am 1.
Februar eingebrachte Selbstanzeige kann somit am Verdacht der
Abgabenhinterziehung nichts ändern.
Zur subjektiven Tatseite ist
auszuführen, dass vom Bf die Kenntnis über die Verpflichtung zur
Abgabe von Voranmeldungen (siehe auch Selbstanzeige) bzw. Entrichtung der
Abgaben zu den Fälligkeitstagen auch in der Beschwerde nicht bestritten
wurde. Von der Kenntnis dieser abgabenrechtlichen Verpflichtung ist auch deshalb
auszugehen, da es sich beim Bf um einen langjährigen Unternehmer
handelt. In der Selbstanzeige sagt der Bf aus, dass die Buchhaltung bis
1. Februar 2006 vor Ort, also in seinem Büro (mit Mithilfe seiner Frau)
gemacht wurde. Ab diesem Zeitpunkt wurde dann die Steuerberatungskanzlei mit der
Buchhaltung beauftragt. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme (vom
3. Juli 2007) gab der Bf an, dass wohl aufgrund privater Probleme (Trennung und
Auszug seiner Frau) die Geschäftstätigkeit eingebrochen sei und
Ausgangsrechnungen nicht erstellt wurden. Andererseits habe er nur geliefert und
geliefert und sei mit der Ausstellung von Rechnungen total in Verzug gewesen. In
der Beschwerde schränkt der Bf diese Aussage dahingehend ein, dass
Rechnungen an die Kunden meist verspätet geschrieben
wurden. Für die strafgegenständlichen Monate ist festzuhalten,
dass den Zahllasten von
€ 8.158,99 lediglich Gutschriften in
Höhe von € 663,89 gegenüber stehen. Die Aussage des Bf in der
Beschwerde, wonach er annahm, dass so und so keine Umsatzsteuer fällig
wäre ist daher nicht nachvollziehbar. Insofern Ausgangsrechnungen
ausgestellt wurden (siehe hiezu auch die widersprüchlichen Aussagen des Bf)
- wenn auch verspätet - denen Eingangsrechnungen in viel geringerer
Höhe gegenüberstanden, ist der Verdacht gegeben, dass der Bf wusste,
dass Zahllasten an das Finanzamt zu leisten sind. Es ist daher vom
Verdacht, der Bf habe eine Abgabenhinterziehung in der vom Finanzamt
vorgeworfenen Schuldform begangen, auszugehen.
Weiters ist auch darauf
hinzuweisen, dass der Begriff des Verdachtes schon dem Wortsinne nach noch keine
endgültige rechtliche Beurteilung erfordert. Es ist daher seitens der
Rechtsmittelbehörde nicht nötig, anlässlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret nachzuweisen.
Aufgrund der vorliegenden
Tatsachen ist für den Zeitraum 9-12/2005, 1-3/2006, 7-10/2006 und 12/2006
der Verdacht der Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ausreichend
begründet und ist daher die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu Recht erfolgt.
Die Beschwerde war daher, mit
den im Spruch dargestellten Berichtigungen, abzuweisen.
€ 5.586,50 unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 7.495,09 bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Die Einleitung gründe sich
hinsichtlich der objektiven Tatseite auf die Feststellungen der
Betriebsprüfung (USO-Prüfung vom 16. März 2007, ABNr. 221007/07),
sowie auf die rechtskräftigen Festsetzungsbescheide. Bezüglich
der subjektiven Tatseite wurde ausgeführt, dass direkter Vorsatz anzunehmen
sei, da der Bf unter Verletzung zur Einrechung entsprechender Voranmeldungen
Vorauszahlungen wider besseres Wissen nicht in der richtigen Höhe geleistet
habe. Daraus ergebe sich der Verdacht vorsätzlicher auf eine
Abgabenersparnis gerichtete Handlungsweise zumal es sich beim Bf um einen
langjährigen Unternehmer handelt. Anlässlich der
niederschriftlichen Einvernahme vom 3. Juli 2007 gab der Bf im Wesentlichen an,
dass er im Außendienst tätig war und für die buchhalterischen
Belange seine Gattin zuständig war. Nach der Trennung und dem Auszug seiner
Gattin sei er nicht in der Lage gewesen, die von ihr gemachten Tätigkeiten
zu übernehmen, zumal er sich beim Buchhaltungsprogramm nicht ausgekannt
habe. So sei auch in der Folge die Geschäftstätigkeit eingebrochen und
seien Ausgangsrechnungen nicht erstellt worden. Er habe versucht die
Geschäfte fortzuführen. So habe er nur geliefert und geliefert und sei
selbst mit der Ausstellung von Rechnungen total in Verzug
gewesen. Weiters gab er an dass seine Frau ab August 2005 nicht mehr nach
Salzburg gekommen sei. Die gesamte Buchhaltung habe sich somit
verzögert.
Gegen den Einleitungsbescheid
brachte der Bf in der Folge fristgerecht Beschwerde vom 12. Juli 2007 ein,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Als Geschäftsführer
der GmbH sei er zwar für die Geschäftsgebarung der Firma
verantwortlich gewesen, jedoch habe er sich immer professionellen Rat (Gattin
und Steuerberater) eingeholt. Nach der Trennung von seiner Frau sei er nicht
mehr in der Lage gewesen, alle Geschäftsfälle zu bearbeiten. Ab der
Trennung habe ihm seine Frau in der Zeit wo sie auf Besuch in Österreich
war noch geholfen, daher auch die verspätete Abgabe der
Umsatzsteuererklärungen. Außerdem sei der Umsatz stark
zurückgegangen und die Rechnungen an die Kunden seien meist verspätet
geschrieben worden. weshalb er annahm, dass so und so keine Umsatzsteuer
fällig war. Erst mit der Umsatzsteuerprüfung sei ihm bewusst geworden,
dass die Firma eine Abgabenschuld von € 7.495,09 habe. Der
Finanzprüfer habe ihn belehrt, dass die am 1. Februar 2007 eingereichte
Selbstanzeige nur gültig wäre, wenn er die Steuerschuld begleiche oder
eine Ratenvereinbarung treffe. In weiterer folge habe er beim Finanzamt
vorgesprochen und eine Ratenvereinbarung getroffen. Dies sei jedoch nicht
schriftlich geschehen, was er leider nicht gewusst habe. Der Bf ist daher
der Meinung, dass daraus ersichtlich sei, dass er nicht vorsätzlich
gehandelt habe, weshalb er um Einstellung des Finanzstrafverfahrens
ersuche.
Aus dem Akteninhalt werden noch
folgende Feststellungen getroffen:
In der Selbstanzeige vom 1.
Februar 2007 führte der Bf an, dass die Buchhaltung bis zum 1.
Februar 2006 vor Ort mit Hilfe seiner Gattin erstellt wurde. Ab dem 1 Februar
2006 sei dann die Steuerberatungskanzlei mit der Buchhaltung beauftragt worden.
Diese sei dann von Februar bis Mai 2006 gemacht worden. Für die
nachfolgenden Monate seien wenige Umsätze getätigt worden. die
Unterlagen seien auch nicht monatsweise dem Steuerberater übermittelt
worden.
Aus Kontoauszügen der GmbH
(Umsatzsteuervoranmeldungsdaten bzw. der Abfrage von Buchungen ist zu ersehen,
dass für die Monate 9-12/2005 und 1/2006 keine Umsatzsteuervoranmeldung
eingereicht wurden. Für die Monate 2-5/2006 wurden Voranmeldungen
eingereicht, wobei die Voranmeldungen für 2-3/2006 (die Zahllasten ergaben)
verspätet eingereicht wurden. Für die Monate 7-11/2006 wurden keine
Voranmeldungen eingereicht, für den Monat 12/2006 wurde die Voranmeldung
verspätet eingereicht.
Aus einem Aktenvermerk des
Finanzamtes vom 21. März 2007 geht hervor dass der Bf beim Finanzamt -
Einbringungsstelle vorgesprochen hat und ab Juni 2007 monatlich € 600,--
Raten zahlen will.
Aus der
Rückstandaufgliederung vom 12. November 2007 ist zu ersehen, dass die
gegenständlichen Umsatzsteuerbeträge unberichtigt aushaften.
Aus dem Akt zur
Betriebsprüfung (ABNr. 221007/07) ist zu ersehen, dass die Selbstanzeige
anlässlich des Prüfungsbeginns am 1. Februar 2007 eingereicht wurde.
In dieser Selbstanzeige wurden keine konkreten Zahlen oder Berechnungsgrundlagen
angeführt. Aus einem Aktenvermerk des Betriebsprüfers ergibt sich,
dass dem Bf für die Erstellung der Buchhaltung (Lieferung von konkreten
Zahlen) eine Frist bis zum 27. Februar 2007 eingeräumt wurde. Die
Niederschrift über das Ergebnis der Ust-Sonderprüfung ist mit 12.
März 2007 datiert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Absatz 3 leg.cit. haben
die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Zur Berichtigung des Spruches
ist auszuführen, dass die Umsatzsteuerprüfung für die Monate
April bis Juni/2006 und November 2006 jeweils Gutschriften in Höhe von
zusammen € 663.89 ergab. Für diese Monate ist daher der Verdacht einer
Abgabenhinterziehung nicht gegeben, weshalb diese Monate vom Vorwurf auszunehmen
sind. Da diese Gutschriften an der Nichtentrichtung der für die
übrigen Voranmeldungszeiträume (1-3/2006, 7-10/2006 und 12/2006)
bestehenden Zahllasten nichts ändern, kann eine Aussaldierung, wie vom
Finanzamt durchgeführt, nicht vorgenommen werden. Die Höhe der vom
Verdacht umfassten Abgaben erhöht sich für das Jahr 2006 somit auf
€ 6.250,40.
Die Verwirklichung der
objektiven Tatseite ergibt sich aus dem Bericht über die UVA-Prüfung
vom 16. März 2007, wobei anlässlich dieser Prüfung eine
Selbstanzeige erstattet wurde. Da in der Beschwerde die Höhe der umfassten
Abgaben nicht bestritten wurde, ist der Verdacht der Verwirklichung der
objektiven Tatseite als gegeben anzunehmen.
Zur Selbstanzeige ist
auszuführen, dass aus der schriftlichen Fassung vom 1. Februar 2007
lediglich die Tatsache der nicht fristgerechten Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen eingestanden wird. Konkrete Abgabenbeträge oder
Berechnungsgrundlagen für die jeweiligen Monate sind dieser Selbstanzeige
nicht zu entnehmen.
§ 29 Abs. 2 erster Satz FinStrG
lautet: War mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden, so
tritt Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen
Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgaben - oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden.
Da dem Bf seitens des
Prüfers eine Frist von mehr als drei Wochen zur Fertigstellung der
Buchhaltung eingeräumt wurde, ist eine unverzügliche Offenlegung der
für die Erhebung der Abgaben erforderlichen Umstände nicht erfolgt. Es
kann daher schon aus diesem Grund der Selbstanzeige keine strafbefreiende
Wirkung zukommen. Auf die rechtzeitige Entrichtung, wobei die Ankündigung
ab Juni Raten zu bezahlen nicht als Ratenansuchen anzusehen ist (vom 23. April
2007 - der Zahlungsfrist für die gegenständlichen
Umsatzsteuerbeträge- bis Juni wäre ein Stundungsansuchen erforderlich
gewesen), kommt es mangels ordnungsgemäßer Offenlegung der
Abgabenbeträge bzw. Bemessungsgrundlagen nicht mehr an. Die am 1.
Februar eingebrachte Selbstanzeige kann somit am Verdacht der
Abgabenhinterziehung nichts ändern.
Zur subjektiven Tatseite ist
auszuführen, dass vom Bf die Kenntnis über die Verpflichtung zur
Abgabe von Voranmeldungen (siehe auch Selbstanzeige) bzw. Entrichtung der
Abgaben zu den Fälligkeitstagen auch in der Beschwerde nicht bestritten
wurde. Von der Kenntnis dieser abgabenrechtlichen Verpflichtung ist auch deshalb
auszugehen, da es sich beim Bf um einen langjährigen Unternehmer
handelt. In der Selbstanzeige sagt der Bf aus, dass die Buchhaltung bis
1. Februar 2006 vor Ort, also in seinem Büro (mit Mithilfe seiner Frau)
gemacht wurde. Ab diesem Zeitpunkt wurde dann die Steuerberatungskanzlei mit der
Buchhaltung beauftragt. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme (vom
3. Juli 2007) gab der Bf an, dass wohl aufgrund privater Probleme (Trennung und
Auszug seiner Frau) die Geschäftstätigkeit eingebrochen sei und
Ausgangsrechnungen nicht erstellt wurden. Andererseits habe er nur geliefert und
geliefert und sei mit der Ausstellung von Rechnungen total in Verzug gewesen. In
der Beschwerde schränkt der Bf diese Aussage dahingehend ein, dass
Rechnungen an die Kunden meist verspätet geschrieben
wurden. Für die strafgegenständlichen Monate ist festzuhalten,
dass den Zahllasten von
€ 8.158,99 lediglich Gutschriften in
Höhe von € 663,89 gegenüber stehen. Die Aussage des Bf in der
Beschwerde, wonach er annahm, dass so und so keine Umsatzsteuer fällig
wäre ist daher nicht nachvollziehbar. Insofern Ausgangsrechnungen
ausgestellt wurden (siehe hiezu auch die widersprüchlichen Aussagen des Bf)
- wenn auch verspätet - denen Eingangsrechnungen in viel geringerer
Höhe gegenüberstanden, ist der Verdacht gegeben, dass der Bf wusste,
dass Zahllasten an das Finanzamt zu leisten sind. Es ist daher vom
Verdacht, der Bf habe eine Abgabenhinterziehung in der vom Finanzamt
vorgeworfenen Schuldform begangen, auszugehen.
Weiters ist auch darauf
hinzuweisen, dass der Begriff des Verdachtes schon dem Wortsinne nach noch keine
endgültige rechtliche Beurteilung erfordert. Es ist daher seitens der
Rechtsmittelbehörde nicht nötig, anlässlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret nachzuweisen.
Aufgrund der vorliegenden
Tatsachen ist für den Zeitraum 9-12/2005, 1-3/2006, 7-10/2006 und 12/2006
der Verdacht der Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ausreichend
begründet und ist daher die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu Recht erfolgt.
Die Beschwerde war daher, mit
den im Spruch dargestellten Berichtigungen, abzuweisen.
Salzburg, am
16. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0034-S/07
- Stammnummer
- 31464
- Gültig
- 16.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF